B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung VI F-5715/2022
Urteil vom 3. Oktober 2025 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 8. November 2022.
F-5715/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1970) ist unbekannter Staatsangehörig- keit. Er ersuchte am 16. Oktober 2000 in der Schweiz um Asyl und machte geltend, er sei Palästinenser und stamme aus dem Libanon, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe einen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge besessen, den er etwa drei Jahre vor seiner Ausreise verloren habe und sei beim UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East; Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten) unter der Nummer (Angabe Num- mer) registriert gewesen. Der Beschwerdeführer legte keine Identitätsdo- kumente vor. A.b Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 wie das Bundesamt für Flüchtlinge BFF (später Bundesamt für Migration BFM; heute Staatssekretariat für Mig- ration SEM; Vorinstanz) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und setzte die Ausreisefrist auf den 15. März 2001 fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreisepflicht in Folge nicht nach. A.c Der Beschwerdeführer wurde am 18. April 2001 zwecks Abklärung der Identität dem damaligen Konsul der libanesischen Botschaft in der Schweiz zu einer persönlichen Befragung zugeführt. Dabei gab er wiederum an, Pa- lästinenser aus dem Libanon zu sein, wobei der Konsul die Echtheit seiner Personalien bezweifelte und weitere Abklärungen in Aussicht stellte. Ge- mäss Schreiben der Vorinstanz vom 16. April 2002 war es der libanesi- schen Botschaft nicht möglich den Beschwerdeführer unter den genannten Personalien zu identifizieren. Einer auf den 20. März 2003 angesetzten An- hörung bei der Vorinstanz blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Nachdem der Beschwerdeführer im Gespräch vom 2. Juni 2003 erneut an- gegeben hatte, beim UNRWA registriert zu sein, wandte sich das Migrati- onsamt des Kantons B._______ (im Folgenden: Migrationsamt) am 4. Juni 2003 an das UNRWA und bat um Auskunft, ob der Beschwerdeführer bei ihr registriert sei, was diese am 12. Juni 2003 verneinte. Am 29. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer bei zentralen Befragungen im Rahmen des einschlägigen Rückübernahmeabkommens einer libanesischen Delega- tion vorgeführt, wobei die Befragung ergab, dass es sich bei ihm zwar ein- deutig um einen Palästinenser aus dem Libanon handle, die Identität je- doch nicht feststehe. Aus diesem Grund bestanden die libanesischen Be- hörden auf zusätzliche Abklärungen im Libanon. Am 23. August 2003 teilte
F-5715/2022 Seite 3 der Vertrauensanwalt der zuständigen Schweizer Botschaft mit, dass seine Untersuchungen erfolglos geblieben seien und der Beschwerdeführer un- ter den bekanntgegebenen Personalien weder vor Ort im angegebenen Wohnquartier noch von der «Direction des Réfugiés Palestiniens» identifi- ziert werden konnte. A.d In Folge legten die libanesischen Behörden der Vorinstanz trotz wie- derholter Aufforderungen weder Ergebnisse zu den in Aussicht gestellten zusätzlichen Abklärungen vor, noch erklärten sie sich bereit Ersatzreisepa- piere für den Beschwerdeführer zwecks Rückreise in den Libanon auszu- stellen. A.e Der Beschwerdeführer stellte am 20. Juli 2009 ein Wiedererwägungs- gesuch, auf welches die Vorinstanz am 27. August 2009 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. A.f Der Beschwerdeführer ersuchte am 31. Januar 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die Vorinstanz stimmte am 12. Januar 2021 diesem Gesuch zu und hiess eine Härtefallregelung mit den vom Kanton vorgeschlagenen Bedingungen gut. Mit Entscheid des Migrationsamtes vom 27. Januar 2021 wurde die Bewilligung unter ande- rem an die Bedingung geknüpft, ein gültiges Reisedokument zur Sicher- stellung der Identität einzureichen. B. B.a Am 7. Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Ankerkennung der Staatenlosigkeit. B.b Mit Verfügung vom 8. November 2022 (eröffnet 10. November 2022) wies die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. C. C.a Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen die vorgenannte Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zur
F-5715/2022 Seite 4 Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, den er gemäss Ersuchen vom 3. Februar 2023 in Raten leisten konnte. C.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte nach mehr- mals erstreckter Frist am 15. Dezember 2023 und legte Beweismittel vor. C.d Der vorsitzende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisa- torischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unter- liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer- deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstel- lung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) definiert in Art. 1 Abs. 1 den Staatenlosen als "eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet" (amtli- che Übersetzung aus dem französischen, spanischen und englischen Ori- ginaltext). Gemäss dieser Definition fallen unter den Begriff des Staatenlo- sen ausschliesslich Personen, die in formeller Hinsicht keine Staatsange- hörigkeit besitzen (de iure-Staatenlose). Hingegen sind danach Personen,
