B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6053/2023
Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Michael Wicki, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 28. September 2023.
F-6053/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 18. Mai 2023 ersuchte die indische Gesuchstellerin B._______ (...) auf der Schweizer Botschaft in New Delhi um Ausstellung eines Schengen-Vi- sums für einen Besuchsaufenthalt beim in der Schweiz lebenden A._______ (Beschwerdeführer und Gastgeber). B. Mit Formular-Verfügung vom 2. Juni 2023 – zugestellt am 5. Juni 2023 – lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 28. September 2023 (eröffnet am 3. Oktober 2023) ab. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Gesuchstellerin ein Einreisevisum zu Besuchszwecken zu erteilen. Even- tualiter sei der angefochtene Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer das vollständige rechtliche Gehör zu gewäh- ren. Subeventualiter sei die Visumsdauer auf zwei Wochen, unter Hinter- legung einer Kaution von maximal Fr. 200'000.– zu reduzieren. F. Die Vorinstanz liess sich am 12. Dezember 2023 vernehmen und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. Am 20. Dezember 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Vernehmlassung dem Be- schwerdeführer zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Ab- schluss des Schriftenwechsels mit. Mit Schreiben vom 26. September 2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien über eine Änderung im Spruchkörper in Kenntnis. G. Am 9. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe
F-6053/2023 Seite 3 ein und hielt an seinen Anträgen fest. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Vorinstanz am 16. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechts- mittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerde- führer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige beziehungsweise unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe die persönliche Situation der Gesuchstellerin nicht umfassend über- prüft und deren bestehenden Verpflichtungen gegenüber ihrer Familie nicht genügend Rechnung getragen. Des Weiteren habe die Vorinstanz eine
F-6053/2023 Seite 4 Gehörsverletzung begangen, indem sie es unterlassen habe, die angeblich negativen Umstände im Zusammenhang mit den Inlandabklärungen im Detail darzulegen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten (Art. 13 Abs. 1 VwVG) der Parteien – für die richtige und vollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 2.3 Die Gesuchstellerin beziehungsweise der Beschwerdeführer hatten so- wohl im Visumsantrag als auch im Einspracheverfahren gewisse familiäre Verpflichtungen im Heimatland geltend gemacht. Sie führten aus, die Ge- suchstellerin kümmere sich um die Eltern (SEM–Act. 9, pag. 85). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, um welche familiären Verpflichtungen es sich genau handelt. Ungeklärt ist insbesondere, welche Leistungen die Ge- suchstellerin zu erbringen hat, welches Alter und welchen Gesundheitszu- stand die Eltern und Geschwister aufweisen und inwieweit diese auf die Gesuchstellerin angewiesen sind. Zudem kann, wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt, keine existenzielle Abhängigkeit abgeleitet werden, wenn die Gesuchstellerin eine Visumdauer von zwei Monaten beantragt. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsachenfeststellungen der Vo- rinstanz falsch beziehungsweise unvollständig gewesen sein sollten. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut und findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG; BGE 138 II 465 E. 8.6.4; ferner Urteile des BVGer F-599/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1; F-3588/2021 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; je m.w.H.). Damit liegt der Verfügung keine den Unter- suchungsgrundsatz missachtende, unrichtige oder gar willkürliche Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zugrunde. 2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
F-6053/2023 Seite 5 Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Ent- scheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.5 In ihrem Entscheid verweist die Vorinstanz auf die Inlandabklärungen der Wohngemeinde des Beschwerdeführers (SEM-Act. 7, pag. 161). Dort wurde festgehalten, dass die finanzielle Garantiefähigkeit des Beschwer- deführers aufgrund diverser Betreibungen und hoher Steuerausstände nicht gegeben sei. Weiter verwies die Wohngemeinde auf die Ausführun- gen des Beschwerdeführers im Fragebogen, wonach er gedenke, die Ge- suchstellerin vielleicht zu heiraten (SEM-Act. 7 pag. 152 und 156). In der Konsequenz konnte und musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Vorinstanz auf diese Punkte Bezug nahm, soweit sie im Zusam- menhang mit den Inlandabklärungen von einer negativen Einschätzung sprach. Die Begründung der Vorinstanz erweist sich als hinreichend klar, um angefochten zu werden. Des Weiteren liegt der Hauptgrund für die Ab- weisung der Einsprache in den fehlenden starken Bindungen der Gesuch- stellerin mit ihrem Heimatstaat und nicht im Ergebnis der Inlandabklärun- gen. Infolgedessen hatte der Verweis auf die Inlandabklärungen eine Ne- benrolle und wurde auch ausdrücklich als Zusatzgrund aufgeführt (SEM- Act. 7, pag. 161). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Gesuch einer indischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-
F-6053/2023 Seite 6 Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf- enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so- weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab- weichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er- teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Ver- pflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen An- spruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018), erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen- gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines
F-6053/2023 Seite 7 Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi- sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge- recht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristge- rechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Be- stehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu ver- weigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurtei- lung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor- aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder auf- grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer indischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuch- stellerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verord- nung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleis- tet sei.
F-6053/2023 Seite 8 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- gere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Aktuell belegt Indien auf dem durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellten Index der menschlichen Entwicklung (HDI) lediglich Platz 134 von 191 gelisteten Staaten (vgl. ausführlich zum Ganzen Urteile des BVGer F-3904/2023 vom 10. Juni 2024 E. 6.2; F-3759/2023 vom 9. Februar 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Dem Einwand, die allgemeine sozioökonomische Lage in Indien dürfe nicht zur pauschalen Annahme führen, dass die Gesuchstellerin nicht fristge- recht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, ist entgegenzuhalten, dass ein gewisser Schematismus in diesem Zusammenhang nicht in Ab- rede gestellt werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-858/2024 vom 11. Sep- tember 2024 E. 5.2). Ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Ver- wandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Ent- scheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulas- sungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtli- chen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin ist aufgrund dieser allgemeinen Einschätzung grundsätzlich als hoch ein- zustufen. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver- antwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an- standslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Perso- nen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das
F-6053/2023 Seite 9 Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 4.4 Die (...)-jährige unverheiratete Gesuchstellerin lebt in der Stadt (...) im Bundesstaat (...). Ihre Eltern und Geschwister leben ebenfalls dort und sie verfügt damit über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin sorge für den Unterhalt ihrer Eltern und kümmere sich um sie (vgl. BVGer-Act. 1, Rz. 6). In diesem Kontext wird jedoch nicht weiter geklärt, inwiefern eine solche Abhängigkeit tatsächlich besteht, auf welche Art und Weise die Eltern durch die Gesuchstellerin per- sönlich versorgt werden und in welchem Gesundheitszustand sich die El- tern aktuell befinden. Weiter wird nicht näher ausgeführt, wie genau der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin und deren Familie unterstützt, z.B. ob es sich um eine Naturalleistung oder um eine Geldleistung handelt. 4.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin ihre berufliche Tätigkeit beim zuletzt bekannten Arbeitge- ber aufgegeben hat (vgl. SEM-Act. 4, pag. 133). Den Akten lässt sich kein Hinweis auf den Antritt einer neuen Stelle beziehungsweise die Aufnahme einer neuen wirtschaftlichen Tätigkeit entnehmen. Folglich erweisen sich die Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine angebliche Tätigkeit der Gesuchstellerin im Immobilien- und Tourismussektor (vgl. SEM-Act. 7, pag. 152) als unbegründet. Bekannt ist die Existenz zweier Bankkonten, deren Stand im Jahr 2023 INR 478'039.96 (entsprechend ak- tuell Fr. 4’862.52) beziehungsweise INR 51'813.92 (entsprechend aktuell Fr. 527.03) betrug (vgl. SEM-Act. 4, pag. 98–115). Weiter ist bekannt, dass die Gesuchstellerin Eigentümerin einer Liegenschaft ist (vgl. BVGer- Act. 10). Aufgrund der Knappheit von Angaben zur finanziellen und wirt- schaftlichen Lage im Jahr 2024 sowie in den vorangegangenen Jahren ist eine eindeutige Schlussfolgerung hinsichtlich der Existenz eines regelmäs- sigen Einkommens nicht möglich. Aus dem gleichen Grund ist keine ver- lässliche Einschätzung der Vermögenslage durchführbar. Selbst wenn sich die Gesuchstellerin in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftli- chen Situation befände, vermöchte sie dies nicht verlässlich daran zu hin- dern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E.6.3.6 m.H.). Folglich kann nicht von derart soliden wirt- schaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin ausgegangen werden, die sie von einer Emigration abhalten könnten. Des Weiteren hielt der Be- schwerdeführer in einem Fragebogen fest, dass er gedenke die Gesuch- stellerin vielleicht zu heiraten (SEM-Act. 7, pag. 152). Mit der Vorinstanz ist
F-6053/2023 Seite 10 deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer per- sönlichen Situation keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten hat, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Indien sowie ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingba- ren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den ge- samten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. 4.7 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Kaution ist gemäss Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 6 Abs. 3 AIG und Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 VK i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VEV die Zahlungsfähigkeit der sicherheits- hinterlegenden Person nachzuweisen. Den Akten sind verschiedene Be- treibungen zulasten des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche di- verse Forderungen des Gemeinwesens betreffen (SEM-Act. 5, pag. 143). Änderungen bezüglich dieser Einträge im Betreibungsregister sind nicht ersichtlich und werden auch nicht belegt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer seine öffentlich-rechtlichen Schulden nicht beglichen hat und auch in absehbarer Zeit nicht begleichen kann. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Kaution in Höhe des gestellten Subeventualantrags nicht leisten könnte, weshalb seine Zahlungsfähigkeit zu verneinen ist. Selbst wenn diese Vo- raussetzung erfüllt wäre, wäre klarzustellen, dass der Gastgeber mit der Hinterlegung einer Kaution zwar für bestimmte finanzielle Risiken, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste einstehen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Im Rahmen der Inlandabklärun- gen hat der Beschwerdeführer bereits seine Heiratsabsicht bekundet (vgl. oben, S. 9), sodass trotz Sicherheitsleistung die Ausreise der Gesuchstel- lerin nach Ablauf der Visumsdauer nicht gewährleistet werden kann. Der Subeventualantrag ist folglich abzuweisen. 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
F-6053/2023 Seite 11 Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-6053/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar
Versand:
F-6053/2023 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (...)