B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-610/2021

Urteil vom 26. April 2023 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch David Hürlimann und Dr. David Schuler, Rechtsanwälte, CMS von Erlach Partners AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-FR).

F-610/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 11. Mai 2016 richtete die französische Steuerbehörde, die Direc- tion Générale des Finances Publiques (DGFP; nachfolgend auch: ersu- chende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver- mögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte die DGFP mutmasslich in Frankreich steuerpflichtige Personen, die anhand einer dem Ersuchen bei- gelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die UBS AG (heute: UBS Switzerland AG; nachfolgend: UBS) genannt. Die Informationen würden für die Erhebung der französi- schen Einkommenssteuer («impôt sur le revenu») für die Steuerjahre 2010 bis 2014 und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la fortune») für die Steuerjahre 2010 bis 2015 benötigt. A.b Grundlage des Ersuchens bildeten drei Listen, die aus einer in Deutschland gegen die UBS geführten Strafuntersuchung stammen und Angaben zu über 45'000 UBS-Konten enthalten. Anhand der in den Listen erfassten Domizil-Codes vermutete die DGFP, dass die ihr mehrheitlich na- mentlich nicht bekannten Kontoinhaber beziehungsweise wirtschaftlich Be- rechtigten einer Steuerpflicht in Frankreich unterliegen. Aufgrund zahlrei- cher Hinweise, wonach französische Steuerpflichtige ihren Steuerpflichten nicht nachgekommen waren und mit Blick darauf, dass gegen die UBS in Frankreich ein Strafverfahren wegen des Aufbaus eines umfassenden Steuerfluchtsystems eingeleitet worden war, nahm die DGFP an, dass die in den Listen aufgeführten Kontodaten beziehungsweise die damit verbun- denen Vermögenswerte in Frankreich pflicht- und rechtswidrig weder de- klariert noch versteuert worden waren. Die DGFP schätzte die dadurch für den französischen Fiskus entstandenen Mindereinnahmen auf bis zu meh- rere Milliarden Euro. A.c Konkret ersuchte die DGFP die ESTV für jedes in der Beilage des Er- suchens aufgeführte Konto um die Übermittlung der folgenden Informatio- nen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015:

F-610/2021 Seite 3 a) Name(n)/Vorname(n), Geburtsdaten und letzte bekannte Adresse ge- mäss den Bankunterlagen (i) des/der Kontoinhaber(s) (ii) der wirtschaftlich berechtigten Person(en) gemäss Formular A (iii) jeder anderen Person, die in die Rechte und Pflichten der bei- den letztgenannten Personen tritt b) die Kontostände jeweils per 1. Januar der Jahre 2010 bis 2015. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 forderte die Vorinstanz die UBS auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat sie diese, die betroffenen Personen mit noch aktiven Geschäftsbeziehungen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Darüber hinaus informierte die ESTV die betroffenen Personen mittels Publikation im Bundesblatt vom 26. Juli 2016 über das laufende Amtshilfe- verfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens. C. Die UBS erteilte der ESTV die ersuchten Informationen mit Teillieferungen im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 28. Juli 2017. D. Am 19. Juli 2016 gab die Beschwerdeführerin der ESTV eine zustellungs- bevollmächtigte Person bekannt und erklärte, sich am Amtshilfeverfahren beteiligen zu wollen. E. Die ESTV und die DGFP einigten sich im Briefwechsel vom 11. Juli 2017 auf eine Verständigungslösung betreffend Einhaltung des Spezialitätsprin- zips. Zudem teilte die DGFP der ESTV am 11. Juli 2017 mit, allfällige von den schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit UBS-Konten erhal- tene Informationen würden im Strafverfahren gegen die Bank nicht verwen- det werden.

F-610/2021 Seite 4 F. F.a Am 9. Februar 2018 erliess die ESTV acht Schlussverfügungen gegen gewisse betroffene Personen – darunter die UBS, die mit Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 als Partei an- erkannt worden war –, in denen sie das Amtshilfeersuchen Frankreichs als zulässig qualifizierte und die Amtshilfe im von der DGFP beantragten Um- fang gewährte. F.b Am 9. März 2018 erhob die UBS beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragte, die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 sowie die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 (vgl. B.a.) seien aufzuhe- ben. Mit Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 und die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 auf. F.c Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der ESTV hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019, publiziert als BGE 146 II 150, gut und bestätigte die Editionsverfügung der ESTV vom 10. Juni 2016 und die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018. Das Ge- richt qualifizierte das Listenersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 als zu- lässig und die verlangten Informationen als voraussichtlich erheblich. Wei- ter erkannte es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Spezialitätsprinzips oder der Geheimhaltungspflicht durch Frankreich. G. Im Anschluss an das höchstrichterliche Urteil vom 26. Juli 2019 und die erst später öffentlich zugänglich gewordene schriftliche Urteilsbegründung nahm die ESTV die Bearbeitung der sistierten Verfahren, deren Ausgang von der Beurteilung des Ersuchens der DGFP vom 11. Mai 2016 abhängig war, wieder auf. H. Am 12. Mai 2020 verfügte die ESTV gegenüber dem am (...) verstorbenen und zuletzt in Frankreich wohnhaften B._______ die Leistung von Amts- hilfe in Bezug auf die von der DGFP erfragten Bankinformationen. In den Erwägungen hielt die ESTV unter anderem fest, der Beschwerdeführerin werde eine separate Verfügung schriftlich eröffnet. Die Schlussverfügung vom 12. Mai 2020 publizierte die ESTV im Bundesblatt (BBl 2020 4337 f.).

F-610/2021 Seite 5 I. Die ESTV gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur be- absichtigten Datenübermittlung an Frankreich. Am 31. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. J. Mit Schlussverfügung vom 4. Januar 2021 verfügte die ESTV die Leistung der Amtshilfe in Bezug auf die von der DGFP erfragten Bankinformationen betreffend die Beschwerdeführerin. K. Am 8. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Schlussverfügung vom 4. Januar 2021 sowie die separate Schlussverfü- gung vom 12. Mai 2020 betreffend B._______ nichtig seien. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 4. Januar 2021 aufzuheben. Sodann sei die ESTV anzuweisen, sämtliche Unterlagen, welche Personendaten zur Be- schwerdeführerin und B._______ enthielten, unverzüglich zu vernichten. Dies betreffe namentlich die sich in der Beilage zur Schlussverfügung be- findlichen Informationen XML-out, Beilage 48 (Datei 46), Annex A zur Bei- lage 50. Weiter sei die ESTV anzuweisen, bis zur Vernichtung dieser Daten jede weitere Bearbeitung dieser Daten zu unterlassen. Subeventualiter seien die gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung zu liefernden, im XML-out (Beilage) befindlichen Informationen zu schwärzen, soweit sie sich auf die Beschwerdeführerin beziehen und die B._______ betreffenden Informationen seien zu berichtigen; unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Bundes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, sämtliche Namen, Adressangaben, Kontoin- formationen und sämtliche weiteren mit den Parteien und den betroffenen Personen zusammenhängenden Informationen zu anonymisieren, insbe- sondere auch in jeglichen Veröffentlichungen des Entscheides über diese Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 2. März 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Aus- standsbegehren gegen einen dannzumal (vorläufig) eingesetzten Gerichts- schreibenden. Mit Schreiben vom 11. März 2021 liess das Bundesverwal- tungsgericht verlauten, über das Ausstandsbegehren werde, sofern not- wendig, nach Zuteilung des Dossiers befunden.

F-610/2021 Seite 6 M. Am 9. Juni 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Sie be- antragte, die Beschwerde vom 8. Februar 2021 sei kostenpflichtig abzu- weisen. N. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2021 zur Vernehmlassung hielt die Be- schwerdeführerin an Begehren und Begründung fest. O. Am 26. August 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass nunmehr die Abteilung VI für die Bearbeitung des von der Beschwer- deführerin eingeleiteten Verfahrens A-610/2021 zuständig sei und dieses neu unter der Verfahrensnummer F-610/2021 geführt werde. Zudem wurde am 26. August 2021 sowie am 26. April 2022 die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie der eingesetzte Gerichtsschreiber bekannt gegeben und eine Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens ange- setzt. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht dazu vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amts- hilfe in Steuersachen zuständig (Art. 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin eines vom Informationsersu- chen der DGFP betroffenen UBS-Kontos sowie als Adressatin der Schluss- verfügung vom 4. Januar 2021 zur Erhebung einer Beschwerde in eigener Sache legitimiert (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG; Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 3 Bst. a StAhiG; BGE 146 I 172 E. 7.1.1). Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Schlussverfügungen vom 4. Januar 2021 und vom 12. Mai 2020 weder nichtig noch teilnichtig (vgl. unten E. 6). Es kann daher offenbleiben, ob die

F-610/2021 Seite 7 Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben ist, soweit sich ihre Begeh- ren und die Begründung auf B._______ und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Nichtigkeit der Schlussverfügungen beziehen (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 139 II 404 E. 11.1; 136 II 415 E. 1.2; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publ. in BGE 147 II 116]; Urteile des BVGer F-627/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 1.3.2; A- 6660/2010 vom 12. August 2011 E. 1.1.4). Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. 2.3 Die streitige Schlussverfügung bezieht sich auf das Listenersuchen der DGFP, welches durch das Bundesgericht mit Leitentscheid vom 26. Juli 2019 – gefällt in öffentlicher Beratung und auszugsweise amtlich publiziert in BGE 146 II 150 – als zulässig qualifiziert wurde mit der Folge, dass die entsprechende Amtshilfe zu gewähren war. Das Bundesverwaltungsgericht ist an dieses Präjudiz gebunden. Es darf in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht in diesem Zusammenhang beantwortet hat, nicht von des- sen Erwägungen abweichen. Ein Beurteilungsspielraum verbleibt ihm le- diglich in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht offen gelassen hat (vgl. Urteile des BVGer A-3045/2020, A-3047/2020 und A-3048/2020, je- weils vom 29. März 2021 E. 1.4.3, je mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, die standardisierte Schlussverfügung vom 4. Januar 2021 gebe textbausteinmässig die bisherige Amtshilferechtsprechung und -praxis wie- der und enthalte keine einzelfallbezogene Begründung. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen

F-610/2021 Seite 8 in der angefochtenen Verfügung grösstenteils allgemein gehalten sind. In- wiefern die vorinstanzliche Begründung ihre Argumentation vor allem be- treffend den Tod von B._______ sowie die voraussichtliche Erheblichkeit der angefragten Informationen im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht mitumfasst, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Es ist hinreichend er- sichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz im Wesentlichen hat leiten lassen. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, sich ein Bild über die Tragweite der Schlussverfügung vom 4. Januar 2021 zu machen und diese sachgerecht und präzise anzufechten. Der Vorwurf ei- ner Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb unbegründet (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; statt vieler: Urteile des BVGer F-811/2021 vom 20. Mai 2022 E. 1.5.4; F-5677/2020 vom 2. Mai 2022 E. 3.4). 4. 4.1 Landesrechtlich ist die internationale Amtshilfe in Steuersachen im Steueramtshilfegesetz geregelt, welches am 1. Februar 2013 in Kraft ge- treten ist. Abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Ab- kommens bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 4.2 Das Amtshilfeersuchen der DGFP stützt sich auf Art. 28 DBA CH-FR (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zusatzabkommen 2009]) und auf Ziff. XI des im DBA CH-FR integrierten Zusatzprotokolls (SR 0.672.934.91) in der Fassung gemäss Art. 1 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Ab- kommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (AS 2016 1195; nachfolgend: Vereinbarung 2014). 4.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkommens 2009 findet dieses auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre Anwen- dung, die ab dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Zusatzab- kommens beginnen. Die zitierte Fassung von Art. 28 DBA CH-FR ist somit anwendbar auf Amtshilfeersuchen, welche die Kalender- oder Geschäfts- jahre ab 1. Januar 2010 betreffen. 4.2.2 In den Übergangsbestimmungen sieht die Vereinbarung 2014 ihre Anwendung auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Ge- schäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen, vor (Art. 2 Abs. 2 der

F-610/2021 Seite 9 Vereinbarung 2014). Im Sinne einer Ausnahme findet Art. 1 Abs. 1 der Ver- einbarung 2014 Anwendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 betreffen (Art. 2 Abs. 3 der Ver- einbarung 2014). Gemäss dem Leiturteil des Bundesgerichts beschränkt Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014 jedoch die Anwendung von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls nur für Gruppenersuchen auf Informati- onen betreffend Zeiträume ab dem 1. Februar 2013. Demgegenüber kann die Amtshilfe für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 gewährt werden, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um ein Listenersuchen handelt, bei welchem die betroffenen Personen nicht namentlich genannt werden, sondern anhand bekannter Banknummern identifiziert werden (BGE 146 II 150 E. 5.6). 5. 5.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls muss das Amtshilfegesuch folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Un- tersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (Bst. a), die Zeitperi- ode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. b), die Beschrei- bung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. c), den Steuerzweck, für den die Informationen ver- langt werden (Bst. d) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. e). Die Buch- staben a) – e) sind so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informations- austausch für die Anwendung von Artikel 28 DBA CH-FR nicht behindern. 5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 146 II 150 das Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 für zulässig erklärt, womit es implizit auch die Voraussetzungen von Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls als erfüllt er- achtete. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 6. 6.1 Zu prüfen ist vorab das Begehren der Beschwerdeführerin auf Feststel- lung der Nichtigkeit der Schlussverfügungen vom 4. Januar 2021 und vom 12. Mai 2020 betreffend B.. Als Nichtigkeitsgrund führt die Be- schwerdeführerin an, die erwähnten Schlussverfügungen richteten sich an eine nicht mehr existierende Person, da B. bereits am (...) ver- storben sei.

F-610/2021 Seite 10 6.2 Gemäss Art. 18a StAhiG kann betreffend verstorbene Personen Amts- hilfe geleistet werden. Deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfol- ger erhalten Parteistellung. Die Verfahrensbestimmung von Art. 18a StAhiG ist auf nach dem Inkrafttreten am 1. November 2019 ergangene Schlussverfügungen anwendbar. Keine Rolle spielt hinsichtlich der tempo- ralen Anwendbarkeit von Art. 18a StAhiG der Todeszeitpunkt der betroffe- nen Person (vgl. Urteile des BVGer A-5707/2020 vom 18. November 2022 E. 3.4.2; A-1171/2021 vom 6. Juli 2022 E. 5.2.3; F-3038/2020 vom 28. Feb- ruar 2022 E. 2.4; A-6409/2020 vom 11. Januar 2022 E. 3.5; A-5579/2020 vom 23. August 2021 E. 9). Betreffend den am (...) verstorbenen B._______ kann somit Amtshilfe geleistet werden. Den Verfügungen vom 4. Januar 2021 und vom 12. Mai 2020 haftet keine (Teil-)Nichtigkeit an. Das Begehren, es sei festzustellen, die Schlussverfügungen vom 4. Januar 2021 und vom 12. Mai 2020 seien betreffend B._______ nichtig, ist abzu- weisen, soweit die Legitimation der Beschwerdeführerin hierfür gegeben ist und darauf eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.3). 7. Die Beschwerdeführerin stellt sodann in Abrede, dass die sie betreffenden und zur Übermittlung an die DGFP vorgesehenen Informationen für das ausländische Verfahren voraussichtlich erheblich sind. 7.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 erster Satz DBA CH-FR tauschen die zuständi- gen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durch- führung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab- kommen widerspricht. 7.2 Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten eine «fishing expedition» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Er- heblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steu- erpflichtiger wenig wahrscheinlich ist (Ziff. XI 2. Abs. des Zusatzprotokolls). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der beantragten In- formationen gilt als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Amts- hilfegesuchs bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass sich die Informationen als erheblich erweisen. Keine Rolle spielt, ob sich

F-610/2021 Seite 11 die Informationen nach ihrer Übermittelung als unerheblich herausstellen. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat beschränkt sich auf die Prü- fung, ob die verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängen und sich möglicherweise für die Verwen- dung im ausländischen Verfahren eignen (sog. Plausibilitätsprüfung); er kann die Übermittlung von Informationen nur verweigern, wenn er sicher ist, dass sie für den ersuchenden Staat nicht sachdienlich sind (BGE 147 II 116 E. 5.4.1; 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Einem Amtshilfeersuchen fehlt es demnach an der voraussichtlichen Erheblich- keit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zum laufenden Steuerverfahren gestellt wird («fishing expedition»; BGE 146 II 150 E. 6.1.2). Das Verbot der «fishing expedition» entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der zwingend einzuhalten ist (Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.4.2). 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass von 2010 bis 2015 für die frag- liche Kontobeziehung weder ein Kontoinhaber noch eine wirtschaftlich be- rechtigte Person mit französischer Adresse bestanden habe. Als gemein- nützige Stiftung verfüge sie nicht über in Frankreich ansässige Begüns- tigte. B._______ sei vor dem massgeblichen Zeitraum von 2010 bis 2015 verstorben, weshalb dieser nicht als wirtschaftlich berechtigte, beziehungs- weise als betroffene Person gelten könne. Aufgrund seines Versterbens im Jahre (...) habe er in den Steuerperioden 2010 bis 2015 zwangsläufig keine Steuerschulden begründen können, für welche allfällige Rechtsnach- folger haften würden. Es bestehe kein Konnex, der eine mutmassliche fran- zösische Steuerpflicht zu begründen vermöge. Wenn es aber bereits an einer mutmasslich in Frankreich ansässigen Person fehle, könnten auch die Informationen zu mit dieser Person in Zusammenhang stehenden Per- sonen nicht erheblich sein. Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 StAhiG dürften für französische Steuerzwecke nicht rele- vante Informationen nicht amtshilfeweise übermittelt werden. 7.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz in (...). Sie ist, wie bereits erwähnt, Inhaberin eines vom Informationsersu- chen der DGFP betroffenen UBS-Kontos. Aus dem von der Beschwerde- führerin ins Recht gelegten Stiftungsreglement vom 20. November 2001 zu schliessen, war der zuletzt in (...) wohnhafte B._______ bis zu seinem Tod am (...) Hauptbegünstigter der Stiftung. Für seinen Todesfall sah dieses

F-610/2021 Seite 12 Reglement vor, dass die Hälfte des Einkommens beziehungsweise des Ge- winnes aus dem Stiftungsvermögen in die Schweiz ausbezahlt und die an- dere Hälfte zurückbehalten und nach bestimmten reglementarischen Vor- gaben angelegt werden sollte. 7.5 Vorliegend bildet der durch die Informationsinhaberin zugewiesene Do- mizilcode einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Herausgabe von Informationen (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.6; Urteile des BVGer F-278/2021 vom 24. Juni 2022 E. 8.3.2; F-6442/2020 vom 10. Juni 2022 E. 6.2; A-1562/2018 E. 4.2). Die Kontonummer der Beschwerdeführerin befand sich unbestrittenermassen auf einer sichergestellten UBS-Liste und stand in Verbindung mit dem Domizil-Code für Frankreich. Damit ist der für die Leistung von Amtshilfe notwendige Bezug zu Frankreich gegeben. 7.6 Im von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Formular T ist unter anderem vermerkt, dass der (...) verstorbene B._______ keine Nachkom- men hat und dass die Schweiz Domizilland der begünstigten Person ist. Das Formular liegt lediglich als Archivkopie vor. Es enthält in der Fusszeile zwei verschiedene Daten (9. Juli 2008 sowie 10. August 2010), ohne dass deren Bedeutung und Verortung erkennbar wären. Die Archivkopie enthält weder Unterschrift noch Unterzeichnungsdatum. Passagen des Doku- ments wurden geschwärzt. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass das Formular T der Bank überhaupt zugesendet wurde. Der Formularkopie kann daher keinerlei Beweiskraft zukommen (vgl. Urteil des BVGer A- 1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 7.4.2). 7.7 Alsdann kann dem Todesschein vom (...) entnommen werden, dass B._______ ledig gewesen sein soll ("célibataire"). Vorliegend kann jedoch dahingestellt bleiben, ob er Nachkommen, respektive Rechtsnachfolger hatte. So oder anders ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass während der hier interessierenden Steuerperiode von 2010 bis 2015 keine wirtschaftlich berechtigten Personen mit (Steuer-) Wohnsitz in Frankreich vorhanden gewesen seien, nicht hinreichend belegt. Daran vermag insbe- sondere das Stiftungsreglement vom 20. November 2001 nichts zu ändern, zumal auch dieses nicht im Original ins Recht gelegt wurde und keine Un- terschrift trägt. Dessen zivilrechtliche Gültigkeit ist nicht erstellt. Wohin die Erträge des fraglichen UBS-Kontos effektiv flossen, ist nicht bekannt. Vor- liegend kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass für die Jahre 2010 bis 2015 ein steuerrelevanter Konnex zu Frankreich bestand. Mithin kann nicht als sicher gelten, dass die ersuchten Informationen für die fran- zösischen Behörden nicht sachdienlich sind (vgl. Urteil des BVGer A-

F-610/2021 Seite 13 5374/2020 vom 2. Juni 2022 E. 5.3.3). Ins Leere zielt die Rüge der Be- schwerdeführerin, die UBS habe höchstwahrscheinlich nach der Anzeige des Hinschieds von B._______ ihre Pflichten gemäss der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken verletzt und das Konto fälschlicher Weise mit dem französischen Domizilcode verknüpft. Die fortwährende, bankinterne Beibehaltung des Codes trotz Kenntnis des Hinschieds von B._______ durch die UBS spricht gerade für einen poten- ziellen Bezug zu Frankreich und damit für die Relevanz der ersuchten In- formationen. 7.8 Folglich ist von der voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermitt- lung vorgesehenen Informationen betreffend die Beschwerdeführerin aus- zugehen. Dabei schadet mit Blick auf das Informationsersuchen der fran- zösischen Behörden und Art. 18a StAhiG nicht, dass B._______ am (...) verstarb und dieser insofern für den Zeitraum von 2010 bis 2015 nicht mehr als wirtschaftlich berechtigt qualifiziert werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-1951/2021 vom 25. August 2022 E. 5.3.1). Eine unzulässige, rückwir- kende Anwendung des DBA CH-FR liegt nicht vor (vgl. oben E. 4.2) und eine Aussonderung der Informationen gestützt auf Art. 17 Abs. 2 StAhiG fällt ausser Betracht. Entsprechend ist das Subeventualbegehren, die zu übermittelnden Informationen zu schwärzen, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, weder die ESTV noch die Informationsinhaberin seien ihrer Pflicht zur Vergewisserung über die Richtigkeit der Personendaten gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG (SR 235.1) nach- gekommen. Die Bearbeitung ihrer Daten erfolge unrechtmässig, weil die Voraussetzungen des Amtshilfeersuchens nicht zulässig und die Daten zu- dem nicht richtig seien. Gestützt auf Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG seien die Personendaten daher zu vernichten. 8.2 Die Bestimmungen des DSG sind im internationalen Amtshilfeverfah- ren in Steuersachen anwendbar, werden jedoch verdrängt, soweit das an- wendbare DBA sowie das StAhiG und die Verordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiV, SR 651.11) selbst datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.2; Urteile des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.6; 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3).

F-610/2021 Seite 14 8.3 Nachdem vorstehend die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe betreffend die Beschwerdeführerin sowie B._______ und insbesondere die voraussichtliche Erheblichkeit der zu liefernden Informationen gemäss Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR als gegeben erachtet wurden, bleibt für die An- wendung von Art. 4 f. DSG sowie Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG kein Raum mehr. Die Berufung auf das DSG vermag die Übermittlung der ersuchten Informationen nicht zu verhindern (vgl. oben E. 8.2; Urteile des BVGer F- 627/2021 E. 9.2; F-5708/2020 vom 7. Juni 2022 E. 12.3; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.3). 8.4 Inwiefern die zu übermittelnden Daten unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Urteil 2C_726/2018 E. 3.4; URS MAURER- LAMBROU/MATTHIAS RAPHAEL SCHÖNBÄCHLER, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], BSK DSG, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 5 f.). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, B._______ sei im Zeitpunkt der Erstellung der Liste nicht wirtschaftlich berechtigte Person gewesen, respektive ihm sei diese Eigen- schaft vor seinem Ableben nicht zugekommen. Somit zielt auch der Vor- wurf der Verletzung der Vergewisserungspflicht durch die ESTV oder die Informationsinhaberin ins Leere. Folglich kann dem beschwerde- führerischen Begehren auf Datenvernichtung und -berichtigung gestützt auf Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG nicht stattgegeben werden (vgl. Urteile des BVGer F-606/2021 vom 27. Juni 2022 E. 8; F-278/2021 E. 9.4.2; oben E. 1.3). Es ist ferner nicht erforderlich, in der Zeile "DeceasedDissolved" der Beilage zur Schlussverfügung vom 4. Januar 2021 den Code von "0" auf "1" (Person verstorben) abzuändern. Amtshilfe ist selbst dann zu leis- ten, wenn die betroffene Person zwischenzeitlich verstorben und die Infor- mationslage diesbezüglich veraltet ist (vgl. oben E. 6.2). 9. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, dass sämtliche Namen, Adressangaben, Kontoinformationen und sämtliche mit Parteien und be- troffenen Personen zusammenhängende Informationen zu anonymisieren seien, insbesondere in jeglichen Veröffentlichungen des Beschwerdeent- scheids. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht die Entscheide grund- sätzlich in anonymisierter Form (Art. 29 Abs. 2 VGG; Art. 8 Abs. 1 des In- formationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [Informationsreglement, SR 173.320.4]). Während 30 Tagen nach Er- öffnung und nach Ablauf der Sperrfristen werden die Entscheide im Dispo-

F-610/2021 Seite 15 sitiv mit Rubrum in nicht anonymisierter Form aufgelegt, sofern eine Ano- nymisierung nicht zum Schutze der Persönlichkeit oder anderer privater Interessen geboten ist (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Informationsreglement). 9.2 Zur Wahrung der Interessen der Verfahrensbeteiligten genügt vorlie- gend die praxisgemässe Anonymisierung, welche Rückschlüsse auf die Beschwerdeführerin und weitere erwähnte Personen verunmöglicht. Das Urteil ist dabei auch den akkreditierten Journalisten nur in anonymisierter Form zuzustellen. Dem Anonymisierungsantrag der Beschwerdeführerin ist im Übrigen dahingehend Rechnung zu tragen, als auch die öffentliche Auflage des vorliegenden Urteils in anonymisierter Form zu erfolgen hat (vgl. Urteile des BVGer A-4875/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 8.2; A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 9; A-8687/2010 vom 21. Februar 2011 E. 2). Weitere Ausführungen zum Anonymisierungsbegehren der Be- schwerdeführerin sind damit obsolet. 10. Es ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die in den rechtsgültigen Schlussverfügungen vom 4. Januar 2021 und vom 12. Mai 2020 vorgese- hene Amtshilfeleistung erfüllt sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit Bekanntgabe des Spruchkörpers am 26. April 2022 ist im Übrigen das Ausstandsbegehren vom 2. März 2021 gegen den mittlerweile nicht mehr am Verfahren beteiligten Gerichtsschreiber gegen- standslos geworden. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die auf Fr. 5'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 11.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 12. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen

F-610/2021 Seite 16 werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeuten- den Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

(Dispositiv nächste Seite)

F-610/2021 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das vorliegende Urteil wird in anonymisierter Version veröffentlicht und auf- gelegt. Es wird Dritten nur in anonymisierter Form abgegeben. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Mathias Lanz

F-610/2021 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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26.04.2023
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25.03.2026