F-5715/2022 Seite 5 die formell zwar noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, denen aber der Heimatstaat seinen Schutz nicht mehr zukommen lässt oder die den Schutz des Heimatstaates ablehnen (de facto-Staatenlose), nicht als Staa- tenlose zu betrachten (BGE 147 II 421 E. 5.1; Urteile des BGer 2C_127/2022 vom 10. August 2022 E. 4.2; 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 5.1; 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.1). 3.2 Die schweizerischen Verwaltungsbehörden anerkennen den Status der Staatenlosigkeit im Sinne des Staatenlosen-Übereinkommens nicht bei Personen, die absichtlich ihre Staatsangehörigkeit verlieren oder nicht al- les Zumutbare unternehmen, um ihre Staatsangehörigkeit zu behalten oder sie wiederzuerlangen. Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens ist es, die Staatenlosigkeit zu reduzieren. Es dient in erster Linie dazu, Perso- nen zu helfen, welche aufgrund ihres Schicksals benachteiligt sind und ohne Hilfe in Not wären. Es hat nicht zum Zweck, jeder Person, die dies möchte, zu ermöglichen, vom – in bestimmten Hinsichten im Vergleich zu demjenigen anderer Ausländer günstigeren – Status des Staatenlosen zu profitieren. Den Status des Staatenlosen jeder Person zuzuerkennen, wel- che ihre Staatsangehörigkeit aus persönlichen Gründen aberkennen lässt, würde dem von der internationalen Gemeinschaft verfolgten Ziel zuwider- laufen. Auch würde dies bedeuten, einem missbräuchlichen Verhalten Vor- schub zu leisten (BGE 147 II 421 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des BGer 2C_ 587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 5.2; 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.2). 3.3 Im Lichte dieser Grundsätze ist nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens so zu interpretieren, dass als Staatenlose jene Personen gelten, die ohne eigenes Zutun ihrer Staatsangehörigkeit beraubt wurden und keine Möglichkeit haben, diese wiederzuerlangen. Demgegenüber ist dieses Übereinkommen nicht auf Personen anwendbar, die sich willentlich, mit dem einzigen Ziel, den Status des Staatenlosen zu erlangen, ihrer Staatsangehörigkeit entledigen, oder sich ohne vernünftige Gründe («raisons valables») weigern, trotz einer ent- sprechenden Möglichkeit eine verlorene Staatsangehörigkeit wiederzuer- langen oder eine Staatsangehörigkeit zu erwerben (BGE 147 II 421 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_934/2022 vom 22. März 2023 E. 6.1). Die Gründe sind dann vernünftig («valables»), wenn sie nachvollziehbar er- scheinen (vgl. BGE 147 II 421 deutschsprachige Regeste; vgl. Urteile 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.3 und 2C_587/2021 vom 16. Feb- ruar 2022 E. 5.3, in welchen von «stichhaltig» die Rede war). Es obliegt damit einem Betroffenen, der Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit
F-5715/2022 Seite 6 erhebt, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um diese Staatsangehö- rigkeit und die diesbezüglichen Identitätspapiere zu erlangen (BGE 147 II 421 E. 5.3; Urteile des BGer 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 5.3; 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.2). 3.4 Gemäss Art. 1 Abs. 2 Ziff. i des Staatenlosen-Übereinkommens ist das Übereinkommen nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine an- dere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hoch- kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhal- ten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen. Hintergrund von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i des Staatenlosen-Übereinkommens (bzw. des in dieser Klausel vorgesehenen Ausschlusses der Anwendbarkeit des Staatenlo- sen-Übereinkommens) ist dabei die Annahme, dass ein solcher Beistand als gleichwertig zu betrachten ist wie die Anerkennung der Rechte, welche einem de iure Staatenlosen nach dem Übereinkommen gewöhnlich zu- kommen (vgl. zum Ganzen Entscheid des französischen Conseil d'État Nr. 427017 vom 24. Dezember 2019 E. 3). 3.5 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Es gilt daher die Untersu- chungsmaxime (Art. 12 VwVG), die durch die Mitwirkungspflicht der Par- teien ergänzt wird, namentlich in Verfahren, die die Parteien selber durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Entsprechend dem auch im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit geltenden Regel- beweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach ei- nem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tat- sächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr be- steht beziehungsweise, wenn allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er- scheinen (vgl. etwa Urteil des BVGer B-7834/2015 vom 16. August 2022 E. 6.3.1 m.H.; F-3999/2016 vom 4. März 2019 E. 4.5). Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige die (objektive) Be- weislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB, SR 210). Das ist im Verfahren um Anerkennung der Staaten- losigkeit die gesuchstellende Person.
