B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6214/2020

Urteil vom 17. Januar 2022 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.

Parteien

A._______, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-6214/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) wurde am 10. März 2005 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig auf- genommen. Am 27. Oktober 2006 heiratete er hier die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]), woraufhin die vorläufige Aufnahme beendet wurde. In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf seine Flüchtlingseigen- schaft und verlangte seine tunesischen Papiere zurück. B. Gestützt auf diese Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 22. November 2011 beim damaligen Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekre- tariat für Migration SEM) um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 16. Oktober 2012 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un- getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu- sammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestün- den. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleich- terte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbür- gerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung be- antragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/29). C. Am 21. November 2012, in Rechtskraft erwachsen am 8. Januar 2013, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone Zürich und Luzern und der Gemeinden X./ZH und Z./LU (SEM-act. 2/32 f.). D. Anlässlich einer internen Kontrolle erkundigte sich die Vorinstanz am 6. No- vember 2018 beim zuständigen Gemeindeamt nach dem Wohnsitz der Ehegatten sowie allfälligen zivilstandsrechtlichen Änderungen. Das Ge- meindeamt orientierte die Vorinstanz gleichentags darüber, dass seit der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers mehrere, sich im Aus- land zugetragene Zivilstandsereignisse zur Prüfung eingegangen seien. Dabei handle es sich einerseits um die bigamische Eheschliessung des Beschwerdeführers mit einer tunesischen Staatsangehörigen am 7. Feb- ruar 2014 und andererseits um die Geburt zweier Kinder (geb. 2015 und 2016) in Tunesien, welche aus dieser Ehe hervorgegangen seien. Die Ehe

F-6214/2020 Seite 3 mit der Schweizer Ehefrau bestehe noch immer, weshalb der Beschwerde- führer zur Stellungnahme aufgefordert worden sei (SEM-act. 2/33 f.). Die in diesem Zusammenhang erfolgte Eingabe vom 25. April 2017 wurde der Vorinstanz zusammen mit weiteren Dokumenten (Geburtsscheine und Passkopien der Kinder sowie Auszüge aus dem tunesischen Zivilstandsre- gister mit Verweis auf die Eheschliessung) zur Kenntnis gebracht (SEM-act. 2/49 ff.). E. E.a Aufgrund dieser Umstände zeigte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer am 16. November 2018 die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung an und gab ihm gleichzeitig Gele- genheit zur Stellungnahme (SEM-act. 3). Dieser Aufforderung kam der Be- schwerdeführer mit einer ersten Eingabe vom 10. Dezember 2018 nach (SEM-act. 4). E.b Das zuständige Gemeindeamt orientierte die Vorinstanz am 22. Ja- nuar 2019 darüber, dass die Eintragung der Eheschliessung des Be- schwerdeführers mit der tunesischen Staatsangehörigen ins Schweizer Zi- vilstandsregister am 12. Dezember 2018 abgewiesen worden sei. Der tu- nesischen Ehefrau sei die Verfügung durch die dortige Schweizerische Vertretung am 21. Januar 2019 persönlich eröffnet worden (SEM-act. 6). E.c Am 4. Februar 2019 befragte die Stadtpolizei Y._______ im Auftrag der kantonalen Einbürgerungsbehörde beziehungsweise der Vorinstanz die Schweizer Ehefrau zu bestimmten Sachverhaltselementen (SEM-act. 5 und 7). E.d Am 21. März 2019 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur ab- schliessenden Stellungnahme ein, wovon er am 14. April 2019 Gebrauch machte (SEM-act. 10 und 11). F. Mit Verfügung vom 13. November 2020 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig (SEM-act. 13). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Dezember 2020 gelangte der Beschwer- deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

F-6214/2020 Seite 4 H. In Ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen (BVGer-act. 10 und 12). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die Vorinstanz wurde nach der Rechtsänderung über den für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung massgebenden Sach- verhalt in Kenntnis gesetzt und das Verfahren zur Nichtigerklärung wurde ebenfalls nachher eingeleitet, weshalb die vorliegende Streitsache nach dem neuen Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist (vgl. Urteile des BVGer F-1034/2019 vom 7. Dezember 2020 [Referenzurteil] E. 3 und F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3). 2. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz über die Nichtigerklärung einer erleichter- ten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung

F-6214/2020 Seite 5 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt (Bst. a) und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un- mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 20 Abs. 1 BüG mit Verweis auf Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG voraus, dass die Integration erfolgreich verlief. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen so- wohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungs- verfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsent- scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (Art. 10 Abs. 3 Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]; BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Sobald an einen Begriff wie die Ehe rechtliche Folgen – wie der Erwerb des Bürgerrechts – geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-3013/2018 vom 20. April 2020 E. 4.2). Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseiti- gen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten (Art. 10 Abs. 1 BüV). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuer- halten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), eine Ehegatte während der Ehe ein ausser- eheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich

F-6214/2020 Seite 6 in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum tra- ditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand ge- tragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-3142/2018 vom 10. August 2020 E. 5.2 m.H.). 5. 5.1 Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung nichtig er- klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheb- licher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürge- rungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürge- rung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlaute- ren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuch- stellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die zuständige Be- hörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu in- formieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere müssen sie eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, von denen sie wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mit- teilen (Art. 21 Bst. b BüV). Die Pflicht dazu ergibt sich bereits aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorlie- gen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung ver- weigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde be- kannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraus- setzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt wer- den können (vgl. BVGer Urteil F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 6.3 m.H.).

F-6214/2020 Seite 7 6. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und geleb- ten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe- nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sach- verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs- folge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolge- rungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Wie bereits erwähnt ist die betroffene Person bei der Sachverhaltsabklärung mitwir- kungspflichtig (Art. 21 BüV; BGE 140 II 65 E. 2.2; 135 II 161 E. 3 je m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungs- erleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begrün- den, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die be- troffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. 7. 7.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 36 Abs. 2 BüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spä- testens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürger- rechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver- jährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still.

F-6214/2020 Seite 8 7.2 Vorliegend sind die Fristen von Art. 36 Abs. 2 BüG – sowohl die zwei- jährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist – einge- halten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Frist von acht Jahren am 21. November 2020 abgelaufen und der Fall somit verjährt sei, kann aus nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden. 7.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Fristbe- rechnung das Zustellungsdatum der Einbürgerungs- respektive Nichtiger- klärungsverfügung massgebend. Demnach obliegt es der Behörde, die entsprechende Verfügung nicht nur innert der achtjährigen Frist zu erlas- sen und zu versenden, sondern der betroffenen Person auch zuzustellen. Soll eine Verfügung innert Frist wirksam werden, muss sie daher innert Frist der betroffenen Person eröffnet werden. Eröffnet ist eine Verfügung, wenn sie in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt, sodass dieser davon Kenntnis nehmen kann (zum Ganzen Urteil des BGer 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3; vgl. auch Urteil des BVGer F-3334/2016 vom 20. Juni 2018 E. 5). 7.2.2 Nach Art. 20 Abs. 1 VwVG beginnt eine mitteilungsbedürftige nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen. Der Tag der Mitteilung der Frist wird somit für die Berechnung des Fristen- laufs nicht berücksichtigt. Ist die Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt, endet sie nach der Rechtsprechung an dem Tag, welcher jenem des Be- ginns des Fristenlaufs entspricht, bei dessen Fehlen am letzten des Monats (vgl. Urteil des BGer 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.2; EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 20 N. 8). 7.2.3 Die Verfügung über die erleichterte Einbürgerung des Beschwerde- führers datiert vom 21. November 2012. In welchem Zeitpunkt sie dem Be- schwerdeführer zugegangen ist, kann nicht eruiert werden. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihm am Tag darauf, dem 22. November 2012, zuging. Die achtjährige Verwirkungsfrist nach Art. 36 Abs. 2 BüG begann demnach am nächstfolgenden Tag, dem 23. Novem- ber 2012, zu laufen und endete demzufolge am 23. November 2020. Die Vorinstanz verfügte die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 13. November 2020. Sie wurde gleichentags versandt und ist dem Be- schwerdeführer gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 17. No- vember 2020 zugegangen (SEM-act. 13 und 14). Der angefochtene Ent- scheid wurde somit innert der achtjährigen Frist eröffnet. Damit sind die

