B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6099/2016
Urteil vom 5. Oktober 2019 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
F-6099/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der nordmazedonischen Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer 1) ist 1998 in der Schweiz geboren. Aufgrund des Status seiner Eltern erhielt er, wie seine beiden älteren, ebenfalls in der Schweiz geborenen Brüder eine Niederlassungsbewilligung und lebte mit der Fami- lie im Kanton Solothurn. Die Niederlassungsbewilligung wurde im Jahre 2009, letztmals mit Wirkung bis zum 31. Oktober 2014, verlängert. B. Im Sommer 2001 reiste die Familie nach Nordmazedonien. Während die Eltern wegen des gesundheitlich angeschlagenen Vaters (er erlitt 1999 ei- nen Unfall und ist seither zu 100 % invalid) danach wieder in die Schweiz zurückkehrten, blieben der Beschwerdeführer 1 und seine Geschwister dort unter der Obhut ihrer Grosseltern, wurden eingeschult und besuchten ein Schulinternat. Die Eltern meldeten ihre Kinder hierzulande allerdings nie ab. C. C.a Am 18. Januar 2012 ersuchte B._______ (im Folgenden: Beschwer- deführerin 2) beim zuständigen Sozialamt um finanzielle Unterstützung zu Gunsten ihrer Söhne für die Wohnungssuche sowie den Besuch von Sprachkursen. Dazu führte sie aus, die Kinder hätten in Nordmazedonien keine Perspektiven mehr, weshalb beabsichtigt sei, sie hierhin zurückzu- holen. Im Frühjahr 2012 kehrte der Beschwerdeführer 1 mit seinen Brüdern in der Folge in die Schweiz zurück. C.b Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 stellte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 fest, dessen Nie- derlassungsbewilligung sei erloschen. Mit gleichem Entscheid lehnte sie das Gesuch um Familiennachzug ab und wies den Betroffenen aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus, die Niederlassungsbewilli- gung sei infolge der langen Auslandabwesenheit sowie der Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Nordmazedonien erloschen. Die Frist für einen Familiennachzug sei in seinem Fall am 31. März 2011 abgelaufen und ein nachträglicher Familiennachzug könne mangels wichtiger familiärer Grün- de nicht bewilligt werden (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, pag. 1 - 6). C.c Ein dagegen im Kanton eingereichtes Rechtsmittel blieb erfolglos (Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. November
F-6099/2016 Seite 3 2014 [SEM act. 1, pag. 7 - 21]). In letzter Instanz wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 26. August 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_1224/2012). C.d Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte eine am 3. Oktober 2013 eingelegte Beschwerde (Ref.-Nr. 63146/13) mit Entscheid vom 18. September 2014 für unzulässig (SEM act. 1, pag. 31 bzw. 45). D. Vom April 2012 bis Oktober 2014 besuchte der Beschwerdeführer 1 in X._______ /SO die Sekundarschule. Am 3. September 2014 liess er durch die frühere Parteivertreterin ein erstes Härtefallgesuch stellen. Auf dieses trat das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 15. September 2014 nicht ein (SEM act. 1, pag 42/43). Im Anschluss an das EGMR-Urteil vom 3. Oktober 2014 kehrte der Beschwerdeführer 1 am 31. Oktober 2014 nach Nordmazedonien zurück. E. Am 9. Mai 2015 geriet der Beschwerdeführer 1 bei gewalttätigen Auseinan- dersetzungen an seinem Aufenthaltsort Kumanovo eigenen Angaben zu- folge zwischen die Fronten und wurde von der Polizei vorübergehend fest- genommen, verhört und geschlagen. Daraufhin reiste er am 12. Mai 2015 erneut in die Schweiz ein. Nach der Wiedereinreise befand er sich in am- bulanter psychiatrischer Behandlung (SEM act. 2, pag. 93, 94 und 98). F. Mit Gesuch vom 9. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin 2, nunmehr vertreten durch den jetzigen Parteivertreter, den Familiennach- zug zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 (SEM act. 106 - 113). Ergänzend zum Gesuch liess sie am 15. Februar 2016 mitteilen, dass ihr Ehemann (und Vater des Beschwerdeführers 1) am 22. Dezember 2015 verstorben sei (SEM act. 2, pag. 99). G. Die aufgrund eines bewilligten Kantonswechsels zuständig gewordenen Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel unterbreiteten das Gesuch am 15. Juni 2016 der Vorinstanz zwecks Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Die Bieler Migra- tionsbehörde hielt in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer 1
F-6099/2016 Seite 4 sei im Mai 2015 von Gewaltausbrüchen in Kumanovo betroffen gewesen. Derentwegen traumatisiert, befinde er sich seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Durch den Tod des Vaters habe sich sein psychischer Zustand eher noch verschlechtert (SEM act. 2, pag. 114 - 117). H. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zum Antrag auf Erteilung einer Här- tefallbewilligung an den Beschwerdeführer 1 zu verweigern sowie ihn aus der Schweiz wegzuweisen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (SEM act. 3). Der Parteivertreter machte vom Äusserungsrecht mit Stellungnahme vom 15. August 2016 Gebrauch (SEM act. 4). I. Mit Verfügung vom 1. September 2016 verweigerte die Vorinstanz die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erforderliche Zustimmung und wies den Beschwerdeführer 1, unter Anset- zung einer Frist zur Ausreise innert acht Wochen nach Rechtskraft der Ver- fügung, aus der Schweiz weg (SEM act. 5). J. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2016 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und Bewilligung des Familiennachzugs. Das Rechtsmittel war mit einer den Beschwerdeführer 1 betreffenden Aus- bildungsbestätigung (berufsvorbereitendes Schuljahr 2016/2017 im Be- rufsbildungszentrum Biel [BBZ]) und der Bestätigung einer Teilzeitanstel- lung (Beschwerdeführerin 2) ergänzt. K. In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2016 spricht sich das SEM, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe, für die Abweisung der Be- schwerde aus. L. Replikweise lassen die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2017 am ein- gereichten Rechtsmittel sowie den Begehren festhalten.
F-6099/2016 Seite 5 Der Replik lagen ein vom 22. Dezember 2016 datierender Bericht der Klas- senlehrerin des Beschwerdeführers 1, ein entsprechendes Zwischenzeug- nis vom 23. Dezember 2016 und ein Unterstützungsschreiben einer Be- kannten der Familie bei (BVGer act. 9). M. Mit Nachtrag vom 15. Mai 2017 legte der Beschwerdeführer 1 zwei Belege zu seinen Bemühungen um eine Lehrstelle ins Recht (Abschlussbericht Schnupperlehre der Bernischen Kraftwerke [BKW] vom 28. April 2017, E-Mail der Kantonspolizei Bern vom 11. Mai 2017 betreffend Einladung zum Bewerbungsgespräch [BVGer act. 10]). Am 8. Juni 2017 erkundigte sich der Parteivertreter nach dem Verfahrens- stand, da die Kantonspolizei Bern seinen Mandanten als Lehrling im Fach- bereich Betriebsunterhalt anstellen wolle, was jedoch von der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung abhänge (BVGer act. 11). Der ehemals zuständige Richter gab mit Schreiben vom 16. Juni 2017 be- kannt, mit einem Urteil könne frühestens im Verlaufe des Sommers oder Herbsts 2017 gerechnet werden (BVGer act. 12). N. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. März 2018 wurde den Be- schwerdeführenden die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt bis zum 11. April 2018 zu aktualisieren (BVGer act. 13). Davon machten die Beschwerdeführenden am 3. April 2018 Gebrauch. Der Eingabe lagen u.a. Ausbildungsbestätigungen des BBZ Biel für die Schul- jahre 2016/2017 und 2017/2018, entsprechende Zwischenzeugnisse, ein psychiatrisches Arztzeugnis vom 27. März 2018 sowie Betreibungs- und Strafregisterauszüge bei (BVGer act. 14). O. Am 21. August 2018 reichte der Beschwerdeführer 1 eine Bestätigung ein. Daraus ging hervor, dass er im Berufsbildungszentrum «Feusi» in Biel seit August 2018 die Handelsschule mit dem Berufsziel Kaufmann besucht (BVGer act. 15). Mit einem weiteren Nachtrag vom 8. April 2019 legte der Parteivertreter eine aktualisierte Ausbildungsbestätigung der «Feusi» vor und ersuchte um einen baldigen Entscheid (BVGer act. 16).
F-6099/2016 Seite 6 Die unterzeichnende Richterin orientierte den Rechtsvertreter am 2. Mai 2019 über die vor kurzem erfolgte Übernahme des Verfahrens (BVGer act. 17). P. Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Solothurn und der Einwohner- und Spezial- dienste der Stadt Biel – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilli- gung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 311 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit (VZAE, AS 2018 3173) sowie eine Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, AS 2018 3189) in Kraft getreten. 2.2 Fehlt – wie vorliegend – eine gesetzliche Übergangsregelung, muss aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschie- den werden. Bei Rechtsänderungen finden nach Lehre und Rechtspre- chung jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten. Später
F-6099/2016 Seite 7 eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichti- gen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (zum Ganzen vgl. etwa Urteile des BVGer F-611/2017 vom 22. Februar 2019 oder F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.1 - 2.3 je m.H.). 2.3 Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmit- telbaren Anwendung der neuen Bestimmungen gilt vorliegend daher das AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (siehe F-3709/2017 E. 2.4 m.H.). Gleiches gilt für die Bezeichnung des Gesetzes. Es wird, wie die VZAE, in der bis dahin geltenden Version zitiert. 2.4 Am 1. Juni 2019 trat sodann eine neue Fassung von Art. 99 AuG in Kraft (AS 2019 1413). Da eine Übergangsregelung fehlt, sind die darin ent- haltenen neuen Verfahrensvorschriften gemäss ständiger Rechtsprechung sofort und in vollem Umfange anwendbar. Dieser intertemporale Grundsatz gilt lediglich dann nicht, wenn mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird. Eine solche Konstellation liegt nicht vor, weshalb die neuen Verfahrensregeln von Art. 99 AIG zur Anwendung gelangen (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4.1 - 4.3 m.w.H.). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 4. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE).
F-6099/2016 Seite 8 Vorliegend hat die zuständige Migrationsbehörde ihren Entscheid korrek- terweise der Vorinstanz zur Zustimmung vorgelegt (vgl. dazu BGE 141 II 169 E. 4.2.1, 4.3.2 und 6.1 sowie Art. 85 VZAE). Das SEM kann dabei die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verwei- gern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE; ferner zum Ganzen die in BVGE 2017 VII/6 nicht publizierten E. 4.1 - 4.3 des Urteils F-7543/2015 vom 27. November 2017). 5. 5.1 Nach dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulas- sungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden per- sönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration des Ge- suchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. 5.2 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz (unter Abschnitt "Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen"), sei- ner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müs- sen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich mithin in einer per- sönlichen Notlage befinden. 5.3 Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härte- fall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fort- geschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härte-
F-6099/2016 Seite 9 fall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Per- son so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht ver- langt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimat- staat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Bezie- hungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abwei- chung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGE 2017 VII/6 E. 6.3 m.H.). 5.4 Zu beachten gilt es ferner, dass im Zusammenhang mit dem schwer- wiegenden persönlichen Härtefall ausschliesslich humanitäre Gesichts- punkte ausschlaggebend sind, wobei der Schwerpunkt auf der Veranke- rung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Über- schneidung von Gründen, die für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung sind (vgl. Art. 83 AuG), und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer F-2307/2016 vom 13. September 2018 E. 8.2 m.H.). 5.5 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätz- lich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des BVGer C-384/2013 vom 15. Juli 2015 E. 5.3 m.H.). In solchen Fällen hat die Be- hörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Grün- den in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zu- sammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich aus, es sei in einem zweijährigen Verfahren über vier Instanzen hinweg
F-6099/2016 Seite 10 festgestellt worden, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers 1 von 2001 bis 2012 in Nordmazedonien gelegen habe und ein später Wech- sel in eine Schule in einem fremden Land und mit fremder Unterrichtsspra- che nicht zu seinem Wohle sei. Seit der Wiedereinreise in die Schweiz sei etwas mehr als ein Jahr vergangen. Die Anmeldung für das beginnende berufsvorbereitende Schuljahr bedeute noch keine erfolgreiche berufliche und gesellschaftliche Integration. Weitere diesbezügliche Schritte könnten den Akten nicht entnommen werden. Zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers 1 lägen sodann keine aktuellen Belege vor. Es handle sich überdies um ein Kriterium, welches nur in Verbindung mit anderen Elementen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falles führen könne. Ohnehin erweise sich die Argumentation des Partei- vertreters hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme seines Mandanten bzw. der Integration als widersprüchlich. Schliesslich habe es sich bei den Ereignissen vom Mai 2015 in Kumanovo um einen zeitlich und lokal be- grenzten Vorfall gehandelt. Ansonsten gebe es in Nordmazedonien weder einen bewaffneten Konflikt noch herrsche dort ein Klima allgemeiner Ge- walt, weshalb dies einer Reintegration in dem Land, in welchem der Be- troffene seine Kindheit und die ersten Jahre der besonders prägenden Ado- leszenz verbracht habe, nicht entgegenstehe. Die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE seien daher nicht erfüllt. In der Vernehmlassung ergänzte das SEM, dass ein persönlicher Härtefall im dargelegten Sinne schwergewichtig darauf zurückzuführen sein müsse, dass bestehende Beziehungen zur Schweiz nicht mehr gelebt werden könnten. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Okto- ber 2016 – unter Bezugnahme auf Art. 47 AuG, Art. 75 VZAE und Art. 8 EMRK – im Wesentlichen vorbringen, er habe von April 2012 bis Oktober 2014 in X._______ die Schule besucht und hierbei gute Leistungen er- bracht. Auch sozial habe er sich um Integration bemüht, was die Vereins- mitgliedschaft in einem Basketballklub zeige. In Nordmazedonien habe er seit 2012 keinerlei Schulen mehr besucht und den schulischen Anschluss dort verpasst. Seit der fluchtartigen Ausreise aus Nordmazedonien im Mai 2015 setze er alles daran, sich hierzulande eine berufliche Zukunft aufzu- bauen. Zurzeit absolviere er das berufsvorbereitende Schuljahr am BBZ in Biel. Seine Mutter (die Beschwerdeführerin 2) sei ohne Unterstützung der Sozialdienste in der Lage, ihm unter gesicherten Umständen eine Ausbil- dung zu ermöglichen. Bei einer erneuten Wegweisung aus der Schweiz sähe er sich wie bereits 2014 gezwungen, alle beruflichen Pläne hinter sich
F-6099/2016 Seite 11 zu lassen, und er stünde wiederum vor dem Nichts. Auslöser seiner ge- sundheitlichen Probleme seien die Vorfälle in Kumanovo im Mai 2015 und der Tod seines Vaters im Dezember 2015 gewesen. Das Zusammensein mit der Mutter, die Wiederaufnahme der schulischen Ausbildung in der Schweiz sowie die geglückte Reintegration würden seine psychische Ge- nesung begünstigen. Mit der Replik und mehreren Nachträgen reichte der Beschwerdeführer 1 verschiedene Beweismittel zu seiner beruflichen, ge- sundheitlichen und sozialen Situation sowie zu den wirtschaftlichen Ver- hältnissen seiner Mutter ein. 7. Nicht näher einzugehen ist aufgrund des Verfahrensgegenstandes auf die vom Rechtsvertreter aus Art. 47 AuG und Art. 8 EMRK abgeleiteten An- sprüche. Darüber wurde im Verfahren betreffend Niederlassungsbewilli- gung/Familiennachzug rechtskräftig befunden (vgl. das in dieser Angele- genheit ergangene bundesgerichtliche Urteil 2C_1224/2012 vom 26. Au- gust 2013 [SEM act. 2, pag. 59 - 68]). Auch die Einwohner- und Spezial- dienste der Stadt Biel haben das Familiennachzugsgesuch vom 9. Oktober 2015 der Vorinstanz denn allein zwecks Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung überwiesen (SEM act. 2, pag. 114 - 117). Die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden sind daher einzig unter dem Aspekt von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE zu würdigen (vgl. hierzu bei- spielsweise Urteil des BVGer F-5897/2017 vom 23. Juli 2019 E. 5.2 m.H.). 7.1 Der Beschwerdeführer 1 verbrachte von 2001 bis 2012 die meiste Zeit in Mazedonien. Die vorinstanzliche Feststellung, dass sich sein Lebens- mittelpunkt während diesen elf Jahren in jenem Land befunden habe, ist insoweit nicht zu beanstanden. Daran anknüpfend gilt es indes gewisse Besonderheiten dieses Einzelfalles mit in Betracht zu ziehen. Dazu gehört, dass sich der Beschwerdeführer andererseits von 1998 bis 2001, von April 2012 bis Oktober 2014 sowie ab Mai 2015 durchgehend in der Schweiz aufhielt. Dieser Ausgangslage mit den Eigenheiten der jeweiligen Zeitspan- nen gilt es bei der Würdigung der nachfolgenden Vorbringen Rechnung zu tragen. 7.2 Der Rechtsvertreter verweist auf Beschwerdeebene vorerst auf die ge- lungene schulische Integration seines Mandanten. 7.2.1 Was die diesbezüglichen, unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. a und Bst. d VZAE zu würdigenden Integrationsleistungen des Beschwerde- führers 1 anbelangt, so ergibt sich aus den Akten, dass er nach der ersten
F-6099/2016 Seite 12 Rückkehr in die Schweiz im April 2012 bis Oktober 2014 während rund zweieinhalb Jahren die Sekundarschule in X._______ besuchte. Gemäss Bestätigung der Lehrpersonen der örtlichen Kreisoberstufe vom 22. August 2014 gelang es ihm rasch, am regulären Unterricht teilzunehmen (SEM act. 1, pag. 27). Von seiner hohen Lern- und Einsatzbereitschaft zeugen die in der fraglichen Periode erbrachten schulischen Leistungen (siehe dazu die beiden Schulzeugnisse in den Akten der städtischen Migrations- behörde [Biel act.] 1 und 2). Ab Frühjahr 2014 kümmerte sich der Be- schwerdeführer 1 um einen Ausbildungsplatz in der Schweiz und absol- vierte mehrere Schnupperpraktika mit durchwegs positiven Rückmeldun- gen. Für ein solches Praktikum erhielt er auch eine Zusage von einem Op- tiker. Da er das Land Ende Oktober 2014 verlassen musste, konnte er diese Schnupperlehre nicht beenden (SEM act. 1 pag. 27 und SEM act. 4). 7.2.2 Nach der Wiedereinreise in die Schweiz im Mai 2015 bemühte sich der Beschwerdeführer 1 um Wiederaufnahme bzw. Fortführung seiner schulischen Ausbildung. Zu diesem Zwecke meldete er sich am BBZ in Biel für das berufsvorbereitende Schuljahr 2016/2017 an (SEM act. 4, pag. 121). Diese Vollzeitschule besuchte er während zweier Jahre. Wie sich den eingereichten Unterlagen entnehmen lässt, tat er dies mit beacht- lichem Erfolg (vgl. etwa Zwischenzeugnisse vom 23. Dezember 2016, 27. Januar 2017 oder 26. Januar 2018 für die Schuljahre 2016/2017 bzw. 2017/2018, unter BVGer act. 9 und 14). Daraus ergeben sich die ebenfalls guten Sprachkenntnisse. Parallel dazu bemühte er sich aktiv um eine Lehr- stelle. Ein Teil dieser Bemühungen, so bei der BKW und der Kantonspolizei Bern, ist beweismässig belegt (vgl. BVGer act. 10). Nach Darstellung des Parteivertreters, der sich seinerseits auf eine Mitteilung des Personalver- antwortlichen der Berner Kantonspolizei vom 6. Juni 2017 beruft, hätte sein Mandant im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung damals eine Lehrstelle als Fachmann «Betriebsunterhalt EFZ Hausdienst» antreten können (BVGer act. 11). Stattdessen besucht der Beschwerdeführer 1 nun seit August 2018 im Berufsbildungszentrum «Feusi» in Biel die Handels- schule. Den entsprechenden Bestätigungen vom 16. August 2018 und 5. April 2019 zufolge wird er den schulischen Teil des Qualifikationsverfah- rens zum Kaufmann im Mai/Juni 2020 ablegen, sich vom Juli 2020 bis Juli 2021 in einem Vollzeitpraktikum befinden und im Mai/Juni 2021 den be- trieblichen Teil des Qualifikationsverfahrens absolvieren (BVGer act. 15 und 16). 7.2.3 Bei der Integrationsbeurteilung erscheint es stets angezeigt, eine zu- kunftsgerichtete Betrachtungsweise im Entscheidzeitpunkt vorzunehmen
F-6099/2016 Seite 13 (vgl. Urteil des BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.2 und 3.4 m.H.). Wie eben dargetan, hat der Beschwerdeführer, nachdem andere Möglichkeiten einer Lehre mangels Aufenthaltsbewilligung gescheitert sind, den Weg der Handelsschule eingeschlagen. Die Ausbildung zum Kaufmann hat er bereits zur Hälfte absolviert, und er befindet sich im von der Schule vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Der dargelegten Entwick- lung kommt bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung einiges Gewicht zu. Es kann von einer erfolgreichen schulischen bzw. beruflichen Integra- tion ausgegangen werden. 7.3 Ähnlich verhält es sich mit der sozialen Integration. Dass der Be- schwerdeführer 1 die deutsche Sprache beherrscht, ergibt sich aus den Schulzeugnissen. Ausserdem spricht er Schweizerdeutsch. Familiär be- steht ein enger Bezug zu der im vorliegenden Verfahren als Beschwerde- führerin 2 auftretenden Mutter. Seine beiden älteren Brüder, mit denen er einige Zeit in Nordmazedonien verbracht hat, leben mit Aufenthaltsbewilli- gungen mittlerweile ebenfalls in der Schweiz. Auch ausserhalb der familiä- ren Bande ist der Beschwerdeführer 1 in ein Beziehungsnetz eingebunden. So engagierte er sich von 2012 bis 2014 in einem Basketballverein (SEM act. 1, pag. 28) und er hat hierzulande, wie dies von verschiedener Seite bestätigt wird, viele Freunde (vgl. beispielsweise SEM act. 1, pag. 27 bzw. 29/30, SEM act. 2, pag. 90 - 92 oder die zwei Unterstützungsschreiben als Beilage zur Replik [BVGer act. 9]). Zu Gute zu halten sind ihm sodann sein tadelloser straf- und betreibungsrechtlicher Leumund (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE, mit entsprechenden Beweismitteln unter BVGer act. 14). Aus- serdem hat er nie Sozialhilfe bezogen. Bei der Härtefallprüfung steht die Frage im Vordergrund, ob bestehende enge Beziehungen zur Schweiz nicht mehr gelebt werden können bzw. ob die Verankerung hierzulande die Wiedereingliederung im Heimatland erschweren würde (siehe E. 5.3 hier- vor). Eine solche Verankerung ist auf Seiten des Beschwerdeführers 1 nach dem bisher Gesagten zu bejahen. 7.4 Einer differenzierteren Betrachtung bedarf die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) als weiterem Aspekt bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. 7.4.1 Die Vorinstanz hält unter Verweis auf die im Verfahren betreffend Nie- derlassungsbewilligung/Familiennachzug ergangenen Urteile dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers 1 von 2001 bis 2012 in Nordmazedonien befunden habe. Dies mag zugetroffen haben, allerdings
F-6099/2016 Seite 14 können die Gründe für besagte längere Landesabwesenheit nicht ausge- klammert werden. Ein Hauptgrund dafür, dass der Betroffene mit seinen Brüdern einen Teil der Kinder- und Jugendzeit in Nordmazedonien ver- brachte, lag nämlich im prekären Gesundheitszustand des Vaters, der nach einem schweren Unfall ab 1999 ständiger ärztlicher und psychiatrischer Betreuung bedurfte (vgl. SEM act. 1, pag. 1 - 5 und 29/30 sowie Biel act. i.S. Beschwerdeführerin 2). Aufgrund seines damaligen Kindesalters nicht vorgehalten werden kann ihm darüber hinaus, dass ihn die Eltern in der Schweiz nie abmeldeten. In Nordmazedonien besuchte der Beschwerde- führer 1 ein Schulinternat, wobei er nicht die gesamte obligatorische Schul- zeit dort absolvierte (siehe auch E. 7.4.2 hiernach). Kommt hinzu, dass er die Ferien mit seinen Geschwistern regelmässig in der Schweiz verbrachte, wo er auch medizinisch versorgt wurde (SEM act. 2, pag. 59 - 68). Es han- delt sich hierbei um Faktoren, denen es unter dem Blickwinkel von Art. 31 Abs. 1 Bst. a, c und e VZAE Rechnung zu tragen gilt. 7.4.2 Die Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz beläuft sich auf insgesamt nicht ganz zehn Jahre, ununterbrochen hält er sich seit viereinhalb Jahren hierzulande auf. Begünstigend fällt in diesem Zusam- menhang ins Gewicht, dass er mit dem achten und neunten Schuljahr im- merhin einen Teil der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz durchlief. Auch die erfolgreich aufgegleiste berufliche Ausbildung erfolgt ausschliess- lich hierzulande. Wie eben dargetan, begab er sich überdies ferienhalber etliche Male zu seinen damals im Kanton Solothurn ansässigen Eltern. So- mit hat der Beschwerdeführer 1 seit der Rückkehr im Frühjahr 2012 bzw. Frühjahr 2015 wichtige Jahre der persönlichen, beruflichen und sozialen Entwicklung in der Schweiz verbracht. Die vorübergehende siebenmona- tige Rückkehr 2014/2015 (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. D und E vorstehend) vermag diese Aufenthaltsdauer nicht ausreichend zu relativieren. 7.4.3 Angesichts der dargelegten schulischen Entwicklung sowie des Um- standes, dass die seitherige Anwesenheit die Jugendjahre und den Beginn des Erwachsenenlebens umfasst, hat der Beschwerdeführer 1 seinen Le- bensmittelpunkt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts inzwi- schen in der Schweiz. Die vorinstanzliche Argumentation erweist sich in dieser Hinsicht mithin als überholt. Damit einher geht, dass er bei einer erneuten Rückkehr nach Nordmazedonien aus der jetzigen, ihm vertrauten Umgebung herausgerissen würde. 7.5 Zu den Möglichkeiten der Reintegration im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) gilt es zunächst festzuhalten, dass die Adoleszenz eine
F-6099/2016 Seite 15 prägende Zeit darstellt und eine Person in einem bestimmten Umfeld ver- ankert. Der Beschwerdeführer 1 hat einen grossen Teil dieser Zeit in der Schweiz verbracht. Während die Integration hierzulande stetig fortschritt, fand in Bezug auf Nordmazedonien eine Desintegration statt. Dieser Um- stand genügt für sich genommen zwar nicht, um eine stark gefährdete Wie- dereingliederung anzunehmen, indes finden sich in den Akten weitere Ele- mente, angesichts derer sich eine Reintegration besonders schwierig ge- stalten würde. So hat der Beschwerdeführer 1 in Nordmazedonien einer- seits den schulischen Anschluss verloren, andererseits wäre die hier er- folgreich begonnene Ausbildung dort mit grosser Wahrscheinlichkeit nutz- los und könnte nicht in adäquater Weise fortgesetzt bzw. abgeschlossen werden. Müsste er trotzdem nach Nordmazedonien ausreisen, führte dies zwangsläufig dazu, dass er nach 2012 ein zweites Mal entwurzelt würde, was in seinem Falle eine unbillige Härte bedeuten würde. Einer Reintegra- tion im Heimatland steht schliesslich der psychische Zustand des Be- schwerdeführers 1 entgegen. Seine diesbezüglichen Probleme sind zumin- dest teilweise auf Gewalterfahrungen an seinem früheren Aufenthaltsort Kumanovo im Mai 2015 zurückzuführen (vgl. hierzu SEM act. 2, pag. 93, 94 und 98 sowie 100 - 103). Dementsprechend haben die diagnostizierten depressiven Symptome im hiesigen schulischen und familiären Umfeld ab- genommen (vgl. Arztbericht vom 27. März 2018, unter BVGer act. 14). 7.6 In Gesamtwürdigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in der Person des Beschwerdeführers 1 erfüllt sind. Indem die Vorinstanz dies verneinte und deshalb ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigerte, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel zuzustimmen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und den Beschwerdeführenden ist für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz eine an- gemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite
F-6099/2016 Seite 16 der ausgerichteten Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist die Par- teientschädigung auf Fr. 1‘500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
Dispositiv Seite 17
F-6099/2016 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Erteilung der Auf- enthaltsbewilligung durch die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel wird die Zustimmung erteilt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 25. Oktober 2016 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben, Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – die Migrationsbehörde der Stadt Biel (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
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