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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 26.07.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_585/2022)

Abteilung VI F-606/2021

Urteil vom 27. Juni 2022 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Michael Spring.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Gabriel Nigon, Advokat, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-FR).

F-606/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 11. Mai 2016 richtete die französische Steuerbehörde, die Direc- tion Générale des Finances Publiques (DGFP; nachfolgend auch: ersu- chende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver- mögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte die DGFP mutmasslich in Frankreich steuerpflichtige Personen, die anhand einer dem Ersuchen bei- gelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die UBS AG (heute: UBS Switzerland AG; nachfolgend: UBS) genannt. Die Informationen würden für die Erhebung der französi- schen Einkommenssteuer («impôt sur le revenu») für die Steuerjahre 2010 bis 2014 und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la fortune») für die Steuerjahre 2010 bis 2015 benötigt. A.b Grundlage des Ersuchens bildeten drei Listen, die aus einer in Deutschland gegen die UBS geführten Strafuntersuchung stammen und Angaben zu über 45'000 UBS-Konten enthalten. Anhand der in den Listen erfassten Domizil-Codes vermutete die DGFP, dass die ihr mehrheitlich na- mentlich nicht bekannten Kontoinhaber beziehungsweise wirtschaftlich Be- rechtigten einer Steuerpflicht in Frankreich unterliegen. Aufgrund zahlrei- cher Hinweise, wonach französische Steuerpflichtige ihren Steuerpflichten nicht nachgekommen waren und mit Blick darauf, dass gegen die UBS in Frankreich ein Strafverfahren wegen des Aufbaus eines umfassenden Steuerfluchtsystems eingeleitet worden war, nahm die DGFP an, dass die in den Listen aufgeführten Kontodaten beziehungsweise die damit verbun- denen Vermögenswerte in Frankreich pflicht- und rechtswidrig weder de- klariert noch versteuert worden waren. Die DGFP schätzte die dadurch für den französischen Fiskus entstandenen Mindereinnahmen auf bis zu meh- rere Milliarden Euro. A.c Konkret ersuchte die DGFP die ESTV für jedes in der Beilage des Er- suchens aufgeführte Konto um die Übermittlung der folgenden Informatio- nen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015:

F-606/2021 Seite 3 a) Name(n)/Vorname(n), Geburtsdaten und letzte bekannte Adresse ge- mäss den Bankunterlagen (i) des/der Kontoinhaber(s) (ii) der wirtschaftlich berechtigten Person(en) gemäss Formular A (iii) jeder anderen Person, die in die Rechte und Pflichten der beiden letztgenannten Personen tritt b) die Kontostände jeweils per 1. Januar der Jahre 2010 bis 2015. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 forderte die Vorinstanz die UBS auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat sie diese, die betroffenen Personen mit noch aktiven Geschäftsbeziehungen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Darüber hinaus informierte die ESTV die betroffenen Personen mittels Publikation im Bundesblatt vom 26. Juli 2016 über das laufende Amtshilfe- verfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens. C. Die UBS erteilte der ESTV die ersuchten Informationen mit Teillieferungen im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 28. Juli 2017. D. Am 29. August 2016 zeigte der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter der Vorinstanz das Vertretungsverhältnis an. E. Die ESTV und die DGFP einigten sich im Briefwechsel vom 11. Juli 2017 auf eine Verständigungslösung betreffend Einhaltung des Spezialitätsprin- zips. Zudem teilte die DGFP der ESTV am 11. Juli 2017 mit, allfällige von den schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit UBS-Konten erhal- tene Informationen würden im Strafverfahren gegen die Bank nicht verwen- det werden. F. F.a Am 9. Februar 2018 erliess die ESTV acht Schlussverfügungen gegen gewisse betroffene Personen – darunter die UBS, die mit Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 als Partei an- erkannt worden war –, in denen sie das Amtshilfeersuchen Frankreichs als