F-6214/2020 Seite 9 formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung erfüllt. 8. In materieller Hinsicht stellt sich der Sachverhalt gestützt auf die vorhan- denen Akten wie folgt dar: 8.1 Der Beschwerdeführer, der damals seit eineinhalb Jahren in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen war, heira- tete am 27. Oktober 2006 die um ein Jahr ältere Schweizer Bürgerin B.. Am 22. November 2011 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 16. Oktober 2012 unterzeichneten die Ehegatten die ge- meinsame Erklärung zum Zustand ihrer Ehe und am 21. November 2012 erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Diese Ehe besteht nach wie vor. Am 7. Februar 2014 schloss der Beschwerdeführer in Tunesien eine Zweitehe mit der 25 Jahre jüngeren tunesischen Staats- angehörigen C. (geb. [...]). Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder, ein Sohn (geb. 2015) und eine Tochter (geb. 2016), hervor. 8.2 Die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers nahm bereits vor Eröff- nung des vorinstanzlichen Verfahrens auf Aufforderung des Gemeinde- amts des Kantons [...], Abteilung Zivilstandswesen, hin Stellung zum Sach- verhalt (zum Ganzen SEM-act. 2/49 ff.): Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte sie mit, sie habe ihren Ehemann im Sommer 2003 kennengelernt. Im Jahr 2005 hätten sie sich verlobt und ein Jahr später, am 27. Oktober 2006, in Y._______ geheiratet. Sie hätten sich sehnlichst ein Kind gewünscht, doch hätten sich alle Möglichkeiten, der Natur mittels moderner Reproduktionsmedizin nachzuhelfen, in Luft aufge- löst, da sie aufgrund ihres Alters nicht mehr fruchtbar gewesen sei. Auch für eine Adoption seien sie in diesem Zeitpunkt bereits zu alt gewesen; die Möglichkeit einer Leihmutterschaft im Ausland sei zwar erwogen, jedoch aus ethischen, praktischen und rechtlichen Gründen verworfen worden. So sei bei ihr – der Ehefrau – die Idee entstanden, eine junge Frau zu suchen, welche sich vorstellen könnte, mit dem Beschwerdeführer ein Kind zu zeu- gen und ihr dieses als Ziehmutter anzuvertrauen. Sie hätten diese Frau in C., der Tochter der Nachbarsfamilie im Heimatdorf des Eheman- nes, gefunden. Da sie die Angehörigen ihres Ehemannes in den Ferien oft besuchten, kenne und schätze die Nachbarsfamilie auch sie. C. und ihre Familie hätten allerdings nur unter der Bedingung eingewilligt, dass der Mann sie heirate und für sie sorge. In der traditionellen Kultur

F-6214/2020 Seite 10 Tunesiens sei es unvorstellbar, ein uneheliches Kind zur Welt zu bringen. Seinen Verpflichtungen komme der Beschwerdeführer voll und ganz nach; so schicke er regelmässig Geld und die tunesische Ehefrau wohne mit dem gemeinsamen Sohn in einer Einliegerwohnung des Elternhauses des Be- schwerdeführers. Weiter seien sie sich bewusst, dass dieses Familienmodell für schweizeri- sche Verhältnisse exotisch sei. In traditionellen muslimischen Gesellschaf- ten werde es hingegen weit verbreitet gelebt, um das Problem der Kinder- losigkeit – welches als das schlimmste erdenkliche Schicksal gelte – zu lösen. Zudem hätten sie verhindern wollen, dass C._______ durch ein un- ehelich geborenes Kind zu Schaden komme oder ihre Ehre verliere. Sie seien immer offen mit dieser Situation umgegangen und hätten die Behör- den nicht hintergehen wollen. Sie hätten schlicht nicht gewusst, was vor- zukehren sei, um dem Sohn zu Papieren zu verhelfen, damit dieser in die Schweiz kommen könne. Um dies zu klären, sei der Beschwerdeführer nach Tunesien gereist, wo er mit C._______ die Schweizer Botschaft be- sucht habe. Auch das zweite Kind sei geplant gewesen; dieses habe sich die Familie von C._______ nach der Geburt des ersten Kindes ausbedungen, da sie ansonsten ihre Zustimmung zurückziehen wollten, den Sohn in der Schweiz aufwachsen zu lassen. Dieser im Nachhinein gestellten Forde- rung Folge zu leisten, sei eine schwere Entscheidung gewesen, doch seien sie zum Schluss gekommen, dass ein Geschwister für den Sohn ein Ge- schenk sei und auch die Beziehung zur Familie der leiblichen Mutter fes- tige. Die Tochter werde in der Obhut der Mutter in Tunesien belassen. Sie selbst hätten vor kurzem ein Eigenheim in der Schweiz erworben, um dem Sohn ein kindergerechtes Umfeld und eine stabile Familien- und Lebens- situation zu ermöglichen. 8.3 Der Beschwerdeführer gab am 10. Dezember 2018 eine erste Stellung- nahme zuhanden des erstinstanzlichen Verfahrens ab, welche seine Schweizer Ehegattin mitunterzeichnete. Betreffend den Grund seiner zwei- ten Eheschliessung in Tunesien verwies er unter Beilage des soeben er- wähnten Schreibens zuhanden der Gemeinde hauptsächlich auf die darin gemachten Ausführungen. Er und seine Schweizer Ehefrau besuchten ihre Kinder regelmässig in Tunesien, wobei es angesichts der ungeklärten Rechtslage eine belastende Zeit für sie sei. Zu einer allfälligen Nichtiger- klärung seiner erleichterten Einbürgerung machte er geltend, dass es ihm

