B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6173/2024

Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

A._______,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 4. September 2024.

F-6173/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 27. Mai 2024 ersuchte die kenianische Gesuchstellerin B._______ (ge- boren 1997) auf der Schweizer Botschaft in Nairobi um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt beim in der Schweiz leben- den A._______ (Beschwerdeführer und Gastgeber). B. Mit Formular-Verfügung vom 29. Mai 2024 lehnte die Botschaft den Vi- sumsantrag ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 4. September 2024 (eröffnet am 5. September 2024) ab. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2024 (eingereicht am 30. September 2024) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Sinngemäss beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Ge- suchstellerin ein Einreisevisum zu Besuchszwecken zu erteilen. F. Die Vorinstanz liess sich am 21. November 2024 vernehmen und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. Am 28. November 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Vernehmlassung dem Be- schwerdeführer zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm eine 14-tägige Frist ein, allfällige Bemerkungen einzureichen. G. Am 1. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und hielt an seinen Anträgen fest. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Vorinstanz am 4. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

F-6173/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechts- mittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerde- führer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige beziehungsweise unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe die persönliche Situation der Gesuchstellerin nicht umfassend über- prüft und deren bestehenden Verpflichtungen gegenüber ihrer Familie nicht genügend Rechnung getragen. Diese formellen Rügen sind vorab zu be- urteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten

F-6173/2024 Seite 4 (Art. 13 Abs. 1 VwVG) der Parteien – für die richtige und vollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer F-5393/2023 vom 16. Januar 2024 E. 3 zur Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht gemäss Art. 90 AIG). Die Sachver- haltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver- neint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 2.3 Die Gesuchstellerin beziehungsweise der Beschwerdeführer hatten so- wohl im Visumsantrag als auch im Einspracheverfahren gewisse familiäre beziehungsweise geschäftliche Verpflichtungen im Heimatland geltend ge- macht. Sie führten aus, die Gesuchstellerin habe zwei kleine Kinder, von denen das jüngste im Februar 2022 geboren sei, für die sie sorge. Darüber hinaus besitze die Gesuchstellerin ein Bekleidungsgeschäft, das sie alleine betreibe und mit dem sie ein regelmässiges monatliches Einkommen von rund 50'000.– KES erziele (SEM–Akten, pag. 182, 183). 2.4 Aus diesen Ausführungen lassen sich jedoch keine konkreten Rück- schlüsse auf den genauen Umfang und die Intensität der genannten Ver- pflichtungen ziehen. Die Aussagen zur finanziellen Situation der Beschwer- deführerin widersprechen den Angaben in ihrer Steuererklärung gegen- über den kenianischen Steuerbehörden, wonach sie über kein steuerbares Einkommen verfüge (vgl. SEM–Akten, pag. 181). Im Rahmen der Inland- abklärungen gab der Beschwerdeführer an, die Gesuchstellerin habe in Kenia ihre Eltern und ihren Bruder (SEM–Akten, pag. 220), zu denen sie gute Kontakte pflege (act. 1, p. 6), weshalb sich vermuten lässt, dass ihre Kinder von diesen Verwandten betreut werden können. Ausserdem kann keine existenzielle Abhängigkeit abgeleitet werden, wenn die Gesuchstel- lerin eine Visumdauer von drei Monaten beantragt. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz falsch beziehungsweise unvollständig gewesen sein sollten. Der Untersu- chungsgrundsatz gilt nicht absolut und findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzu- wirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG; BGE 138 II 465 E. 8.6.4; ferner Urteile des BVGer F-599/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1; F-3588/2021 vom 16. Ja- nuar 2023 E. 3.3; je m.w.H.). Damit liegt der Verfügung keine den Untersu- chungsgrundsatz missachtende, unrichtige oder gar willkürliche

F-6173/2024 Seite 5 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zugrunde. Darüber hin- aus handelt es sich bei den vorgebrachten Rügen um Tatsachen, die für die sachliche Behandlung der Beschwerde von Bedeutung sind, weshalb in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf eingegangen wird (siehe E. 4.5 f.). 2.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Gesuch einer kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de- nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so- weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab- weichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er- teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Ver- pflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen An- spruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur

F-6173/2024 Seite 6 Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über- schreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018), erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beab- sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu bele- gen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Auf- enthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine frist- gerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsange- hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei- gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge- recht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristge- rechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Be- stehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu ver- weigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurtei- lung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor- aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage

F-6173/2024 Seite 7 stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder auf- grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer kenianischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge- suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Ver- ordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleis- tet sei. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu kön- nen sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- gere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.3 In ganz Kenia bestehen grosse politische und soziale Spannungen. Ar- mut, Hunger, Jugendarbeitslosigkeit und Korruption sind weit verbreitet und die Gefahr terroristischer Anschläge ist landesweit erhöht (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer F-3698/2022 vom 3. März 2024 E. 6.3). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Ent- wicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsin- dikators erstellt wird, belegt Kenia Platz 146 von 193 gelisteten Ländern. (vgl. Human Development Reports, < https://hdr.undp.org/ > Reports and Publications > Human Development Report 2023-24 > Report English, S. 276, abgerufen am 6.12.2024). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kenia allge- mein als erheblich einschätzt. 4.4 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der

