B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-61/2025
Urteil vom 18. August 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 25. November 2024.
F-61/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die indische Staatsangehörige A._______ (geb. 1985 [nachfolgend: Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin 1]) ersuchte am 9. August 2024 bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Neu-Delhi um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bei ih- rer in der Schweiz lebenden Freundin B._______ (nachfolgend: Gastgebe- rin und Beschwerdeführerin 2). A.b Mit Formularverfügung vom 20. August 2024 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 25. November 2024 ebenso ab.
B. B.a Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 (Datum Poststempel, Eingabe datiert vom 2. Januar 2025) erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, der Be- schwerdeführerin 1 sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das nachgesuchte Schengen-Visum zu Besuchszwecken zu erteilen. B.b Mangels einer eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführerin 1 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerinnen mit Zwischen- verfügung vom 10. Januar 2025 zur Beschwerdeverbesserung auf. Letz- tere kamen dieser Aufforderung fristgerecht nach.
B.c Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2025 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Replizierend hielten die Beschwerdeführerinnen am 25. März 2025 unter Beilage weiterer Beweismittel an ihren Anträgen und deren Begründung fest. B.d Mit Duplik vom 24. April 2025 äusserte sich die Vorinstanz zu den ein- gereichten Beweismitteln, wobei sie erneut die Beschwerdeabweisung be- antragte. Die Beschwerdeführerinnen wiederum hielten in der Triplik vom 29. Mai 2025 an ihren Anträgen und deren Begründung fest. B.e Mit Quadruplik vom 18. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen liessen sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen.
F-61/2025 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als Verfügungsadressatin wie auch – akzessorisch – die Beschwerdeführerin 2 als Gastgeberin sind vorliegend zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation Urteil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 [zur Publikation vorgesehen]). Auf die frist- und, nach erfolgter Beschwerdeverbesserung, formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaat- lichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des
F-61/2025 Seite 4 Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Er- messensspielraum.
3.2 Drittstaatsangehörige, die für die Einreise in den Schengen-Raum der Visumspflicht unterstehen (vgl. die Verordnung [EU] 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]), müssen für die Ausstellung eines Schen- gen-Visums (Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) kumulativ folgende Vor- aussetzungen erfüllen: 3.2.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen können (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). 3.2.2 Sie müssen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009) ist dabei zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidri- gen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültig- keitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen
F-61/2025 Seite 5 von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-2747/2016 vom 1. Februar 2018 E. 6.3) oder gesellschaftliche bzw. fami- liäre Verpflichtungen (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 6.4.2; F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2.) kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Sodann ist er- fahrungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Bezie- hungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 3.2.3 Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 21 Abs. 5 VK). Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthalts in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumer- teilung [VEV, SR 142.204]). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Be- streitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines Dritt- staatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausrei- chender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel er- bracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflich- tungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modali- täten der Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV geregelt. Eine sol- che Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von me- dizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklä- rung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Ga- rantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen
F-61/2025 Seite 6 und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.- (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). Mit Zustimmung der zustän- digen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen ver- gleichbaren Sicherheiten erbringen (Art. 18 VEV).
3.2.4 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG). 3.2.5 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente, die zum Grenzüber- tritt berechtigen, sein (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). 3.2.6 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, welche die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV). 3.3 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer indischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin 1 als Drittstaatsange- hörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz- stand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
F-61/2025 Seite 7 übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4.2 Aufgrund ihrer indischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwer- deführerin 1 der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU- Visa-VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 1 hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK) bietet. 5.1 Aktuell belegt Indien auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) lediglich Platz 134 von 191 gelisteten Staaten. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Indien allgemein als erheblich einschätzt (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer F-1952/2025 vom 28. Mai 2025 E. 4.2 m.w.H.). 5.2 Den Akten zufolge handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine geschiedene, 40-jährige Frau, die in der Stadt C._______ im Bundes- staat Punjab lebt. Zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführe- rin 1 wurde Folgendes ausgeführt: Sie habe drei Kinder (zwei Töchter und einen Sohn), welche studierten, und alt genug seien, eine kurze Zeit ohne sie zu leben, aber noch nicht erwachsen. Zusammen mit ihren Kindern lebe sie im gleichen Haushalt wie ihr Ex-Mann und ihre Schwester. Ferner küm- mere sie sich um ihre Eltern. Die dargelegten familiären Umstände bleiben jedoch gänzlich unbelegt und es sind – selbst bei Wahrunterstellung – keine über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oder gar Ab- hängigkeiten der Beschwerdeführerin 1 im familiären oder persönlichen Umfeld ersichtlich, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Indien bieten könnten. Vielmehr ist das Emigrationsrisiko erhöht, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die Anwesenheit einer Freundin in der Schweiz ein vorbestehendes soziales Beziehungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-4700/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2.2).
F-61/2025 Seite 8 5.3 Hinsichtlich der beruflichen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin 1 wurde geltend gemacht, sie würde zusammen mit ihrem Ex-Mann und ihrer Schwester einen Sportklub (D.) führen sowie als Skate-Instrukto- rin an Schulen und in einem eigenen Studio unterrichten. In den Akten be- finden sich zwei inhaltlich identische Arbeitsbestätigungen des D. respektive der E., welche der Beschwerdeführerin 1 eine Arbeits- tätigkeit als Skate-Instruktorin seit April 2023 bescheinigen. Allerdings las- sen sich den genannten Dokumenten keinerlei Angaben zu einem ver- pflichtenden Arbeitspensum beziehungsweise einem verbindlichen Ein- satzplan entnehmen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 auf dem Visumsformular soll es sich sodann bloss um eine Teilzeitanstellung han- deln. Dass in der Eingabe vom 29. Mai 2025 dann geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin 1 sei hauptberuflich Hausfrau respektive Mutter und betreue den Sohn ihrer Schwester, lässt weitere Zweifel an der geltend gemachten Berufstätigkeit aufkommen. Jedenfalls sind keine beruflichen Verpflichtungen ersichtlich, die besondere Gewähr für eine Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 nach Indien bieten würden. 5.4 Letztere befindet sich auch nicht in besonders privilegierten Vermö- gensverhältnissen: Aus Bankauszügen der F. geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025 ein monatliches Gehalt in der Höhe von 6'980 indischen Rupien (INR, ent- spricht Fr. 64.30 [Umrechnungskurs vom 11. August 2025, berechnet an- hand des Wechselkurses via ExchangeRates, https://www.exchange-ra- tes.org/de/, ebenso im Folgenden]) erzielte. Ob diese Gehaltszahlung im Zusammenhang mit der hiervor thematisierten Erwerbstätigkeit steht, kann aufgrund der Akten nicht verifiziert werden. Jedenfalls liegt dieses Einkom- men deutlich unter dem durchschnittlichen indischen Monatseinkommen vor Ort von EUR 204.– (Fr. 192.–, https://www.laenderdaten.info/durch- schnittseinkommen.php [zuletzt besucht am 11. August 2025]). Aktenkun- dig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin über vier verschiedene Bank- konten verfügt. Die Konten bei der G._______ wiesen per 20. März 2025 Saldi von 477'978.82 INR (Fr. 4'405.15) respektive 500'000 INR (Fr. 4’606.90) aus, das Konto bei der F._______ per 25. März 2025 ein Saldo von 18'822.50 INR (Fr. 173.50). Seitens der H._______ wird der Be- schwerdeführerin 1 per 5. August 2024 ein Guthaben von 6'692.24 INR (Fr. 61.65) bescheinigt. Ob es sich bei den genannten Guthaben um selbster- wirtschaftetes Vermögen oder Zuwendungen handelt, bleibt – insbeson- dere in Anbetracht des doch niedrigen Einkommens – unklar. Weiter wird ersichtlich, dass ihr zusammen mit ihrer Schwester, I._______, eine
F-61/2025 Seite 9 Liegenschaft gehört. Geltend gemachte Mieteinnahmen, welche der Be- schwerdeführerin 1 zufliessen sollen, bleiben jedoch gänzlich unbelegt. 5.5 Zusammenfassend vermögen die persönlichen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin 1 das aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in Indien bestehende, hohe Risiko für eine nicht fristgerechte Wiederausreise nicht zu relativieren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie nach ei- nem vorherigen dreiwöchigen Aufenthalt in der Schweiz im Jahre 2019 zeit- gerecht nach Indien zurückgekehrt ist. Tatsächlich hat sich, wie oben be- reits dargelegt, ihre familiäre und personelle Situation seitdem geändert. Daran vermag die Aussage der Beschwerdeführerin 2, sie garantiere, dass die Beschwerdeführerin 1 nach Indien zurückkehren würde, nichts zu än- dern, da eine solche Erklärung rechtlich nicht durchsetzbar ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7). Nach dem Dargelegten kann offenbleiben, ob die weite- ren Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums, wie ins- besondere das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise (vgl. E. 3.2.3), erfüllt sind. 6. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des nachgesuchten Visums durch die Vorinstanz als rechtmäs- sig. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Vi- sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls zu rechtfertigen ver- möchten, wurden werden geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. 8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).
F-61/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
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