F-6214/2020 Seite 11 zu keiner Zeit bewusst gewesen sei, dass sein Handeln als bigamisch ein- geordnet werden und Auswirkungen auf seine Schweizer Staatsbürger- schaft haben könnte. Die Eheschliessung in Tunesien sei ausschliesslich auf Wunsch von C._______ und deren Familie erfolgt. Er führe in der Schweiz ein normales Leben, wo er arbeite, im Vereinsleben aktiv sei und hier seine Freunde habe. Nie sei es darum gegangen, etwas zu verheimli- chen oder ein Doppelleben zu führen, sondern einzig eine Lösung für ihre Kinderlosigkeit zu finden. Er fürchte sich davor, im Falle eines Verlustes der Schweizer Staatsbürgerschaft und in Anbetracht seines Alters wieder in die Arbeitslosigkeit abzudriften, was – insbesondere vor dem Hinter- grund des kürzlich erworbenen Eigenheims – eine existenzielle Bedrohung für ihn und seine Ehefrau bedeuten würde (SEM-act. 4/54 f.). 8.4 Am 4. Februar 2019 äusserte sich die Schweizer Ehefrau anlässlich ihrer Befragung im erstinstanzlichen Verfahren zum Sachverhalt: Vor der protokollarischen Befragung durch die Stadtpolizei Y._______ er- klärte sie, dass sie soeben aus ihren vierwöchigen Ferien in N._______ zurückgekehrt sei. Sie habe diese Ferien ohne ihren Mann verbracht, da sie befürchteten, ihm könnte bei der Rückkehr die Einreise in die Schweiz verweigert werden. Der Anstoss zur Heirat sei von beiden Seiten ausgegangen. Sie sei damals geschieden und alleinerziehend gewesen und habe mit ihrem katholischen Hintergrund keinen Liebhaber, sondern einen Ehemann gewollt. Die eheli- che Gemeinschaft sei im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens stabil ge- wesen und sei es auch heute noch. Auf die Frage, ob ihr bekannt sei, dass der Beschwerdeführer in Tunesien nochmals geheiratet habe, antwortete sie mit ja; sie habe diese Frau für ihren Mann ausgesucht. In Bezug auf die näheren Umstände decken sich ihre Antworten sodann mit den bereits frü- her gemachten Ausführungen (SEM-act. 7). 8.5 In der abschliessenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. April 2019 bekräftigten die Ehegatten erneut, dass die Ehe in der Schweiz seit Oktober 2006 zunächst in einer gemeinsamen Mietwohnung und seit Oktober 2018 in einer Eigentumswohnung in Y._______ tatsäch- lich gelebt werde, was durch eine entsprechende Wohnsitzbestätigung der Einwohnerkontrolle vom 27. März 2019 belegt wurde (SEM-act. 11/107 f.). Ergänzend führten sie aus, dass ihre Lebensumstände bereits hinsichtlich der Erlangung einer Hypothek von der zuständigen Bank durchleuchtet worden seien; wäre diese nicht absolut überzeugt gewesen, dass die Ehe

