B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung VI F-5782/2023

Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Michèle Akermann, advolaw GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug); Verfügung des SEM vom 21. September 2023.

F-5782/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1995 geborene Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie reiste im Okto- ber 2013 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung und deren Vollzug, wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. Eine gegen den ablehnenden Asyl- entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-545/2014 vom 22. August 2014 ab. B. Mit Verfügung vom 15. November 2017 ordnete die Vorinstanz auf Antrag des zuständigen Migrationsamts vom 2. November 2017 infolge Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwer- deführerin in der Schweiz an. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 verweigerte die Vorinstanz die am 23. August 2021 vom zuständigen Migrationsamt beantragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Die Beschwerdeführerin heiratete am (...) 2023 ihren Ehemann, britischer Staatsbürger, welcher zum Zeitpunkt der Heirat in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. E. Die Vorinstanz bewilligte der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2023 aufgrund der Heirat den Wechsel in den Kanton B._______ für die Dauer der vorläu- figen Aufnahme. F. Am 9. Mai 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim zuständigen Migrati- onsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. G. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 und 15. August 2023 sowie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. September 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für die

F-5782/2023 Seite 3 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels gültigen Ausweisdoku- ments nicht erfüllt seien, und forderte sie auf, ihre Herkunft und Identität mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 24. August 2023 und am 10. September 2023 Stellung. H. Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 21. September 2023 die Zu- stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG. I. Gegen die Verfügung vom 21. September 2023 gelangte die Beschwerde- führerin mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2023 an das Bundesver- waltungsgericht und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung und die Erteilung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. J. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 zur Be- schwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. K. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Dezember 2023 eine Replik ein. L. Mit Duplik vom 5. Februar 2024 nahm die Vorinstanz zur Replik Stellung. M. Am 11. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein. N. Mit Schreiben vom 20. März 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine wei- tere Stellungnahme. O. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 27. März 2024 den grundsätzlichen Abschluss des Schriftenwechsels fest. P. Mit Eingabe vom 8. August 2024 orientierte die Beschwerdeführerin das Gericht über die Einbürgerung ihres Ehemanns in der Schweiz vom 25. Juli 2024 und ersuchte um Auskunft zum Verfahrensstand, welche ihr das Ge- richt mit Schreiben vom 14. August 2024 erteilte.

F-5782/2023 Seite 4 Q. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 orientierte die Beschwerdeführerin das Gericht über die Geburt der gemeinsamen Tochter am (...) 2024 und reichte die entsprechende Geburtsurkunde ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 brachte das Bundesverwal- tungsgericht der Vorinstanz die zwei letzten Eingaben der Beschwerdefüh- rerin zur Kenntnis. S. Am 30. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Schweizer Passes ihrer Tochter zu den Akten. T. Mit Eingabe vom 14. März 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein Schreiben des Strassenverkehrsamts B._______ vom 6. März 2025 und machte zusätzliche Vorbringen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde

F-5782/2023 Seite 5 als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Zustimmungsverweigerung im Wesent- lichen damit, dass die Beschwerdeführerin bis dato kein gültiges Ausweis- papier vorgelegt habe. Zwar ergebe sich unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AIG ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung im Rahmen des Familiennachzugs zum niedergelassenen Ehegatten aus Art. 43 AIG, die Erteilung sei vorliegend jedoch gestützt auf Art. 3 Bst. a ZV-EJPD zustimmungspflichtig. Ausländer müssten bei der Anmeldung ge- mäss Art. 13 Abs. 1 AIG ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Ausnahms- weise müsse kein Ausweisdokument vorgelegt werden, wenn die Beschaf- fung unmöglich oder unzumutbar sei beziehungsweise wenn von der Per- son nicht verlangt werden könne, dass sie sich bei der zuständigen Be- hörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaats um Ausstellung oder Verlänge- rung eines Ausweispapiers bemüht. Bei einer im Anschluss an eine Heirat zu erteilenden Bewilligung könne zwar gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b VZAE vom Erfordernis eines gültigen ausländischen Ausweispapiers nach Art. 13 AIG bezie- hungsweise Art. 89 AIG abgesehen werden, wenn sich dessen Beschaf- fung als unmöglich oder unzumutbar erweise, jedoch sei dafür die hinrei- chende Offenlegung der wahren Identität eine unabdingbare Vorausset- zung. Die Beschwerdeführerin habe seit dem rechtskräftigen Asylentscheid 2014 und dem rechtskräftigen Zustimmungsentscheid 2021 (recte: 2023) ihre Identität nicht in überprüfbarer Weise offengelegt und kein heimatli- ches Dokument vorgelegt. In diesen Entscheiden sei aufgrund des man- gelhaften Alltagwissens die geltend gemachte Heimat bezweifelt worden sowie, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus China komme und dort sozialisiert worden sei. Verschiedene Indizien würden darauf hindeuten, dass sie die Schweizer Behörden habe täuschen wollen. Es sei ihr nicht gelungen, ihre behauptete Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen und diese sei vielmehr unbekannt geblieben. Auch im vorliegenden Verfahren habe sie nichts Qualifiziertes vorgebracht, was diese Feststellungen in Zweifel ziehen könnte. Es wäre ihr aber durchaus möglich und zumutbar gewesen, ihre Identität offenzulegen und ein gültiges Ausweispapier

