B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 18.02.2023 abgeschrieben (1C_86/2023)
Abteilung VI F-5987/2020
Urteil vom 16. Januar 2023 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Jenny Burckhardt, Advokatin, Borer Bertossa Sami Advokaten, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-5987/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) stammt aus B., Benin. Im Jahr 2004 lernte er in Paris, Frankreich, die Schweizer Bürgerin C. (geb. [...]) kennen. Am 9. März 2006 reiste er in der Schweiz ein, wo glei- chentags die Heirat stattfand. B. Gestützt auf diese Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 15. August 2011 beim damaligen Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbür- gerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 17. Oktober 2012 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und we- der Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nah- men sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens ei- ner der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli- chung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. C. Am 12. Dezember 2012 (in Rechtskraft erwachsen am 29. Januar 2013) wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht von D._______, Bern. D. Am 12. Juli 2013 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Mietvertrag mit Mietbeginn per 1. August 2013. Am 1. November 2013 verliess er die eheliche Wohnung und zog in die neu gemietete Wohnung ein. E. Am (...) 2015 wurde der Beschwerdeführer Vater von zwei aussereheli- chen Töchtern. F. Am 30. Mai 2016 reichten die Ehegatten das am 18. Januar 2016 bezie- hungsweise 18. April 2016 unterzeichnete gemeinsame Scheidungsbe- gehren ein. Die Scheidung wurde am 29. August 2016 rechtskräftig.
F-5987/2020 Seite 3 G. Aufgrund einer behördlichen Meldung vom 6. Februar 2017 erfuhr das SEM vom relevanten Sachverhalt (Bst. D–F). Am 17. April 2018 leitete es gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung ein und gab ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juni 2018 und 12. Sep- tember 2018 eine Stellungnahme ein. Die Ex-Ehefrau liess sich als Aus- kunftsperson mit Schreiben vom 28. November 2018 und 13. Mai 2019 ver- nehmen. Am 11. Juli 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die zwei Stellungnahmen der Ex-Ehefrau zu und gab ihm Gelegenheit zur ab- schliessenden Stellungnahme, wovon er am 26. August 2019 Gebrauch machte. H. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. I. Am 27. November 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Er beantragte, in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2020 auf- zuheben und demgemäss sei ihm das schweizerische Bürgerrecht zu be- lassen. Eventualiter sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2020 aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese demgemäss anzuweisen, die Verfügung vom 12. Dezember 2012 zu bestätigen. Es sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechts- beiständin zu bewilligen; demgemäss sei auf die Einforderung eines Ge- richtskostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. K. Am 19. Januar 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. L. Mit Replik vom 9. März 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas- sung Stellung.
F-5987/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 fest, dass in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BüG das anwendbare materielle Recht jenes ist, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Er- klärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung galt (siehe dortige E. 2, insbesondere E. 2.4). Folglich ist die vorliegende Streit- sache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen. Dies führt jedoch nicht zu einem anderen Resultat als die Beurteilung nach dem neuen Recht, da die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 aBüG und Art. 36 Abs. 1 BüG)
