B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5778/2024
Urteil vom 17. April 2025 Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matiu Dermont.
Parteien
A._______, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 7. August 2024.
F-5778/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der algerische Beschwerdeführer A._______ (geboren 1978) reiste am 26. März 2008 erstmals in die Schweiz ein. Ein von ihm gestelltes Asylgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1612/2009 vom 17. März 2009 letztinstanzlich ab. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg unrechtmässig in der Schweiz auf. B. Im Rahmen der Ablehnung eines Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufent- haltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz nieder- gelassenen türkischen Staatsangehörigen B._______ (nachfolgend: seine Freundin) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 7. Juni 2024 zu verlassen. C. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass er sich noch immer in der Schweiz aufhalte. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, bei nicht fristgerechter Ausreise ein dreijähriges Einreiseverbot zu erlassen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 3. August 2024 nahm er diese Möglichkeit wahr. D. Mit Verfügung vom 7. August 2024 (zugestellt am 13. August 2024) ver- hängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein ab Ausreisedatum für drei Jahre gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein und ordnete seine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz dazu auf, bis zum 21. Februar 2025 eine Ver- nehmlassung einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz nicht nach.
F-5778/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. Ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels ergeben sich aus den Akten durch das Vorgehen der Vorinstanz Anhaltspunkte für die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorgaben. Da dies zur Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung führen kann, ist die Beachtung dieser Vorgaben vorgängig zu prüfen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 3.1 Zur Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes Folgendes festzuhalten. 3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG hat die Behörde die Pflicht, den rechtserheb- lichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/MARKUS WYSSLING, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxis- kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 12 VwVG, Rz. 16). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz
F-5778/2024 Seite 4 des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 VwVG, Rz. 29). 3.1.2 Vom aktenkundigen Sachverhalt erfasst ist ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland vom 1. März 2024, womit der Be- schwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts zu einer un- bedingten Geldstrafe verurteilt wurde (vgl. SEM-act. 39). Darin wird auf eine Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14. April 2022 durch das Bezirksgericht Bülach Bezug genommen und dazu festgehalten, dass er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wurde. Einer Einstellungsverfügung der gerade erwähnten Staatsanwaltschaft vom
F-5778/2024 Seite 5 da es sich bei Einreiseverboten um ein Massengeschäft handelt (vgl. Urteil des BVGer F-1392/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.3 m. H.). 3.2.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es würden sich aus den Akten keine überwiegenden privaten Interessen des Be- schwerdeführers ergeben. Seine familiären Beziehungen seien bereits Ge- genstand des vorangehenden ausländerrechtlichen Verfahrens gewesen. Die Vorinstanz scheint somit davon auszugehen, dass die privaten Interes- sen bei der Anordnung eines Einreiseverbots grundsätzlich vernachlässigt werden können, wenn diese bereits Gegenstand eines vorangehenden ausländerrechtlichen Verfahrens gewesen sind. Dieser Auffassung ist zu widersprechen. Bei der Verhängung von Einreiseverboten ist eine wer- tende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhalte- massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten pri- vaten Interessen der betroffenen Personen andererseits zwingend (vgl. BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Im Weiteren ist die Verhältnismäs- sigkeitsprüfung bei Einreiseverboten auch anders gelagert als eine solche aufenthaltsrechtlicher Art (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 3.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des ihm gewährten rechtli- chen Gehörs hervorgehoben, mit seiner in der Schweiz lebenden Freundin verlobt zu sein und Vater eines von ihr am 2. April 2023 geborenen Sohns zu sein (vgl. SEM-act. 29). Aus einem Rekursentscheid der Sicherheitsdi- rektion des Kantons Zürich vom 22. Mai 2024 geht hervor, dass der Be- schwerdeführer mittlerweile im Zivilstandsregister als Vater eingetragen ist (siehe SEM-act. 23, S. 6). Aus der angefochtenen Verfügung ist jedoch nicht ersichtlich, ob und inwiefern die Vorinstanz diese privaten Interessen berücksichtigte. Das Gleiche gilt für die drei weiteren sich in Deutschland aufhältigen Kinder des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wird im Urteil des Bundesgerichts 2C_333/2023 vom 22. Juni 2023 ein beschränktes Be- suchsrecht des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. SEM-act. 36, S. 2). Durch die vorgesehene Ausschreibung des Einreiseverbotes im SIS wäre es ihm nur im Falle einer vorübergehenden oder definitiven Aufhebung seines Ein- reiseverbots durch die deutschen Behörden noch möglich, dort seine Kin- der zu besuchen. Indem die Vorinstanz in ihrer Begründung nur pauschal auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinwies, können in casu ihre Überlegungen hinsichtlich der vorzunehmenden Interessensab- wägung nicht nachvollzogen werden. Dem Beschwerdeführer war es damit auch nicht möglich, in seiner Beschwerdeschrift dazu angemessen Stel- lung zu nehmen. Somit ist die Vorinstanz vorliegend, angesichts der Be- deutung der geltend gemachten Privatinteressen, ihrer Begründungspflicht
F-5778/2024 Seite 6 nicht nachgekommen und hat das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers verletzt. 3.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vor- instanz im vorliegenden Fall den Vorgaben des Untersuchungsgrundsat- zes (Art. 12 VwVG) sowie ihrer Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) nicht nachkam. Durch Letztere verletzte sie somit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers. Die Gehörsverletzung ist als schwer- wiegend zu bezeichnen, wodurch vorliegend eine Heilung der verfahrens- rechtlichen Verfehlungen durch die Vorinstanz ausser Betracht fällt und eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2; Urteil des BVGer C-5276/2018 vom 9. Januar 2019). Im Übrigen ist eine Kassation auch auf- grund der noch vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen angebracht (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). 4. Aus den genannten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gut- zuheissen. Die Verfügung vom 7. August 2024 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich dabei über die Straftaten des Beschwerdeführers ein Gesamtbild machen und dazu eine Kopie des gegen ihn durch das Bezirksgericht Bülach ausgesprochenen Strafurteils vom 14. April 2022 einholen müssen. Im Anschluss wird sie die Vergehen des Beschwerdeführers seinen priva- ten Interessen, insbesondere den familiären Verhältnissen, gegenüberstel- len und davon abgeleitet über die Anordnung eines Einreiseverbots res- pektive dessen Dauer befinden. Bezüglich der privaten Interessen wird die Vorinstanz – nebst dem rechtsprechungsgemäss indes zu relativierenden langjährigen, irregulären Aufenthalt in der Schweiz – insbesondere das Verhältnis zum Sohn und zur Freundin des Beschwerdeführers würdigen. Bezüglich der SIS-Ausschreibung wird sie schliesslich auch seine Bezie- hung zu seinen in Deutschland lebenden Kindern berücksichtigen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Die Vor- instanz ist von der Kostentragung befreit (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
F-5778/2024 Seite 7 5.2 Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist ferner zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine ange- messene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsbeiständin wurde keine Kostennote einge- reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen des Schriften- wechsels nicht Stellung nehmen musste. Die Parteientschädigung ist mit Blick auf die Komplexität der Sache, den aktenkundigen Aufwand und die Bemessungskriterien von Art. 7 ff. VGKE auf Fr. 800.– festzusetzen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-5778/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matiu Dermont
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