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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6174/2020

Urteil vom 21. Juni 2021 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-6174/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener Staatsangehöriger Nordmaze- doniens, gelangte im Dezember 2001 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz, wo er am 1. Februar 2002 die Niederlas- sungsbewilligung erhielt (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aar- gau [AG-act.] S. 1, 12). B. Der Beschwerdeführer erwirkte seit dem Jahr 2010 bis kurz vor seiner er- zwungenen Ausreise aus der Schweiz Ende Juni 2020 zahlreiche Strafbe- fehle – grösstenteils durch Widerhandlungen bzw. mehrfache Widerhand- lungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, aber auch wegen fal- scher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Sachbeschädigung, Ungehorsam als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren, gering- fügigem Diebstahl, Tätlichkeiten und Nichtingangsetzen der Parkuhr – mit denen er zu Bussen zwischen Fr. 40.– und Fr. 3'000.– und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.– verurteilt wurde (zum Gan- zen AG-act. S. 56 ff.; Akten der Migrationsbehörde des Kantons Zürich [ZH-act.] 1, 5). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht B._______ am 2. Dezember 2014 wegen mehrfacher sexueller Handlun- gen mit einem Kind, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbe- schädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 26 Monaten, davon zehn Monate unbedingt vollziehbar, verur- teilt. Dem Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit ei- nem Kind lag sachverhaltsmässig die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner (...) geborenen Freundin, einer Schweizerbürgerin, zugrunde, mit welcher er im Jahr (...) – er war 22-jährig, sie 15 Jahre alt – regelmässig Geschlechtsverkehr hatte und die am (...) eine erste gemeinsame Tochter zur Welt gebracht hatte (AG-act. S. 192 ff.). In teilweise gleichem Zusam- menhang erging am 25. Januar 2017 ein Urteil des Bezirksgerichts C., mit welchem der Beschwerdeführer abermals wegen mehrfa- cher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis, Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfacher Körperver- letzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (teilweise als Zusatz- strafe zum erwähnten Urteil des Bezirksgerichts B.) sowie zu einer

F-6174/2020 Seite 3 Busse von Fr. 500.– verurteilt wurde (AG-act. S. 486 ff.). Das Bezirksge- richt B._______ sprach den Beschwerdeführer sodann mit Urteil vom 5. November 2020 wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (AG-act. S. 1003 ff.). C. Am 8. August 2017 verfügte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerde- führer auf den Zeitpunkt seiner Haftentlassung bzw. spätestens 90 Tage nach eintretender Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (AG-act. S. 527 ff.). Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blie- ben erfolglos (Einspracheentscheid vom 21. August 2018; Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. September 2019 [AG- act. S. 733 ff. bzw. 833 ff.]). Die schliesslich dagegen erhobene Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesge- richt mit Urteil 2C_879/2019 vom 27. Februar 2020 ab (AG-act. S. 912 ff.). D. Am (...) brachte die Partnerin des Beschwerdeführers eine zweite Tochter, sowie am (...) einen gemeinsamen Sohn zur Welt. Das Verwandtschafts- verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Kindern, die alle das schweizerische Bürgerrecht besitzen, wurde gerichtlich festgestellt (AG-act. S. 518 ff.; ZH-act. 3). Die KESB Bezirk F., welche für alle drei Kinder eine Beistandschaft führt, ordnete deren Platzierung in Pflege- familien an (AG-act. S. 807 ff., 946 ff.). E. Nachdem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen war, verliess der Beschwerdeführer die Schweiz (nach pandemiebedingt verlängerter Ausreisefrist) fristgerecht am 30. Juni 2020. Die kantonale Migrationsbehörde verzichtete aufgrund der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Unterbreitung eines Einreise- verbotsantrags bei der Vorinstanz (AG-act. S. 924, 975). F. Am 2. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung sei- ner Schweizer Partnerin in F. von der Kantonspolizei Zürich kon- trolliert. Weil dabei der Verdacht auf Missachtung ausländerrechtlicher Nor-

