B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6117/2019

Urteil vom 12. März 2021 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit.

F-6117/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben eine am (...) geborene Kurdin aus Syrien und sei am 10. Dezember 2016 in die Schweiz einge- reist. Am 17. Dezember 2016 stellte sie im Empfangs- und Verfahrensze- ntrum (EVZ) B._______ ein Gesuch um Asyl (Akten der Vorinstanz [vi-act.] A1). Am 22. Dezember 2016 erfolgte die Befragung zur Person (vi-act. A5, BzP). Während im Asylgesuch bei der Staatszugehörigkeit Syrien vermerkt war, gab die Beschwerdeführerin an der BzP an, das beschlage nur das Land des Herkommens, sie habe das nicht selbst ausgefüllt. Sie sei Maktuma, ohne Staatsangehörigkeit. Das Original das Maktumin-Ausweises habe der Schlepper verloren, es existiere nur ein Handy-Foto (BzP Ziff. 1.11). B. Mit Schreiben vom 20. April 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Staatssekretariat für Migration SEM (SEM, Vorinstanz) mit, sie ziehe das Asylgesuch zurück, und ersuchte gleichzeitig um die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit (vi-act. B1). Sie machte geltend, sie habe als Kurdin aus Syrien die syrische Staatsangehörigkeit nicht und könne diese als Mak- tuma auch nicht beantragen. Sie reichte einen neu erstellten Maktumin- Ausweis und eine Maktumins-Karte der Familie zu den Akten. Das SEM schrieb das Asylgesuch am 17. Dezember 2018 als gegenstandslos ge- worden ab (vi-act. A11). C. Im Rahmen der Instruktionsmassnahmen unterbreitete das SEM der Be- schwerdeführerin am 7. Dezember 2018 einen Fragekatalog (vi-act. B5), den diese am 4. Januar 2019 beantwortete (vi-act. B7, Fragebogen) und liess über die für Syrien zuständige schweizerische Botschaft in Beirut nä- here Abklärungen vornehmen. Der entsprechende Botschaftsbericht (vi- act. B12) wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Mai 2019 eröffnet. Gleichzeitig wurde ihr dargelegt, dass das SEM die Abweisung des Gesuchs ins Auge fasse und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör eröffnet (vi-act. B14). Sie liess sich am 29. Mai 2019 vernehmen (vi- act. B15). Der Aufforderung des SEM vom 16. August 2019, einen ange- kündigten Originalbeleg über die Nichteinbürgerung einzureichen, kam sie am 28. August 2019 nach (vi-act. B17).