F-5987/2020 Seite 5 gleich geblieben sind (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Dasselbe gilt in Bezug auf die Verjährungsfristen gemäss Art. 41 Abs. 1 bis aBüG und Art. 36 Abs. 2 BüG. Es besteht somit in materieller Hinsicht keine übergangsrechtliche Problematik. 3.2 Sofort anwendbar ist nach ständiger Praxis das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestim- mungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiel- len Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Dies ist vorliegend der Fall, sodass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts das Erfordernis der Zustimmung der Behörde des Heimatkantons (vgl. Art. 41 Abs. 1 aBüG) entfällt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht keine Zustimmung des Heimatkantons eingeholt. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Für alle Formen der erleich- terten Einbürgerung setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländi- sche Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvorausset- zungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbür- gerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand
F-5987/2020 Seite 6 getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen zwei Menschen (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). 5. 5.1 Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen ge- nügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des Strafrechts ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine er- hebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2). Über eine nach- trägliche Änderung der Verhältnisse, von der die betroffene Person weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss sie die Behörde unaufgefordert informieren. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteil- ten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2). 5.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 41 Abs. 1 bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bür- gerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still. 5.3 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1 bis aBüG eingehalten: Die- Einbürgerung war am 12. Dezember 2012 erfolgt; die absolute Verjährung war somit am 28. Oktober 2020 (Datum der streitigen Verfügung) noch nicht eingetreten. Das Gleiche gilt für die relative Verjährungsfrist, die am 11. Juli 2019 (Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme) letztmals ausgelöst wurde. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
F-5987/2020 Seite 7 6. 6.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG hat die Be- hörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe der betroffenen Per- son im Zeitpunkt der Erklärung intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer- den. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs- folge) zu schliessen. Solche sogenannte natürliche beziehungsweise tat- sächliche Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahr- scheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwir- kungspflichtig (BGE 140 II 65 E. 2.2; 135 II 161 E. 3). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass im massgeblichen Zeitpunkt keine Ehegemeinschaft im Sinn der Recht- sprechung (mehr) vorgelegen hat, kann die betroffene Person diese Ver- mutung durch Gegenbeweis entkräften (HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N. 476). Hierfür genügt es, dass die be- troffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erschei- nen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemein- schaft noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der er- leichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehe- partner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3).