F-6214/2020 Seite 12 stabil und intakt sei, hätte man ihnen die Hypothek nicht gewährt. Diesbe- züglich wurde der Kaufvertrag der Eigentumswohnung auszugsweise bei- gelegt (SEM-act. 11/113 f.). In diesem Zusammenhang seien auch Vorkeh- rungen für den Todesfall getroffen worden, wobei aus der Nachlassrege- lung hervorgehe, dass insbesondere der voreheliche Sohn von B._______ zu Gunsten des Beschwerdeführers zu dessen Lebzeiten auf sein Erbe verzichte. Unter Beilage entsprechender (Konto-)Auszüge wurde sodann darauf verwiesen, dass die Bankkonten des Ehepaars auf einem einzigen Hauptkonto geführt würden und gegenseitige Postvollmachten bestünden (SEM-act. 11/109 ff. und 11/114 f). Schliesslich äusserte sich B._______ in dieser Stellungnahme nochmals zu der im Rahmen ihrer Befragung erwähnten Ferienreise, welche sie ohne ihren Ehemann unternommen hatte. Die vier Wochen Ferien habe sie auf- grund eines Dienstaltersgeschenks beziehen können, welches bis im Jahr 2019 habe eingelöst werden müssen (entsprechende Bestätigung des Ar- beitgebers beigelegt, SEM-act. 11/116). Eine so lange Abwesenheit zu or- ganisieren sei aufgrund verschiedener Faktoren (Bau der Eigentumswoh- nung, Krankheit und Tod ihrer Mutter, chronischem Personalmangel im Be- trieb) nicht einfach gewesen. In N._______ habe sie Verwandte besucht, um Zeit mit der Familie zu verbringen und Dokumente ihrer verstorbenen Mutter zu überbringen. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit seinem Arbeitgeber zur Verfügung stehen sowie Nachbesserungen am Eigenheim überwachen müssen. Zudem sei die Reise teuer (SEM-act. 11). 8.6 Mit E-Mail vom 22. Januar 2019 informierte das Gemeindeamt des Kantons [...] die Vorinstanz über die Abweisung der durch den Beschwer- deführer ersuchten Eintragung der Zweitehe. Unter Verweis auf die Korres- pondenz mit der Schweizer Botschaft in Tunesien wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit seiner tunesischen Ehefrau am Schalter der Bot- schaft erschienen und habe gefordert, dass ihm alleine der Entscheid aus- gehändigt werde. Als seitens der Vertretung darauf bestanden worden sei, die Verfügung der Ehefrau ins Arabische zu übersetzen, habe dieser mit einem Wutausbruch reagiert, da er habe verhindern wollen, dass C._______ vom Weiterbestehen der ersten Ehe erfahre. Letztere habe be- reits anlässlich eines früheren Besuchs am Botschaftsschalter verlauten lassen, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau scheiden lassen werde und darauf gehofft, dass die tunesische Eheschlies- sung infolgedessen bald anerkannt und ihr sowie den Kindern ein Einrei- sevisum in die Schweiz ausgestellt würde. Die Abweisungsverfügung habe sie äusserst negativ aufgenommen (SEM-act. 6).