F-6117/2019 Seite 3 D. Mit am 22. Oktober 2019 eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2019 wies das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (vi-act. 19, angefochtene Verfügung). Die Vorinstanz zeigte – nach allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage und der staatsbürgerrechtlichen Situation der kurdischen Bevölkerung in Syrien – in ihrer Begründung Widersprüche in den Darlegungen der Be- schwerdeführerin auf. So müsste aufgrund ihrer Angaben – die Grosseltern väterlicherseits sowie zwei Cousins väterlicherseits (die Gatten ihrer Schwestern) seien Ajanib – ihr Vater wie seine Eltern nach geltender Praxis in Syrien Ajanib (und ebenso sein Bruder wie seine Söhne) sein und nicht – wie angegeben – Maktum. Darauf habe die Beschwerdeführerin ohne weitere Erklärung darauf verwiesen, ihr Vater sei Ajnabi und die Mutter Sy- rerin, weshalb deren Kinder nun Matkumin seien. Auf ihre Aussage anläss- lich der BzP hin, die Brüder hätten sich aus Angst, für die syrische Armee rekrutiert zu werden, nicht einbürgern lassen, liess das SEM nachfragen, ob diese die Möglichkeit der Einbürgerung gehabt hätten, und später nach- haken, weshalb sie bei der BzP nicht erwähnt habe, dass eine Einbürge- rung für sie – die Beschwerdeführerin – gar nicht möglich gewesen wäre. Sie habe das mit dem Ablauf der BzP und möglichen Übersetzungsschwie- rigkeiten erklärt: Die Befragung sei oft unterbrochen und mit Blick auf die ausführliche Anhörung betont kurz gehalten worden; die Brüder hätten sich – so die Aussage wirklich – auch dann nicht einbürgern lassen, wäre das für Maktumin möglich gewesen. Dem Protokoll seien aber – so die Vo- rinstanz – keine Unterbrechungen oder eine Reduktion des Umfangs mit Blick auf die Anhörung zu entnehmen gewesen; Fragen zur ethnischen Zu- gehörigkeit und zur Einbürgerung seien offensichtlich gestellt worden. Das widersprüchliche Aussageverhalten beschädige die allgemeine Glaubwür- digkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig. Dokumente wie die einge- reichte Maktumin-Karte seien aufgrund ihrer einfachen Käuflichkeit nur von geringer Beweiskraft und könnten allenfalls grundsätzlich widerspruchs- freie Schilderungen untermauern. Sofern die Anforderung eines Maktumin- Ausweises aus dem Ausland überhaupt möglich sei – die Vorinstanz ver- neinte dies, die Beschwerdeführerin erklärte dies sehr wohl als möglich –, so sei fragwürdig, dass sie erst vor Stellen des Anerkennungsgesuchs er- folgt sei, sei das Beschaffen von Ausweispapieren doch schon in der BzP besprochen worden. Die vorgelegten Dokumente vermöchten weder die Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin zu belegen, noch jene zu den Ajanib zu wiederlegen.

F-6117/2019 Seite 4 Schliesslich hätten Abklärungen der für Syrien zuständigen schweizeri- schen Vertretung in Beirut ergeben, dass die Gesuchstellerin und ihre Fa- milie im «vital records system» (VRS, Zivilregister) Syriens als «Ajaneb Al- Hassake» mit individueller nationaler Nummer verzeichnet seien; der Ein- trag sei nicht finalisiert und ein syrisches Dokument sei den Familienmit- gliedern noch nicht ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei damit konfrontiert worden, dass sie als Ajnabi gelte und somit mit Inkrafttreten des Dekrets Nr. 49 vom 7. April 2011 seit 2011 die Möglichkeit gehabt hätte, sich in einem einfachen Verfahren einbürgern zu lassen – ausgereist sei sie indessen erst 2016. Die Beschwerdeführerin habe in der Stellung- nahme Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Eintrag geltend gemacht: Als Maktumin seien die Familienmitglieder vom Geltungsbereich des Dekrets ausgeschlossen; die Zuteilung einer nationalen Nummer hänge vielleicht mit dem Vater (der sich vor seinem Tod (...) um eine Regelung des Status der Kinder bemüht habe) oder mit der Einbürgerung der Schwestern mit ihren Ehemännern (die Ajanib seien) zusammen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nie von einem Einbürgerungsamt kontaktiert wor- den, habe kein Gesuch gestellt und sei als Maktuma ausgewandert. Wäre eine Einbürgerung möglich gewesen, hätte sie ein Gesuch gestellt. Zum Beleg ihres Status habe sie eine Bestätigung des zuständigen Amtes für Einbürgerungen zu den Akten gereicht. Einbürgerungen aus dem Ausland seien nicht möglich, die Quellen des Botschaftsberichts fraglich. Die Vorinstanz erachtete die eingereichte Bestätigung als von geringem Beweiswert und ortete in der Stellungnahme weitere Widersprüche. So sei etwa unklar, warum die angeblich syrische Mutter, obwohl ihre Heirat mit einem Ajnabi nicht registriert worden sein soll, im Register als Ajnabi ver- zeichnet sei. Fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin – wenn sie argumen- tiere, eine Einbürgerung aus dem Ausland sei nicht möglich – gar nicht mehr bestreite, Ajnabi zu sein. Die Vorinstanz stellte nicht in Abrede, dass eine Einbürgerung aus der Schweiz nicht möglich sei, indessen habe sich die Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit zurechnen zu lassen, da sie objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, diese zu erwerben. Insgesamt gelinge der Beschwerdeführerin nicht, den ihr obliegenden Beweis der Staatenlosigkeit zu führen respektive das gegen die Staatenlosigkeit spre- chende Beweisresultat zu widerlegen. E. Mit Eingabe vom 19. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, diese sei aufzuheben