F-5782/2023 Seite 6 vorzulegen. Trotz der ihr gemäss Art. 90 Bst. a-c AIG obliegenden Mitwir- kungspflicht und mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung habe die Be- schwerdeführerin ihre Identität nicht offengelegt, kein heimatliches amtli- ches Dokument vorgelegt und auch keine anderen geeigneten Unterlagen eingereicht, welche ihre Identität belegen könnten, sondern sie wiederhole lediglich die im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Herkunftsanga- ben. Bis heute würden keine überprüfbaren konkreten Angaben zum Hei- matstaat, namentlich detaillierte belegte Informationen zum Lebenslauf – wie letzte Wohnadresse, Aufenthaltsstatus, letzter Arbeitgeber und Schul- besuche – vorliegen. Bis heute sei aufgrund des Verhaltens der Beschwer- deführerin unklar, welche Staatsbürgerschaft sie habe und in welchem Land sie gelebt habe, bevor sie illegal in die Schweiz eingereist sei. So- lange die Beschwerdeführerin keine wahrheitsgetreuen Angaben mache, könnten Botschaften oder Migrationsbehörden auch nicht bei der Beschaf- fung von Reisepapieren behilflich sein. Im Falle einer hypothetischen So- zialisierung in Indien wäre es dem SEM möglich, über die indische Vertre- tung Abklärungen über die Beschwerdeführerin zu tätigen. Die in Kopie vorliegende Bestätigung des «Tibetan Reception Centers» vom 23. August 2023 sei ungeeignet zum Nachweis ihrer Identität und Herkunft, da es sich auch im Original nicht um ein auf seine Echtheit überprüfbares Dokument handle und jegliche Sicherheitsmerkmale fehlen würden. Zwar werde da- mit bestätigt, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist, aber nicht, woher sie ursprünglich stamme. Zudem gründe das Dokument auf den im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Herkunftsangaben. Das Doku- ment habe daher keinerlei Beweiswert, belege nicht ihre Identität und er- fülle die Anforderungen für ein gültiges heimatliches Ausweispapier nicht. Die behauptete Sozialisation in Tibet und die chinesische Staatsangehö- rigkeit liessen sich auch nicht aus den zwei eingereichten Registerauszü- gen des Zivilstandsamts ableiten, vielmehr sei dort die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin als «ungeklärt» eingetragen worden. Selbst wenn das Zivilstandsamt von einer chinesischen Staatsbürgerschaft ausgegan- gen wäre, hätten die Registerauszüge diesbezüglich höchstens Indi- ziencharakter und keine Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB. Die Feststellungen des Bezirksgerichts C._______ im Urteil vom 15. März 2023 (im Verfahren betreffend Personenstand) seien nicht bindend für das vorliegende Verfahren, da diese auf den unglaubhaften Aussagen der Be- schwerdeführerin beruhen würden und nach wie vor unbelegt seien. Es liege an der Beschwerdeführerin, ihre wahre Identität preiszugeben, einen Passantrag mit korrekten Personalien einzureichen und heimatliche Doku- mente zu beschaffen. Da sie dies bis dato unterlassen habe, sei nicht von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung heimatlicher

F-5782/2023 Seite 7 Ausweispapiere im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b VZAE auszugehen und es könne nicht vom Erfordernis eines gültigen ausländischen Ausweis- papiers abgesehen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die im Asyl- und Zustimmungsverfahren begangene Mitwir- kungspflichtverletzung auszuräumen. Mangels Offenlegung der Identität und Vorweisung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments sei die Grundvoraussetzung für die Aufenthaltsregelung nicht erfüllt, womit sich die Prüfung der weiteren Kriterien in Art. 43 AIG erübrige. Die Zustim- mungsverweigerung erweise sich auch als verhältnismässig und angemes- sen. Es stehe keine aufenthaltsbeendende Massnahme im Raum und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die intakte gelebte eheliche Beziehung durch die Verweigerung leiden oder nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Ihr privates Interesse an der Aufenthaltserteilung überwiege das öffentliche Interesse am Nachweis ihrer Identität nicht, weshalb keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliege. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass sie in D., bezeichnet als E., in China geboren worden und «tibetische Staatsangehörige» sei. Es gebe eine zu einem grösseren Dorf namens F._______ führende Strasse. Sie habe 16-17 Jahre mit dem Vater, Grossvater und Bruder verbracht, ihre Mutter sei nach der Geburt gestor- ben. Mehr wisse sie nicht. Die männlichen Familienmitglieder hätten auf dem Land Ackerwirtschaft betrieben, sie sei mehrheitlich zu Hause gewe- sen und habe sich um das Haus gekümmert. Am ehemaligen Wohnort gebe es keine eigentlichen Adressen oder Strassenbezeichnungen wie in der Schweiz, weshalb sie die Adresse dort nicht kenne. Diese fehlenden Kenntnisse seien den Umständen geschuldet und nicht als unglaubwürdig oder Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten. Sie sei bis zur Flucht nie gereist und habe in einfachen Verhältnissen gelebt, weshalb sie auch nicht auf die entsprechenden Kenntnisse angewiesen gewesen sei. Auch das junge Alter und die fehlende Schulbildung würden dazu beitragen, dass nur ein geringes Wissen zum Wohn- und Herkunftsland vorhanden sei. Sie habe keine Schule besucht und auch nicht gearbeitet, daher könne sie die gewünschten Angaben nicht machen. Sie sei nach einem Vorfall im Dorf mit dem Bruder geflüchtet und durch verschiedene Ortschaften, an deren Namen sie sich nicht erinnere, durch das Gebirge nach Nepal gelangt, eine Bestätigung des «Tibetan Reception Centers» vom 23. August 2023 liege vor. Bei der Flucht habe sie nicht an einen Reisepass gedacht. Sie habe keine Kenntnis, wo sich ihre Familienangehörigen aufhielten, weshalb es ihr bisher unmöglich gewesen sei, Ausweisdokumente über Verwandte zu beschaffen. Auch könne sie nicht nach Tibet reisen, da sie dort

F-5782/2023 Seite 8 Repressalien fürchte und fraglich sei, ob sie überhaupt wieder ausreisen könne. Sie habe sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt und zu keinem Zeit- punkt etwas verschleiert. Sie habe sich bemüht, die fehlenden Dokumente nachzuliefern und die Bestätigung des Empfangszentrums sowie den Aus- zug aus dem Eheregister des Zivilstandsamts G._______ vom 5. April 2023 eingereicht, welcher ihre Identität bestätige und den vollen Beweis liefere. Sämtliche Voraussetzungen für den Familiennachzug seien erfüllt und die Verweigerung verletze den Anspruch in Art. 43 Abs. 1 AIG. Es könne nicht auf Schweizer oder westliche Verhältnisse abgestellt werden und die Vorinstanz habe die konkreten Umstände des Heimatstaats in wi- derrechtlicher Weise ausser Acht gelassen. Es sei unrechtmässig, von ihr die Angabe von inexistenten Tatsachen zu verlangen und ihr gestützt da- rauf die Zustimmung zu verweigern. Aufgrund der dargelegten Umstände sei von einer Unmöglichkeit der Ausweisbeschaffung, zumindest aber einer Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a beziehungsweise b VZAE auszugehen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens werde nicht dadurch gewahrt, dass sie vorläufig aufgenommen sei und die Schweiz nicht verlassen müsse. Aus dem Status der vorläufigen Aufnahme würden andere Rechte und Pflichten fliessen als aus demjenigen einer Person mit Aufenthaltsbewilligung. Nur die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wahre ihr Recht auf Achtung des Familienlebens und ihr müsse insbeson- dere ermöglicht werden, zu reisen, die Familienangehörigen ihres Ehe- manns zu besuchen und ohne Einschränkungen zu arbeiten. Ihr müsse zudem das Recht zugestanden werden, bei einer allfälligen Ausreise aus der Schweiz wieder zurückkehren zu können. 3.3 Ergänzend zur Begründung in der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 27. November 2023 aus, dass sich die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Vorweisung eines gültigen Aus- weisdokuments nicht auf Art. 31 Abs. 2 VZAE, sondern auf Art. 13 AIG i.V.m. Art. 89 AIG, Art. 8 VZAE und Art. 90 Bst. c AIG stütze. Die Identität der Beschwerdeführerin stehe weiterhin nicht fest. Mit der groben Mitwir- kungspflichtverletzung habe sie einen Widerrufsgrund (recte: Erlöschens- grund) nach Art. 51 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt, welcher der Bewilligungser- teilung gestützt auf Art. 43 AIG entgegenstehe. Die Feststellungen in den abgeschlossenen Verfahren seien grundsätzlich für das vorliegende Ver- fahren bindend und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rin in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Vorliegend sei keine aufent- haltsbeendende Massnahme zu prüfen und es stelle sich vielmehr die Frage der Regularisierung einer nicht prekären Anwesenheit. Sie sei zwar im internationalen Reiseverhalten eingeschränkt, im Inland aber komme ihr

F-5782/2023 Seite 9 rechtlich und faktisch bereits eine mit der Aufenthaltsbewilligung vergleich- bare Stellung zu und ihre Anwesenheit erscheine faktisch gesichert. Auf- grund der bis dato nicht erfolgten Identitätsoffenlegung müsse sie sich eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung anrechnen lassen und ihr Verhalten sei als missbräuchlich zu qualifizieren. Ein allfälliger Eingriff in den Schutzbe- reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK lasse sich infolge der groben Mitwirkungs- pflichtverletzung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigen, womit keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege. 3.4 Mit Replik vom 29. Dezember 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, es könne nicht einfach auf die Annahmen im Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach Art. 84 Abs. 5 AIG) im Jahr 2021 abgestellt werden, da ihr ansonsten jegliche Möglichkeit vorenthalten würde, die vorliegende Verfügung (betreffend Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs) und auch darauffolgende Verfügungen rechtswirksam anzufechten. Die Verfügung vom 13. Januar 2021 (recte: 31. Januar 2023) dürfe nicht als rechtlich bindend angesehen werden und das Gericht habe zwingendermassen eigene Überlegungen anzustellen und nach eigenem Ermessen zu überprüfen, ob ihre Angaben als glaubwürdig betrachtet werden können. Sie halte an ihren bereits bei der Einreise in die Schweiz gemachten Angaben zur Herkunft fest. Die Vo- rinstanz setze sich nicht mit den eingebrachten Vorbringen und Beilagen auseinander, insbesondere halte sie dem Auszug aus dem Eheregister und der Bestätigung des Empfangszentrums nichts entgegen. Die Vorinstanz bringe nun das angebliche Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 51 Abs. 2 Bst. a AIG vor und wolle damit den Anspruch in Art. 43 Abs. 1 AIG und das Recht auf Achtung des Familienlebens in Art. 8 EMRK umgehen. Es liege kein Widerrufsgrund vor, sie habe wahre Angaben gemacht und die ihr obliegenden Pflichten nicht verletzt. Sie habe sich zu keinem Zeit- punkt missbräuchlich verhalten. 3.5 In der Duplik vom 5. Februar 2024 bekräftigte die Vorinstanz, dass die rechtskräftigen Feststellungen im Asylurteil D-545/2014 für das vorlie- gende Verfahren bindend seien. Die fehlende, unabdingbare Vorausset- zung nach Art. 13 AIG stehe der beantragten Aufenthaltsregelung nach Art. 43 AIG entgegen. Solange die Beschwerdeführerin ihre Identität nicht offenlege, könne keine abschliessende Prüfung der Zulassungsvorausset- zungen vorgenommen werden. Die Berufung auf einen Rechtsanspruch unter gleichzeitiger Verschweigung der Identität und anhaltender Missach- tung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht sei rechtsmissbräuchlich. Sie habe im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen bewusst

F-5782/2023 Seite 10 verschwiegen, habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht und halte unver- ändert an diesen fest. Der «Erlöschens- bzw. auch der Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 2 Bst. a und b AIG [sowie] Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG» seien erfüllt. Ihr täuschendes Verhalten sei nicht schützenswert, was auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK gelte. Dass die vorläufige Aufnahme gegen- über der ordentlichen Aufenthaltsbewilligung Unannehmlichkeiten mit sich bringen könne, stelle keine ernstliche Beeinträchtigung des Rechts auf Fa- milienleben dar und die Beschwerdeführerin habe es selber in der Hand, ihrer Rechtspflicht nachzukommen und aktiv mitzuwirken. 3.6 Die Beschwerdeführerin brachte in der Triplik vom 11. März 2024 vor, dass ihre Herkunft in Tibet liege. Die Vorinstanz lege ein rechtsmissbräuch- liches Verhalten an den Tag, indem sie Wahrheit und materielle Rechtskraft gleichsetze und unwahre Behauptungen aufstelle. Das Gericht müsse ihre Angaben unabhängig überprüfen und dürfe sich nicht einfach auf die ma- terielle Rechtskraft einer vorangehenden Verfügung stützen. Im (...) 2024 werde ihr erstes Kind geboren, womit ein zusätzlicher Grund für die Gut- heissung der Beschwerde bestehe. Spätestens bei der Geburt des Kindes könne nicht mehr von Unannehmlichkeiten gesprochen werden, sondern die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung würde das Recht auf Fami- lienleben eindeutig verletzen. Es wäre unklar, was betreffend Angaben der Mutter im Zivilstandsregister und im Geburtsschein des Kindes und welche Staatsbürgerschaft seitens der Mutter für das Kind eingetragen würde. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung hätte direkte Auswirkungen auf das Familienleben und auch im Hinblick auf das ungeborene Kind. Es sei von einer deutlichen und ernstlichen Beeinträchtigung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auszugehen. 3.7 Mit Eingabe vom 14. März 2025 machte die Beschwerdeführerin gel- tend, im Alltag zunehmend Problemen zu begegnen, da sie keine Aufent- haltsbewilligung vorweisen könne. Namentlich könne sie ihren Lernfahr- ausweis nicht verlängern und die Fahrprüfung nicht absolvieren, zusätzlich bestünden Schwierigkeiten in Bezug auf das Handyabo, Bankkonti, Kredit- karten sowie bei der Jobsuche. 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlänge- rung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt unter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

F-5782/2023 Seite 11 4.2 Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneue- rung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 85 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 3 Bst. a der Ver- ordnung vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unter- liegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (ZV-EJPD; SR 142.201.1) ist dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung an Ausländerinnen und Ausländer ohne gültigen heimatlichen Pass zur Zustimmung zu unterbreiten. 4.3 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweige- rung der Zustimmung ergeht ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Migrationsbehörde. 5. Vorliegend hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 3 Bst. a ZV-EJPD ein Zustimmungsverfahren durchgeführt, da die Beschwerdeführerin über keinen gültigen heimatlichen Pass verfügt, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Ein kantonales Urteil auf Erteilung der fraglichen Aufenthalts- bewilligung, welches die Durchführung des Zustimmungsverfahrens aus verfassungsrechtlicher Perspektive in Frage stellen würde, liegt nicht vor (vgl. Urteil des BGer 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch Urteil des BVGer F-2182/2021 vom 6. Juni 2024 E. 12.3.2). 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Einbürgerung des Ehegat- tens der Beschwerdeführerin in der Schweiz am 25. Juli 2024 auf das vor- liegende Familiennachzugsgesuch nicht mehr Art. 43 AIG, sondern Art. 42 AIG anwendbar ist. 6.2 Gemäss Art. 42 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerin- nen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der in Art. 42 AIG verbürgte An- spruch auf Familiennachzug erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich gel- tend gemacht wird, um die ausländerrechtlichen Vorschriften über die Zu- lassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a respektive Bst. b AIG). Ein Wi- derrufsgrund nach Art. 63 AIG liegt unter anderem vor, wenn die betroffene

F-5782/2023 Seite 12 Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG). 6.3 Ausländische Personen müssen bei der Anmeldung sodann ein gülti- ges Ausweispapier vorlegen (Art. 13 AIG) und während ihres Aufenthalts im Besitz eines gültigen, nach Art. 13 AIG anerkannten Ausweispapiers sein (Art. 89 AIG). Zudem müssen sie zutreffende und vollständige Anga- ben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen ma- chen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich da- rum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen und bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (Art. 90 Bst. a-c AIG). Bei der Anmeldung muss ausnahmsweise kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nach- weislich als unmöglich erweist oder von der betroffenen Person nicht ver- langt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Hei- mat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht (Art. 13 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b VZAE). 6.4 Ferner sieht Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE vor, dass das SEM die Zustim- mung zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Inwieweit sich diese Verordnungsbestimmung mit dem übergeordneten Gesetzesrecht (na- mentlich Art. 51 Abs. 1 AIG, dazu vorstehend) vereinbaren lässt, erscheint fraglich (vgl. Urteil des BGer 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3). Die Frage kann hier indes offenbleiben, zumal der vorliegend einschlägige Wi- derrufsgrund der Falschangabe oder des Verschweigens wesentlicher Tat- sachen gleichermassen unter Art. 63 wie unter Art. 62 AIG gilt (vgl. wiede- rum vorstehend). 7. 7.1 7.1.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz nach Massgabe der ge- nannten Bestimmungen ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung an die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Schweizer Ehemann zu Recht verweigert hat. 7.1.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass im Asylverfahren mit Urteil F-545/2014 vom 22. August 2014 und im Zustimmungsverfahren mit Verfügung vom 31. Januar 2023 festgehalten

F-5782/2023 Seite 13 worden ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus der Volks- republik China nicht glaubhaft zu machen vermochte. Das Bundesver- waltungsgericht befand im genannten Urteil, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht und darüber täuschende Angaben gemacht hat. So hat sie die landschaftlichen Gegebenheiten, lokalen Spezialitäten und das verwendete Brennmaterial unzutreffend beschrieben, obwohl ihre Familie angeblich in der Landwirtschaft und sie selbst im Haushalt tätig gewesen sei. In zweitgenanntem Verfahren befand die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität nicht in über- prüfbarer Weise offengelegt und dadurch ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere und ihrer Angaben ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht in der Volks- republik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil D-545/2014 vom 22. August 2014 sind auch für das vorliegende Verfahren massgebend, zumal keine Hinweise für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwen- dung vorliegen und die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerde- verfahren keine relevanten Sachverhaltsänderungen geltend macht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 7.1.3 Vom Auszug aus dem Eheregister und dem Familienausweis des Zivilstandsamts G._______ vom 5. April 2023 (Vorakten [SEM-act.] 23 pag. 127-133), in welchen bei der Beschwerdeführerin die Staatsbürger- schaft mit «Staatsangehörigkeit ungeklärt» eingetragen worden ist, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt für das Urteil des Bezirksgerichts C._______ betreffend Personenstand vom 15. März 2023 (SEM-act. 23 pag. 134-137). Darin wurde ebenfalls festgestellt, dass die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ungeklärt ist und es wurden gestützt auf ihre eigenen Angaben ihre Personalien verbindlich festgestellt. Ohnehin werden Angaben einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit zwar im Personenstandsregister geführt, gelten gemäss Art. 8a Bst. g der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) aber nicht als beurkundet und fallen somit nicht unter die im öffentlichen Recht analog anwendbare gesetzliche Richtigkeitsvermutung nach Art. 9 Abs. 1 ZGB. Letztere gilt nämlich nur für Registerinhalte, die die Urkundsperson durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 und 110 II 1 E. 3.a m.w.H.).

F-5782/2023 Seite 14 Ebenso wenig ergibt sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus der in Kopie eingereichten Bestätigung des «Tibetan Reception Centers» vom 23. August 2023 (SEM-act. 23 pag. 126), welche lediglich deren tibetische Ethnie, nicht aber ihre Staatsbürgerschaft bestätigt. Zudem beruht die Bestätigung auf den im Asylverfahren für unglaubhaft befundenen Angaben der Beschwerdeführerin. 7.2 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ihre Identität in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bis dato nicht offengelegt. Ohne Kenntnis ihrer wahren Identität, insbesondere ihrer ungeklärten Staatsbürgerschaft, kann nicht geprüft werden, ob die Beschaffung eines gültigen Ausweispapiers unmöglich oder unzumutbar im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a beziehungsweise b VZAE ist. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf die in Art. 13 AIG verlangte Vorlage eines gültigen ausländischen Ausweispapiers – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – fällt in Unkenntnis ihrer Identität mithin ausser Betracht. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin das allgemeine Erfordernis von Art. 13 AIG für die Erteilung einer Bewilligung nicht. Nach Massgabe jener Gesetzesbestimmung ist ihr daher – ungeachtet eines allfälligen Anspruchs nach Art. 42 AIG – keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 7.3 Indem sie ihre Identität bis heute verschweigt, erfüllt sie zudem den Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG. Aus die- sem Grund ist ihr Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG erloschen. Die nachgesuchte Aufenthaltsbe- willigung ist mithin auch nach Massgabe jener Bestimmung zu verweigern. 7.4 Die Verweigerung der Zustimmung erweist sich demnach als begrün- det. Ob der Beschwerdeführerin zusätzlich rechtsmissbräuchliches Verhal- ten zur Umgehung der ausländerrechtlichen Ordnung vorzuwerfen und da- mit auch der Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist, kann offenbleiben. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Zustimmungsverweige- rung beziehungsweise der daraus folgenden Verweigerung der nachge- suchten Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die entgegenstehenden öffentli- chen und privaten Interessen an einer Bewilligungsverweigerung respek- tive -erteilung gegeneinander abzuwägen. Mit der umfassenden Interes- senabwägung wird dem allgemeinen verfassungsmässigen Gebot der

F-5782/2023 Seite 15 verhältnismässigen Rechtsanwendung ebenso Rechnung getragen wie den konventions- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zu- lässigkeit eines allfälligen Eingriffs in den grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens und/oder auf Achtung des Privatlebens (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 7.1). 8.2 Hinsichtlich der allenfalls tangierten grundrechtlichen Ansprüche bleibt anzumerken, dass vorliegend keine aufenthaltsbeendende Massnahme zu beurteilen ist, sondern die Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht abschlies- send zu einem allfälligen konventionsrechtlichen Anspruch auf Umwand- lung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung geäussert (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.4; Urteil des BGer 2C_689/2017 vom

  1. Februar 2018 E. 1.2.2). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verleiht Art. 8 EMRK ein Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwe- senheit, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die eine Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen. Solange die beste- hende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des Privatlebens ermöglicht, gewährt Art. 8 EMRK kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel (Urteil des EGMR Aristimuno Mendizabal ge- gen Frankreich vom 17. Januar 2006, Nr. 51431/99, § 66 und 70; BGE 147 I 268 E. 4.1). Die gleiche Stossrichtung verfolgt das Bundesgericht, indem es die rechtlichen und faktischen Auswirkungen der Aufenthaltsregelung im Lichte des verfassungs- und völkerrechtlichen Anspruchs auf Privatleben berücksichtigt (BGE 147 I 268 E. 1.2.5; 138 I 246 E. 2 f.). Inwiefern die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber der vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführerin dieser das familiäre Zu- sammenleben mit ihrem Schweizer Ehemann und ihrer Schweizer Tochter verunmöglichen und somit den Anspruch auf Achtung des Familienlebens tangieren würde, ist derweil – entgegen den diesbezüglichen Beschwerde- vorbringen – nicht ersichtlich. 8.3 Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Nachweis der Identität der Beschwerdeführerin beziehungsweise an einer Bewilligungsverweigerung mangels entsprechenden Nachweises ist festzuhalten, dass die Einhaltung und Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerrechts wesentlich zur Gewährleistung eines funktionierenden Rechtsstaats beitra- gen. Es besteht ein öffentliches Interesse ordnungs- sowie

F-5782/2023 Seite 16 sicherheitspolizeilicher Natur daran, nur Personen eine Aufenthaltsbewilli- gung zu erteilen, die ihre Identität offengelegt haben. Die Pflicht zur Offen- legung der Identität dient nicht zuletzt auch der Verhinderung rechtsmiss- bräuchlichen Verhaltens im ausländerrechtlichen Verfahren, was das öf- fentliche Interesse an ihrer Einhaltung beziehungsweise Durchsetzung un- terstreicht. Ferner gilt die Pflicht, die Identität offenzulegen und Ausweis- papiere zu beschaffen, für alle ausländischen Personen gleichermassen. Begründeten Ausnahmefällen wird bereits mit Art. 8 Abs. 2 VZAE Rech- nung getragen. In weiteren, nicht gesetzlich vorgesehenen Fällen von die- ser Pflicht abzusehen, liefe dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV zuwider. Gleichsam besteht mit Blick auf die Funkti- onsfähigkeit und Glaubwürdigkeit der ausländerrechtlichen Ordnung ein generalpräventives Interesse, die Beschwerdeführerin für ihre beharrliche Weigerung, ihre Identität offenzulegen, nicht zu bevorteilen gegenüber Per- sonen, welche ihrer diesbezüglichen Rechtspflicht nachgekommen sind. Das öffentliche Interesse, der Beschwerdeführerin mangels Nachweises ihrer Identität die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, muss aufgrund des Gesagten als gross bezeichnet werden. 8.4 8.4.1 Dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung einer Aufenthaltsbe- willigung ist das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Bewilli- gungserteilung gegenüberzustellen. Dieses basiert im Wesentlichen auf den rechtlichen und faktischen Vorteilen einer Umwandlung ihrer vorläufi- gen Aufnahme in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise den Nachteilen für die Beschwerdeführerin, wenn es bei der vorläufigen Aufnahme bleibt. Diesbezüglich bringt sie Einschränkungen im Reisever- kehr, im Erwerbsleben und bei den Einträgen im Zivilstandsregister sowie die fehlende Rückkehrgarantie in die Schweiz vor. 8.4.2 Nachfolgend ist auf die Unterschiede zwischen dem Status der vor- läufigen Aufnahme und demjenigen einer Aufenthaltsbewilligung und die damit einhergehenden rechtlichen und faktischen Nachteile einzugehen (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 268 E. 4.2 ff.). Ausländische Personen, denen die vorläufige Aufnahme erteilt worden ist, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindli- chen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281]). Gemäss Art. 7 der Verordnung über die

F-5782/2023 Seite 17 Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV, SR 143.5) muss den vorläufig aufgenommenen Personen für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Ein solches wird nur unter bestimmten Voraussetzungen – namentlich in Not- und Sonderfällen oder aus humanitären Gründen – ausgestellt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 RDV). Ansonsten ist einer vorläufig aufgenommenen Person der Grenzübertritt nicht möglich (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 VVWAL). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass der Sta- tus der vorläufigen Aufnahme sie in ihrer internationalen Mobilität ein- schränkt. Wobei der Umfang dieser Einschränkung in erheblichem Mass darauf zurückzuführen ist, dass sie ihrer gesetzlichen Pflicht zur Offenle- gung der Identität nicht nachkommt. Auch eine ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung muss sich so- dann einen Kantonswechsel bewilligen lassen (vgl. Art. 37 Abs. 1 AIG). Da- bei besteht ein Anspruch auf die Bewilligung des Kantonswechsels, sofern die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG erfüllt sind. Der Beschwerde- führerin ist der Wechsel in den Kanton B._______ zu ihrem Ehemann ohne Weiteres genehmigt worden (vgl. Bst. E). Dies relativiert den Umstand, dass sich eine vorläufig aufgenommene Person grundsätzlich nicht auf ei- nen solchen Anspruch berufen kann (Art. 21 VVWAL i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311]). Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 85a Abs. 1 AIG). Ferner sind die materiellen Voraussetzungen für den Familiennachzug für Personen mit Aufenthalts- bewilligung und für Personen mit vorläufiger Aufnahme identisch (Art. 44 AIG, Art. 85c AIG), mit dem Unterschied, dass letztere Bestimmung eine dreijährige Wartefrist vorsieht. Die Wartefrist relativiert sich vorliegend durch den Umstand, dass die Familienangehörigen, für welche der Be- schwerdeführerin der Familiennachzug grundsätzlich offen stünde, bereits Schweizer Bürger sind. Die vorläufige Aufnahme steht als subsidiärer Schutzstatus unter dem Vor- behalt der periodischen Überprüfung und allfälligen Aufhebung durch das SEM, während eine Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt und bei fortbe- stehenden Voraussetzungen jeweils verlängert wird (Art. 33 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 1 AIG). 8.4.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin als vorläufig Auf- genommene zwar in ihrem internationalen Reiseverhalten eingeschränkt,

F-5782/2023 Seite 18 im Inland kommt ihr rechtlich und faktisch aber bereits eine mit der Aufent- haltsbewilligung vergleichbare Stellung zu. Sie kann sich im Inland frei be- wegen sowie nach Bedarf einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die beste- hende Aufenthaltsregelung ermöglicht der Beschwerdeführerin eine weit- gehend ungehinderte Ausübung ihres Privat- und Familienlebens. Daran ändert auch ihr Vorbringen betreffend die unklaren Eintragungen im Ge- burtsschein der Tochter und im Zivilstandsregister nichts. Die Staatsange- hörigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Zivilstandsregister als «unge- klärt» eingetragen und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die nachgesuchte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Anpassung dieses Eintrags zur Folge hätte. Ebenso wenig vermögen die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin in der Eingabe vom 14. März 2025, wonach sie infolge der fehlenden Aufenthaltsbewilligung im Alltag zunehmend Problemen begegne (vorne E. 3.7), die Annahme einer weitgehend ungehinderten Ausübung des Pri- vat- und Familienlebens in Zweifel zu ziehen. Gemäss den dem Bundes- verwaltungsgericht vorliegenden Informationen verfügt sie über einen bis zum 18. März 2026 gültigen F-Ausweis, die vorgebrachten Einschränkun- gen lassen sich daher nicht plausibilisieren. Zudem hat die Beschwerde- führerin es selbst zu verantworten, wenn sie während des laufenden Be- schwerdeverfahrens darauf verzichtet hat, ihren F-Ausweis verlängern zu lassen. Weitere negative Auswirkungen der vorläufigen Aufnahme, na- mentlich auch auf die Tochter der Beschwerdeführerin, sind nicht ersicht- lich und werden auch nicht substantiiert vorgebracht. 8.5 Insgesamt ist das private Interesse an der Bewilligungserteilung von einer gewissen Erheblichkeit, vermag jedoch das öffentliche Interesse, ihr die nachgesuchte Bewilligung in Durchsetzung der Pflicht zum Nachweis der Identität zu verweigern, bei gesamthafter Betrachtung nicht aufzuwie- gen. 8.6 Damit erweist sich die Bewilligungsverweigerung als verhältnismässig. Soweit sie den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und/oder (entgegen der Auffassung des Gerichts; vorne E. 8.2) des Rechts auf Ach- tung des Familienlebens tangiert, erweist sie sich aufgrund der überwie- genden öffentlichen Interessen als gerechtfertigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen.

F-5782/2023 Seite 19 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 14. November 2023 bezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss aus- ser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-5782/2023 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das kan- tonale Migrationsamt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

F-5782/2023 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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30.06.2025
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25.03.2026