F-6173/2024 Seite 8 gesuchstellenden Person im Herkunftsland miteinzubeziehen. Bei Perso- nen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Ein im Ziel- land bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid aus- zuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsrege- lung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Best- immungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 4.5 Die 27-jährige unverheiratete Gesuchstellerin ist eine alleinerziehende Mutter. Ihre Eltern und Geschwister leben ebenfalls in Kenia und sie verfügt damit dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin betreue ihre Kinder (vgl. SEM-Akten, pag. 220). In diesem Kontext wird jedoch nicht weiter erörtert, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis tatsächlich abgeleitet werden kann, auf welche Art und Weise die Kinder durch die Gesuchstellerin persönlich versorgt werden und in welchem Gesundheitszustand sie sich aktuell befinden. Sie machte geltend, ihre Kinder hätten in der Vergangenheit an Malaria gelitten, ohne diesen Umstand näher zu belegen (SEM-Akten, pag. 183). Es stellt sich auch die Frage, inwieweit ihre Kinder auf ihre Betreuung angewiesen wä- ren, wenn sie zugleich behauptete, dass ihr Hauptberuf in der Führung ih- res Bekleidungsgeschäfts bestehe und sie daher täglich damit beschäftigt sei (vgl. SEM-Akten, pag. 183). Darüber hinaus zeigt die Tatsache, dass die Gesuchstellerin ein Besuchervisum für die Dauer von gleich drei Mo- naten beantragte, unmittelbar, dass in ihrer Heimat keine existenziellen Ab- hängigkeiten bestehen, die eine Rückkehr zwingend erforderlich machen (vgl. Urteil des BVGer F-6053/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 2.3). Schliesslich hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die Ge- suchstellerin seine Verlobte ist (vgl. SEM-Akten, pag. 221), weshalb ein wichtiges Element vorliegt, welches die Auswanderung der Gesuchstellerin in die Schweiz erheblich erleichtern kann, zumal ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken nicht dazu dienen darf, die Voraussetzungen eines aus- länderrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu umgehen (vgl. Urteile des BVGer F-1000/2024 vom 5. November 2024 E. 6.2; F-858/2024 vom 11. September 2024 E. 5.6, je m.H.).

F-6173/2024 Seite 9 4.6 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden verschiedene Bankkontoauszüge betreffend den Zeitraum vom 25. Februar 2024 bis zum 25. Mai 2024 (vgl. SEM-Akten, pag. 103-180), ein Beleg der kenianischen Steuerbehörde vom 26. Februar 2024 (vgl. SEM-Akten, pag. 181) sowie eine Bewilligung für ein Einzelunternehmen der County Government of (...) (vgl. SEM-Akten, pag. 182) eingereicht. Obwohl die Gesuchstellerin im Rahmen der Gesuchseinreichung behauptete, ein regelmässiges Mindest- einkommen von KES 50'000.– (entsprechend rund Fr. 340.–) zu erzielen, geht aus dem Beleg der kenianischen Steuerbehörde hervor, dass sie we- der über ein steuerbares Einkommen noch über ein steuerbares Vermögen verfügte. Die eingereichten Kontoauszüge könnten höchstens nur einen kurzen Zeitraum von vier Monaten belegen, weshalb mangels Angaben über die Einkommensentwicklung der Gesuchstellerin in den Jahren zuvor keine genauen Rückschlüsse in diesem Zusammenhang möglich sind. Auf- grund der fehlenden Angaben zur finanziellen und wirtschaftlichen Situa- tion im Jahr 2024 sowie in den Vorjahren kann keine eindeutige Schluss- folgerung über das Vorhandensein eines regelmässigen, von der Gesuch- stellerin selbst erwirtschafteten Einkommens gezogen werden. Aus dem gleichen Grund ist keine verlässliche Einschätzung der Vermögenslage- möglich. 4.7 Selbst wenn sich die Gesuchstellerin in einer für die lokalen Verhält- nisse guten wirtschaftlichen Situation befände, vermöchte sie dies nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E.6.3.6 m.H.). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin teilweise finanziell unterstützt hatte. Im Rahmen der Beschwerde erwähnte er mehrere Banküberweisungen aus der Schweiz zugunsten des Bankkontos der Gesuchstellerin in Kenia (vgl. act. 1, S. 6), die teilweise durch seine Kontoauszüge belegt sind (vgl. act. 1, Beilagen). Dies lässt jedoch keine genauen Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin zu und lässt viel eher auf eine Abhängigkeit der Gesuchstellerin vom Beschwerdeführer in der Schweiz als auf eine Abhängigkeit der Gesuchstellerin von ihrer Geschäfts- tätigkeit in Kenia schliessen. Folglich kann nicht von derart soliden wirt- schaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatstaat aus- gegangen werden, die sie von einer Emigration abhalten könnten. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin auf- grund ihrer persönlichen Situation keine Verpflichtungen oder gar Abhän- gigkeiten hat, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in ihr Heimatland zu bieten vermöchten.

F-6173/2024 Seite 10 4.8 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Kenia sowie ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es damit an einer unab- dingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend ge- macht und solche sind auch nicht ersichtlich. 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-6173/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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F-6173/2024 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (...)

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06.01.2025
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25.03.2026