F-5987/2020 Seite 8 7. 7.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung aus, die kurzen zeitlichen Abfolgen zwischen der er- leichterten Einbürgerung und dem Auszug aus der gemeinsamen Woh- nung begründe die Vermutung, dass die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und auf die Zukunft gerichtete ehelichen Verhältnissen gelebt hätten und der Wille für ein Auf- rechterhalten der Ehe gefehlt habe. Zu Beginn der Ehe habe zweifellos ein gemeinsamer Kinderwunsch der Ex-Ehegatten bestanden, welchen sie je- doch wegen verschiedener Projekte auf einen späteren Zeitpunkt verscho- ben hätten. Während der Kinderwunsch beim Beschwerdeführer immer stärker geworden sei, habe sich bei der Ex-Ehegattin immer mehr die Über- zeugung abgezeichnet, keine Kinder zu wollen. Dieser fehlende Kinder- wunsch sei dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 bekannt gewesen, zumal er im Herbst 2011 alleine eine Reise in die Seychellen unternommen und während dieses Aufenthalts der Ex-Ehefrau per E-Mail mitgeteilt habe, wie wichtig es für ihn sei, eigene Kinder zu bekommen. Die Ex-Ehegattin habe sich zur Schwangerschaftsverhütung im Jahr 2009 eine zweite 5-Jah- res-Kupferspirale einsetzen lassen und diese bis zur Trennung nicht ent- fernen lassen. Auch aufgrund dieses Umstandes müsse ihm im Verlauf des Jahres 2011 klargeworden sein, dass seine Ex-Ehegattin, inzwischen bald (...) Jahre alt, keine Kinder gewollt habe. Aus den Aussagen des Be- schwerdeführers gehe hervor, dass eine kinderlose Ehe für ihn keine Op- tion gewesen sei. So habe er mit der neuen Partnerin, mit welcher er nach der erleichterten Einbürgerung – je nach Aussage am 27. Oktober 2013 (Ex-Ehefrau) oder im August 2014 (Beschwerdeführer) – eine Beziehung einging, innert kürzester Zeit Kinder gehabt. Er habe in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 mehrere Wochen Ferien im Ausland ohne seine da- malige Ehegattin verbracht; nach der Einbürgerung hätten sie lediglich im Dezember 2012 und März 2013 ein paar Tage gemeinsam Ferien ge- macht. Per August 2013 habe er eine eigene Wohnung gemietet. Sein Aus- zug sei endgültig gewesen; es seien keine ernsthaften Bemühungen, die Ehe zu retten, erkennbar gewesen, auch wenn sie den Kontakt aufrecht- erhalten hätten. Aufgrund dieser Differenzen in der für ein Ehepaar wichti- gen Kinderfrage habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft am 17. Oktober 2012 keine stabile eheliche Ge- meinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes mehr bestanden. Weder die Einsichtnahme der Ex-Ehefrau in ihre Krankenakte, noch der Besuch bei der Frauenärztin oder die aussereheliche Beziehung des Beschwerde- führers beziehungsweise die Information der Ex-Ehegattin über die Geburt der ausserehelichen Kinder stellten ein ausserordentliches Ereignis dar,
F-5987/2020 Seite 9 sondern hätten lediglich zum definitiven Scheitern der bereits zerrütteten Ehe geführt. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ab dem Jahr 2011 habe sich sein Kinderwunsch verstärkt. Vor der Einbürgerung sei das Thema «Kinder» zwischen ihm und der Ex-Ehefrau aber nie offen angesprochen worden, zumal zu Beginn der Ehe ein gemeinsamer Kinderwunsch bestanden habe. Die Ex-Ehefrau habe in ihrer Kindheit an einer Krankheit gelitten und erst während der Ehe realisiert, dass aufgrund dieser Krankheit ein erhöh- tes Risiko für Schwangerschaftskomplikationen oder gesundheitliche Prob- leme des Kindes bestehe. Dies und ihre Arbeit bei der Sozialberatung hät- ten dazu geführt, dass sie keine eigenen Kinder gewollt habe. Sie habe dies aber lange nicht offen thematisiert. In ihrer Stellungnahme habe sie keinen konkreten Zeitpunkt angeben können, ab welchem sich ihre Mei- nung verfestigt habe, keine Kinder zu wollen. Sie habe angemerkt, wohl sei dies ab 2011 gewesen. Er habe aber erst nach der rechtskräftig gewor- denen Einbürgerung im Januar 2013 realisiert, dass ihr Kinderwunsch ab- genommen habe. Da er selbst einen derart starken Kinderwunsch verspürt habe, habe er schliesslich im August 2013 eine eigene Wohnung gemietet. Nachdem sie am 25. Oktober 2013 offen über die Weiterführung der Ehe ohne Kinder gesprochen hätten, sei er im November 2013 ganz in die ge- mietete Wohnung gezogen. Ziel sei es gewesen, ihnen Raum zu verschaf- fen, um über die Zukunft nachzudenken. Er habe über Alternativen nach- gedacht, wie er seinen Kinderwunsch erfüllen könnte (z.B. durch Adop- tion). Seine neue Partnerin habe er erst Anfang August 2014 – anderthalb Jahre nach der rechtskräftigen Einbürgerung und fast zwei Jahre nach der Unterzeichnung der Erklärung betreffend stabiler Ehe – zufällig im Internet kennengelernt. Am (...) 2015 sei er Vater von Zwillingen geworden. Mitt- lerweile hätten sie fünf gemeinsame Kinder. Er sei zwar in den Jahren 2011–2013 alleine verreist, aber bei der Reise im Jahr 2011 auf die Sey- chellen habe er den Tod seiner Schwester verarbeitet. Seine E-Mail an die Ex-Frau während dieser Reise zeige einzig, dass er einen starken Kinder- wunsch gehabt habe. Seine Ex-Ehefrau habe rückwirkend darauf ge- schlossen, dass er diese E-Mails wohl nur gesendet habe, weil ihr Kinder- wunsch abgenommen habe. Sie habe aber nicht ausgeführt, ob und wann sie ihm konkret mitgeteilt habe, dass sie keinen Kinderwunsch mehr ver- spürt habe. Somit könne diese bis heute unbekannt gebliebene E-Mail auf keinen Fall ausreichen, um eine instabile Ehegemeinschaft der damaligen Ehegatten zu belegen. Bei der Reise im Jahr 2012 habe es sich um eine Studienreise gehandelt. Ansonsten seien sie während der Ehe zusammen
F-5987/2020 Seite 10 gereist. Dass die Ex-Ehefrau ihre Kupferspirale nicht habe entfernen las- sen, zeige einzig, dass sie bis zur Trennung nicht habe schwanger werden wollen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass er schon im Jahr 2011 gewusst habe, dass die Ex-Ehefrau keinen Kinderwunsch mehr gehabt habe. Die Vorinstanz habe ohne Grund die Schlussfolgerung gezo- gen, dass er schon im Jahr 2013 geplant habe, aussereheliche Kinder mit einer anderen Frau zu zeugen. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklä- rung über das Bestehen der stabilen Ehegemeinschaft sei ihm der fehlende Kinderwunsch der Ex-Ehefrau nicht bekannt gewesen. Da der Kinder- wunsch eine subjektive Komponente sei, könne ihm das innere Wissen seiner damaligen Ehefrau nicht angerechnet werden. Er habe bis im Som- mer 2013 tatsächlich nicht gewusst, dass seine Ex-Ehefrau überhaupt keine eigenen Kinder haben wollte. Die Ex-Ehefrau habe keine Angaben zu ihren vergangenen gesundheitlichen Problemen gemacht und er habe aus Rücksicht ebenfalls darauf verzichtet. Entgegen der Ansicht der Vor- instanz sei aber die erstmalige Einsichtnahme der Ex-Ehefrau in ihre Ge- sundheitsakten als ausserordentliches Ereignis zu werten, zumal dies ein sensibles Thema sei, das geeignet sei, einen raschen Zerfall des Willens zur Fortführung der Ehe zu bewirken. Insgesamt habe die Vorinstanz nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass er die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben erschlichen habe. Sollte seine Einbürgerung für nichtig erklärt werden, stelle dies eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Nach einer Nichtigerklärung wäre er nur noch Staatsbürger von Benin und würde einer Visumspflicht unterliegen. Seine Kinder und Partnerin seien Schweizer Staatsangehörige. Er pflege sowohl in wirtschaftlicher als auch in emotionaler Hinsicht ein sehr enges Verhältnis zu seinen Kindern. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung würde daher das Verhältnismässig- keitsprinzip verletzen. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die gemeinsamen Projekte des Ex-Ehepaars seien bereits 2009 respektive nach der Rückkehr der Schwester des Beschwerdeführers nach Benin im Jahr 2010 grösstenteils abgeschlossen gewesen. Die Ausbildung des Beschwerde- führers sei kein Hindernis für die Familienplanung gewesen, zumal der von ihm absolvierte Masterstudiengang als Teilzeitstudium strukturiert sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2011 alleine auf die Seychellen ge- reist sei, um nachzudenken und seiner Ex-Ehegattin dabei per E-Mail die Wichtigkeit seines Kinderwunsches erläutert habe, lasse darauf schlies- sen, dass ihm der nicht mehr vorhandene Kinderwunsch seiner Ehegattin zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Seine alleinigen Reisen 2011, 2012 und 2013 würden zudem auf grosse Differenzen zwischen den
F-5987/2020 Seite 11 Ehegatten schliessen lassen, umso mehr, als keine Gründe für die Ab- wesenheit der Ehefrau genannt würden. Das Ex-Ehepaar habe die Mög- lichkeit einer Adoption im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert und das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch nicht nachvollziehbar, zumal eine Adoption einerseits dem starken Wunsch des Beschwerdeführers nach eigenen Kindern und andererseits dem Ent- schluss der Ex-Ehegattin, keine Verantwortung für Kinder übernehmen zu wollen, widersprechen würde. Der weitere Verbleib des Beschwerde- führers in der Schweiz und eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, es gebe keine objekti- vierbaren Beweise dafür, dass er mit seiner Ex-Ehegattin schon 2010 bis 2012 über ihren nicht mehr vorhandenen Kinderwunsch gesprochen habe. Sie hätten sich für die Einsetzung einer weiteren Kupferspirale entschie- den, weil sie die Familienplanung erst nach Abschluss des Studiums des Beschwerdeführers in Angriff hätten nehmen wollen. In den Jahren 2009 bis 2013 hätten sie jeweils gemeinsame Urlaube verbracht und ihre Bezie- hung sei bis zur Trennung harmonisch und liebevoll gewesen. Erst nach der gemeinsamen Reise im März 2013, als seine Ex-Ehegattin ihm mitge- teilt habe, dass sie keine Kinder wolle, und nachdem er mehrere Monate versucht habe, sie vom Gegenteil zu überzeugen, sei es zur räumlichen Trennung gekommen. Die E-Mail anlässlich seines Aufenthalts auf den Seychellen 2011 habe er im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Be- schwerden seiner Ex-Ehegattin verfasst. Er habe damit lediglich seinen starken Kinderwunsch zum Ausdruck bringen wollen, aber es sei ihm da- mals nicht bewusst gewesen, dass sie keine Kinder haben wolle. Bis im Jahr 2013 hätten sie nie konkret über dieses Thema gesprochen. Da seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt ohne Schweizer Bürgerrecht viel kleiner wären und sich dies negativ auf seine Kinder auswirken würde, sei diese Thematik entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 8. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex- Ehegattin am 9. März 2006 – nach gut zweijähriger Bekannt- und Partner- schaft – heirateten. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist. Am 15. August 2011 ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete er am 17. Okto- ber 2012 eine Erklärung betreffend das Bestehen einer stabilen ehelichen
F-5987/2020 Seite 12 Gemeinschaft. Mit am 29. Januar 2013 rechtskräftig gewordener Verfü- gung vom 12. Dezember 2012 wurde er erleichtert eingebürgert. Per 1. Au- gust 2013 mietete er eine separate Wohnung, in die er am 1. November 2013 einzog. Die räumliche Trennung der Ehegatten erfolgte somit rund 10 Monate nach der rechtskräftigen Einbürgerung; der Entschluss dazu war aber schon am 12. Juli 2013 anlässlich der Unterzeichnung des Mietver- trags gefallen. Zwischen der Erklärung betreffend Ehegemeinschaft und der äusserlich erkennbaren Absicht, diese aufzulösen, lagen somit ca. 9 Monate. Rund 2 Jahre und 9 Monate nach der Einbürgerung ([...] 2015) bekam der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Partnerin aussereheliche Kinder und mehr als drei Jahre nach der Einbürgerung (Mai 2016) reichten der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau ein gemeinsames Schei- dungsbegehren ein. Angesichts dieser Sachverhaltsentwicklungen, insbe- sondere der kurzen Zeitspanne zwischen der Erklärung bzw. der Einbür- gerung und dem Entschluss des Beschwerdeführers, den gemeinsamen Wohnsitz aufzugeben, ist es gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung ausgeht, dass der Wille zu einer stabilen eheli- chen Gemeinschaft im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr intakt war und die Behörde über diesen Umstand getäuscht wurde. Der Beschwerde- führer bestreitet diese Annahme. Nachfolgend ist zu prüfen, ob es ihm ge- lingt, die natürliche Vermutung durch Gegenbeweis zu erschüttern (vgl. E. 6.2). 9. 9.1 Die Frage, Kinder zu bekommen oder nicht, ist für eine Ehe von zent- raler Bedeutung. Der Wunsch des Beschwerdeführers, eine Familie zu gründen und Kinder zu haben, war zweifelsohne stets sehr gross. Dies wird allein durch die Tatsache, dass er mit seiner aktuellen Partnerin fünf ge- meinsame Kinder hat, offensichtlich. Auch seine Ex-Ehegattin wollte zu- nächst gemeinsame Kinder mit dem Beschwerdeführer, doch ihr Kinder- wunsch nahm mit der Zeit ab. Dies ist unbestritten und führte letztendlich zum Erlöschen des Ehewillens. Vorliegend stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass seine Ex-Partnerin keine Kinder wollte. Ab diesem Zeitpunkt bestand keine intakte eheliche Ehegemeinschaft mehr. 9.2 Der Beschwerdeführer behauptet, er und seine Ex-Ehefrau hätten das Thema «Kinder» vor seiner Einbürgerung nie offen angesprochen, zumal zu Beginn der Ehe ein gemeinsamer Kinderwunsch bestanden habe. Dies ist nicht glaubhaft. Die Familienplanung ist eine grundlegende Thematik,
F-5987/2020 Seite 13 mit der sich jedes Paar im Laufe der Partnerschaft zwingend auseinander- setzen muss, zumal sie einen starken Einfluss auf die zukünftige Lebens- gestaltung beider Partner hat. Zum Zeitpunkt, als das Ex-Ehepaar die Er- klärung über das Bestehen einer stabilen Ehegemeinschaft unterzeichnet hat, war der Beschwerdeführer (...) und seine Ex-Ehefrau (...) Jahre alt. Aufgrund des Alters der Ex-Ehefrau und der Tatsache, dass sie zu diesem Zeitpunkt nach wie vor mittels Kupferspirale verhütete, ist es unwahr- scheinlich, dass das Paar seit Jahren nie über die Familienplanung gespro- chen hat. Zudem führte die Ex-Ehefrau im Rahmen ihrer Stellungnahme aus, dass der Wunsch des Beschwerdeführers betreffend Familienplanung stark zugenommen hatte, nachdem seine Schwester im Mai 2010 nach Benin zurückgekehrt war. Gleichzeitig sei sie immer mehr zur Überzeugung gelangt, keine Kinder zu wollen. Ihren endgültigen Entschluss habe sie ih- rem Ehemann zwischen 2010 und 2011 mitgeteilt. Seine Behauptung, er habe bis im Sommer 2013 (gemäss Beschwerde) bzw. bis im März 2013 (gemäss Replik) nichts davon gewusst, ist nicht glaubhaft. Vielmehr ist an- zunehmen, dass sein Wille zur Fortsetzung der Ehe, der für ihn untrennbar mit der Kinderfrage verknüpft war, bereits definitiv erloschen war, als er im August 2011 das Einbürgerungsverfahren initiierte bzw. im Oktober 2012 die Erklärung betreffend das Bestehen einer stabilen ehelichen Gemein- schaft unterzeichnete. Es mag zwar sein, dass er im Laufe des Jahres 2011 noch eine gewisse Hoffnung hatte, seine Ex-Partnerin möge ihre Entschei- dung überdenken und sich doch noch für Kinder entscheiden. Dementspre- chend schickte er ihr nach eigenen Angaben im Herbst 2011 von seinem Urlaub auf den Seychellen eine E-Mail (nicht bei den Akten) und bekräftigte seinen starken Kinderwunsch. Allein die Hoffnung eines Ehepartners auf eine Angleichung der unterschiedlichen Zukunftsvisionen genügt jedoch nicht, um von der Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewil- lens auszugehen. Auch dass der Beschwerdeführer noch bis im Juli 2013 mit seiner Ex-Ehegattin zusammenlebte, zwischen August und Oktober 2013 teilweise noch bei ihr übernachtete, sein Teilzeit-Masterstudium ab- solvierte und vereinzelt Reisen mit ihr unternahm, ändert nichts daran, dass zu diesem Zeitpunkt keine tatsächliche und zukunftsorientierte Le- bensgemeinschaft mehr bestand. Aufgrund der Chronologie der Ereignisse ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer spätestens im Laufe des Jahres 2011 bewusst war, dass sein starker Kinderwunsch im klaren Widerspruch zu den Zukunftsplänen seiner Ex-Ehefrau stand. Dadurch, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Behörden über die un- überwindbaren Differenzen hinsichtlich der Kinderfrage und den folglich nicht mehr intakten Ehewillen aufzuklären, setzte er demzufolge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG (vgl.