F-6214/2020 Seite 13 9. 9.1 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz von der Vermu- tung aus, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Gattin im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in genügendem Masse stabil und zukunftsgerichtet im Sinne des BüG gewe- sen sei. Sie stützt diese Annahme insbesondere auf den Kinderwunsch des Ehepaars, welcher in den sechs Jahren seit der Heirat bis zur erleichterten Einbürgerung unerfüllt geblieben sei. Da die Ehe gemäss eigenen Anga- ben des Ehepaars in erster Linie zum Zweck der Familiengründung ge- schlossen worden sei, ihnen dies aber aufgrund des Alters der Schweizer Ehefrau vergönnt gewesen sei, bestehe ohne Zweifel die Vermutung, dass es sich im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr um eine intakte und zu- kunftsgerichtete Ehe gehandelt habe. Die Grundlage für diese Vermutung sei erstellt durch den Plan, den Kinderwunsch mittels Heirat mit einer 25 Jahre jüngeren Landsfrau des Beschwerdeführers zu erfüllen. Es handle sich dabei um ein länger dauerndes Projekt, insbesondere da sich die bei- den Frauen bereits im Jahr 2009 kennengelernt hätten. Da es sich dabei um Bigamie handle, welche in der Schweiz und soweit ersichtlich auch in Tunesien verboten sei, wäre eine Anerkennung der Zweitehe mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar. Der Beschwerde- führer habe die Vermutung der nicht zukunftsgerichteten und stabilen Ehe nicht überzeugend widerlegen können. Schliesslich seien angesichts der bigamisch eingegangenen Ehe und der Geburt der beiden aussereheli- chen Kinder keine Gründe ersichtlich, welche es ermessensweise rechtfer- tigen würden, auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung zu verzichten. 9.2 Der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau halten dem auf Rechtsmittelebene zunächst entgegen, dass gegenüber den Behörden nie falsche Angaben gemacht worden seien. Nach dem definitiven Bescheid über die altersbedingte Unfruchtbarkeit der Ehefrau sei nach einer Lösung zur Familiengründung gesucht worden. Seit der Heirat im Oktober 2006 führten sie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, in der täglich Tisch, Bett, Freizeit, Geld und Verantwortung geteilt würden. Dass sich die Vorinstanz auf ein veraltetes Bild der Ehe berufe und daraus ableite, sie führten keine richtige Ehe, entbehre jedem sachlichen und rechtlichen Ur- teilsvermögen. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung habe der Beschwerdeführer nicht die Ehe mit C._______, sondern einzig die beiden Kinder ins Zivilstandsregister eintragen lassen wollen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer am Schalter der Schweizerischen Vertretung in Tunesien einen Wutanfall gehabt habe,

F-6214/2020 Seite 14 sei frei erfunden. Der Beschwerdeführer sei damals in der Schweiz gewe- sen; C._______ habe die Verfügung in Begleitung ihres Onkels entgegen- genommen, welcher sich über die lang Wartezeit beschwert habe. C._______ wisse, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verheiratet sei und man stehe in regelmässigem Kontakt. 10. 10.1 Vorab ist festzustellen, dass sowohl die Heirat des Beschwerdefüh- rers mit der tunesischen Staatsangehörigen C._______ im Februar 2014 als auch die Geburt der aus dieser Zweitehe stammenden Kinder in den Jahren 2015 und 2016 zeitlich nach Abschluss des Einbürgerungsverfah- rens des Beschwerdeführers erfolgten, welcher am 8. Januar 2013 rechts- kräftig erleichtert eingebürgert worden war. Es handelt sich dabei folglich nicht um erhebliche Tatsachen, welche der Beschwerdeführer den Behör- den im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens hätte vorenthalten können. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob diese Ereignisse bei deren Kenntnis durch die Behörden einer erleichterten Einbürgerung des Be- schwerdeführers entgegengestanden hätten bzw. ob letzterer es unterlas- sen habe, die Behörden darüber zu informieren und schon allein deswegen den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG gesetzt habe, vorliegend nicht. 10.2 Nachfolgend zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz – die Behörden im Zeitpunkt seines Einbürgerungsverfahrens über den Bestand einer intakten und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau getäuscht hat. 11. Das Eingehen einer Zweitehe des Beschwerdeführers sowie das Zeugen zweier Kinder mit derselben (Lands-)Frau spricht gegen einen intakten Wil- len zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit der schweizerischen Ehe- frau (vgl. etwa Urteil des BVGer C-955/2008 vom 15. Juli 2011 E. 9.2 m.H.). Der Beschwerdeführer hat sich damit in Tunesien zumindest von aussen betrachtet eine Zweitfamilie aufgebaut. Vor diesem Hintergrund ist es ge- rechtfertigt, wenn die Vorinstanz angesichts dieser kurz nach der erleich- terten Einbürgerung erfolgten Sachverhaltsentwicklungen von der tatsäch- lichen Vermutung ausgeht, dass der Wille zu einer stabilen ehelichen Ge- meinschaft im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht intakt war und die Behörde über diesen Umstand getäuscht wurde. Folglich ist zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer in der Lage ist, besagte Vermutung zu widerlegen. Dazu

