BGE 131 II 200, BGE 115 V 4, 2A.78/2000, 2C_21/2016, 2C_36/2012, + 3 weitere
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6147/2015
Urteil vom 5. Januar 2017 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
F-6147/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. April 2014 wurde der Beschwerdeführer 1 (syri- scher Kurde [Ajnabi], geb. 1988) als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. Seine Lebenspartnerin (syrische Staatsangehörige, geb. 1984) und die beiden gemeinsamen Söhne (geb. 2009 in Griechenland bzw. 2012 in der Schweiz) wurden in die Flüchtlingseigenschaft miteinbe- zogen, und es wurde ihnen ebenfalls Asyl gewährt. B. Am 25. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer 1 für sich und seine bei- den Söhne, die Beschwerdeführer 2 und 3, um Anerkennung als Staaten- lose. In seiner Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer; Urteil C-1873/2013 vom 9. Mai 2014, auszugsweise publiziert in BVGE 2014/5) und macht gel- tend, durch die Anerkennung als Staatenloser eine vorteilhaftere Rechts- stellung zu erlangen als sie ihm aufgrund der Gewährung von Asyl zu Teil wird. C. Die Vorinstanz wies die Gesuche mit Verfügung vom 27. August 2015 ab. Sie kam zum Schluss, dass die Personen, denen in der Schweiz Asyl ge- währt bzw. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, über die gleichen wirt- schaftlichen und sozialen Rechte verfügen, wie Personen mit Schweizer Bürgerrecht. Die Anwendung des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosenübereinkommen) auf die Beschwerdeführenden sei daher ausgeschlossen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii StÜ). D. Mit Beschwerde vom 30. September 2015 beantragt der Rechtvertreter na- mens seiner Mandanten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung so- wie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung oder die Anerkennung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer. Ferner er- sucht er um Ausstellung von Reisepapieren für Staatenlose an seine Man- danten. In der Begründung führt der Rechtsvertreter im Wesentlichen an, die Aus- schlussklausel von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii StÜ sei nicht anwendbar. Die Situa- tion der Beschwerdeführer sei eine andere als diejenigen, die zur Formu- lierung der Ausschlussklausel geführt hätten. Es sei offensichtlich, dass die
F-6147/2015 Seite 3 Personen mit Aufenthaltsbewilligung nicht über die gleichen Rechte verfüg- ten wie Schweizer Staatsangehörige. Zudem sei eine Beschränkung der Prüfung auf die sozialen und wirtschaftlichen Rechte rechtswidrig, vielmehr müssten auch die politischen Rechte in die Beurteilung miteinbezogen wer- den. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Replik vom 1. Dezember 2015 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit sind mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.2 Als Adressaten der Verfügung sind die Beschwerdeführer zu deren An- fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwG). Insbesondere haben sie ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der (zu- sätzlichen) Anerkennung als Staatenlose. Dieses schutzwürdige Interesse ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie als anerkannte Staatenlose mit Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 31 Abs. 3 AuG (SR 142.20) nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hätten. Als anerkannte Flücht- linge mit Asyl hingegen haben sie keinen entsprechenden Anspruch (vgl. Art. 60 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]; BVGE 2014/5 E. 9.5; vgl. zur geplanten Angleichung von Art. 31 AuG das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_21/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), so-
F-6147/2015 Seite 4 weit nicht die Ausstellung eines Reisedokumentes für Staatenlose bean- tragt wird, kann doch Verfahrensgegenstand nur sein, was durch den An- fechtungsgegenstand gedeckt ist (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2 m.H.). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer- deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET- TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.), zu dem das hier in Frage ste- hende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwal- tungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetz- gebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the opera- tion of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"- Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimat- staat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). 3.2 Personen, die unter die Definition von Art. 1 Abs. 1 StÜ fallen, haben grundsätzlich Anrecht auf eine Behandlung gemäss den Standards des Übereinkommens. Ausgenommen sind jedoch Personen, welche die in Art. 1 Abs. 2 StÜ genannten Voraussetzungen erfüllen. Demnach ist das Übereinkommen nicht anwendbar:
F-6147/2015 Seite 5 "i) auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen; ii) auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsangehö- rigen des Landes stehen; iii) auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen: a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der interna- tionalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie in diesem aufge- nommen worden sind; c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind." 3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsange- hörigkeit zu erwerben bzw. wieder zu erwerben. Wird eine Staatsangehö- rigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Ok- tober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Überein- kommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen rich- tet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosenübereinkom- men wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privile- gierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Ur- teile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.2 und 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 je m.H.).
