B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6100/2016

Urteil vom 27. Januar 2017 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-6100/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1990) reiste ge- mäss eigenen Angaben am 16. September 2016 in die Schweiz ein. Am 19. September 2016 wurde er von der Kantonspolizei Zürich einer Perso- nenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er lediglich einen türkischen Reisepass, eine türkische Identitätskarte, eine abgelaufene ita- lienische Aufenthaltsbewilligung sowie ein Schreiben betreffend Verlänge- rung der italienischen Aufenthaltsbewilligung auf sich trug. In der Folge wurde er in Haft versetzt und noch am gleichen Tag polizeilich einvernom- men. Anlässlich der Befragung wurde er auf ein allfällig zu verhängendes Einreiseverbot und die Möglichkeit der Wegweisung hingewiesen. Im Rah- men des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen. Er äusserte sich hingegen nicht (Ak- ten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1, Beilage 10; Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4 S. 15-16) B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. September 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das AuG (SR 142.20; rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die strafurteilende Behörde sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer – in Kenntnis der Einreisevor- schriften – ohne das erforderliche Visum bzw. ohne gültige Aufenthaltsbe- willigung eines Schengenstaates in die Schweiz eingereist sei und sich hier aufgehalten habe (SEM act. 3 S. 12-14). C. Am 20. September 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlas- sen und mittels formloser Wegweisung aufgefordert, die Schweiz unver- züglich zu verlassen (BVGer act. 1, Beilage 12). D. Die Vorinstanz verfügte alsdann am 20. September 2016 gegen den Be- schwerdeführer ein einjähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe durch die zuständige Behörde aus der Schweiz weg- gewiesen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat habe ihn mit einem Strafbefehl vom 19. September 2016 wegen rechtswidriger Ein- reise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Die Anordnung einer

F-6100/2016 Seite 3 Fernhaltemassnahme sei gestützt auf Art. 67 AuG angezeigt. Die im Rah- men des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen an- deren Entscheid zu rechtfertigen. Einer allfälligen Beschwerde wurde zu- dem die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe 4. Oktober 2016 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staats- angehöriger, wohne in Italien und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung („Permesso di soggiorno“). Zudem verfüge er über eine (italienische) Iden- titätskarte. Da seine Aufenthaltsbewilligung bis zum 7. Juli 2016 gültig ge- wesen sei und er vorher keine Zeit zur Einreichung eines Verlängerungs- gesuchs gehabt habe, habe er erst am 5. September 2016 einen entspre- chenden Antrag stellen können, wobei er eine (der Beschwerde beilie- gende) Bestätigung erhalten habe. Bei Einreichung des Gesuchs habe er die Identitätskarte bekommen. Weil er gewusst habe, dass ein in der Schweiz wohnhafter Freund Ende September 2016 Hochzeit feiern werde und er dabei seine in der Schweiz wohnhafte Verlobte habe besuchen wol- len, habe er sich gleichzeitig darüber informiert, ob er ohne die gültige Auf- enthaltsbewilligung in die Schweiz einreisen dürfe. Diese Frage sei bejaht worden mit dem Hinweis, er sei berechtigt mit seiner neuen Identitätskarte in die Schengen-Länder zu reisen. Er habe eine schriftliche Bestätigung der Identitätskarte verlangt, wobei ihm ein elektronischer Auszug ausge- stellt worden sei. Als er in die Schweiz eingereist sei, habe er in der Eile vergessen, die neu ausgestellte Identitätskarte mitzunehmen. Er habe die schriftliche Bestätigung der Identitätskarte bei sich gehabt. Aufgrund der Aussagen der zuständigen italienischen Behörde, der Belege über seine sich in Bearbeitung befindende Aufenthaltsbewilligung und der schriftlichen Bestätigung der Identitätskarte sei er davon ausgegangen, dass er in die Schweiz einreisen und sich hier aufhalten dürfe. Dem Beschwerdeführer könne keine vorsätzliche Verletzung von ausländerrechtlichen Bestimmun- gen vorgeworfen werden, da ihm aufgrund der Angaben der italienischen Behörde und den bestehenden Dokumenten nicht bewusst gewesen sei, dass seine Einreise und sein Aufenthalt nicht rechtmässig gewesen seien. Weil aber auch die fahrlässige Begehung gemäss Art. 115 Abs. 3 AuG mit Busse strafbar sei, könne gegen den Beschwerdeführer höchstens auf- grund der Verletzung dieser Bestimmung eine Strafe verhängt werden. Die

F-6100/2016 Seite 4 Vorinstanz habe sich jedoch weder mit den oben dargestellten noch mit den Dokumenten, welche der Beschwerdeführer bei sich getragen habe und sich in den Akten befunden hätten, auseinandergesetzt. Sie habe auf den Strafbefehl verwiesen und sich mit der pauschalen Begründung be- gnügt, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben keinen anderen Entscheid rechtfertigen würden. Somit verletze sie auch ihre Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen persönli- che Bindungen in der Schweiz (Verlobte, Onkel und zahlreiche Bekannte). F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 lehnte das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. November 2016 die Abweisung der der Beschwerde. H. Mit Replik vom 6. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer abschlies- send Stellung. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