F-6214/2020 Seite 15 braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schwei- zer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächli- che Vermutung führt – wie bereits erwähnt – nicht zur Umkehr der Beweis- last. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag. Er kann den Ge- genbeweis erbringen, indem er glaubhaft darlegt, dass er zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2). 12. 12.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nach erfolgter Einbürgerung eine Zweitehe eingegangen zu sein mit dem ausdrücklichen Ziel, ein Kind zu zeugen. Dies sei jedoch mit Wissen und Einverständnis der schweizeri- schen Ehefrau erfolgt, wobei ihre Ehe weder vor, während noch nach sei- nem Einbürgerungsverfahren instabil gewesen sei und bis heute bestehe. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich im vorlie- genden Fall die Ausgangslage der Eheschliessung und -führung im Ver- gleich zu anderen Einbürgerungsverfahren atypisch darstellt. So lernten sich die Eheleute kennen, als der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden war und auch der Altersunterschied zwischen den Ehegatten von einem Jahr ist unauffällig. Aufenthaltsrechtliche Überlegungen oder sonstige zweckfremde Motive dürften für den Eheschluss keine ausschlaggebende Rolle gespielt haben. Die Eheleute sind weiter seit dem 1. November 2006 bis heute am gemein- samen Wohnort angemeldet, wo sie gemäss eigenen Angaben vor weni- gen Jahren eine Eigentumswohnung erworben haben. Diese solle auch als Familienwohnung für den nachzuziehenden Sohn des Beschwerdeführers dienen. Die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren ergeben an sich ein schlüssiges Gesamtbild, wenn auch der ins Recht ge- legte Auszug aus dem beurkundeten Kaufvertrag lediglich B._______ als Alleineigentümerin aufführt (SEM-act. 11/112). In Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb haben die Eheleute mit dem vorehelichen Sohn der Ehe- frau am 27. März 2019 zudem einen Erbvertrag mit Erbverzicht und letzt- willigen Verfügungen errichtet (vgl. Beschwerdebeilagen; BVGer-act. 1). Demnach dürfte bei den Ehegatten im entscheidenden Zeitpunkt durchaus der Wille zu einer gemeinsamen Zukunft vorhanden gewesen sein und wohl auch bis heute bestehen.

F-6214/2020 Seite 16 12.3 Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es handle sich dabei um einen intakten Ehewillen im ge- setzlich geforderten Sinne. Zwar steht die Wahl der Lebensform und der damit verbundenen Gestaltung von Beziehungen einem Ehepaar frei. Wer- den jedoch aus der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung Ansprüche ab- geleitet – beispielsweise im Zusammenhang mit den Möglichkeiten der er- leichterten Einbürgerung – müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_517/2010 vom 7. März 2011 E. 3.3). Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Eingehung einer Zweitehe in Tunesien eine Verletzung der rechtsstaatlichen Ordnung der Schweiz dar- stellt. Die Monogamie gehört zu den Grundprinzipien der Schweizer Rechtsordnung, wie dies insbesondere in dem in Art. 215 StGB statuierten Verbot der Mehrfachehe zum Ausdruck kommt (Urteil des BGer 2C_237/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-3262/2009 vom 14. Juni 2011 E. 8.2.1). Die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG knüpft sodann, wie bereits erwähnt, an den Be- stand nicht irgendeiner, sondern einer ehelichen Beziehung im Sinne von Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB an. 12.4 Angesichts der engen zeitlichen Abfolge von erleichterter Einbürge- rung (November 2012), bigamischer Eheschliessung des Beschwerdefüh- rers mit einer tunesischen Frau (Februar 2014) sowie der unmittelbar daran anschliessenden Zeugung der beiden Kinder (geb. 2015 und 2016) muss davon ausgegangen werden, dass dieses Vorgehen für den Beschwerde- führer im Einbürgerungszeitpunkt (mindestens) bereits eine Option dar- stellte. Dies umso mehr, als die Ehegatten erklärten, der Kinderwunsch habe seit Beginn ihrer Beziehung bestanden und es sei vor dem kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers unvorstellbar, kinderlos zu bleiben. Der Beschwerdeführer musste sich bereits im Zeitpunkt der Eheschlies- sung mit seiner Schweizer Partnerin, welche damals [...] Jahre alt gewesen war und einen Sohn aus erster Ehe hatte, im Klaren darüber sein, dass die Aussicht auf gemeinsame Kinder erheblich eingeschränkt sein könnte. In Anbetracht der Schilderungen des Ehepaars, wonach die Hoffnung auf ge- meinsame Kinder über die Jahre hinweg stetig abgenommen habe, kann zwar nicht exakt festgestellt werden, wann der Entschluss zur Zeugung ausserehelicher Kinder beziehungsweise zur Eingehung einer Zweitehe feststand. Ein diesbezüglich ausschlaggebendes Ereignis nach dem Ein- bürgerungszeitpunkt wird allerdings weder vom Beschwerdeführer vorge- bracht, noch ist ein solches aus den Akten ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im massgebenden Zeit- punkt nicht vorhatte, sich mit der bestehenden, kinderlosen Ehe mit seiner