F-6147/2015 Seite 6 3.4 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2014/5 kam das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass die Anwendung des Staatenlosenüberein- kommens auf Personen, die bereits den Schutz der Flüchtlingskonvention geniessen, nicht ausgeschlossen ist (BVGE 2014/5 E. 7.3.4). In Bezug auf aus Syrien stammende Kurden, die der Gruppe der Ajanib angehören und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden, hielt das Bundesverwal- tungsgericht fest, dass die festgestellte Flüchtlingseigenschaft als triftiger Grund, das Verfahren zur Einbürgerung in Syrien nicht zu durchlaufen, an- zusehen ist, so dass sie staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ sind (BVGE 2014/5 E. 11). 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 ein aus Sy- rien stammender Kurde ist und der Gruppe der registrierten Kurden (Ajanib) angehört. Welchen Status genau die Kinder, die Beschwerdefüh- rer 2 und 3, haben, war – soweit ersichtlich – im vorinstanzlichen Verfahren kein Thema. Da die Mutter syrische Staatsangehörige ist, ist zu prüfen, ob die Kinder ebenfalls über die syrische Staatsangehörigkeit verfügen bzw. die Möglichkeit hätten, sie zu erwerben. Gemäss dem syrischen Staatsan- gehörigkeitsrecht folgt der Status der Kinder dem Status des Vaters, d.h. durch Geburt können Kinder die Staatsangehörigkeit nur erwerben, wenn der Vater syrischer Staatsangehöriger ist. Dass vorliegend die Mutter über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt, ist gemäss syrischem Recht un- beachtlich, da der Vater bekannt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 Ajanib oder möglicherweise auch Maktumin (nicht registrierte Kurden) sind (vgl. zu den Personengruppen die in BVGE 2014/5 nicht publizierte E. 5 des Urteils C-1873/2013 vom 9. Mai 2014; zum syrischen Staatsangehörigkeitsrecht das Dekret 276 vom 24. Novem- ber 1969 [mit nachfolgenden Anpassungen; im Internet: www.refworld.org > Syrian Arab Republic > legal information > national le- gislation, abgerufen am 23. November 2016], LYNCH/ALI, Buried Alive, Stateless Kurds in Syria, Januar 2006, S. 6 [im Internet: www.refworld org > Browse by Topic: Kurd > Publisher: Refugees International, abgeru- fen am 23. November 2016] sowie den Kurdwatch Bericht 5, Staatenlose Kurden in Syrien – Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Poli- tik?, März 2010, S. 17 f. [im Internet: www.kurdwatch.org > Berichte, abge- rufen am 23. November 2016]). Der Beschwerdeführer 2 ist in Griechen- land geboren, der Beschwerdeführer 3 in der Schweiz. Da keines dieser beiden Länder die Staatsangehörigkeit (allein) aufgrund des Geburtsortes verleiht (ius solis), fällt ein Erwerb einer Staatsangehörigkeit auf diese Weise ausser Betracht (für die Schweiz vgl. das Bürgerrechtsgesetz vom
F-6147/2015 Seite 7 29. September 1952 [SR 141.0], für Griechenland vgl. ELEFTHERIOS J. KASTRISSIOS, Griechenland [Stand: 1. Januar 2016] S. 7 ff., in: Berg- mann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). Es ist so- mit davon auszugehen, dass keiner der drei Beschwerdeführer zur Zeit über einen Staatsangehörigkeit verfügt. 4.2 Als ein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Ajnabi ist der Be- schwerdeführer 1 als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ anzusehen, sofern nicht ein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 1 Abs. 2 StÜ; BVGE 2014/5 E. 10 und E. 11). Das gleiche gilt für die Beschwerdeführer 2 und 3, unab- hängig davon, ob sie der Gruppe der Ajanib oder derjenigen der Maktumin angehören. Deshalb ist zu prüfen, wie es sich mit der Anwendbarkeit der von der Vorinstanz angeführten Ausschlussklausel verhält. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Staatenlosenübereinkommen sei auf die Beschwerdeführer nicht anwend- bar, weil sie aufgrund der gestützt auf ihren Asylstatus erteilten Aufenthalts- bewilligung (vgl. Art. 60 Abs. 1 AsylG) unter die Ausschlussklausel von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii StÜ fielen. Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Auffassung und führen zahlreiche Beispiele auf, die zeigen sollen, dass die Rechtsstellung einer ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung nicht mit dem Status von Personen mit Schweizer Bürgerrecht zu verglei- chen sei. Zudem sei es nicht statthaft, die politischen Rechte bei der Beur- teilung auszunehmen. 5.2 Bei der Frage, ob die Beschwerdeführenden unter die Ausschlussklau- sel von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii StÜ fallen, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass es um einen Vergleich der Situation der betroffenen ausländischen Personen in der Schweiz mit Schweizer Bürgern geht (vgl. BVGE 2014/5 E. 10.3). Strittig ist jedoch, was unter "im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen des Landes" zu verstehen ist (in den englischen bzw. französischen Originaltexten: "as having the rights and ob- ligations which are attached to the possession of the nationality of that country", "comme ayant les droits et les obligations attachées à la posses- sion de la nationalité de ce pays"; vgl. auch den gleichlautenden Art. 1 E des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], auf den sich die nachfolgend zitierte Litera- tur überwiegend bezieht). Diese offene Formulierung wird, soweit sie in der Literatur überhaupt diskutiert wird und nicht aufgrund des historischen Kon- texts als überholt angesehen bzw. kritisiert wird, in dem Sinne verstanden,