F-6174/2020 Seite 4 men (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt) aufkam, er- folgte eine Rapporterstattung an die zuständige Staatsanwaltschaft (ZH- act. 9 und 10). Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 2. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt. Er gab zu Protokoll, dass er ein Einreiseverbot auf keinen Fall möchte (ZH-act. 8). G. Die Staatsanwaltschaft X._______ erliess daraufhin am 3. Dezember 2020 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer. Sie sah es als erwiesen an, dass er am 13. August 2020 ohne Visum bzw. den für eine Befreiung von der Visumspflicht notwendigen biometrischen Reisepass in die Schweiz eingereist war und sich bis zu seiner Anhaltung hier aufgehalten hatte, womit er sich der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht habe. Aufgrund des Verschuldens, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse sprach die Staatsanwalt- schaft gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen aus (ZH-act. 13). H. Die Migrationsbehörde des Kantons Zürich wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 5. Dezember 2020 (ZH-act. 17). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020 Rekurs bei der Sicherheits- direktion des Kantons Zürich (ZH-act. 19 ff.). Weitere Informationen betref- fend den Verlauf dieses Verfahrens bzw. wann der Beschwerdeführer die Schweiz wieder verliess, erschliessen sich aus den vorliegenden Akten nicht. I. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreisever- bot, gültig ab dem 6. Dezember 2020 bis zum 5. Dezember 2022, und ord- nete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssys- tem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde vor- sorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 8 und 9). J. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember

F-6174/2020 Seite 5 2020 (Postaufgabe: 6. Dezember 2020) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einreisever- bots sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) und begründete dies damit, dass die Fernhaltemassnahme unverhältnis- mässig sei; sie berücksichtige nicht, dass er hier in der Schweiz eine Fa- milie habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). K. Am 14. Dezember 2020 zeigte Rechtsanwalt Markus Leimbacher seine Mandatierung an und ersuchte um Akteneinsicht, die ihm am 18. Dezem- ber 2020 gewährt wurde (BVGer-act. 3 und 6). L. Am 15. Januar 2021 zeigte der erwähnte Rechtsvertreter die Niederlegung des Mandats an (BVGer-act. 8). M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird soweit rechtserheblich in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und

F-6174/2020 Seite 6 formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache nicht in den sach- lichen Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt und daher kein An- spruch auf die Durchführung einer Parteiverhandlung gegeben ist (Art. 40 Abs. 1 VGG). Ein sachlicher Grund, gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VGG den- noch eine Parteiverhandlung durchzuführen, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.2 m.H.). Das entspre- chende Gesuch des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 4. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 AIG kann die Vorinstanz für die Dauer von höchstens fünf Jahren gegen ausländische Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn sie gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü- gungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts, aber auch ganz allgemein gegen Normen des Strafrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer

F-6174/2020 Seite 7 künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfal- les ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss pri- mär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorg- faltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlin- terpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemass- nahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4.2 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2020 vor allem damit, dass der Beschwerde- führer illegal in die Schweiz eingereist sei und sich widerrechtlich hier auf- gehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreisevoraussetzun- gen des Ausländerrechts vor, welcher mit einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG einhergehe. Während der Beschwerdeführer die Erfüllung entsprechender Straftatbestände anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. Dezember 2020 noch von sich wies, bestreitet er diese auf Beschwerdeebene zu Recht nicht mehr. 5.2 Die Staatsanwaltschaft X._______ sah in ihrem Strafbefehl vom 3. De- zember 2020 als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2020 – ohne im Besitze eines biometrischen Reisepasses oder eines Vi- sums zu sein – in die Schweiz eingereist war. Aus dieser illegalen Einreise ergibt sich schon die Rechtswidrigkeit des anschliessenden Aufenthalts. Darüber hinaus stellte die Strafinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sich über die bewilligungsfrei maximal zulässige Dauer in der Schweiz auf- gehalten hatte. Dieser Strafbefehl blieb – soweit aus den vorliegenden Ak- ten erkennbar – unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (ZH-act. 6). 5.3 Der Beschwerdeführer hat grundlegende ausländerrechtliche Bestim- mungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist damit gegeben. 6. Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde

F-6174/2020 Seite 8 und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bil- den die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson- derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefähr- dungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 6.1 Mit seiner illegalen Einreise und dem anschliessenden illegalen Aufent- halt hat der Beschwerdeführer – wie erwähnt – gegen zentrale Bestimmun- gen der ausländerrechtlichen Ordnung verstossen. Angesichts dessen, aber auch vor dem Hintergrund seiner zahlreichen Zuwiderhandlungen ge- gen die Rechtsordnung anlässlich seines früheren Aufenthalts in der Schweiz ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer befriste- ten Fernhaltung auszugehen. Darüber hinaus ist auch ein gewichtiges ge- neralpräventiv motiviertes Interesse anzunehmen daran, die ausländer- rechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis vor sol- chen Zuwiderhandlungen zu schützen (vgl. Urteile des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 oder 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.). 6.2 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber beruft sich der Be- schwerdeführer auf sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Familie, insbesondere den drei minderjäh- rigen Kindern. Zudem habe er selbst über 18 Jahre in der Schweiz gelebt und habe hier seine Heimat. Im Ausland erhalte er keine familiäre Unter- stützung, sei mittellos und werde dort mit Sicherheit auf der Strasse landen. 6.2.1 Zwar ist der Beschwerdeführer schon als (...)-Jähriger in die Schweiz gekommen. Zudem leben hier sowohl seine Eltern, seine Schwes- ter und insbesondere seine drei minderjährigen Kinder sowie deren Mutter, mit welcher er gemäss eigenen Angaben weiterhin eine Beziehung führe. Es ist daher zweifellos davon auszugehen, dass sich das Zentrum seiner Lebensinteressen im Zeitpunkt seiner Wegweisung in der Schweiz befand. Die geltend gemachte Relevanz dieser Umstände ist allerdings aus nach- folgend erläuterten Gründen erheblich zu relativieren. 6.2.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch den Entzug der Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers begründet sind. Es stellt sich

F-6174/2020 Seite 9 einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Er- schwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Wie bereits das Verwaltungs- gericht des Kantons Aargau im Urteil vom 4. September 2019 festhielt, kann nicht von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen fremdplatzierten Kindern ausgegangen werden. Dem Vater kommt soweit ersichtlich neben der Möglichkeit telefonischer Kontakte le- diglich ein begleitetes Besuchsrecht zu. Während er dieses zumindest in Bezug auf die älteste Tochter bis zu seiner Wegweisung aus der Schweiz teilweise wahrgenommen hatte, scheinen die beiden jüngeren Kinder über- haupt keine Bindung zum Beschwerdeführer zu haben. Selbst in wirtschaft- licher Hinsicht ist keine besonders enge Beziehung zu den Kindern erkenn- bar, zumal sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Kinder durch ihn finanziell unterstützt würden. Die partnerschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter war sodann in der Vergangenheit von Situationen gegenseitiger Gewalt geprägt und muss als wechselhaft und – auch aufgrund wiederholter Aussagen der Partnerin über Trennungsabsichten – instabil bezeichnet werden (vgl. zum Ganzen AG-act. S. 510 ff, 807 f., 854 ff.). 6.2.3 Da die Beziehung zur Familie allein schon durch das fehlende Auf- enthaltsrecht des Beschwerdeführers stark eingeschränkt ist, erfährt sie durch das Einreiseverbot kaum zusätzliche Beeinträchtigung. Der Be- schwerdeführer muss – falls er überhaupt von der Visumspflicht befreit ist – bei der Vorinstanz für eine Einreise in die Schweiz einzig eine zeitlich befristete Suspension erwirken (Art. 67 Abs. 5 AIG). Weiterhin möglich ist ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Tref- fen in der Schweiz, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwer- deführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Perso- nen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kon- takte ausserhalb des Schengenraums beziehungsweise auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beein- trächtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Das Einreisever- bot stellt somit keinen nennenswerten, über die Verweigerung eines dau- erhaften Anwesenheitsrechts hinausgehenden Eingriff in Art. 8 EMRK dar und erscheint dem Grundsatz nach als gerechtfertigt. 6.2.4 Die Dauer des vorinstanzlichen Einreiseverbots liegt im Rahmen zahlreicher – durch das Bundesverwaltungsgericht geschützter – Ver- gleichsfälle und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. bspw. Urteile des

F-6174/2020 Seite 10 BVGer F-912/2019 vom 10. Mai 2021; F-2447/2020 vom 25. September 2020). 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre bemessene Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schen- gen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssys- tem (SIS) ist gestützt auf Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

F-6174/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Aargau

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Corina Fuhrer

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21.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026