B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-590/2023
Urteil vom 27. Januar 2025 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Susanne Raess, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2022.
F-590/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973, Deutschland) reiste am (...) 2009 in die Schweiz ein und erhielt am (...) 2014 eine Niederlassungsbewilligung. Am (...) 2015 heiratete er eine Schweizer Bürgerin. B. Am 15. März 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons B.______ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 170.–, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 2’100.– ver- urteilt. C. Am 29. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Ge- such um erleichterte Einbürgerung ein. D. Am 26. November 2020 ersuchte die Vorinstanz beim zuständigen kanto- nalen Gemeindeamt um Erstellung eines Erhebungsberichts. Dieser ging am 9. März 2021 bei der Vorinstanz ein. E. Am 16. März 2021 unterschrieb der Beschwerdeführer die «Erklärung be- treffend Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung». F. Am 26. April 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft C.______ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 210.– verurteilt. G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer mit, dass er unter anderem aufgrund der unbedingten Geldstrafe (soeben Bst. F) die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfülle und wies ihn auf die Möglichkeit hin, das Gesuch zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest. H. Mit Schreiben vom 2. November 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer erneut mit, dass er die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht
F-590/2023 Seite 3 erfülle und wies ihn auf die Möglichkeit hin, das Gesuch zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz am 1. Dezember 2022 wiede- rum mit, dass er an seinem Gesuch festhalte. I. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab. J. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
F-590/2023 Seite 4 den vorinstanzlichen Akten und stellte klar, auf eine Stellungnahme zur Duplik der Vorinstanz vom 10. Oktober 2023 zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
F-590/2023 Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. So habe sich die Vo- rinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem Entscheid des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2021 (VB.2021.00542) auseinandergesetzt, obwohl er sie auf diesen hingewie- sen habe. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, erhebliche und rechtzeitige Parteivorbringen zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) sowie ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer F-6420/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 2.3). 3.3 Anders als vom Beschwerdeführer dargelegt, hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2022 durchaus mit dem erwähnten Ur- teil des kantonalen Verwaltungsgerichts befasst (vgl. Erwägung H der Ver- fügung). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist in formeller Hin- sicht nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürge- rung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Ehefrau oder dem Ehemann lebt und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Art. 21 Abs. 1 BüG). 4.2 Die erleichterte Einbürgerung setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 erfüllt sind und die
F-590/2023 Seite 6 gesuchstellende Person die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 20 Abs. 1 und 2 BüG). 4.3 Art. 12 Abs. 1 BüG hält fest, dass sich eine erfolgreiche Integration ins- besondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), in der Fä- higkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu ver- ständigen (Bst. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integra- tion der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Bst. e), zeigt. Die in Art. 12 Abs. 1 BüG aufgeführten Integrationskriterien sind grundsätzlich kumulativ zu verste- hen (Urteile des BVGer F-4656/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.3 [noch nicht rechtskräftig]; F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 5 m.w.H.). Alle Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Die Frage, ob die Voraussetzungen auch zum Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung erfüllt sein müssen, wird in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. dazu BGE 140 II 65 E. 2.1 sowie Urteile 1C_117/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.4 und 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.3; Urteil des BVGer F-3758/2022 vom 7. Juni 2023 E. 5.1). Vorliegend braucht darüber jedoch nicht entschieden zu wer- den (vgl. unten E. 7). 4.4 Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) konkretisiert. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) gelten Bewerber und Bewerberinnen als nicht erfolgreich integriert, wenn im Straf- register-Informationssystem VOSTRA eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder Verbrechen einsehbar ist. Die Verordnungsbestimmung führt somit nicht nur den auslegungsbedürf- tigen Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG weiter aus, sondern hält auch fest, dass bei Vorliegen einer (noch) registrierten strafrechtlichen Verurteilung im dargelegten Sinne – ungeachtet der übrigen Integrationskriterien – von einer nicht erfolgreichen Integration auszugehen ist. 4.5 Die Grundfrist für die Entfernung aus dem Strafregister-Informations- system VOSTRA beträgt bei Geldstrafen – wie sie der Beschwerdeführer gegen sich erwirkt hat – zehn Jahre (Art. 38 Abs. 3 Bst. d des
F-590/2023 Seite 7 Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA vom 17. Juni 2016 [StReG, SR 330]). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, dass Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV gesetzeswidrig und infolgedessen nicht anzuwenden sei. Gleich wie dies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil VB.2021.00542 vom 11. November 2021 bezüglich Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV festgestellt habe, verhindere auch Bst. a jener Verordnungsbestimmung während eines Zeitraums von zehn Jahren die in Art. 11 Bst. a und Art. 12 BüG gesetzlich vorgeschriebene umfassende Prüfung der Integra- tion. Mithin habe es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, seine Integra- tion umfassend zu prüfen. 5.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer alter- nativ angerufene Art. 11 BüG das Verfahren um ordentliche Einbürgerung betrifft und vorliegend nicht einschlägig ist. Für das beschwerdegegen- ständliche Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt stattdessen Art. 20 BüG, welcher auf Art. 12 BüG verweist. 5.3 Sodann ist vorfrageweise zu prüfen, ob Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV, wel- cher der angefochtenen Verweigerung der erleichterten Einbürgerung durch die Vorinstanz zugrunde liegt, gegen höherrangiges Recht verstösst, weil sich die Verordnungsbestimmung nicht mit der zugrundeliegenden Ge- setzesnorm von Art. 12 BüG vereinbaren lässt. Diesfalls erwiese sich die am 21. Dezember 2022 durch das SEM in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV verfügte Verweigerung der erleichterten Einbürgerung als ge- setzeswidrig und die Verfügung wäre aufzuheben (vgl. zum Ganzen RE- GINA KIENER/ BERNHARD RÜTSCHE/ MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrens- recht, 3. Auflage 2021, Rz. 1760-1762, 1778). 5.4 Erweist sich Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV vorfrageweise als gesetzeskon- form, wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung zu Recht gestützt auf die genannte Verordnungsbestimmung verweigert hat. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Verweigerung als begründet nach Massgabe von Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV in Verbindung mit Art. 12 BüG und zudem – in Anbetracht der Umstände des konkreten Falls – als verhältnis- mässig erweist (vgl. Urteile des BVGer F-4656/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4 [noch nicht rechtskräftig]; F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 6.5).
F-590/2023 Seite 8 6. 6.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV, wonach die Verurteilung zu einer unbedingten Strafe oder einer teilbedingten Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbre- chen dazu führt, dass infolge Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer nicht erfolgreichen Integration auszugehen ist, mit der zugrundeliegenden Gesetzesbestimmung von Art. 12 BüG vereinba- ren. Letztere hält in Form einer Auflistung fest, worin sich eine erfolgreiche Integration insbesondere zeigt, und nennt unter Bst. a das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vorne E. 4.3). Das Gesetz gibt somit weder abschliessend vor, was hinsichtlich Integration berücksichtigt wer- den darf, noch legt es fest, wie die genannten (und allfällige weitere) Krite- rien zueinander zu gewichten sind. Weder schliesst Art. 12 BüG aus, dass einer einbürgerungswilligen Person trotz Nichterfüllung eines der aufgelis- teten Kriterien eine erfolgreiche Integration attestiert wird (obgleich die Kri- terien grundsätzlich kumulativ zu verstehen sind; vorne E. 4.3), noch ver- bietet es die Gesetzesbestimmung, eine erfolgreiche Integration bereits wegen Nichterfüllung eines der genannten Kriterien zu verneinen. Mithin verlangt Art. 12 BüG auch nicht, dass zwingend immer alle aufgelisteten Integrationskriterien zu prüfen wären (vgl. Urteile des BVGer F-230/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 5; F-4656/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 5.1 m.w.H. [noch nicht rechtskräftig]). 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV vorfrageweise als vereinbar mit der zugrundeliegenden Gesetzesnorm von Art. 12 BüG und somit als gesetzeskonform. Mithin ist die auf gestützte Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV Verweigerung der erleichterten Einbürgerung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht gesetzeswidrig und es besteht in dieser Hinsicht kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung zu Recht gestützt auf die genannte Verordnungs- bestimmung verweigert hat, mithin ob sich die Verweigerung im konkreten Einzelfall als begründet und verhältnismässig erweist.
F-590/2023 Seite 9 7. 7.1 Zum Zeitpunkt der (verweigernden) Einbürgerungsverfügung vom 21. Dezember 2022 waren folgende Einträge im Strafregister-Informations- system VOSTRA des Beschwerdeführers einsehbar: Er wurde am 15. März 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 170.– und einer Busse in der Höhe von Fr. 2’100.– verurteilt. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe wurde auf zwei Jahre angesetzt. Am 26. April 2021 wurde er erneut wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 210.– belegt. 7.2 Mithin wies im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung und weist bis heute der massgebliche VOSTRA-Auszug des Beschwerdeführers eine Verurteilung zu einer unbedingten Strafe (mit Strafbefehl vom 26. April 2021) auf. Damit ist Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV erfüllt. 7.3 Nach Massgabe der genannten Verordnungsbestimmung fehlt es somit an der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG und gleichsam an einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 12 Abs. 1 BüG. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BüG fällt damit die Erteilung der erleichterten Einbürgerung ausser Betracht. 7.4 Zu prüfen bleibt, ob die resultierende Verweigerung der erleichterten Einbürgerung auch vor dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnis- mässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) standhält (vgl. Urteile des BVGer F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 6.5, F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.3; F-481/2020 vom 25. Januar 2022 E. 5.5). Dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Strafe verurteilt werden musste, begründet ein er- hebliches öffentliches Interesse, ihm die Einbürgerung zu verweigern, bis ihm das entsprechende Strafurteil registerrechtlich nicht mehr entgegen- gehalten wird (vgl. vorne E. 4.5). Hinzu kommt, dass er bereits im Jahr 2017 aufgrund desselben Tatbestands verurteilt worden war, sodass er sich ein gewisses Mass an Renitenz oder zumindest Unbelehrbarkeit at- testieren lassen muss. Besondere Umstände, die das festgestellte, in Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse für den vorliegenden Einzelfall zu relativieren vermöchten (vgl. Art. 12 Abs. 2 BüG und dessen weite Auslegung im Urteil des BGer 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.7.2), werden weder geltend gemacht, noch sind sol- che aus den Akten ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer sodann
F-590/2023 Seite 10 vorbringt, das der unbedingten Verurteilung im Jahr 2021 zugrundelie- gende Delikt könne jedem Fahrzeuglenker bei ungenügender Aufmerk- samkeit passieren, ist dies in aller Deutlichkeit zurückzuweisen, nachdem aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (Strafbefehl und Polizeibericht) hervorgeht, dass er im Stadtverkehr die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Sicher- heitsmarge) überschritt, um drei auf der Fahrbahn stehende Autos gleich- zeitig zu überholen, wodurch er andere Verkehrsteilnehmer abstrakt an Leib und Leben gefährdete. Gleichzeitig vermag vorliegend die sonstige Integration des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an der Ertei- lung der erleichterten Einbürgerung nicht entscheidend zu erhöhen. Er bringt auch sonst nichts vor und auch aus den Akten lässt sich nichts ent- nehmen, was zu einer entsprechenden Erhöhung führen würde. Im Ergeb- nis überwiegt das öffentliche Interesse und die Verweigerung der erleich- terten Einbürgerung gegenüber dem Beschwerdeführer ist nicht nur be- gründet, sondern auch verhältnismässig. 7.5 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Integrationsvoraussetzungen von Art. 12 BüG. So hält das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgebots sowie des Willkürverbots fest, dass eine Ge- samtwürdigung der relevanten Umstände vorzunehmen ist und diese inso- fern ausgewogen zu sein hat, als sie nicht auf einem klaren Missverhältnis der massgeblichen Aspekte beruht. Fällt indes ein einzelnes Kriterium – wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit – für sich allein entscheidend ins Gewicht, darf sich die Würdigung entsprechend auf dieses Kriterium fokus- sieren (Urteile des BGer 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.5, 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.2 und 6.1, beide unter Verweis BGE 146 I 49 E. 4.4). Im vorliegenden Fall gibt bei gesamthafter Betrach- tung der relevanten Umstände die unbedingte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV den Aus- schlag und führt dazu, dass ihm die erforderliche Integration abzusprechen und die erleichterte Einbürgerung zu verweigern ist. 7.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die erleichterte Einbürgerung verweigert. Entsprechend kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seine Mitwir- kungspflicht verletzt hat, indem er die Vorinstanz nicht über das laufende Strafverfahren beziehungsweise den Strafbefehl vom 26. April 2021 infor- miert hat. Offenbleiben kann auch, ob er bei der Unterzeichnung der
F-590/2023 Seite 11 Erklärung betreffend Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung am 16. Mai 2021 falsche Angaben gemacht hat. 8. Die angefochtene Verfügung ist nach Massgabe von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es steht dem Beschwerde- führer sodann frei, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch zu stel- len, sobald er sämtliche Einbürgerungsanforderungen erfüllt. 9. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädi- gung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-590/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Caroline Rausch
F-590/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).