F-6214/2020 Seite 17 Schweizer Partnerin zu begnügen. Wenn die Bindung zwischen ihm und seiner Ehefrau so stark war beziehungsweise ist, wie die Eheleute behaup- ten, hätte sie Vorrang vor dem Wunsch des Beschwerdeführers haben müssen, für Nachwuchs zu sorgen. Indem er jedoch ungeachtet seiner Ab- sichten, in Tunesien eine Zweitfamilie zu gründen, die Erklärung zum in- takten Zustand der Ehe unterzeichnete, erweckte er gegenüber den Be- hörden den Anschein, auch künftig eine grundsätzlich als monogam zu ver- stehende Ehebeziehung leben zu wollen. Damit hat er in Bezug auf die erleichterte Einbürgerung wesentliche Tatsachen verschwiegen. 12.5 Der Umstand, dass die schweizerische Ehefrau von dieser Beziehung und den Kindern wusste und die Ehe bis heute nicht aufgelöst wurde, ver- mag daran nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3; Urteil C-955/2008 E. 10.4). Die vom Beschwerde- führer geführte Parallelehe in Tunesien ist mit einer stabilen Ehegemein- schaft, wie es Art. 21 Abs. 1 BüG und Art. 10 BüV für die erleichterte Ein- bürgerung voraussetzen, nicht vereinbar. Für die Beurteilung der vorliegen- den Streitsache ist einzig von Bedeutung, ob die Ehegatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung den intakten beidseitigen Willen hatten, ihre Beziehung als eine Ehe – wie oben beschrieben – weiterzuführen. Der Vor- satz zur Aufnahme einer Parallelbeziehung – ungeachtet dessen wie die- ses Verhältnis beschrieben wird – während der Dauer der Ehe ist damit im Grundsatz nicht vereinbar (vgl. BGer Urteil 1C_309/2011 vom 5. Septem- ber 2011 E. 4.1; Urteil C-3262/2009 E. 8.2.1 m.w.H.). Welche Versprechun- gen in diesem Zusammenhang gegenüber der tunesischen Ehefrau ge- macht wurden bzw. ob die Schilderung der familiären Situation durch die Botschaftsmitarbeitenden in Tunis zutrifft (vgl. E. 8.6), kann an dieser Stelle offengelassen werden. 13. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu entkräften vermochte. Bei der mit der schweizerischen Ehefrau im massgebenden Zeitraum ge- führten Gemeinschaft – auch wenn der äussere Schein etwas anderes vor- gibt – handelte es sich unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen nicht um eine intakte und stabile Ehe im Sinne der schweizerischen Rechtsordnung. Indem er in der gemeinsamen Erklärung den Bestand ei- ner solchen Ehe versicherte, hat er die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Ein- bürgerung erschlichen. Damit sind auch die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt.

F-6214/2020 Seite 18 14. Art. 36 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausseror- dentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil 1C_466/2018 E. 5.5 m.H.). Dass der Beschwerdeführer hierzulande ansonsten gut inte- griert zu sein scheint, rechtfertigt einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts; über einen solchen wäre – falls überhaupt – in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). 15. Gemäss Art. 36 Abs. 4 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht Ausgenommen sind Kinder, die im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohnsitzer- fordernisse nach Art. 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Art. 11 er- füllen (Bst. a) oder durch die Nichtigerklärung staatenlos würden (Bst. b). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die nach der erleichterten Einbürgerung geborenen Kinder von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen. Diesbezüglich kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Folglich erstreckt sich die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung auf den am [...] 2015 geborenen Sohn und die am [...] 2016 geborene Tochter des Be- schwerdeführers. 16. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-6214/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- meindeamt des Kantons [...].

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Corina Fuhrer

F-6214/2020 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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17.01.2022
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25.03.2026