F-6147/2015 Seite 8 dass sie alle Rechte und Pflichten mit Ausnahme der politischen Rechte umfasst (vgl. REINHARD MARX, in: The 1951 Convention Relating to the Sta- tus of Refugees and ist 1967 Protocol, 2011, Art. 1 E Ziff. 12 f. [nachfolgend FK-Kommentar], REINHARD MARX, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 34 Leitsatz 2, N 4 ff., N 12. [nachfolgend: MARX, Flücht- lingsschutz]). Neben dem allgemeinen, nicht näher ausgeführten Hinweis auf die sozialen und wirtschaftlichen Rechte, wird dabei insbesondere der (absolute) Schutz vor Ausweisung und Ausschaffung hervorgehoben, den die eigenen Staatsangehörigen geniessen (vgl. GOODWIN-GILL/MCADAM, The Refugee in International Law, 3. Aufl. 2007, S. 162, HATHAWAY/FOS- TER, The Law of Refugee Status, 2. Aufl., S. 503 Fn. 263, MARX, FK-Kom- mentar, Art. 1 E Ziff 14, MARX, Flüchtlingsschutz, § 34 N 12, LAURA VAN WAAS, Nationality Matters, 2008, S. 219, 246). 5.3 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung können die Rechte und Pflichten, die mit dem Status der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge mit Asyl verbunden sind, nicht im Sinne der Ausnahmeklausel von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii StÜ mit denjenigen von Schweizer Bürgern gleich- gesetzt werden. Es muss an dieser Stelle nicht im Einzelnen auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bereiche eingegangen werden, in denen die anerkannten Flüchtlinge mit Asyl schlechter gestellt seien als Schweizer Bürger (eine Übersicht über die Rechtsstellung der Staatenlosen findet sich bei PABLO ARNAIZ, Staatenlose im internationalen und schweizerischen Recht, in: Actualité du droit des étrangers, Sonder- nummer 2016, Les apatrides – Staatenlose, S. 114 ff.). Vielmehr genügt es, an dieser Stelle den Schutz vor Ausweisung und Auslieferung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV zu nennen, wonach Schweizer Bürger nicht ausgewiesen und nur mit ihrer Einwilligung ausgeliefert werden dürfen (vgl. KIENER/KÄ- LIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 197, STEPHAN BREITENMOSER, in: Eh- renzeller et al [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 2 ff. zu Art. 25, MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 325 f.). Flüchtlinge hingegen kön- nen unter bestimmten Umständen ausgewiesen werden (Art. 32 FK, Art. 65 AsylG) und auch das Verbot der Rückschiebung gilt nicht absolut (vgl. Art. 33 Abs. 2 FK, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 AsylG; KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 198., BREITENMOSER, a.a.O., N 18 f. zu Art. 25, MÜLLER/SCHE- FER, a.a.O., S. 336 f.). Einen absoluten Schutz geniessen ausländische Personen nur, wenn ihnen im Zielland Folter oder unmenschliche Behand- lung oder Bestrafung droht (vgl. etwa Art. 25 Abs. 3 BV oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
F-6147/2015 Seite 9 [SR 0.105]; KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 197 f., BREITENMOSER, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 25, MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 338). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anwendung des Staaten- losenübereinkommens auf Flüchtlinge, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, nicht aufgrund von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii StÜ ausgeschlossen ist. An- gesichts des schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführer an der zu- sätzlichen Anerkennung als Staatenlose (E. 1.2) ist die Beschwerde wegen der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 VwVG) gutzuheissen und die Be- schwerdeführer sind als staatenlos anzuerkennen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und der einbezahlte Kostenvor- schuss ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. 7.2 Die obsiegenden Beschwerdeführer haben Anrecht auf eine Parteient- schädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Gericht keine Kostennote des Rechtsver- treters vorliegt, ist die Entschädigung auf Grund der Akten festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Daher wird die Parteientschädigung unter Berück- sichtigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens auf Fr. 2'000.- festgelegt. Darin enthalten ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)
F-6147/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerdeführer werden als Staatenlose anerkannt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdefüh- rern einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet. 4. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'000.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladres- se) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Doppel der Replik vom 1. Dezember 2015, Akten Ref-Nr. [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
F-6147/2015 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: