B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6018/2020

Urteil vom 23. September 2021 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, Rechtsanwältin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-6018/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener sri-lankischer Staatsangehöri- ger, gelangte im Januar 2002 im Rahmen des Familiennachzugs zusam- men mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern zu seinem Vater in die Schweiz. Hier erhielt er im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung. Ein am 11. Juli 2013 gestelltes Gesuch um Erteilung der Niederlassungs- bewilligung lehnte die zuständige kantonale Migrationsbehörde aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten, hängigen Strafverfah- rens am 21. August 2013 ab. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 19. August 2017 verlängert (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Luzern [kant.-act.] 1 ff., 82 und 119). B. Am (...) 2014 heiratete der Beschwerdeführer in Sri Lanka eine dort wohn- hafte Landsfrau (kant.-act. 171). Die Prüfung des für die Ehefrau einge- reichten Gesuchs um Familiennachzug vom 20. Januar 2016 wurde ange- sichts des hängigen Strafverfahrens am 11. November 2016 sistiert (kant.-act. 148). C. Der Beschwerdeführer erwirkte im Zeitraum zwischen November 2006 und Mai 2012 vier Strafverfügungen bzw. Strafbefehle; in einem Fall wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Missachten von Signalisa- tion und Markierung, Mitführen von mehr Personen als Plätze bewilligt sind, Führen eines Personenwagens in nichtbetriebssicherem Zustand), in drei weiteren Fällen wegen Trunkenheit und in einem dieser Fälle zusätzlich wegen Ruhestörung. Er wurde deshalb jeweils mit Bussen zwischen Fr. 100.– und Fr. 300.– bestraft (kant.-act. 23, 48, 73, 75). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 24. März 2016 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen versuchter eventualvorsätzli- cher schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (32 Monate), davon 26 Monate bedingt voll- ziehbar, bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt. Den Schuldsprüchen wegen versuchter schwerer bzw. einfacher Körperverletzung lagen sach- verhaltsmässig zwei im Jahr 2010 verübte Übergriffe auf wehrlose Perso- nen zugrunde, an welchen der Beschwerdeführer beteiligt war (kant.- act. 121).

F-6018/2020 Seite 3 Die Staatsanwaltschaft Luzern erliess schliesslich am 18. August 2017 we- gen Hinderung einer Amtshandlung sowie Trunkenheit einen weiteren Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer, welcher mit einer unbedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 110.– sowie einer Busse von Fr. 100.– einherging (kant.-act. 146). D. Vom 7. August 2017 bis zum 3. Februar 2018 befand sich der Beschwer- deführer im Strafvollzug in Halbgefangenschaft (Vollzug der unbedingten Haftstrafe von sechs Monaten; kant.-act. 149). E. In der Folge lehnte die Migrationsbehörde des Kantons Luzern in einer Ver- fügung vom 14. August 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verweigerte sie den Nachzug der Ehefrau des Beschwer- deführers (kant.-act. 159). Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmit- tel blieben erfolglos (Entscheid des kantonalen Justiz- und Sicherheitsde- partements vom 17. Januar 2019 [kant.-act. 165]; Urteil des Kantonsge- richts Luzern vom 25. März 2020 [kant.-act. 174]). Die schliesslich dage- gen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 ab (kant.- act. 179). F. Die kantonale Migrationsbehörde setzte dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 18. September 2020 Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 31. Oktober 2020 (später pandemiebedingt verlängert bis zum 31. De- zember 2020). Gleichzeitig wurde ihm unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass erwogen werde, der Vorinstanz einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots gegen ihn zu unterbreiten (kant.-act. 184, 199). Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht Ge- brauch und reichte eine Stellungnahme vom 24. September 2020 ein (kant.-act. 185). G. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (eröffnet am 31. Oktober 2020) ver- hängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einrei- severbot, gültig ab dem 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2025, und

F-6018/2020 Seite 4 ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informations- system (SIS II) an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde vor- sorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. November 2020 gelangte der Beschwer- deführer dagegen an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die er- satzlose Aufhebung, eventualiter die Befristung des Einreiseverbots auf die Dauer eines Jahres, längstens aber bis zum 8. Juli 2022 sowie die Aufhe- bung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II). Sub- eventualiter sei zumindest von einer Eintragung des Einreiseverbots im SIS II abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). J. Mit Replik vom 19. April 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen und deren Begründung fest (BVGer-act. 15). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).

F-6018/2020 Seite 5 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 In der Beschwerde vom 30. November 2020 regt die Rechtsvertretung, im Sinne einer Beweisofferte, eine Parteibefragung des Beschwerdefüh- rers sowie die Einvernahme von dessen Eltern und Geschwistern als Zeu- gen an. Zudem wurde der Beizug der Verfahrensakten des kantonalen Mig- rationsamts sowie der Vorinstanz beantragt. Darüber gilt es vorab zu be- finden (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38). 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten er- laubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3 Im Fall des Beschwerdeführers erschliesst sich der entscheiderhebli- che Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den vorhandenen Akten, welche nebst denjenigen des Bundes- verwaltungsgerichts auch die der Vorinstanz sowie des Amts für Migration des Kantons Luzern umfassen. Von der beantragten Partei- bzw. Zeugen- befragung kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden.

F-6018/2020 Seite 6 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt replikweise eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz sei insofern unspezifisch geblieben, als sie nur pauschal darauf hingewiesen habe, dass er bereits vor dem Urteil des Obergerichts Nidwal- den straffällig geworden sei und danach noch einmal gegen das Gesetz verstossen habe. Angesichts dessen erscheine es fraglich, ob sie sich ein- gehend mit den geltend gemachten Vorwürfen befasst und die konkreten Umstände berücksichtigt habe. 4.2 Die Vorinstanz hat bereits in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2020 zum delinquenten Verhalten des Beschwerdeführers ausgeführt, dass zwischen den Jahren 2006 und 2017 vier Strafbefehle wegen Verstössen erlassen worden seien, bei denen er teilweise ein unberechenbares und aggressi- ves Verhalten an den Tag gelegt habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen der Vernehmlassung lediglich noch da- rauf verweist, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Urteil des Ober- gerichts Nidwalden straffällig geworden sei und auch danach noch einmal gegen das Gesetz verstossen habe. Selbst wenn die Vorinstanz die Um- stände der übrigen Delikte unberücksichtigt gelassen hätte, bliebe nicht er- kennbar, inwiefern darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör oder des Untersuchungsgrundsatzes zu sehen wäre. Vielmehr würde dies die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung beschlagen, auf welche im Folgenden einzugehen sein wird. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind damit unbegründet. 5. 5.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wich- tigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines

F-6018/2020 Seite 7 Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber- gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 5.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge- neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 5.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un- ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun- gen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt konkrete An- haltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt des Betroffenen in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 5.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über die nach Massgabe aller Um- stände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leicht- hin angenommen werden. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwer- tigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber- schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel,

F-6018/2020 Seite 8 organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu- nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Po- tenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 6. Anlass für das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot bil- deten mehrere gegen ihn ergangene Strafbefehle sowie insbesondere die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten unter anderem wegen Straftaten gegen Leib und Leben. Nach Auffassung der Vorinstanz liegt damit ein schwerer Verstoss gegen die Gesetzgebung vor, welcher mit einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung einhergehe und unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers eine Fernhaltemassnahme von fünf Jahren Dauer rechtfertige. Der Beschwerdeführer dagegen ist der Auffas- sung, dass es an den gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass einer Fernhaltemassnahmen fehle. Eine aktuelle und tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht erstellt, sondern vielmehr durch eine strafrichterlich abgegebene gute Legalprognose widerlegt. 6.1 Der Beschwerdeführer hat sich seit dem Jahr 2006 mehrfach und in regelmässigen Abständen strafbar gemacht. Nach vier Strafbefehlen mit verhältnismässig geringen Bussen (bis maximal Fr. 300.–) wegen Bagatell- delikten wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 24. März 2016 wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körper- verletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (32 Monate), davon sechs Monate unbedingt vollziehbar, bei ei- ner Probezeit von fünf Jahren verurteilt. Der Verurteilung lagen sachver- haltsmässig drei Tateinheiten zugrunde, darunter zwei Übergriffe im Jahr 2010, mit welchen sich der Beschwerdeführer der versuchten schweren und mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hatte. Beim ersten Vorfall vom 18. Januar 2010 schlug der Beschwerdeführer als Teil einer fünfköpfigen Gruppe mit Füssen, Fäusten und Gegenständen auf eine wehrlos am Boden liegende Person ein. Am 5. März 2010, beim zwei- ten Vorfall, war der Beschwerdeführer erneut an einer tätlichen Auseinan- dersetzung beteiligt, bei der zwei Personen zu Boden geschlagen und mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert wurden. Das Obergericht wertete das Tatverschulden des Beschwerdeführers als insgesamt mittelschwer. Er

F-6018/2020 Seite 9 habe beim Übergriff im Januar 2010 eine besondere Gleichgültigkeit ge- genüber der physischen Integrität des Opfers an den Tag gelegt und durch sein Vorgehen eine völlig unverständliche und unsinnige Gewaltbereit- schaft bekundet. Der Geschädigte sei durch die Gruppe unvermittelt ange- griffen und erheblich gegen sensible Körperteile wie Kopf und Gesicht ge- schlagen worden. Dass es beim Versuch der schweren Körperverletzung geblieben sei, sei mehr dem Zufall als der Einsicht der Täter zu verdanken gewesen. Straferhöhend wurde u.a. berücksichtigt, dass der Beschwerde- führer auch beim Vorfall vom März 2011 ein offensichtliches Desinteresse an der körperlichen Unversehrtheit der Opfer bekundete und in unnötigem Umfang gewalttätig geworden war. Nur etwas mehr als ein Jahr nach dem rechtskräftigen Urteil erwirkte der Beschwerdeführer im August 2017 schliesslich einen weiteren Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshand- lung sowie Trunkenheit und wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 110.– sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft. 6.2 Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass das vom Obergericht des Kantons Nidwalden abgeurteilte Fehlverhalten des Beschwerdeführers als schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AIG zu werten ist. Ferner kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils nicht nur eine einfache Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG schwerwiegend war. Davon scheint im Übrigen auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgegangen zu sein. Diese Einschätzung des Gerichts gründet sich auf die Hochwertigkeit des verletz- ten Rechtsguts – Leib und Leben –, die auch ein geringes Restrisiko nicht zulässt (vgl. dazu etwa BGE 139 I 145 E. 2.5 m.H.). Mit seiner Delinquenz stellte der Beschwerdeführer eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie unter Beweis. Ausdruck dieser Tatumstände bildet die empfindli- che Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und die Länge der auf fünf Jahre bemessenen Probezeit. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die (versuchte) schwere Körperverletzung zu denjenigen Anlasstaten gehört, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthalts- rechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen soll (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Ver- fassungs- und Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.H.). Das bedeutet unter

F-6018/2020 Seite 10 anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabge- setzt sind. 6.3 Es fragt sich, ob die spätere Entwicklung des Sachverhalts geeignet ist, zu einer für den Beschwerdeführer wesentlich günstigeren Gefähr- dungsprognose zu führen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusam- menhang geltend, dass er zur Tatzeit mit erst (...) Jahren noch in einer frühen und ungefestigten Phase des Erwachsenenalters gewesen sei. Er habe sich ausserdem in einer negativen Phase seines Lebens mit regem Alkoholkonsum und einem problematischen Freundeskreis befunden. Seit- her habe sich sein Leben entschieden zum Positiven gewendet. Er habe im Jahr 2014 eine geregelte Erwerbstätigkeit aufgenommen, der er bis zu seiner erzwungenen Rückkehr in sein Heimatland nachgegangen sei, so- wie seine Verlobte geheiratet, was ihm zusätzliche Stabilität verliehen habe. Sowohl beruflich als auch privat sei er reifer geworden und zur Ruhe gekommen. Entsprechend sei ihm durch die zuständigen Strafrichter eine günstige Legalprognose gestellt worden. Nachdem die Haupttaten rund zehn Jahre zurücklägen und er seither einen markanten Reifungsprozess an den Tag gelegt habe, gehe von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. 6.4 Es trifft zu, dass das Obergericht des Kantons Nidwalden dem Be- schwerdeführer angesichts seines Wohlverhaltens bis zur Ausfällung des Urteils im März 2016 eine «eher günstige Legalprognose» stellte. Gleich- zeitig wies es allerdings darauf hin, dass das Verschulden als eher erheb- lich qualifiziert werde, weshalb eine tatsächlich spürbare Sanktion ange- zeigt sei. Den Einwänden des Beschwerdeführers entspricht auch, dass die Strafrichter im Rahmen der Strafzumessung «auf eine gewisse Per- spektivenlosigkeit im Tatzeitraum» geschlossen hatten, welche sie leicht strafmindernd berücksichtigten. Der Beschwerdeführer scheint durch die Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit und die Heirat im Jahr 2014 zudem offensichtlich bemüht gewesen zu sein, seine Lebensverhältnisse zu stabilisieren. Vom 7. August 2017 bis zum 3. Februar 2018 befand er sich im Strafvollzug. Den Akten kann entnommen werden, dass ihm wäh- rend der Zeit in Halbgefangenschaft ein gutes Verhalten attestiert wurde, was zu seinen Gunsten zu werten ist (kant.-act. 149). Allerdings kommt ei- ner guten Führung während des Strafvollzugs im ausländerrechtlichen Ad- ministrativverfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu ein- gehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist entscheidend, dass selbst bei absolutem Wohlverhalten die seit der Verurteilung im März 2016 verstrichene Zeit zu kurz bemessen ist,

F-6018/2020 Seite 11 als dass angesichts seiner schweren Delinquenz verlässliche Schlüsse auf eine grundsätzliche Wendung zum Besseren gezogen werden könnten. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer bis vor kurzem unter dem Druck einer fünfjährigen Probezeit sowie eines aus- länderrechtlichen Bewilligungsverfahrens stand. Tritt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit nach dem Strafurteil nicht anstandslos ver- hielt und erneut wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Trunkenheit verurteilt wurde. Zwar handelte es sich hierbei wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht nicht um ein Gewaltdelikt, jedoch legt die erneute Straf- fälligkeit unter erheblichem Alkoholeinfluss den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht (vollständig) von alten Mustern zu lösen vermochte. Vor diesem Hintergrund dürfte die im Rahmen seiner strafrechtlichen Beurteilung gestellte günstige Legal- prognose zu relativieren sein. Über seine Lebensumstände seit Ende 2020 (Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist) ist schliesslich nichts Konkretes bekannt. 6.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AIG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der qua- lifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG vor. Somit war die Vorinstanz grundsätzlich nicht an die maximale Dauer von fünf Jahren (vgl. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG) gebunden. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stel- lung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der be- troffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.

F-6018/2020 Seite 12 Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner länger- fristigen Fernhaltung. 7.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber beruft sich der Be- schwerdeführer auf die Garantie des Familien- und Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV). Seine nächsten Verwandten, namentlich seine Eltern und Ge- schwister, seien alle in der Schweiz wohnhaft und er pflege einen intensi- ven Kontakt zu ihnen. Mit dem Einreiseverbot drohe ihm der Verlust enger Beziehungen, die für ihn lebensprägend seien und ihm Stabilität verliehen hätten. Es trete hinzu, dass Besuche der Familie in Sri Lanka unmöglich seien; zum einen sei es den Eltern wegen ihres Status als anerkannte Flüchtlinge nicht möglich, nach Sri Lanka zu reisen, zum anderen fehlten den Geschwistern die finanziellen Mittel dazu. Es drohe ihm daher eine Entwurzelung aus seinem Umfeld, in dem er sich während rund 20 Jahren bewegt habe. Den Kontakt während fünf Jahren einzig über elektronische Kommunikationsmittel wahren zu können, stelle einen schweren Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben dar. 7.4 Vorweg ist festzuhalten, dass Einschränkungen des Privat- und Fami- lienlebens im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht von Bedeutung sein können, soweit sie auf den Wegfall eines dauerhaften Aufenthalts- rechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer als Folge seiner Straffälligkeit rechtskräftig entzogen bzw. nicht erneuert und er musste die Schweiz verlassen. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert daher bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. 7.5 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Familien- und Pri- vatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einrei- severbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsangehöriger Sri Lankas grundsätz- lich ein Visum benötigt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 vom 14. November 2018 [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2). Der mit dem Einrei- severbot verbundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Be-

F-6018/2020 Seite 13 schwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt ist, son- dern darin, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Vi- sum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahms- weise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz durch Anwesenheit auf schweizerischem Ho- heitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Mass- nahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4. m.H.). 7.5.1 Bezüglich der Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz ist vorab festzuhalten, dass diese nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. Zum geschützten Familien- kreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hält sich allerdings nicht in der Schweiz, sondern in Sri Lanka auf. Andere familiäre Verhält- nisse werden nur geschützt, sofern eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte Beziehung besteht, ohne dass es den Familienmitgliedern ohne wei- teres möglich und zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pfle- gen (BGE 139 I 330 E. 2.1). Zudem muss zwischen den Familienmitglie- dern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen, das über die normalen affekti- ven Bindungen hinausgeht. Solche Umstände werden vom Beschwerde- führer nicht geltend gemacht. Mit der Verhängung des Einreiseverbots geht demnach keine Beeinträchtigung von Familienleben einher. 7.5.2 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Mittelpunkt seiner bisherigen Lebensverhältnisse in der Schweiz befin- det; er ist im Alter von knapp 14 Jahren hierher gelangt und hat hier seine prägenden Jugendjahre verbracht. Zudem spricht für ihn, dass er seit einer Festanstellung ab Oktober 2014 beruflich Fuss fassen konnte und seine wirtschaftliche Integration daher – zumindest ab diesem Zeitpunkt – als ge- lungen bezeichnet werden kann. Auf der anderen Seite ist der Beschwer- deführer seit 2006 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Legalverhalten, ein wesentliches Element der Integration, weist mas- sive Defizite auf. Der Beschwerdeführer hat es somit grundsätzlich hinzu- nehmen, dass der Kontakt bis auf weiteres vor allem mit modernen Kom- munikationsmitteln aufrecht zu erhalten ist.

F-6018/2020 Seite 14 7.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer zweifellos eine enge Bindung zur Schweiz hat. Eine wertende Ge- wichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interes- sen führt das Bundesverwaltungsgericht trotzdem zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot von fünf Jahren Dauer eine verhältnismässige und ange- messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Mit der Befristung der Massnahme auf fünf Jahre wurde den be- sonderen Umständen (jugendliches Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung, Zeitablauf, familiäre Bindungen zur Schweiz) ausreichend Rechnung ge- tragen. 8. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, eine Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II treffe ihn zusätzlich hart, da er auch in ande- ren europäischen Ländern Verwandte habe und Treffen mit seiner Familie im nahen Ausland verunmöglicht würden. Den persönlichen Kontakt aus- serhalb des Schengenraums pflegen zu müssen sei angesichts der kost- spieligen Reisen für seine Familienangehörigen unzumutbar und die Rei- semöglichkeiten aufgrund der epidemiologischen Situation ohnehin erheb- lich eingeschränkt. 8.2 Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen (sog. Drittstaatsangehörige), können im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mas- snahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Voraussetzung für die Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be- gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit- gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2

F-6018/2020 Seite 15 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 8.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben wer- den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen ferner den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad klar. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenar- beit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Si- cherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur ge- treuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten ver- pflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls sys- tematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreise- verbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf ein- zelne Schengen-Mitgliedstaaten beschränken. Angesichts der festgestell- ten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränken muss, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Ein- reiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung hat der Be- schwerdeführer in Kauf zu nehmen. 8.4 Es bleibt den Schengen-Staaten im Übrigen unbenommen, einer aus- geschriebenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nati- onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein- reise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schen- gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

F-6018/2020 Seite 16 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sowohl das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot wie auch dessen Ausschreibung im SIS II im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

F-6018/2020 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – die Migrationsbehörde des Kantons Luzern

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Corina Fuhrer

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Entscheidungsdatum
23.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026