F-606/2021 Seite 4 zulässig qualifizierte und die Amtshilfeleistungen im von der DGFP erfrag- ten Umfang anordnete. F.b Am 9. März 2018 erhob die UBS beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragte, die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 sowie die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 (vgl. B.a.) seien aufzuhe- ben. Mit Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 und die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 auf. F.c Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der ESTV hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019, publiziert als BGE 146 II 150, gut und bestätigte die Editionsverfügung der ESTV vom 10. Juni 2016 und die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018. Das Ge- richt qualifizierte das Listenersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 als zu- lässig und die verlangten Informationen als voraussichtlich erheblich. Wei- ter erkannte es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Spezialitätsprinzips oder der Geheimhaltungspflicht durch Frankreich. G. Im Anschluss an das höchstrichterliche Urteil vom 26. Juli 2019 und die erst später öffentlich zugänglich gewordene schriftliche Urteilsbegründung nahm die ESTV die Bearbeitung der sistierten Verfahren, deren Ausgang von der Beurteilung des Ersuchens der DGFP vom 11. Mai 2016 abhängig war, wieder auf. H. Die ESTV gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur be- absichtigten Datenübermittlung an Frankreich. Der Beschwerdeführer liess sich am 31. August 2020 vernehmen. I. Mit Schlussverfügung vom 7. Januar 2021 ordnete die ESTV die Leistung der Amtshilfe in Bezug auf die von der DGFP erfragten Bankinformationen betreffend den Beschwerdeführer an. J. Am 8. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragte, die Schlussverfügung der ESTV vom 7. Januar 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,

F-606/2021 Seite 5 die in der Beilage 13 ersichtlichen Informationen zu vernichten. Eventuali- ter sei bei der DGFP eine verbindliche Erklärung einzuholen, mit welcher sie garantiere, dass die französischen Behörden unter Beachtung der Ver- folgungsverjährung die mutmasslichen Steuerschulden der Steuerperiode 2010 einfordern können. Subeventualiter sei der Vorinstanz zu verbieten, die in der Beilage 13 ersichtlichen Informationen betreffend Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2011 abgespielt haben, an die DGFP zu über- mitteln – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. K. Am 9. Juni 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Der Ver- nehmlassung legte sie einen USB-Stick mit den vorinstanzlichen Akten bei. L. Mit Replik vom 23. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung Stellung. Er machte unter anderem gelten, dass ihm der USB-Stick der Vorinstanz nicht zugestellt worden sei, weshalb er um dessen Zusen- dung ersuchte und sich weitere Ausführungen vorbehielt. M. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 ordnete das Bundesverwal- tungsgericht an, dass ein Doppel des USB-Sticks an den Beschwerdefüh- rer gehe und diesem eine Frist zu ergänzenden Stellungnahme bis zum 20. Juli 2021 angesetzt werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht ver- nehmen. N. Am 6. September 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass nunmehr die Abteilung VI für die Bearbeitung des durch den Be- schwerdeführer eingeleiteten Verfahrens A-606/2021 zuständig sei und dieses neu unter der Verfahrensnummer F-606/2021 geführt werde. Ferner wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie der Name des ein- gesetzten Gerichtsschreibers bekannt gegeben und eine Frist zur Einrei- chung eines allfälligen Ausstandsbegehrens angesetzt. Der Beschwerde- führer liess sich innert Frist nicht dazu vernehmen.

F-606/2021 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amts- hilfe in Steuersachen zuständig (Art. 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersa- chen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. 2.3 Die streitige Schlussverfügung bezieht sich auf das Listenersuchen der DGFP, welches durch das Bundesgericht mit Leitentscheid vom 26. Juli 2019 – gefällt in öffentlicher Beratung und auszugsweise amtlich publiziert in BGE 146 II 150 – als zulässig qualifiziert wurde mit der Folge, dass die entsprechende Amtshilfe zu gewähren war. Das Bundesverwaltungsgericht ist an dieses Präjudiz gebunden; es darf in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht in diesem Zusammenhang beantwortet hat, nicht von des- sen Erwägungen abweichen. Ein Beurteilungsspielraum verbleibt ihm le- diglich in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht offen gelassen hat (vgl. Urteile des BVGer A-3045/2020, A-3047/2020 und A-3048/2020, je- weils vom 29. März 2021 E. 1.4.3, je mit Hinweisen).

F-606/2021 Seite 7 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Form des Akteneinsichtsrechts geltend. 3.2 Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 137 IV 33 E. 9.2) wird für das Administra- tivverfahren vor eidgenössischen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- behörden durch Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat eine Partei Anspruch darauf, in ihrer Sache alle Aktenstü- cke einzusehen, die als Beweismittel dienen. Zu verlangen ist, dass die Akten massgeblich sind (BGE 137 IV 33 E. 9.2; 132 II 485 E. 3.2). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gebe in der Schluss- verfügung zu, dass sie sein Akteneinsichtsrecht eingeschränkt habe. Sie habe eine durch eine deutsche Steuerbehörde im Rahmen eines parallel hängigen Amtshilfeverfahrens abgegebene Erklärung, eine durch die UBS in einem laufenden Untersuchungsverfahren der Bundesanwaltschaft ein- gereichte Stellungnahme sowie einen Durchsuchungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum vom 3. Juli 2013 für die Sachverhaltsermitt- lung beigezogen. In diese Akten habe der Beschwerdeführer keine Einsicht gehabt. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz handle es sich dabei nicht um Akten betreffend Drittverfahren. Die ESTV habe zu seinem Nach- teil auf diese Akten abgestellt, da sie zum Schluss gekommen sei, dass diese keine Verletzung von Art. 7 Bst. c StAhiG (Grundsatz von Treu und Glauben) indizieren würden. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der identischen Rüge (auch in Bezug auf die Aktenstücke, in die Einsicht verlangt wird) bereits früher auseinandergesetzt und sie verworfen. Im entsprechenden Be- schwerdeverfahren wurde geltend gemacht, der Einblick in diese Akten sei essentiell, um zu zeigen, dass das Amtshilfeverfahren auf gestohlenen Da- ten beruhe, zumal sich die ESTV auch darauf gestützt habe, um zu zeigen, dass keine Kausalität zwischen der von den deutschen Behörden erwor- benen CD und den Informationen bestehe, auf welche sich das zu beurtei- lende Gesuch stütze. Das Bundesverwaltungsgericht kam jedoch zum Schluss, der Inhalt der fraglichen Aktenstücke habe keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung des Amtshilfeersuchens gehabt. Dies deshalb, weil einerseits in Bezug auf die relevanten Daten der UBS keine Zusicherung Frankreichs vorliege, die Daten nicht zu verwenden. Andererseits sei auch nicht ersichtlich inwiefern im Rahmen der Beschlagnahmung der Doku-

F-606/2021 Seite 8 mente der UBS Deutschland AG und der anschliessenden Weitergabe die- ser Dokumente von Deutschland an Frankreich schweizerisches Recht verletzt worden sei. Selbst wenn mit Blick auf die ursprüngliche illegale Be- schaffung der Daten in der Schweiz durch einen Bankmitarbeiter und die Weitergabe nach Deutschland (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019) eine irgendwie geartete indirekte Kau- salität zum Amtshilfeersuchen vom 11. Mai 2016 gegeben sein sollte, so lasse sich daraus kein treuwidriges Verhalten Frankreichs ableiten. Erstens sei die Kausalkette durch externe Faktoren wie namentlich die Ermittlun- gen der deutschen Strafbehörden unterbrochen oder doch zumindest stark beeinflusst worden. Zweitens handle es sich bei den von Frankreich ver- wendeten Daten nicht um jene, die in der Schweiz beschafft und nach Deutschland weitergegeben worden seien. Vielmehr gehe es um andere Daten, die anlässlich der später erfolgten Hausdurchsuchung gefunden und von Deutschland auf der Grundlage der der europäischen Richtlinie 2011/16 vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- behörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64/1 vom 11. März 2011) Frankreich mitgeteilt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht kam deshalb zum Schluss, es könne nicht davon gesprochen werden, dass zum Nachteil des dortigen Be- schwerdeführers auf die Unterlagen abgestellt worden sei, in welche er Einsicht verlange. Zudem gehe deren Inhalt aus der angefochtenen Schlussverfügung hinreichend hervor. Unter diesen Umständen sei keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-3045/2020 vom 29. März 2021 E. 5.4 und A-3048/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2.3.2 und 5.4 m.w.H.). Das Gleiche gilt für den vorliegenden Fall. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. 4. 4.1 Landesrechtlich ist die internationale Amtshilfe in Steuersachen im Steueramtshilfegesetz geregelt, welches am 1. Februar 2013 in Kraft ge- treten ist. Abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Ab- kommens bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 4.2 Das Amtshilfeersuchen der DGFP stützt sich auf Art. 28 DBA CH-FR (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zusatzabkommen 2009]) und auf Ziff. XI des im DBA CH-FR integrierten Zusatzprotokolls (SR 0.672.934.91) in der Fassung gemäss Art. 1 der Vereinbarung vom

F-606/2021 Seite 9 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Ab- kommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (AS 2016 1195; nachfolgend: Vereinbarung 2014). 4.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkommens 2009 findet das Zu- satzabkommen auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Ge- schäftsjahre Anwendung, die ab dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beginnen. Die zitierte Fassung von Art. 28 DBA CH-FR ist somit anwendbar auf Amtshilfeersuchen, welche die Kalender- oder Geschäftsjahre ab 1. Januar 2010 betreffen. 4.2.2 In den Übergangsbestimmungen sieht die Vereinbarung 2014 ihre Anwendung auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Ge- schäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen, vor (Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung 2014). Im Sinne einer Ausnahme findet Art. 1 Abs. 1 der Ver- einbarung 2014 Anwendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 betreffen (Art. 2 Abs. 3 der Ver- einbarung 2014). Gemäss dem Leiturteil des Bundesgerichts beschränkt Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014 jedoch die Anwendung von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls nur für Gruppenersuchen auf Informati- onen betreffend Zeiträume ab dem 1. Februar 2013. Demgegenüber kann die Amtshilfe für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 gewährt werden, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um ein Listenersuchen handelt, bei welchem die betroffenen Personen nicht namentlich genannt werden, sondern anhand bekannter Banknummern identifiziert werden (BGE 146 II 150 E. 5.6). 5. 5.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls muss das Amtshilfegesuch folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Un- tersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (Bst. a), die Zeitperi- ode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. b), die Beschrei- bung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. c), den Steuerzweck, für den die Informationen ver- langt werden (Bst. d) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des

F-606/2021 Seite 10 mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. e). Die Buch- staben a) – e) sind so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informations- austausch für die Anwendung von Artikel 28 DBA CH-FR nicht behindern. 5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 146 II 150 das Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 für zulässig erklärt, womit es implizit auch die Voraussetzungen von Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls als erfüllt er- achtete. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 6. 6.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 erster Satz DBA CH-FR tauschen die zuständi- gen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durch- führung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab- kommen widerspricht. Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten eine «fishing expedition» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Er- heblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steu- erpflichtiger wenig wahrscheinlich ist (Ziff. XI 2. Abs. des Zusatzprotokolls). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der beantragten In- formationen gilt als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Amts- hilfegesuchs bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass sich die Informationen als erheblich erweisen. Keine Rolle spielt, ob sich die Informationen nach ihrer Übermittelung als unerheblich herausstellen. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat beschränkt sich auf die Prü- fung, ob die verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängen und sich möglicherweise für die Verwen- dung im ausländischen Verfahren eignen (sog. Plausibilitätsprüfung); er kann die Übermittlung von Informationen nur verweigern, wenn er sicher ist, dass sie für den ersuchenden Staat nicht sachdienlich sind (BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Einem Amtshilfeersuchen fehlt es dem- nach an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zum laufenden Steuerverfahren gestellt wird («fishing expedition»; BGE 146 II

F-606/2021 Seite 11 150 E. 6.1.2). Das Verbot der «fishing expedition» entspricht dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der zwingend einzuhalten ist (Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.4.2). 6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR sind alle Informationen, die ein Ver- tragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informa- tionen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden (sog. Spezialitätsprinzip, vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4). Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für an- dere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht bei- der Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 6.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 26 des Wiener Übereinkom- mens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]) führt im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen dazu, dass der ersuchte Staat grundsätzlich an die Angaben des ersuchenden Staates gebunden ist, soweit diese nicht aufgrund von Fehlern, Lücken oder offensichtlichen Widersprüchen sofort entkräftet werden können (BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 218 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfah- ren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4192/2020, A-4194/2020, A-4196/2020 vom 25. März 2021 E. 2.5.1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Ordre public verletzt. So seien die mutmasslichen Steuerforderungen der Steuer- periode 2010 verjährt, weshalb die Amtshilfe zu verweigern sei. Die Infor- mationen betreffend die Steuerperioden 2010, 2014 und 2015 seien zudem nicht erheblich. Der Kontostand per 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 habe (...) betragen, die mutmassliche Steuerverpflichtung für das Jahr 2010 sei verjährt.

F-606/2021 Seite 12 7.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine allfällige Besteuerung in Frankreich sei aufgrund der Verjährung ausgeschlossen, ist darauf hinzu- weisen, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe des ersuchten Staates ist, die Begründetheit des im Ausland durchgeführ- ten Steuerverfahrens zu prüfen oder mögliche verfahrensrechtliche Hinder- nisse zu berücksichtigen, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersu- chenden Staates der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegen- stehen würden (BGE 144 II 206 E. 4.3). Die Verjährungsfrage ist im Amts- hilfeverfahren nicht zu prüfen, selbst wenn die ausländische Behörde von sich aus auf den allenfalls künftigen Eintritt der Verjährung hinweist. Die Übermittlung von ersuchten Informationen ist in Anwendung des einschlä- gigen DBA sowie gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip zuläs- sig, solange im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens nicht of- fenkundig erscheint, dass für einen ersuchten Zeitraum die ausländische Verjährung bereits eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2, 5.6). Folglich sind die Schweizer Behörden im Rahmen der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der zu übermittelnden Informationen nicht gehalten zu prüfen, ob eine Be- steuerung nach französischem Recht zeitlich noch möglich ist. Damit ist auch unter diesem Gesichtspunkt von der voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen betreffend den Be- schwerdeführer auszugehen. Die eventualiter beantragte Einholung einer Erklärung der DGFP zur eingeschränkten Verwendung der zu übermitteln- den Informationen infolge der Verfolgungsverjährung ist aufgrund des Aus- geführten abzuweisen. Das Gleiche gilt für den Subeventualantrag, es sei der Vorinstanz zu verbieten, Informationen betreffend Sachverhalte zu übermitteln, die sich vor dem 1. Januar 2011 abgespielt haben. 7.2.1 Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers sind die zu über- mittelnden Informationen trotz der Nullsaldi auf dem betreffenden Konto sodann insofern voraussichtlich erheblich, als sie die Existenz des Kontos und dessen Zugehörigkeit zur betreffenden Person bestätigen. Entschei- dend ist insofern, dass die Bankbeziehung im betreffenden Zeitraum be- standen hat. Dies gilt unabhängig von der Höhe der auf dem Konto vor- handenen Vermögenswerte (vgl. Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. Au- gust 2019 E. 5.5). 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ordre public Verletzung zu verneinen.

F-606/2021 Seite 13 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Vernichtung der zu übermittelnden In- formationen. Er begründet dieses Begehren nicht weiter. Sofern er sich da- bei implizit auf datenschutzrechtliche Bestimmungen berufen sollte (vgl. zur Möglichkeit, im Rahmen der internationalen Amtshilfe auf diese Rückgriff zu nehmen Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4 m.w.H.), ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass die Vorinstanz ihrer Vergewisserungspflicht in Bezug auf die Richtig- keit der Daten gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG (SR 235.1) nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. dazu BAERISWYL/BLONSKI, in: Stämpflis Hand- kommentar zum DSG, 2015 [nachfolgend: SHK DSG], Art. 5 N. 13 ff.; MO- NIQUE STURNY, in: SHK DSG, Art. 25 N. 23). Damit bestehen in den Au- gen des Bundesverwaltungsgerichts keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Daten. Das Vernichtungsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG) ist abzuweisen. 9. Nach dem Ausgeführten sind die Voraussetzungen für die in der Schluss- verfügung vom 7. Januar 2021 vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 5'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbe- zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 10.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 11. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeuten- den Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a

F-606/2021 Seite 14 und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bun- desgericht. (Dispositiv nächste Seite)

F-606/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Michael Spring

F-606/2021 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-606/2021
Entscheidungsdatum
27.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026