F-6009/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6009/2025

Urteil vom 25. August 2025 Besetzung

Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien

A._______, geb. (...), Afghanistan, c/o BAZ Brugg, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. August 2025.

F-6009/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 7. Juni 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs am 28. Juli 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 29. Juli 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 31. Juli 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 6. August 2025 (eröffnet am 7. August 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauf- tragte sie den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 8. August 2025 legte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerde- führers ihr Mandat nieder. F. Mit Beschwerde vom 10. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Asylgesuch in der

F-6009/2025 Seite 3 Schweiz materiell zu prüfen. Es sei festzustellen, dass Deutschland für ihn kein «sicherer Drittstaat» im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei und er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei ihm in der Schweiz subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Am 12. August 2025 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – vorbehalt- lich der nachfolgenden Erwägung 1.2 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die angefochtene Verfügung umfasst einen Nichteintretens- und Weg- weisungsentscheid. Soweit der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz oder eine vorläufige Aufnahme aufgrund von Un- zulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be- gehrt, nimmt er eine unzulässige Erweiterung des Anfechtungsgegen- stands vor (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten. Das Feststellungsbegehren geht im Hauptbegehren auf, wes- halb es (als Rüge) in diesem Rahmen zu behandeln ist. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsys- tem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf- weist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

F-6009/2025 Seite 4 auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-5386/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.5 und F-4890/2025 vom 23. Juli 2023 E. 6; je m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer zitierten Quellen nichts zu än- dern. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Soweit er die Angst vor einer Rückschiebung durch die deutschen Behörden nach Afghanistan geltend macht, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor) und dass sich bei dieser Aus- gangslage jegliche Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Ge- bots durch die deutschen Behörden erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten physischen und psychischen Beeinträchtigungen (gemäss ärztlicher Bescheinigung (...) vom 21. September 2021 wurde damals eine posttraumatische Belas- tungsstörung mit depressivem und somatoformem Verlauf sowie eine mit- telschwere depressive Episode diagnostiziert und gemäss medizinischem Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZmV Basel vom 1. Juli 2025 leidet der Beschwerdeführer aktuell an chronischer Verstopfung, Schulter- und Knieschmerzen und hatte Blut im Urin) sind nicht derart schwerwiegend, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verlet- zung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland abgese- hen werden müsste. (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Deutschland zweifelsfrei über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung der geltend

F-6009/2025 Seite 5 gemachten physischen und psychischen Leiden (statt vieler: Urteil F- 4890/2025 E. 7.3.2). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen in Deutschland ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerde- führer den allenfalls benötigen Schutz zukommen zulassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land ver- fügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in An- spruch nehmen kann. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III- VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zustän- digen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) – namentlich der Prüfungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG – durch die Vorinstanz geltend macht, kann ihm nicht gefolgt wer- den. Die Vorinstanz hat seine Vorbringen geprüft und in ihren Entscheid einbezogen. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Be- gründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist ebenfalls zu verneinen. 4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. August 2025 ange- ordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstands- los geworden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).

F-6009/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Lukas Schmid

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Entscheidungsdatum
25.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026