F-5987/2020 Seite 14 Urteil des BGer 1C_694/2017 vom 8. März 2018 E. 3.2; Urteile des BVGer F-4390/2016 vom 4. November 2017 E. 7.2.2; F-7013/2016 vom 26. Juli 2017 E. 8.2; C-4883/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 7.3). 9.3 Anzufügen bleibt, dass die unbekannte Krankheitsgeschichte der Ex- Ehefrau, über deren Risiken für eine potentielle Schwangerschaft sie im Laufe der Ehe informiert worden war, kein ausserordentliches Ereignis dar- stellt, das zum plötzlichen Scheitern der vormals intakten Ehe geführt hat. Vielmehr ist aus der Stellungnahme der Ex-Frau des Beschwerdeführers ersichtlich, dass sie ihre Entscheidung gegen Kinder erst nach einer län- geren, mithin über Jahre dauernden Zeitspanne getroffen hat. Nebst der von ihr entdeckten Krankheitsgeschichte spielte dabei zudem ihre Arbeit bei der Sozialberatung eine Rolle. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der genaue Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer seine aktuelle Partnerin kennengelernt hat, für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist, zumal sein Ehewille ohnehin schon vorher erloschen war. Dasselbe gilt für die Geburt der ausserehelichen Kinder im (...) 2015. Daraus, dass das ge- meinsame Scheidungsbegehren schliesslich erst im Mai 2016 eingereicht wurde, kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ab- leiten, zumal ihn seine Ex-Ehefrau bereits am Tag der Geburt der Zwillinge um die Scheidung gebeten hatte. Dass er die Unterzeichnung der Schei- dungspapiere hinausgezögert hat, ist vielmehr zu seinen Ungunsten zu werten. 9.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung von Art. 8 EMRK ist darauf hinzuweisen, dass der Verlust des Schweizer Bür- gerrechts nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts bedeutet. Über einen solchen wäre gegebenenfalls in einem eigenständigen Verfah- ren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). Die familiären Interessen des Beschwerdeführers wären im entsprechenden ausländerrechtlichen Ver- fahren zu berücksichtigen. 10. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbür- gerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein-
F-5987/2020 Seite 15 schaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Ein- bürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt. 11. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausseror- dentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil 1C_466/2018 E. 5.5). Dass der Beschwerdeführer hierzulande ansonsten gut integriert zu sein scheint und inzwischen mit seiner Partnerin fünf gemeinsame Kin- der hat, rechtfertigt einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 13.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit ihrer Replik vom 9. März 2021 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'020.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist er- sichtlich, dass sie einen Stundenansatz von Fr. 200.– verrechnet hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 18 Stunden erscheint jedoch mit Blick auf den Umfang der Parteieingaben, die tatbeständliche und rechtliche Komplexität der Streitsache sowie Ver- gleichsfälle als zu hoch. Er ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGKE auf 14 Stunden festzusetzen. Konkret sind folgende Leistungspositionen der Honorarnote zu kürzen: Die Leistung vom 20. November 2020 (Recherche, Studium Verfügung, E-Mail an Klient: 80 Minuten) ist angesichts der recht- lichen Abklärungen im Rahmen von anderen Positionen um 20 Minuten auf 60 Minuten zu kürzen. Die Position vom 30. November 2020 (Originalakten
F-5987/2020 Seite 16 ans SEM zurück: 10 Minuten) ist als Sekretariatsarbeit zu qualifizieren und deshalb zu streichen. Die Leistungen im Zusammenhang mit der Ausarbei- tung der Beschwerde (8 Stunden) und der Replik (5 Stunden) sind ange- sichts deren Umfang auf 6 Stunden (für die Beschwerde) und 3.5 Stunden (für die Replik) zu kürzen. Folglich ergeben sich ersatzfähige Kosten der Vertretung von Fr. 2'932.75, wovon Fr. 2’800.- auf das Anwaltshonorar (14 Stunden) und Fr. 132.75.- auf die Auslagen entfallen, zuzüglich Mehrwert- steuer von Fr. 225.80 (7.7 % von Fr. 2'932.75, vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), woraus ein Total von Fr. 3’158.55 resultiert. Rechtsanwältin Dr. Jenny Burckhardt ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Ge- richts ein amtliches Honorar von Fr. 3’158.55 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
F-5987/2020 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 3’158.55 entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Zivil- standsbehörde des Einbürgerungskantons.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler
F-5987/2020 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: