B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5814/2018
Urteil vom 15. März 2019 Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, Grand & Nisple Rechtsanwälte,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5814/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: 1. 1.1. Die Vorinstanz belegte den Beschwerdeführer, einen 1980 geborenen serbischen Staatsangehörigen, unter dem Namen B._______ am 30. No- vember 2015 ein erstes Mal mit einem Einreiseverbot, gültig vom 11. De- zember 2015 bis am 10. Dezember 2020. Gleichzeitig ordnete sie die Aus- schreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS-II) an. Das Einreiseverbot begründete die Vorinstanz damit, dass der Be- schwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 29. September 2015 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden sei. Gestützt darauf sei von einem schweren Verstoss und einer entsprechenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/32). Die Fernhaltemass- nahme wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 eröffnet; sie blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (SEM-act. 5/33). 1.2. Am 19. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise am Grenzübergang Montlingen als Beifahrer eines Personenwagens an- gehalten. Dabei wies er sich mit geändertem Vor- und Nachnamen als C._______ aus. Im Fahrzeug wurde eine Tasche mit rund 540 Gramm Ma- rihuana sichergestellt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch das Untersuchungsamt Altstätten mit einem Strafbefehl vom 27. April 2017 we- gen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und rechtswidriger Ein- reise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (SEM-act. 14/125). Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am 22. Februar 2017 eine Anschlusssperre, gültig vom 21. Dezember 2020 bis zum 20. Dezember 2021, und ordnete auch hierfür die Ausschreibung im SIS-II an. Die Fernhaltemassnahme wurde dem Beschwerdeführer noch am gleichen Tag eröffnet; auch sie blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (SEM-act. 11/67 und act. 12/68). 1.3. Am 29. März 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut als Beifahrer eines Personenwagens bei der Einreise in die Schweiz angehalten, dies- mal beim Grenzübergang Diepoldsau. Dabei wies er sich mit abermals ge- ändertem Vor- und Nachnamen als A._______ aus. Mit Strafbefehl des Un- tersuchungsamts Altstätten vom 29. Mai 2018 wurde er wegen rechtswid- riger Einreise (durch Missachtung des bestehenden Einreiseverbots) zu ei- ner dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (SEM-act. 14/128).
F-5814/2018 Seite 3 1.4. In der Folge liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz im Strafvollzug befand, eine als Dup- likat bezeichnete Verfügung vom 12. September 2018 zukommen, womit er unter seinem aktuellen Namen (A._______) für die Zeit vom 11. Dezem- ber 2020 bis zum 10. Dezember 2021 mit einem Einreiseverbot belegt wurde. Das Verfügungsduplikat enthielt eine identische Begründung wie die Verfügung vom 22. Februar 2017, wurde ebenfalls im SIS-II zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben und von der Vorinstanz mit einer Rechts- mittelbelehrung versehen (SEM-act. 15/141). 1.5. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmittelein- gabe vom 10. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. September 2018 aufzuheben und von einer „Verlängerung des bestehenden Einreiseverbots“ abzuse- hen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer-act. 1]). 2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben (Art. 31 f. VGG; Art. 33 Bst. d VGG; Art. 112 Abs. 1 AIG). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde vom 10. Oktober 2018 eingetreten werden kann. 3.1. Mit dem vom Beschwerdeführer angefochtenen „Duplikat“ vom 12. September 2018 passte die Vorinstanz eine bereits am 22. Februar 2017 erlassene Massnahme an, indem sie den aktuellen Namen und Vor- namen des Beschwerdeführers einsetzte, Beginn und Ende der einjährigen Verlängerung des Einreiseverbotes um zehn Tage vorverlegte (d.h. vom 11. Dezember 2020 bis 10. Dezember 2021, statt vom 21. Dezember 2020 bis 20. Dezember 2021) und die Verfügung neu datierte. Die zeitliche Dauer und die Begründung der Massnahme blieben jedoch unverändert. 3.2. Zu diesem Vorgehen sah sich die Vorinstanz offensichtlich deshalb veranlasst, weil die am 22. Februar 2017 erlassene Verfügung nicht mehr auf den aktuellen Vornamen und Namen des Beschwerdeführers lautete
F-5814/2018 Seite 4 und weil der Beginn der Fernhaltemassnahme aufgrund eines administra- tiven Versehens nicht unmittelbar an das Ende der vorhergehenden Mass- nahme anknüpfte, vielmehr eine Lücke von 10 Tagen offenliess. 3.3. Die Verlängerungsverfügung vom 22. Februar 2017 wurde dem Be- schwerdeführer gleichentags eröffnet. Sie ist in formelle Rechtskraft er- wachsen und damit rechtsbeständig (zur Rechtsbeständigkeit erstinstanz- licher Verfügungen vgl. BVGE 2009/11 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 5.4; A-230/2015 vom 10. Juni 2015 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1095; MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich [VRG], 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N. 7; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 665). 3.4. Mit dem „Duplikat“ vom 12. September 2018 erfolgte seitens der Vor- instanz lediglich eine erneute, nicht auf Rechtswirkungen gerichtete und informelle Zustellung respektive die Anpassung und Berichtigung einer be- reits ergangenen Verfügung (vgl. BGE 119 V 89 E. 4b/aa). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um eine neue Verfügung. Weder wurden dem Beschwerdeführer mit dem Duplikat vom 12. September 2018 neue Rechte und Pflichten auferlegt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG), noch nahm die Vorinstanz damit eine inhaltliche Überprüfung der bestehenden Fernhaltemassnahme vor (vgl. Urteil des BGer 1P.343/2006 vom 19. Juli 2006 E. 2.1 m.w.H.; ANDREA PFLEIDERER, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommen- tar VwVG], Art. 58 N. 44). Der Rechtsakt vom 12. September 2018 ist daher einem Rechtsmittelverfahren nur insoweit noch zugänglich, als damit die Verfügung vom 22. Februar 2017 durch Anpassung und Berichtigung Än- derungen erfuhr (vgl. BERTSCHI, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N. 27; YVES DONZALLAZ, La notification en droit interne suisse, 2002, Rz. 1162). 4. 4.1. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung für den Beschwerdeführer in wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anders ge-
F-5814/2018 Seite 5 arteter Weise von praktischem Nutzen wäre, er also rechtliche oder tat- sächliche Interessen geltend machen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Rz. 944). 4.2. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Inte- resse an einer Anfechtung der am 12. September 2018 erfolgten Anpas- sung und Berichtigung der Verfügung vom 22. Februar 2017 nachzuwei- sen. Insbesondere rügt er nicht, die Vorverlegung des Zeitraums der Fern- haltemassnahme um zehn Tage oder die Anpassung seiner Personalien infolge der von ihm initiierten Namensänderung seien für ihn nachteilig. Wie bereits erwähnt, kann der Beschwerdeführer die einjährige Verlänge- rung des Einreiseverbots sowie deren Ausschreibung im SIS-II nicht mehr in Frage stellen. Das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung ist ihm daher abzusprechen und es bleibt abgesehen von den nachträglich erfolgten Berichtigungen bei der Bindungswirkung der am 22. Februar 2017 verfügten Verlängerung des Einreiseverbots. Dem Eintreten auf die Beschwerde vom 10. Oktober 2018 stehen somit das Prinzip der Einmalig- keit des Rechtsschutzes in Verbindung mit einem fehlenden Rechtsschutz- interesse entgegen (vgl. Urteile des BVGer C-2766/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2.1; A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 1.4.2). 4.3. 4.3.1. Da der Beschwerdeführer beantragt, ganz grundsätzlich von einer Verlängerung des Einreiseverbotes vom 30. November 2015 abzusehen, bleibt zu untersuchen, ob allenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, ihm den Rechtsmittelweg gegen die Verlängerungsverfügungen vom 22. Februar 2017 respektive vom 12. September 2018 nochmals zu öffnen. 4.3.2. Die Vorinstanz nahm am 12. September 2018 die Anpassung und Berichtigung einer Verfügung vor und stellte diese als Duplikat bezeichnete Abschrift dem Beschwerdeführer mit einer vorbehaltlosen Rechtsmittelbe- lehrung zu. Ein Hinweis auf den überwiegend informellen Charakter des Duplikats vom 12. September 2018 erfolgte nicht. Ein solcher war aber auch nicht zwingend: Dem Beschwerdeführer wurde die Anschlusssperre vom 22. Februar 2017 umgehend eröffnet, weshalb er von deren Bestand Kenntnis hatte. Zwar wurde er am 29. Mai 2018 erneut strafrechtlich verur- teilt, was grundsätzlich eine neue Fernhaltemassnahme hätte nach sich ziehen können. An der im Vergleich zur Verfügung vom 22. Februar 2017 identischen Begründung, dem nur um Tage verschobenen Wirkungszeit- raum und nicht zuletzt an der Bezeichnung als Duplikat war für den Be- schwerdeführer aber ohne weiteres zu erkennen, dass es nicht um eine
F-5814/2018 Seite 6 neue Anschlusssperre, sondern um eine administrative Anpassung der be- reits bestehenden Anschlusssperre ging. Der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer durfte nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, das Einreiseverbot vom 22. Februar 2017 sei einer erneuten materiellen Über- prüfung unterzogen worden und ihm werde mit dem fraglichen Duplikat vom 12. September 2018 nochmals der Rechtsmittelweg zur Anfechtung der Anschlusssperre geöffnet (vgl. BGE 115 Ia 12 E. 4; Urteile des BGer 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3; 1C_129/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3.4; PATRICIA EGLI, Praxiskommentar VwVG, Art. 20 N. 49; BERTSCHI, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N. 27; DONZALLAZ, Rz. 1170 und Rz. 1176). 5. 5.1. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 10. Oktober 2018 in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses an der Beschwer- deführung sowie aufgrund des entgegenstehenden Prinzips der Einmalig- keit des Rechtsschutzes als offensichtlich unzulässig (vgl. FRANK SEETHA- LER/FABIA PORTMANN, Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N. 102 ff.). Auf die Beschwerde ist ohne Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung im einzel- richterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 5.2. Da der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts explizit behauptet und zudem nicht geltend macht, die Umstände hätten sich seit Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2017 wesentlich ge- ändert, ist von einer Überweisung der Streitsache an die Vorinstanz ge- stützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG abzusehen. 6. 6.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist abzuweisen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind. 6.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
F-5814/2018 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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