F-6100/2016 Seite 5 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge- machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach- lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. dazu Sachverhalt Bst. E). 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset- zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs- spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen- der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 20. September 2016 in der Tat auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Sep- tember 2016 verwiesen. Damit war für den Beschwerdeführer ohne Weite-

F-6100/2016 Seite 6 res der Grund erkennbar, wieso das SEM die Fernhaltemassnahme ange- ordnet hat. Es war ihm denn auch möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argumentieren. Dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf die Dokumente eingegangen ist, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Verhaftung in der Schweiz auf sich ge- tragen hat, ist ihr nicht vorzuwerfen, ist doch aus ihrer Vorgehensweise er- kennbar, dass sie den entsprechenden Dokumenten keine Relevanz bei- gemessen hat. Darauf wird denn auch im Rahmen der nachfolgenden ma- teriell-rechtlichen Prüfung einzugehen sein. 3.3 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 4.

4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän- derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be- troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese ge- fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor- den sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Ein- reiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge- hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

4.2 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Auslän- derrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Per- son eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus-

F-6100/2016 Seite 7 länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Un- klarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. Urteil des BVGer C-8562/2010 vom 10. Oktober 2012 E. 5.3 f. m.H.).

5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot – wie bereits erwähnt – mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. September 2016 wegen rechtswidri- ger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen verurteilt wurde (vgl. Verfügung vom 20. September 2016). Zwar ist diese strafrechtliche Verurteilung im verwaltungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht bindend. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet indessen, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, weshalb nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden ab- zuweichen ist (vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3). 5.2 Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. September 2016 sei der Beschwerdeführer mit dem Zug – in Kenntnis der Einreisevorschriften – ohne das erforderliche Visum bzw. ohne gültige Aufenthaltsbewilligung eines Schengenstaates in die Schweiz eingereist und habe sich ohne Aufenthaltsberechtigung – von deren Erfordernis und Fehlen er Kenntnis gehabt habe – in der Schweiz aufgehalten. Die strafur- teilende Behörde ist damit von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegan- gen, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt (vgl. Beschwerde vom 4. Oktober 2016, S. 8). Zu den voneinander abweichenden Standpunkten nimmt das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend Stellung.

6.1 Die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige für einen ge- planten Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Ho- heitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten sind in Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [nachfolgend SGK]; kodifizierte Fassung) aufgelistet. Ausländerinnen und Ausländer müssen dabei unter anderem über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweis- papier und – sofern erforderlich – über ein Visum verfügen. Drittstaatsan- gehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels in einem Schengen- staat sind (vgl. Art. 2 Ziff. 16 SGK), dürfen visumsfrei einreisen (Art. 6 Abs.

F-6100/2016 Seite 8 1 Bst. b SGK sowie Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). 6.2 Der Beschwerdeführer unterliegt als türkischer Staatsangehöriger grundsätzlich der Visumpflicht (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Ra- tes vom 15. März 2001). 6.2.1 Anlässlich seiner Verhaftung in der Schweiz habe der Beschwerde- führer einen türkischen Reisepass, eine türkische identitätskarte sowie eine abgelaufene italienische Aufenthaltsbewilligung auf sich getragen. Zu- dem habe er ein Papier mitgeführt, welches belege, dass seine Bewilligung in Italien verlängert werde. Weiter verwies er anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf seine gültige Identitätskarte, welche er zu Hause verges- sen habe (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 19. September 2016 [BVGer act. 1, Beilage 10]). Gemäss beschwerdewei- sen Vorbringen habe er auch noch eine schriftliche Bestätigung über die Ausstellung der Identitätskarte bzw. einen elektronischen Auszug der Iden- titätskarte mit sich geführt. Dies habe er auch gegenüber der Polizei er- wähnt, hingegen sei diese Tatsache weder protokolliert worden noch be- finde sich diese in den Akten (Beschwerde vom 4. Oktober 2016, S. 5).

6.2.2 Der Beschwerdeführer war somit bei seiner Einreise und dem darauf- folgenden Aufenthalt in der Schweiz zweifellos nicht im Besitz eines erfor- derlichen (gültigen) Aufenthaltstitels eines Schengenstaates, der ihn als Drittstaatsangehörigen zum visumsfreien Aufenthalt im Schengenraum be- rechtigt hätte (vgl. E. 6.1). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass er weitere Dokumente auf sich getragen habe (schriftliche Bestätigung über die Ausstellung der Identitätskarte bzw. elektronischer Auszug der Identitätskarte), erlauben doch auch diese keine visumsfreie Einreise bzw. den Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

6.2.3 Des Weiteren läuft auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich bei den italienischen Behörden vorhergehend informiert und man habe ihm erklärt, er sei berechtigt, mit der neu ausgestellten „Carta d’iden- tità“ visumsfrei in die Schengen-Staaten einzureisen (Beschwerde vom 4. Oktober 2016, S. 8) ins Leere, zumal er diese gar nicht mit sich führte, sondern sie gemäss eigenen Aussagen vergessen habe. Das Vorbringen wurde denn auch lediglich behauptet und nicht beweismässig unterlegt. Es ist im Hinblick auf die angebliche Auskunft der italienischen Behörde über- dies nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gerade die „Carta d’identità“ bei seiner Einreise in die Schweiz nicht auf sich trug. Vor diesem

F-6100/2016 Seite 9 Hintergrund muss die Darlegung des Beschwerdeführers vielmehr als Schutzbehauptung gewertet werden.

6.2.4 Ohnehin ist – wie auch in der Rechtsmitteleingabe bemerkt wird (S. 7 ebenda) – darauf hinzuweisen, dass lediglich Inhaber der in Papier- form ausgestellten „Carta d’identità M.A.E.“ (vom Ministerium für auswär- tige Angelegenheiten ausgestellter Personalausweis) keinen Aufenthaltsti- tel benötigen und befugt sind, bei Vorlage eines gültigen Reisedokuments in das Gebiet jedes Schengen-Staates einzureisen (vgl. Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel [https://www.sem.ad- min.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/visa/vhb/vhb1-anh02- d.pdf]). Eine solches Dokument besitzt der Beschwerdeführer hingegen nicht (BVGer act. 1, Beilage 5). Somit hätte ihn selbst das Mitführen seiner „Carta d’identità“ nicht dazu berechtigt, sich visumsfrei im Schengenraum fortzubewegen.

6.2.5 Durch die Einreise in die Schweiz und den darauffolgenden Aufent- halt hierzulande ohne die erforderliche (gültige) italienische Aufenthaltsbe- willigung bzw. eines Visums, hat sich der Beschwerdeführer strafbar ge- macht. Mit seinem Fehlverhalten hat er damit gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung verstossen. Ergänzend ist – wie auch der Beschwerde- führer erkannt hat – darauf hinzuweisen, dass die Einreise in die Schweiz und der darauffolgende Aufenthalt auch dann rechtswidrig und als Übertre- tung mit Busse strafbar gewesen wären, wenn sie lediglich fahrlässig er- folgt wären (vgl. Art. 115 Abs. 3 AuG). Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch von einem vorsätzlichen Verhalten aus (vgl. E. 6.2.3).

6.3 Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer hinreichenden An- lass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).

7.1 Weiter gilt es zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Betroffe- nen bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. HÄFELIN/

F-6100/2016 Seite 10 MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 555 f.).

7.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Die Vorinstanz war be- rechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu verhängen. Als gewichtig zu betrachten ist vorliegend einerseits das generalpräventiv motivierte Interesse, die öf- fentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schüt- zen. Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Beschwerdeführer ermahnt, bei einer künftigen Wie- dereinreise in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des BGer 2C_111/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.9 sowie Urteil des BVGer C-1678/2014 vom 10. März 2015 E. 5.2 m.H.). Es besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüber zu stellen. Dieser macht familiäre Gründe geltend und bringt vor, seine Verlobte, die er in naher Zukunft zu heiraten gedenke, lebe in der Schweiz. Zudem habe er einen Onkel und zahlreiche Bekannte hier (Beschwerde vom 4. Oktober 2016, S. 10). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch- aus zuzumuten ist, den Kontakt zu seiner Verlobten auf andere Weise als durch Besuchsaufenthalte in der Schweiz zu pflegen und er bei humanitä- ren oder anderen wichtigen Gründen bei der Vorinstanz die zeitweise Aus- setzung der gegen ihn bestehenden Fernhaltemassnahme beantragen kann. Daneben kann er den Kontakt zu seiner Verlobten, dem Onkel und den Bekannten auf andere Weise aufrechterhalten (Telefonate, Videotele- fonie etc.) und auch Treffen ausserhalb der Schweiz durchführen. Den gel- tend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers kann somit im dargelegten Umfang Rechnung getragen werden. Insgesamt hat die Vor- instanz seinen privaten Interessen zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Was die Dauer anbelangt, so ist das einjährige Einreisever- bot mit Blick auf die Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-935/2014 vom 17. Juni 2014) als gerechtfertigt anzusehen.

F-6100/2016 Seite 11 7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt nach dem Gesagten sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und an- gemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung dar. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dementsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1‘200. fest- zusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6100/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Migrationsamt des Kantons Zürich

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Susanne Stockmeyer

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27.01.2017
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