F-6117/2019 Seite 5 und es sei die Beschwerdeführerin als staatenlose Person anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Gesuch nicht genü- gend umfassend geprüft und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prü- fung der Gründe der Staatenlosigkeit verletzt. Sie habe Syrien mit dem Status Maktum al-Qaid (Maktuma) verlassen. Sie könne sich nicht einbür- gern lassen, da das Einbürgerungsdekret vom April 2011 nur Ajanib be- treffe. Mangels Anspruchs auf Einbürgerung habe sie gar nicht erst vorge- sprochen. Zudem sei ihr als Maktuma die Ausreise verboten, sie habe sich somit strafbar gemacht und könne nicht zurückkehren. Ihre Angaben seien wahr und glaubhaft, die Herleitung ihres angeblichen Status durch die Vor- instanz falsch und nicht vollständig. Das eingereichte Maktumin-Dokument sei authentisch; die angebliche Käuflichkeit solcher Dokumente sei eine unfundierte Behauptung, die sämtliche Anerkennungen staatenloser Mak- tumin durch die Vorinstanz in Frage stellen würde. Den Mukhtars seien die Folgen der Ausstellung falscher Dokumente bekannt und gefürchtet. Die Herleitung der Vorinstanz, sie habe den Status ihres Vaters besessen, sei total falsch. Heirate ein Ajnabi eine Syrerin, so hätten ihre Kinder den Sta- tus Maktum al-Qaid. Nach dem Einbürgerungsdekret könnte sie einzig durch Heirat mit einem Syrer die Staatsbürgerschaft erlangen, doch sei sie ledig. Sie habe ihren Status mittels eines Beleges des zuständigen Zivil- standesamts belegt. Es sei unerfindlich, warum dieses unrichtig, der von der Vorinstanz angeführte Registerauszug unbekannter Provenienz aber korrekt sein solle. Auch liessen die Bezugnahmen der Vorinstanz auf den Registerauszug mehrere Fragen offen, die der Klärung bedürften. Etwa, wann sie die Staatsbürgerschaft erworben haben solle, wann die National- nummer zugeteilt worden sei, wer ein Gesuch gestellt haben solle. Sie habe weder ein Gesuch gestellt, noch vorgesprochen, noch Fingerabdrü- cke hinterlegt, was alles notwendige Schritte wären. Auch die Vorinstanz bestätige letztlich, dass ein Verfahren vorliegend nicht abgeschlossen wäre, die Staatsbürgerschaft also nicht erteilt worden sei. Es sei – wenn es ein Einbürgerungsverfahren gäbe, was aber nicht der Fall sei – nicht mög- lich, dieses abzuschliessen, da die Beschwerdeführerin nicht nach Syrien reisen könne. Die Zuteilung einer Nationalnummer müsse ein Fehler sein und könnte einen Bezug zu den mit Syrern verheirateten Geschwistern ha- ben. Ein starker Beleg sei zudem der Rückzug des Asylgesuchs zugunsten des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit, der im festen Wissen um ihren mittels eines authentischen Belegs dokumentierten Status als

F-6117/2019 Seite 6 Maktuma erfolgt sei. Ihre Bemerkung, eine Einbürgerung aus dem Ausland sei nicht möglich, nehme auf eine Annahme der Vorinstanz Bezug und be- deute keine Anerkennung des Ajnabi-Status. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Der folglich eingefor- derte Gerichtskostenvorschuss wurde einbezahlt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2020 stellte die Vorinstanz sinn- gemäss Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verwies im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid und ergänzte, aus dem Rückzug des Asylgesuchs könne angesichts des- sen zwischenzeitlicher Erneuerung (siehe nachstehend, Bst. M) nichts ge- schlossen werden. H. Die Beschwerdeführerin replizierte am 20. März 2020 und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Sie wiederholte, dass authentische Dokumente vorlägen, die ihre Staaten- losigkeit belegten. Sie besitze keine syrischen Ausweisdokumente und könnte solche – selbst wenn die Behauptungen der Vorinstanz zuträfen – nicht ausstellen lassen. Das angebliche Einbürgerungsverfahren sei rein spekulativ. Die eingereichten Dokumente könnten mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden. Nach wie vor könnten Maktumin nicht eingebürgert werden. Das zweite Asylgesuch habe sie auf Empfehlung diverser Rechts- beratungsstellen gestellt, da die Sozialhilfe eingestellt und sie auf Nothilfe gesetzt worden sei. Als Beweismittel reichte sie das Familienbüchlein und den Maktuminausweis ihrer Schwester ein. I. Eine Verfahrensstandanfrage vom 12. Juni 2020 beantwortete der Instruk- tionsrichter mit Schreiben vom 17. Juni 2020. J. Die Vorinstanz duplizierte am 12. Juni 2020. Sie verwies wiederum auf den angefochtenen Entscheid. Die lediglich in Kopie eingereichten Dokumente vermöchten die Zugehörigkeit zur Gruppe

F-6117/2019 Seite 7 der Maktumin nicht zu belegen. Für sich alleine könnten Maktumin-Doku- mente die Staatenlosigkeit nicht belegen, sondern allenfalls zur Untermau- erung widerspruchsfreier Angaben dienen. K. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 teilte Rechtsanwalt Michael Steiner mit, fortan die Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren, und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 übermittelte der Instruktionsrichter dem nunmehrigen Rechtsvertreter das Beschwerdedos- sier, beauftragte die Vorinstanz mit dem Vollzug der Einsicht in die Vorakten unter Nachachtung der Grundsätze von Art. 26-28 VwVG und setzte eine Frist zu einer Ergänzung der Beschwerde. L. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 14. Juli 2020 ergänzt. Im Wesentlichen wurde auf die Beschwerde und Replik verwiesen. Dabei wurde betont, dass die eingereichten Beweismittel ausreichender Beleg für die Staatenlosigkeit seien, dass die Annahme widerlegt worden sei, die Be- schwerdeführerin habe widersprüchliche Aussagen gemacht, und dass sie als Kind eines Ajnabi-Vaters und einer syrischen Mutter Maktuma sei. M. Im Nachgang zur angefochtenen Verfügung hatte die Beschwerdeführerin am 7. November 2019 bei der Vorinstanz ein neuerliches Asylgesuch ge- stellt, das die Vorinstanz auf spätere Intervention des Rechtsvertreters hin schliesslich als wiederaufgenommenes Asylgesuch behandelte (vi-act. A12.; vgl. vi-act. A22, A24). Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2020 an. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 stellte die Vo- rinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge seiner Unzumutbarkeit aufgescho- ben und die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen (vi-act. A25, Asyl- entscheid). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als

F-6117/2019 Seite 8 Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Be- urteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin als unterliegende Gesuchstellerin hat als Par- tei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefoch- tene, abschlägige Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwal- tungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be- gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Original- text: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser

F-6117/2019 Seite 9 Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörig- keit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. «de facto»-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Lan- desrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). 3.2 Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise, weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun ver- loren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unter- lässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.w.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den all- gemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grund- sätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be- weisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, trägt folglich derje- nige die Folgen der Beweislosigkeit, der daraus Rechte ableiten will. Geht es allerdings um den Beweis negativer Tatsachen wie die fehlende Staats- angehörigkeit, bestehen gewisse Beweiserleichterungen, weil sie nicht di- rekt bewiesen werden können. Ist ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der indirekte Beweis über Indizien ausreichen (Urteile des BVGer F-992/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3; A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5.4; je m.w.H.). Im Anwendungsbereich des Unter- suchungsgrundsatzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vor- gesehenen Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1

F-6117/2019 Seite 10 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünf- tigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). 4. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei Kurdin aus Syrien, gehöre zur Gruppe der «Maktumin (al-Quaid)» (nicht registrierte Personen) und sei somit staatenlos. 4.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit gene- rell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syri- schen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen sy- rischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehö- rigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (Sg. Ajnabi, wörtlich: Ausländer) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die in keinem staatlichen Register geführt werden, die sogenannten Maktumin al- Qaid. Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Be- sitzrechte, ihre Bewegungsfreiheit, ihr Recht auf Bildung und freie Berufs- wahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Seit April 2011 ist ihnen in- dessen die syrische Staatsbürgerschaft zugesichert (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2594/2017 vom 21. März 2019 E 5.2 f. und nachstehende E. 4.2). Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine wesentlich weiterge- hende Rechtlosigkeit gekennzeichnet. In vorliegendem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass ein Maktum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zu- ständigen Mukhtars erhalten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis (شهادة تعريف), und dass die Ehe eines Maktum unabhängig vom Status seiner Ehefrau nicht eintragungsfähig ist (vgl. Urteil des BVGer F-4188/2017 vom 13. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). 4.2 Das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad gewährt denjenigen Ajanib, die in der syrischen Provinz al-Hasaka registriert sind, in formeller Hinsicht die syrisch-arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministerium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die gesamte Pro- vinz und teilweise darüber hinaus siehe Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon auszugehen, dass

F-6117/2019 Seite 11 Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.). Die Antragstellung ist ein eigentlicher formaler Akt, der auf die Anerkennung des mit dem Dekret 49/2011 zugesicherten (mithin ipso facto bestehenden) Staatsbürgerschaft abzielt und scheint sich auf den Nachweis des Eintrags im Register der Ajnabi zu beschränken, wenn auch seitens von NGO Übergriffe bei der Gesuchstellung beschrieben sind (vgl. GEISER, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länder- analyse, 3. Juli 2013). 4.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 – Annex, Table 7 FN 21). Bis Mitte 2013 seien es deren rund 104'000 und laut einer Untersuchung des UNHCR im Jahr 2013 hätten 98% der staatenlosen Kurdinnen und Kurden, welche die Staatsbür- gerschaft beantragt hätten und anschliessend in den Irak geflohen seien, die syrische Staatsbürgerschaft innert dreier Monate erhalten (Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts W211 2219934-1 vom 25. März 2020 E. II/1.2/b). Laut UNHCR dürfte es im Jahre 2013 noch rund 160'000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 – Annex), wobei nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den Maktumin zählt (siehe hierzu Urteile des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014 [nicht in BVGE 2014/5 publizierte E. 5.2] oder D-760/2015 E. 5.2). 4.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der (theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürger- status als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen – wie bereits festgestellt – die An- erkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichen- den Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben. Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wie- der-) Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist da- gegen in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE 2014/5 E. 11.3 und 11.4).

F-6117/2019 Seite 12 4.5 Nach einer Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin sei der Nachweis ihres Status als Maktuma respektive die Widerlegung der Annahme, sie sei Ajnabi, nicht gelungen ist. Im Ein- zelnen: 4.5.1 Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihre Verwandt- schaft lässt sich schlussfolgern, dass die Familie ihres Vaters und auch ihre Brüder Ajanib sind oder waren. So gab sie an, die Grosseltern väterlicher- seits seien Ajanib gewesen und ihre Schwestern seien mit Cousins väterli- cherseits verheiratet, die – «weil die Mutter der Ehemänner den Status Ajnabi hatte» – den Status Ajanib hätten (Fragebogen, Ziff. 1 und 4). Dar- aus lässt sich schliessen, dass die Verwandten der Elterngeneration der Beschwerdeführerin väterlicherseits der Gruppe der Ajanib angehören res- pektive angehörten. Gleichzeitig sollen ihre Brüder die Einbürgerung nicht vollzogen haben, weil sie sich vor der Rekrutierung gefürchtet hätten (BzP Ziff. 4.03). Der Gedankengang ist bei deren Jahrgängen (vgl. BzP, Ziff. 3.03) zwar nicht zwingend, spiegelt aber diesbezüglich damals herr- schende Unsicherheiten wieder (vgl. ALBARAZI, The Stateless Syrians, Til- burg University Statelessness Programm, May 2013, S. 20). Das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz (Fragebogen Ziff. 15), es sei hier missverständlich protokolliert worden – sie habe gesagt, selbst wenn die Brüder sich hätten einbürgern lassen können, hätten sie dies aus Angst vor der Rekrutierung nicht getan – erscheint als unplausibel. Vom formalen Punkt abgesehen, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll als korrekt unterzeichnete, ergäbe eine solche Aussage im konkreten Ge- sprächsverlauf keinen Sinn: Hätte die Beschwerdeführerin sagen wollen, dass sie die Staatsbürgerschaft nicht beantragt habe, weil das ihr Status ohnehin nicht zulasse – was eigentlich Gegenstand der Frage war – hätte sie damit antworten können und nicht mit weit hergeholten Abwägungen über die möglichen theoretischen Motive ihrer Brüder. Ist nach alledem da- von auszugehen, dass die Grosseltern väterlicherseits, der Vater und seine Geschwister, die Cousins väterlicherseits und die Brüder der Beschwerde- führerin Ajanib sind oder waren, ist unwahrscheinlich, dass die Beschwer- deführerin Maktuma ist. Solche Konstellationen mögen vereinzelt vorkom- men, stehen dem Erwerb der Staatsbürgerschaft über den Ajanib-Status des Vaters indessen nicht abschliessend im Weg (vgl. ALBARAZI, a.a.O.) 4.5.2 Aufgrund der Abklärungen der für Syrien zuständigen Schweizeri- schen Vertretung in Beirut kann davon ausgegangen werden, dass über

F-6117/2019 Seite 13 die Beschwerdeführerin und deren Familie Einträge im syrischen «Vital Re- cords System» (VRS), inkl. zugeteilter Nationalnummer bestehen. Dies ist mit dem Status als Maktum nicht vereinbar. Der Umstand, dass die Daten- sätze als noch nicht finalisiert verzeichnet sind, deutet darauf hin, dass die Anerkennung der Staatsbürgerschaft nicht abgeschlossen ist. Anders als die Beschwerdeführerin in der Beschwerde anzunehmen scheint, unter- stellt die Vorinstanz nicht, dass die Staatsbürgerschaft bereits definitiv fest- gestellt ist oder das Gesuch zur Anerkennung der Staatsbürgerschaft ge- stellt worden sei. Ein Fehleintrag aufgrund früherer Bemühungen des Va- ters um Erwerb der Staatsbürgerschaft oder wegen der Heirat der Schwes- tern erscheint als unwahrscheinlich, gerade unter der These, dass es sich bei der Familie der Beschwerdeführerin um Maktumin handeln solle, die selbst und deren Verheiratung den Registern gar nicht zugänglich sind. 4.5.3 Den Anschein, den dieser Registereintrag zwingend erweckt, vermag die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Dokumenten nicht zu zer- streuen. Es handelt sich dabei durchweg um nicht fälschungssichere Do- kumente, die in authentischer Form käuflich erhältlich sind. Der Umstand, dass ein konkret zuständiger Mukthar aus Angst vor den Konsequenzen vor einer Falschbeurkundung zurückschrecken mag, ändert an der Mög- lichkeit einer Urkundenfälschung nichts. Diese Möglichkeit ist insbeson- dere bei einer – ohnehin nur in Ausnahmefällen möglichen – Ausstellung von Maktumin-Ausweisen für Gesuchsteller im Ausland virulent. Mit ihren auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erwägungen, dass bei grundsätzli- cher Fragwürdigkeit solcher Belege alle Staatenlosigkeits-Anerkennungen von Maktumin hinfällig wären, verkennt sie, dass bereits aufgrund ihres Aussageverhaltens und des besagten VRS-Eintrages von ihrem Status als Ajanib auszugehen ist. Ein Dokument von geringem Beweiswert wie etwa ein Maktumin-Ausweis mag allenfalls zur weiteren Überzeugungsbildung beitragen, wenn er sich in den im Übrigen erstellten Sachverhalt einfügt. Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. 4.5.4 Ohne Beweiswert ist schliesslich der Rückzug des Asylgesuches zu- gunsten des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Ganz unab- hängig von den Motiven, die hinter der Erneuerung des Asylgesuchs nach Abweisung des Anerkennungsgesuchs stehen, handelte es sich bei jener Entscheidung um eine, die auf rein subjektiven Annahmen über die Erfolgs- aussichten beruhte und damit in objektiver Hinsicht nichts belegt.

F-6117/2019 Seite 14 4.5.5 Soweit die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt «nicht genü- gend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständi- gen und richtigen Prüfung der Staatenlosigkeit verletzt» (Beschwerde, Ziff.

  1. dahingehend zu verstehen ist, die Beschwerdeführerin rüge eine unvoll- ständige Sachverhaltserhebung, ist zum Einen erinnerungshalber auf die Relativierung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Mitwirkungspflicht insbesondere der gesuchstellenden Partei (vorne, E. 3.3) hinzuweisen. Zum andern darf die Behörde form- und fristgerecht gestellte Anträge zur Abnahme an sich tauglicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ab- weisen, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Über- zeugung gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werde. Könnten weitere Beweismass- nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme oder des Untersu- chungsgrundsatzes vor (vgl. statt Vieler Urteile des BGer 8C_255/2020, 8C_279/2020 vom 6. Januar 2021, E. 5.2; 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.1; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 136 I 229 E. 5.3 je m.w.H.). Die Vo- rinstanz hat den Sachverhalt umfassend abgeklärt und die erhobenen Be- weise (Aussagen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, Resultate der Botschaftsabklärung, eingereichte Dokumente) in ihrer Gesamtheit stimmig gewürdigt. Sie konnte auf den in der Replik beantragten Dokumen- tenabgleich verzichten; weitere Beweismassnahmen sind weder beantragt noch erscheint der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt, so dass sich solche aufdrängen würden. 4.5.6 Insgesamt gelingt der Beschwerdeführerin nicht, den behaupteten Status als Maktuma überzeugend darzulegen oder die Annahme zu wider- legen, sie sei Ajnabi. Bei Wahrunterstellung ihrer Aussagen zu ihren Auf- enthalten hielt sie sich bis 2013 und sodann wieder von Mai 2015 bis Sep- tember 2016 in Syrien auf (BzP Ziff. 2.02 und 2.04). Es hätte in dieser Zeit hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die seit dem April 2011 zugesi- cherte Staatsbürgerschaft durch einfaches Gesuch auch formell zu erwer- ben. Objektivierbare triftige Gründe für die unterlassene Gesuchstellung (vgl. vorne, E. 4.4) sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.

F-6117/2019 Seite 15 5. Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.00.– festgesetzt und dem geleisteten Kosten- vorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerde- führerin aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

F-6117/2019 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gegen Empfangsbestätigung, mit den Akten (...))

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Thomas Bischof

F-6117/2019 Seite 17

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
12.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026