Das BGer ist mit Entscheid vom 08.04.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_184/2025)
Abteilung VI F-6078/2024
Urteil vom 21. Februar 2025 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Nicole Breitenmoser, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 21. August 2024 / K (...).
F-6078/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am (...) illegal in die Schweiz ein. Glei- chentags stellte er unter den Personalien B., geboren (...), C., ein Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Mig- ration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 21. Februar 2005 nicht ein- trat. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg. In Ermangelung von Reisepapieren konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden und er hielt sich in der Folge illegal in der Schweiz auf. In den Jahren (...) bis (...) wurde er wiederholt polizeilich aufgegriffen und in Ausschaffungshaft versetzt. Am (...) wurde er verhaftet und wegen illegalen Aufenthalts mit (Nennung Dauer) Haft bestraft (vgl. K act. 51/pag. 337 ff.). A.b Am (...) heiratete der Beschwerdeführer – nach Offenlegung seiner wahren Identität A., geboren (...), Staatsangehöriger von D. – während seiner Haft die Schweizer Bürgerin E._______ (geb. [...]; Ehefrau bzw. Ex-Ehefrau). Die Ehefrau brachte zwei Kinder (F._______ und G.) in die Ehe. Während der Ehe wurde am (...) die gemeinsame Tochter H. geboren (vgl. K act. 1, 9, 24 pag. 232 ff. und K 55 S. 2). A.c Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 8. September 2016 um erleichterte Einbürgerung. Die damals in I._______ (Kanton J._______) wohnhaften Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Ein- bürgerungsverfahrens am 24. April 2017 eine Erklärung, wonach sie in ei- ner tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Schei- dungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren- nung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Ge- meinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Gleichentags unter- zeichnete der Beschwerdeführer auch die Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung (vgl. K act. 1). A.d Am 26. April 2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 des bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechts- gesetzes (aBüG, AS 1952 1087) eingebürgert. Dieser Entscheid erwuchs am 28. Mai 2017 in Rechtskraft.
F-6078/2024 Seite 3 A.e Mit einem als "Bürgerrechtsklage" betitelten Schreiben an das SEM vom 12. Juli 2017 teilte die Ehefrau mit, sie sehe sich gezwungen, das Ver- fahren zur Auflösung der Ehe einzuleiten. Auf Vorhalt habe ihr der Be- schwerdeführer bestätigt, dass er in seiner Heimat Vater eines ausserehe- lichen Sohnes sei. Dem Schreiben lagen mehrere datierte Facebook-Chat- verläufe bei (vgl. K act. 2). Mit einem als "Bürgerrechtsklage Rückzug" be- zeichneten Schreiben vom 25. Juli 2017 äusserte sich die Ehefrau dahin- gehend, dass sie ihre gegen ihren Ehemann erhobene Klage vom 12. Juli 2017 zurückziehen wolle (vgl. K act. 4). A.f Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 informierte das (Nennung Migrati- onsamt) das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer die eheliche Woh- nung per (Nennung Zeitpunkt) verlassen habe. Dem Schreiben lagen ver- schiedene Unterlagen bei, so unter anderem ein von der Ehefrau verfass- tes undatiertes Schreiben, worin sie den Beschwerdeführer beschuldigte, die Einbürgerung erschlichen zu haben (vgl. K act. 5). A.g Daraufhin tätigte das SEM am 21. Dezember 2018 bei der Einwohner- kontrolle I._______ und beim Zivilstandsamt K._______ Abklärungen be- treffend Zivilstand und Wohnort. Diese ergaben, dass im Einwohnerregister I._______ die freiwillige Trennung per (...) erfasst worden war und dass die Ehefrau am (...) beim Zivilstandsamt K._______ einen aktuellen Familien- ausweis zwecks Scheidung angefordert hatte (vgl. K act. 9 und 10). A.h Nachdem am (...) das Eheschutzverfahren eingeleitet worden war (vgl. K act. 24 pag. 145 ff.), wurde mit Urteil vom (...) des (Nennung Gericht) die Ehe des Beschwerdeführers geschieden (vgl. K act. 24 pag. 269 ff.). A.i Am 25. Februar 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Eröff- nung des Verfahrens um Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürge- rung mit und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 reichte er seine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020, 7. März 2022 und 26. Mai 2023 wurde er zu weiteren Stellungnah- men aufgefordert. Mit Eingaben vom 10. Februar 2021, 25. März 2022 und 28. September 2023 reichte der Beschwerdeführer seine jeweiligen Erklä- rungen ein (vgl. K act. 13, 18, 22, 29, 31, 32, 42 und 50). A.j Die Ex-Ehefrau beantwortete ihrerseits nach vorinstanzlicher Aufforde- rung mit Eingabe vom 3. August 2023 den Fragenkatalog des SEM zur weiteren Klärung des Sachverhalts (vgl. K act. 36, 47).
F-6078/2024 Seite 4 A.k Am 6. August 2024 erklärte das (Nennung Migrationsamt) seine Zu- stimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG. B. Mit Verfügung vom 21. August 2024 – eröffnet am 26. August 2024 – er- klärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte gleichzeitig fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. Ferner erhob sie eine Gebühr von Fr. 400.–. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf die Nichtigkeitserklärung zu verzichten beziehungsweise ihm die schweizeri- sche Staatsbürgerschaft zu belassen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Zustellung sämtli- cher Akten (inkl. jener aus dem Asylverfahren) und um Einräumung einer Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde; eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. D. In seiner Beschwerdeergänzung vom 2. Oktober 2024 hielt der Beschwer- deführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren, nicht je- doch an den prozessualen Anträgen – die sich nach Zustellung der Asylak- ten durch das SEM am 27. September 2024 erledigt hätten – fest. E. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 13. Januar 2025 auf eine Replik.
F-6078/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs; siehe ferner BGE 146 I 49 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_431/2020 vom 10. November 2020 E. 3.1). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung bedeutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Un- terzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens beziehungsweise der Gewährung der Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Die vorliegende Streitsache ist somit nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (siehe Bst. A.c und A.d hiervor). 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (vgl. Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
F-6078/2024 Seite 6 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vor- instanz verletze den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG. Zudem liege eine einseitige Beweiswürdigung nach Art. 9 BV vor. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6037/2022 vom 11. Mai 2023 E. 3.2 m.H.). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Dem Beschwerdeführer wie auch seiner Ex-Ehefrau räumte es im Verlaufe des Verfahrens wiederholt die Möglichkeit zur Aktualisierung des Sachver- halts ein. Sodann prüfte es in seinem Entscheid den Bestand eines gegen- seitigen, auf die Zukunft gerichteten Ehewillens im Zeitpunkt der Unter- zeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft sowie anläss- lich des Einbürgerungsentscheids. Dabei nahm es Bezug auf die in einem Nichtigkeitsverfahren zu prüfenden Voraussetzungen sowie auf sämtliche Stellungnahmen und Verfahrensakten. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustel- len. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie den Angaben seiner Ex-Ehe- frau vom August 2023 keine weitere Beachtung mehr geschenkt, sondern sich nur noch auf deren Schreiben vom Juli 2017 gestützt habe. Diesem
F-6078/2024 Seite 7 Einwand kann nicht gefolgt werden. Aus der angefochtenen Verfügung geht ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die er- leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers als nichtig erklärte. Die zur Anwendung gelangenden Rechtsgrundlagen wurden hierbei aufgeführt, mit etlichen Verweisen auf die Rechtsprechung. Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vor- bringen und insbesondere einer anderen Einschätzung bezüglich des Be- standes des Ehewillens im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung be- treffend eheliche Gemeinschaft sowie anlässlich des Einbürgerungsent- scheids gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, stellt keine Verletzung der Beweiswürdigungsregel dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materi- ellen Würdigung. Fragen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung bil- den indes Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung. Im Übrigen hat das SEM die Hauptelemente seiner Argumentation in der Vernehmlassung nochmals erläutert und zum erhobenen Vorwurf der ein- seitigen Beweiswürdigung einlässlich Stellung genommen. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung und weiterer Sachverhaltsab- klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventual- begehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen. 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht für nichtig erklärte. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
F-6078/2024 Seite 8 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein- heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu- kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird oder während der Ehe ein aussereheliches Kind ge- zeugt wird (Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 5.2 m.H.). 6. 6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter- lassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbür- gerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhält- nisse zu orientieren, von der sie wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 41 Abs. 1 bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spä- testens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürger- rechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver- jährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (Urteil F-672/2017 E. 7.1).
F-6078/2024 Seite 9 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 aBüG eingehalten. Auch die Zustim- mung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Vorausset- zungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 7. 7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c bis VwVG). Demnach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbe- sondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens ge- hört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Be- hörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer- den. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsa- chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflich- tet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichte- rung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssig- keit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – z.B. die Chro- nologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung beziehungsweise der Ein- bürgerung nicht mehr intakt war, kann die betroffene Person diese Vermu- tung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. bspw. Urteil des BVGer F- 6214/2020 vom 17. Januar 2022 E. 6.2 m.H.). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung ein- getretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person vermag glaubhaft darzulegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
F-6078/2024 Seite 10 8. 8.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, der Be- schwerdeführer habe den Nichtigkeitsgrund des Verheimlichens erhebli- cher Tatsachen im Sinne von Art. 41 aBüG gesetzt. Angesichts der kurzen zeitlichen Verhältnisse greife die natürliche Vermutung, wonach die Ehe- gatten sowohl während des Einbürgerungsverfahrens als auch im Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunfts- gerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten; zudem habe der Wille für ein Aufrechterhalten der Ehe gefehlt. Der Beschwerdeführer habe seine Ex-Ehefrau hintergangen und ein Doppelleben geführt. Damit habe er das Scheitern seiner Ehe billigend in Kauf genommen, sollte sie jemals davon erfahren. Aufgrund seines Handelns sei die Ehe vordergründig stabil ge- blieben, bis sie von seiner Untreue und seinem ausserhalb der Ehe gebo- renen Sohn Kenntnis erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe somit dem SEM gegenüber seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Der Einwand, ein Seitensprung stelle noch keinen Grund dar, um eine Beziehung zum Scheitern zu bringen, vermöge nicht zu überzeugen. In diesem Sinne sei auch das Vorbringen zu beurteilen, wonach die Ex-Ehefrau im Jahr (...) ebenfalls fremd gegangen sowie schwanger geworden sei und sie als Paar ihre Differenzen hätten beseitigen können. Überdies liessen sich in den Asylakten Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau in den ersten fünf Jahren ihrer Beziehung – mithin in den Jah- ren (...) bis (...) – keine feste Partnerschaft unterhalten hätten. Sodann sei weder ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis, welches das rasche Scheitern der Ehe ausgelöst hätte, noch eine anderweitige plausible Erklärung für den raschen Ereignisablauf ersicht- lich. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der Erklärung am 24. April 2017 habe der Beschwerdeführer den Eindruck einer mehrjährigen, intak- ten ehelichen Gemeinschaft vermitteln wollen und damit dem SEM gegen- über die wahren Gegebenheiten bewusst verschwiegen. Seine Ex-Ehefrau habe ferner die Erklärung nicht wahrheitsgetreu unterzeichnet, zumal sie bereits im März 2017 an seiner Ehrlichkeit gezweifelt und begonnen habe, seine Aktivitäten in den sozialen Medien zu kontrollieren. Daraus sei zu schliessen, dass für sie der Fortbestand der Ehe schon vor der Einbürge- rung ungewiss gewesen sei und die Ehe somit nicht mehr die aus bürger- rechtlicher Sicht notwendige Stabilität und Zukunftsgerichtetheit aufgewie- sen habe. Überdies enthalte das Vorgehen des Beschwerdeführers plan- mässige Aspekte, zumal er seinen Aufenthalt in der Schweiz nur dank der Heirat habe legalisieren können und gestützt auf die Ehe die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung in der Schweiz erhalten habe.
F-6078/2024 Seite 11 8.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz geltend gemachten Nichtigkeitsgrund. Die Folgerung der Vorinstanz, es sei fraglich, ob er und seine Ex-Ehefrau nach dem Kennen- lernen bis zur Heirat ein Paar gewesen seien, sei spekulativ. Während der Beziehung sei es seitens seiner Ex-Ehefrau zu einem Seitensprung ge- kommen, worauf sie mit Tochter A. schwanger geworden sei. Dies habe zu kurzfristigen Differenzen in der Beziehung geführt; sie hätten nach dem Vertrauensbruch jedoch wieder als Paar zusammengefunden. Ferner fän- den sich in den Akten keine Anhaltspunkte, die die Behauptung der Vor- instanz, er habe seine Ex-Ehefrau nur geheiratet, um das Schweizer Bür- gerrecht zu erhalten, stützen würden. Zudem sei der Anstoss für die Heirat gemäss dem Schreiben seiner Ex-Ehefrau vom 3. August 2023 von ihr aus- gegangen und das Einbürgerungsverfahren sei nicht vor dem Jahr 2016 eingeleitet worden, was ebenfalls gegen diese Annahme spreche. Die These der Vorinstanz, wonach vorliegend die natürliche Vermutung greife, dass bereits während des Einbürgerungsverfahrens und im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile und zukunftsgerichtete Ehe mehr bestanden habe, lasse sich aufgrund der Akten nicht stützen. Der im (Nen- nung Zeitpunkt) durchgeführte Hausbesuch der lokalen Polizeibehörde habe keine Anhaltspunkte zu Tage gebracht, die nicht auf eine stabile, ehe- liche Gemeinschaft schliessen liessen. (Nennung Zeitpunkt) sei es zu Dif- ferenzen in der Ehe gekommen, welche (Nennung Zeitpunkt) zu einem Po- lizeieinsatz geführt hätten, worauf er zwecks Deeskalation der Situation die Wohnung verlassen habe. Dieses einschneidende Erlebnis habe bei ihm zum Zerfall des ehelichen Willens geführt, zumal die ehelichen Probleme nicht mehr im Dialog hätten geklärt werden können. Bis zu diesem Ereignis habe jedoch eine stabile und zukunftsgerichtete Ehe bestanden, was auch seine Ex-Ehefrau in ihrer Eingabe vom 3. August 2023 bestätigt habe. Da- ran änderten ihre früheren Schreiben nichts. So habe sie im Schreiben vom 12. Juli 2017 nicht ausgeführt, ab wann sie begonnen habe ihn zu kontrol- lieren, nachdem sie im (Nennung Zeitpunkt) eine SMS von einer anderen Frau auf seinem Handy gesehen habe. Sie sei dazu auch nicht befragt worden, weshalb das SEM unbelegte Annahmen treffe, um darzulegen, dass seine Ex-Ehefrau die Erklärung wahrheitswidrig unterzeichnet habe. Weiter sei aktenmässig nicht erstellt, dass ihn seine Ex-Ehefrau bereits im (Nennung Zeitpunkt) auf die SMS angesprochen habe; vielmehr habe sie im Januar 2018 angegeben, dies sei erstmals im (Nennung Zeitpunkt) und damit nach Unterzeichnung der Erklärung gewesen. Dementsprechend habe es keine Konfrontation vor der Unterzeichnung der Erklärung gege- ben und er habe nichts davon gewusst, dass seine Ex-Ehefrau die SMS entdeckt gehabt habe. Er habe daher in guten Treuen die Erklärung zum
F-6078/2024 Seite 12 Bestand der Ehe abgeben können. Sodann stelle die Tatsache, dass eine SMS einer anderen Frau ungute Gefühle verursache, noch kein gegen die Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der Ehe gerichtetes Indiz dar. So sei das Eheleben wie gewohnt weitergeführt worden und seine Ex-Ehefrau habe die Erklärung freiwillig unterzeichnet, wobei sie selber nicht von einer instabilen Ehe ausgegangen sei. Es mute seltsam an, dass ihr die Vor- instanz vorwerfe, die Erklärung nicht wahrheitsgetreu unterzeichnet zu ha- ben, obwohl sie in ihrer Erklärung vom 3. August 2023 explizit klargestellt habe, dass die Ehe im (Nennung Zeitpunkt) noch stabil gewesen sei. Wei- ter sei zu den eingereichten Chatverläufen zu bemerken, dass bei vielen Nachrichten nicht klar sei, von wann sie stammen würden. Es finde sich zwar auf den Ausdrucken handgeschriebene Daten, welche aber von sei- ner Ex-Ehefrau angebracht worden seien. Ob die Chats effektiv von den festgehaltenen Daten stammen würden, sei von der Vorinstanz nicht über- prüft worden. Weiter würden sich auf den Chat-Fotos Zeitangaben finden, die nahelegten, dass diese während dem eigentlichen Führen des Chats gemacht worden seien. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass seine Ex- Ehefrau den Chat-Verlauf fotografiert habe, zumal er weder ein Interesse daran gehabt habe diesen Chat zu führen noch den Chatverlauf zu doku- mentieren. Auch sei denkbar, dass sie über sein Profil den Chat vom (Nen- nung Zeitpunkt) geführt habe, zumal sie das SEM am folgenden Tag dar- über informiert habe. Weiter gehe aus dem angeblich am (Nennung Zeit- punkt) geführten Chat mit dem Bild eines weiss gekleideten Kindes nicht hervor, dass es sich dabei um seinen ausserehelichen Sohn handle. Wahr- scheinlich sei es ein anderes Kind, zumal der aussereheliche Sohn am (...) geboren und somit im (Nennung Zeitpunkt) bereits sieben Monate alt ge- wesen sei. Dass er seinen Sohn aber in einem Chat als sechs Monate alt bezeichnen sollte, obwohl er bereits einen Monat älter gewesen sei, sei höchst unwahrscheinlich. Dies gelte umso mehr, als er dem SEM zufolge seinen Sohn "über einen gewissen Zeitraum aufwachsen" gesehen und eine "gewisse Vertrautheit" bestanden habe. Aufgrund der Nachrichten aus den Jahren (...) und (...) sei es sodann nicht möglich, die Stabilität und Zu- kunftsgerichtetheit der Ehe im April/Mai 2017 zu beurteilen. Weiter könne aus der Chat-Nachricht vom (...) (das Jahr werde nicht genannt) und der Äusserung "sometimes talk with Wife nak" nicht geschlossen werden, dass er ein Doppelleben geführt habe. Er habe den ausserehelichen Sohn auch nicht anerkannt und somit an keinem offiziellen Verfahren mitgewirkt, in dessen Verlauf dem Sohn der Nachname (...) eingeräumt worden wäre. Der Sohn habe seinen Nachnamen – wie in der Stellungnahme vom 22. März 2022 ausgeführt – deswegen erhalten, weil die Kindsmutter die- sen bei der Geburt angegeben habe. Aus diesem Umstand könne somit
F-6078/2024 Seite 13 nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden. Ferner hätten weder die Exis- tenz des ausserehelichen Sohnes noch der Seitensprung seine Ex-Ehe- frau damals veranlasst, ihn zu verlassen; sondern sie hätten die Ehe wei- tergeführt. Sie habe denn auch das SEM am 25. Juli 2017 informiert, dass sie die "Bürgerrechtsklage" zurücknehme. Im August 2023 gab sie dem SEM sodann an, dass die Ehe bis im (Nennung Zeitpunkt) stabil gewesen sei. Es sei nicht korrekt, dass es zwischen ihnen bis im (Nennung Zeit- punkt) zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Wohl sei es zu Differenzen gekommen, die aber im Dialog hätten geklärt werden können. Die einzig heftige Diskussion habe am (Nennung Tag) stattgefunden, wel- che in einem Einsatz der Polizei geendet habe. Dies sei sowohl für ihn als auch seine Ex-Ehefrau der entscheidende Moment gewesen, welcher den Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft eingeleitet habe. Der Um- stand, dass wenige Tage danach seine Ex-Ehefrau das Eheschutzverfah- ren eingeleitet habe, veranschauliche dies deutlich. Zusammenfassend habe er seine Ex-Ehefrau weder hintergangen, noch Intrigen geschmiedet, noch ein Doppelleben geführt. Auch sei er weder bei der Heirat (welche nicht von ihm ausgegangen sei) noch bei der Einbürgerung planmässig vorgegangen. Vielmehr hätten sie als Ehepaar vor, während und nach dem Einbürgerungsverfahren eine stabile und zukunftsgerichtete Ehe geführt. Daran hätten der Seitensprung und sein aussereheliches Kind, von wel- chem er erst nach Rechtskraft der Einbürgerung erfahren habe, nichts ge- ändert. 8.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe mit der Einreichung seines Einbürgerungsgesuchs am 8. September 2016 gleichentags – und zusammenmit seiner Ex-Ehefrau – die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft unterzeichnet. Dadurch habe er bestä- tigt, seit drei Jahren in einer tatsächlichen, stabilen und auf Dauer ausge- richteten ehelicher Gemeinschaft zu leben, das Formular wahrheitsgemäss ausgefüllt und zur Kenntnis genommen zu haben, dass falsche Angaben zur Nichtigerklärung einer allfälligen Einbürgerung nach Art. 41 aBüG füh- ren könnten. Er habe diese Erklärung im Wissen unterzeichnet, dass er im selben Jahr (mutmasslicher Zeitraum der Zeugung: [...] bis [...]) einen aus- serehelichen intimen Kontakt gehabt habe. Dies habe er sowohl seiner Ex- Ehefrau als auch dem SEM gegenüber verheimlicht. Während des Einbür- gerungsverfahrens sei er am (Nennung Zeitpunkt) Vater eines ausserhalb der Ehe geborenen Sohnes geworden, was auf den vorerwähnten ausser- ehelichen intimen Kontakt zurückzuführen gewesen sei; zudem trage das Kind seinen Nachnamen. Im (Nennung Zeitpunkt) habe seine Ex-Ehefrau von einer SMS des Beschwerdeführers erfahren, die er einer Frau in
F-6078/2024 Seite 14 D._______ geschickt habe, worauf sie misstrauisch geworden sei. Am 24. April 2017 hätten die Ehegatten erneut eine Erklärung betreffend ehe- liche Gemeinschaft unterzeichnet, wobei er auch dieses Mal den ausser- ehelichen Kontakt mit einer Frau in D._______ verheimlicht habe. Bei ei- nem Misstrauen, der Ehegatte könne fremdgegangen sein, entstünden nach allgemeiner Lebenserfahrung bei der Mehrheit der betroffenen Per- sonen Zweifel am Fortbestand oder zumindest an der Stabilität einer Ehe, weshalb das SEM in einer retrospektiven Betrachtung habe zum Schluss kommen dürfen, dass die Ex-Ehefrau diese Erklärung wahrheitswidrig un- terzeichnet habe. Am 26. April 2017 (Rechtskraft am 28.05.2017) sei der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert worden, und am (Nennung Zeit- punkt) habe er seiner Ex-Ehefrau die Existenz seines in D._______ leben- den Sohnes gestanden. In ihrer vom 12. Juli 2017 datierenden Eingabe habe sie dem SEM gegenüber erklärt, dass er sie nach dieser Klarstellung ständig beleidige und vor den Kindern schreie. Am (Nennung Zeitpunkt), (Nennung Dauer) nach der rechtskräftigen Einbürgerung, sei es zu einem häuslichen Streit gekommen, der in einem Polizeieinsatz gegipfelt und zur definitiven Trennung des Paares geführt habe. Aufgrund dieses grob um- rissenen Ereignisablaufs greife aus Sicht des SEM die natürliche Vermu- tung ohne Weiteres, wonach die Ehe zum Einbürgerungszeitpunkt nur ver- meintlich stabil gewesen sei. Er habe während des gesamten Einbürge- rungsverfahrens und spätestens bei der Unterzeichnung der beiden Erklä- rungen betreffend eheliche Gemeinschaft erhebliche Tatsachen verheim- licht, weshalb er die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe.
Weiter habe die Ex-Ehefrau sinngemäss in drei ihrer vier Stellungnahmen überzeugend dargelegt, dass das ausserhalb der Ehe geborene Kind für sie zu einem Vertrauensverlust und zur definitiven Trennung nur (...) Mo- nate nach der rechtskräftigen Einbürgerung geführt habe. Diese Aussage und ihre weiteren, detaillierten Schilderungen in den früheren Eingaben würden die natürliche Vermutung untermauern, dass die Ehe aufgrund des ausserhalb der Ehe stattgefundenen intimen Kontakts des Beschwerdefüh- rers und spätestens beim Aufkommen von Zweifeln bei der Ex-Ehefrau im (Nennung Zeitpunkt) bereits zum Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr stabil gewesen sei. Dass sie in ihrer letzten Eingabe vom 3. August 2023 angab, die Ehe sei bis im (Nennung Zeitpunkt) gut verlaufen, ändere an dieser Würdigung nichts. Überdies führte sie in dieser Stellungnahme an, sie ver- möge sich nach so langer Zeit nicht mehr genau zu erinnern, wie sie das Familienleben in der Zeit zwischen der Einbürgerung und der Trennung gepflegt hätten. Weiter habe sie geltend gemacht, dass die Geschichte für sie der Vergangenheit angehöre und sie dankbar sei, dass sie und ihre
F-6078/2024 Seite 15 Kinder ein stabiles Leben führen würden und der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu den Mädchen pflege. In ihrer letzten Stellungnahme habe sich die Ex-Ehefrau vermutlich sehr wohl noch an den Trennungs- grund, nicht mehr aber an das genaue Datum, bis wann genau die Ehe gut verlaufen sei, erinnert. Es sei daher fraglich, weshalb das SEM ihren Aus- führungen vom 3. August 2023 mehr Beachtung schenken sollte als den Aussagen, welche sie Jahre zuvor, als die Geschehnisse aktuell gewesen seien, abgegeben habe. 9. 9.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die zeitliche Abfolge untermaure die Vermutung, die Ehe des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zu- kunftsgerichtet gewesen. Hierbei stützte sie sich insbesondere auf die aus- serhalb der Ehe stattgefundene Zeugung und Geburt des Sohnes L._______ sowie die kurze Zeitspanne zwischen Rechtskraft der erleich- terten Einbürgerung am 28. Mai 2017 und den Trennungsabsichten der Ex- Ehefrau, respektive der Einleitung eines Eheschutzverfahrens, der Einrei- chung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und der rechtskräftigen Scheidung am 19. März 2019. 9.2 Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu bean- standen. Zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung res- pektive dem Gesuch um ein Eheschutzverfahren lagen nur (...) Monate (vgl. act. K 1 pag. 42 ff. und K 24 pag. 145 ff.). Die Scheidung wurde dann etwas mehr als 21 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung respektive am 19. März 2019 vollzogen. Diese enge zeitliche Abfolge begründet ohne Weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung beziehungsweise der erleich- terten Einbürgerung nicht (länger) intakt war und die Vorinstanz vom Be- schwerdeführer über diese Umstände – sei es aktiv oder passiv – ge- täuscht wurde. So gilt als kurze Zeitspanne für die Annahme der natürli- chen Vermutung nach der Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu zwei Jahren (Urteile des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 3.3 oder 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.). Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise dafür, dass die Ehegatten in der Zeit nach der Trennung ernsthafte Versuche zur Rettung der Ehe unternommen hät- ten (vgl. act. K47 pag.327). 9.3 Damit stellt sich die Frage, ob ein erst nach der Einbürgerung eingetre- tenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt hat (vgl.
F-6078/2024 Seite 16 E. 7.2) oder ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, einen Grund anzu- führen, der es dem Gericht plausibel erscheinen liesse, dass er die Be- hörde nicht getäuscht hat. So muss er glaubhaft darlegen können, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte. 9.4 9.4.1 Die Beschwerdeführenden führen an, ihre einzige heftige Diskussion habe am (Nennung Zeitpunkt) stattgefunden, die in einem Polizeieinsatz geendet habe und für sie – im Sinne eines ausserordentlichen Ereignisses – zum Zerfall des Willens an der bis dahin stabilen ehelichen Gemeinschaft geführt habe. Bei der erwähnten Intervention der Polizei handelte es sich zweifellos um ein einschneidendes Ereignis. Allerdings ergeben sich aus den Akten – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegemeinschaft bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung im bürgerrechtlichen Sinne instabil war, sodass nicht von einem ausseror- dentlichen Ereignis ausgegangen werden kann. 9.4.2 Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht aufzuzeigen, dass er die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannt hätte. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der Erklärung am 24. April 2017 wollte er den Eindruck einer mehrjährigen, intakten ehelichen Gemeinschaft vermitteln und verschwieg damit dem SEM – und auch seiner Ex-Ehefrau – gegenüber bewusst, dass er während des Einbürgerungsverfahrens am (Nennung Zeitpunkt) Vater eines ausser- ehelichen Sohnes geworden war, dessen Mutter eine Staatsangehörige von D._______ ist. Dem Beschwerdeführer müsste bewusst gewesen sein, dass dieser Umstand zum Scheitern seiner Ehe führen könnte. Andernfalls hätte er diesen nicht verschwiegen und auf die wiederholten Konfrontatio- nen mit seiner Ex-Ehefrau jeweils ausweichend geantwortet respektive die erhobenen Vorwürfe über längere Zeit abgestritten (vgl. K act. 2 pag. 45 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er die Vorinstanz aktiv darüber getäuscht hat, dass bei der gemeinsamen Erklärung beziehungs- weise der erleichterten Einbürgerung noch eine stabile und funktionierende Ehe vorliegen würde. Mithin muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, das SEM über eine erhebliche Tatsache nicht informiert zu haben. Die Einwen- dungen des Beschwerdeführers lassen das Gericht nicht zu einer anderen Schlussfolgerung gelangen.
In seiner Rechtsmitteleingabe erachtet er zunächst die Zweifel des SEM an einer tatsächlich bestehenden Partnerschaft nach dem Kennenlernen
F-6078/2024 Seite 17 bis zur Heirat respektive im Zeitpunkt der Zeugung und Geburt (Nennung Zeitpunkt) der vorehelichen Tochter (...) als spekulativ. Mit seiner Argumen- tation im Verlaufe des Verfahrens vermag er jedoch die Zweifel nicht auf- zulösen. So gab er am (...) anlässlich einer polizeilichen Befragung an, er habe in den letzten drei Jahren – mithin seit der Einreise in die Schweiz – viele Freundinnen gehabt, wobei er den Namen der damals (seit einem halben Jahr) aktuellen Freundin anführte (vgl. K act. 51 pag. 441). Dabei handelte es sich jedoch nicht um den Namen seiner Ex-Ehefrau. Zudem führte er bei einer weiteren polizeilichen Befragung am (...) an, er schlafe nur zirka alle zehn Tage im Asylantenheim in M._______ und sei nicht viel dort, weil er eine Freundin in N._______ habe (vgl. K act. 51 pag. 409). Bei dieser Freundin handelte es sich ebenfalls nicht um seine Ex-Ehefrau. Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass er in den Jahren nach sei- ner Einreise in die Schweiz ständig wechselnde Frauenbekanntschaften pflegte, weshalb es in der Tat als unwahrscheinlich erscheint, dass er zu- sammen mit seiner Ex-Ehefrau im fraglichen Zeitraum ein festes Paar bil- dete, das sich nach dem von ihm behaupteten "Seitensprung" seiner Ex- Ehefrau und dem damit einhergehenden Vertrauensverlust wieder hätte finden müssen. Daran vermag der Umstand, dass er und seine Ex-Ehefrau sich übereinstimmenden Angaben zufolge bereits im Jahr (...) kennenge- lernt hätten (vgl. K act. 47 pag. 327; K act. 50 pag. 332), nichts zu ändern. So beinhaltet diese Aussage als solche keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen einer stabilen Partnerschaft. Zu keiner anderen Betrach- tungsweise führt auch der Einwand, der im (Nennung Zeitpunkt) durchge- führte Hausbesuch der lokalen Polizeibehörde habe keine Anhaltspunkte zu Tage gebracht, die nicht auf eine stabile eheliche Gemeinschaft schlies- sen lassen würden. So basiert diese Schlussfolgerung auf einer subjekti- ven Wahrnehmung des Polizeibeamten zum Bestand einer ehelichen Ge- meinschaft im Rahmen einer Momentaufnahme anlässlich eines unange- meldeten Hausbesuchs. Bei diesem Besuch wurden vorwiegend die In- tegration des Beschwerdeführers in die schweizerischen Verhältnisse, die Grundkenntnisse zu den Schweizer Gegebenheiten und die Sprachkennt- nisse beurteilt (vgl. K act. 1 pag. 19-24).
Weiter vermag die Entgegnung, es habe bis zum Polizeieinsatz im (Nen- nung Zeitpunkt) eine stabile und zukunftsgerichtete Ehe bestanden, was auch seine Ex-Ehefrau in ihrer Eingabe vom 3. August 2023 bestätigt habe, woran deren frühere Schreiben nichts änderten, nicht zu überzeugen. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung in überzeugender und einlässlicher Weise dargelegt, inwiefern sich die in der besagten Eingabe vermerkten Angaben zu diesem Punkt widersprechen und dass die Ex-Ehefrau
F-6078/2024 Seite 18 ausdrücklich anführte, sich aufgrund der verflossenen fünf Jahre nicht mehr genau daran erinnern zu können, wie sie und der Beschwerdeführer zwischen der Einbürgerung und der Trennung ihr Familienleben gestaltet hätten (vgl. K act. 47 pag. 327; Vernehmlassung SEM S. 3). Es ist daher in der Tat nicht einsichtig, weshalb den Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. August 2023 mehr Gewicht beigemessen werden sollte, als derje- nigen im Juli 2017, als die Ereignisse noch aktuell beziehungsweise die Erinnerungen an dieselben noch frisch gewesen waren.
Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, seine Ex-Ehefrau habe in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2017 nicht ausgeführt, ab wann sie begonnen habe ihn zu kontrollieren, nachdem sie im (Nennung Zeitpunkt) eine SMS von einer anderen Frau auf seinem Handy gesehen habe, ist Folgendes entgegenzuhalten. Wohl gab sie darin kein exaktes Datum an, jedoch führte sie aus, sie sei ab diesem Zeitpunkt misstrauisch geworden und habe begonnen, ihn immer mehr zu kontrollieren. Diese Formulierung lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Ex-Ehefrau kurz nach Entdecken der SMS – mithin ab (...) – angefangen haben muss, die Aktivitäten ihres Mannes zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheint die in der Ver- nehmlassung geäusserte Annahme der Vorinstanz, gemäss welcher mit ei- nem Misstrauen, der Ehegatte könne fremdgegangen sein, nach allgemei- ner Lebenserfahrung bei der Mehrheit der betroffenen Personen Zweifel am Fortbestand oder zumindest an der Stabilität einer Ehe entstehen wür- den, durchaus berechtigt. Die Ex-Ehefrau führte in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2017 denn auch aus, sie habe – nachdem sie ihren Mann immer mehr kontrolliert habe – leider in seinem Facebook einiges erfahren. Ins- besondere führte sie in diesem Zusammenhang an, er habe im Jahr (...) mit einem Freund ausdrücklich diskutiert, wie er eine gute Frau in D._______ finden könne und plane, eine solche in (Nennung Dauer) zu heiraten (vgl. K act. 2 pag. 45 und 57). Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, wonach es aktenmässig nicht erstellt sei, dass ihn seine Ex-Ehe- frau bereits im (Nennung Zeitpunkt) auf die SMS angesprochen habe, zu- mal sie im Januar 2018 angegeben habe, dies sei erstmals im (Nennung Zeitpunkt) und damit nach Unterzeichnung der Erklärung gewesen (vgl. K act. 5 pag. 66 f.), vermag dies nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Aus den Akten ist zwar kein genaues Datum ersichtlich, wann ihn seine Ex-Ehefrau auf die SMS angesprochen habe, zumal sie im (Nennung Zeitpunkt) auf ein vom Beschwerdeführer per Chat an dessen Freund ver- sendetes Baby-Foto reagierte. Jedoch ist aufgrund der obigen Erörterun- gen auch unbesehen davon festzuhalten, dass die Ex-Ehefrau aufgrund des bei ihr entstandenen Misstrauens und der verstärkten Kontrollen die
F-6078/2024 Seite 19 Erklärung zum Bestand einer intakten und stabilen Ehe nicht mehr in guten Treuen unterschreiben konnte, selbst wenn es vor diesem Zeitpunkt noch nicht zu einer Konfrontation mit dem Beschwerdeführer gekommen sein sollte. In diesem Zusammenhang ist immerhin anzuführen, dass sie den Beschwerdeführer mehrmals gebeten haben will, ihr die Wahrheit zu er- zählen (vgl. K act. 2 pag. 46). Auch wenn sie diese Appelle zeitlich nicht verortet hat, lässt sich nicht ausschliessen, dass eine oder einzelne dieser Bitten noch vor der Unterzeichnung der Erklärung ausgesprochen worden sein könnten.
Der Beschwerdeführer moniert sodann, es bei bezüglich der Chatverläufe bei vielen Nachrichten nicht klar, ob die Chats effektiv von den – von seiner Ex-Ehefrau – handschriftlich festgehaltenen Daten stammen würden; dies habe das SEM nicht überprüft. Dazu ist zunächst anzuführen, dass die Chats der Ex-Ehefrau zufolge (zumindest teilweise) gelöscht worden sein sollen (vgl. K act. 2 pag. 45; K act. 5 pag. 66). Sodann ist auch bei der lediglich handvermerkten Datierung aufgrund der Chronologie der Ereig- nisse unschwer erkennbar, dass diese Chats aus dem besagten Zeitraum (...) stammen. Diese Erkenntnis wird auch dadurch gestützt, dass der Be- schwerdeführer im Chat vom (...) das weiss gekleidete Kind als sechs Mo- nate alt bezeichnet, was – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – praktisch auf den Tag genau dem tatsächlichen Alter seines aus- serehelichen Sohnes und nicht einem Lebensalter von sieben Monaten entspricht. Zudem lässt die Formulierung des Beschwerdeführers im Chat "Ye he is a big boy now...lot of energy." – wie vom SEM zu Recht erwogen – den Rückschluss auf eine gewisse Vertrautheit zwischen ihm und seinem Sohn zu, ansonsten er diese Aussagen in dieser Form nicht hätte machen können (vgl. K act. 2 pag. 48; angefochtene Verfügung S. 8). Im Übrigen sind aus den Angaben der Ex-Ehefrau keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sie den Chat vom (...) anstelle des Beschwerdeführers geführt hat, weshalb es sich bei der anderslautenden Meinung des Beschwerdeführers um eine blosse Mutmassung handeln dürfte (vgl. K act. 2 pag. 50).
Auch aus dem Argument, dass weder die Existenz des ausserehelichen Sohnes noch der Seitensprung seine Ex-Ehefrau damals veranlasst hät- ten, ihn zu verlassen, und sie das SEM am 25. Juli 2017 informiert habe, die "Bürgerrechtsklage" zurücknehmen zu wollen, kann der Beschwerde- führer nichts zu seinen Gunsten herleiten. So beabsichtigte seine Ex-Ehe- frau im Anschluss an sein Geständnis, in D._______ einen aussereheli- chen Sohn zu haben, die gemeinsame Ehe aufzulösen (Schreiben vom 12. Juli 2017; K act. 2). Dieses Verhalten steht in ausgeprägtem
F-6078/2024 Seite 20 Widerspruch zu den Ausführungen im Brief vom 25. Juli 2017, wonach es sich dabei um falsche Intrigen sogenannter Freunde gehandelt habe. In diesem aus lediglich drei Sätzen bestehenden Brief wird auch nicht ansatz- weise näher konkretisiert, welche Freunde aus welchem Grund gegen ih- ren Mann und sie hätten intrigieren wollen. Auch wird darin weder erwähnt, dass der Beschwerdeführer sein Geständnis, Vater eines ausserehelichen Sohnes zu sein, zurückgezogen hätte, noch werden konkrete Argumente angeführt, welche den plötzlichen Sinneswandelt der Ex-Ehefrau nachvoll- ziehbar zu erklären vermöchten. So war sie aufgrund der SMS und der Chat-Nachrichten selber zur Erkenntnis gelangt, dass ihr der Beschwerde- führer wichtige Tatsachen verschwiegen haben dürfte. 9.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaub- haft aufzuzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, aus- serordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt hätte, oder er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt und aufrichtig an den Fort- bestand der Ehe geglaubt hätte. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft sei zum Zeitpunkt der Ein- bürgerung nicht mehr stabil gewesen, nicht zu beanstanden. Der Be- schwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren für die Beurteilung wesent- liche Umstände verschwiegen und dadurch die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Somit sind auch die materi- ellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung als erfüllt anzusehen. 10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Oktober 2024 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
F-6078/2024 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu- ständige kantonale Behörde.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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F-6078/2024 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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