F-5715/2022 Seite 7 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich aufgrund der ergebnislosen Abklärungen und Befragungen so- wohl für die libanesischen Behörden als auch für das SEM der Verdacht aufgedrängt habe, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität und möglicherweise auch seine wahre Herkunft innerhalb des Libanon bzw. in- nerhalb C._______ verschleiert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise im gleichen Quartier in C._______ gewohnt habe, später dort nicht mehr habe identifiziert werden können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in keinem der relevan- ten Register im Libanon verzeichnet sei, obwohl er ursprünglich im Besitz eines (amtlichen) Ausweises für palästinensische Flüchtlinge gewesen sei und nach eigenen Angaben auch über eine Registriernummer beim UN- RWA verfügt habe. Er habe auch keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht, die geeignet gewesen wären, seine Angaben zu belegen oder zu- mindest glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage sei daher davon aus- zugehen, dass er zwar mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit tatsächlich Palästinenser aus dem Libanon sei, dort aber unter einer anderen Identität registriert sei, als er sie gegenüber den schweizerischen und libanesischen Behörden angegeben habe. Es erstaune daher nicht, dass die vom Be- schwerdeführer behaupteten Kontaktaufnahmen mit der libanesischen Vertretung und der palästinensischen Vertretung in der Schweiz ergebnis- los geblieben seien. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bei seinen Anfragen vermutlich die Personalien verwendet habe, die von den libane- sischen Behörden bereits im Jahr 2001 als falsch beurteilt worden seien. Es sei unbestritten, dass die libanesischen Behörden bisher keine Bereit- schaft gezeigt hätten, den Beschwerdeführer, der immerhin als aus dem Libanon stammender Palästinenser anerkannt sei, unter den von ihm an- gegebenen Personalien wieder in den Libanon einreisen zu lassen, und dass mit einer Änderung dieser Haltung nicht zu rechnen sei, solange der Beschwerdeführer an seinen Personalien festhalte. Da der Beschwerde- führer mit Sicherheit Palästinenser aus dem Libanon sei, sei durch die Vo- rinstanz zu prüfen gewesen, ob er gegebenenfalls unter die Ausschluss- klausel des Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ falle, womit das Staatenlosenüberein- kommen allenfalls nicht anwendbar wäre. Da der Beschwerdeführer seinen damaligen Asylantrag nur mit einem angeblichen Streit mit syrischen Mit- arbeitern an seinem damaligen Arbeitsort begründet habe, könne nicht da- von ausgegangen werden, dass seine Ausreise aus dem Libanon aufgrund einer Einstellung der Leistungen oder Unterstützung durch das UNRWA erfolgt sei; dies habe er auch auf Nachfrage im Asylverfahren nicht
F-5715/2022 Seite 8 behauptet. Es sei davon auszugehen, dass er unter seinem richtigen Na- men beim UNRWA registriert sei und es ihm auch nach längerer Landes- abwesenheit zuzumuten sei, den Schutz und Beistand des UNRWA im Li- banon erneut in Anspruch zu nehmen. Er sei nie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen worden und es sei ihm zuzumuten, seine Identität offenzulegen, um wieder in den Libanon einreisen zu können. Un- ter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_330/2020 vom 6. August 2021) sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter die Ausschlussklausel falle, weshalb das Ge- such um Anerkennung als Staatenloser abzuweisen sei (Akten der Vo- rinstanz [SEM-act.] 15). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in keinem öffentlichen Register eingetragen sei und dass er weder über Identitätspapiere in Be- zug auf sich selbst noch in Bezug auf seine Familienangehörigen verfüge. Er könne solche auch nicht beantragen. Er habe zwar vor seiner Einreise in die Schweiz eine Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge beses- sen, diese sei aber nie auf seinen eigenen Namen ausgestellt gewesen, was er auch während der Befragung nie behauptet habe. Es habe sich um die Identitätskarte eines Freundes gehandelt, die er einfach kopiert habe. Dies sei gängige Praxis gewesen. Einen Pass habe er nie gehabt. Er sei im Libanon geboren, werde aber von den libanesischen Behörden nicht als libanesischer Staatsangehöriger anerkannt. Aus Sicht der palästinensi- schen Regierung sei er jedoch libanesischer Staatsangehöriger. Die Be- hauptungen der Vorinstanz, er verschleiere seine Identität, seien aus der Luft gegriffen und beruhten auf blossen Vermutungen und einer von vorn- herein ungeeigneten Abklärung im Libanon durch einen Vertrauensanwalt, nachdem er bereits sechs Jahre in der Schweiz gelebt habe. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz ihm aufgrund dieser dünnen Indizienlage Falsch- aussagen attestiere, die er 22 Jahre aufrechterhalten habe. Er habe selbst eingeräumt, Palästinenser aus dem Libanon zu sein, es sei ihm aber schlicht unmöglich gewesen, seine Identität zu beweisen. Er sei weltweit in keinem Register erfasst und seine Staatsangehörigkeit habe trotz erhebli- cher Bemühungen sowohl der Migrationsbehörden als auch seinerseits nicht offiziell festgestellt werden können. Er sei seinen Mitwirkungspflichten in vorbildlicher Weise nachgekommen. Er habe daher einen Anspruch auf Anerkennung seiner Staatenlosigkeit nach Art. 1 Abs. 1 StÜ. Die Vorinstanz habe entgegen der Sachlage eine Nichtanwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ verweigert. Er sei nie beim UNRWA regis- triert gewesen. Er habe im Asylverfahren zwar nach langem Überlegen eine vierstellige Zahl als UNRWA Dossiernummer genannt, diese könne
F-5715/2022 Seite 9 aufgrund ihrer Kürze aber kaum geeignet sein eine tatsächlicher Dossier- Nummer darzustellen. Objektiv betrachtet könne er die Hilfe und Unterstüt- zung des UNRWA nicht (erneut) in Anspruch nehmen. Er habe auch keine Möglichkeit, sich beim UNRWA zu registrieren, da eine Neuregistrierung als Nachkomme eines palästinensischen Flüchtlings nur möglich sei, wenn der schriftliche Nachweis erbracht werden könne, dass der Vater der ge- suchstellenden Partei ein Opfer des Konflikts von 1948 gewesen sei und sich dessen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt auf palästinensischem Gebiet befunden habe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-Akte] 1). 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, in der Beschwerde- schrift werde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aus Sicht der pa- lästinensischen Regierung Staatsangehöriger des Libanon. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich als libanesischer Staatsangehöriger betrachtet worden wäre, von den liba- nesischen Behörden nicht als Palästinenser identifiziert worden wäre und der Beschwerdeführer andererseits der Vorinstanz nicht mitgeteilt hätte, dass er im Besitz eines palästinensischen Ausweises und beim UNRWA registriert sei. Da der Beschwerdeführer an seiner mutmasslich falschen Identität festhalte (diese Vermutung sei auch von der libanesischen Dele- gation geäussert worden), sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht vorbildlich nachgekommen und diese könne auch nicht als erfüllt betrachtet werden. Seine wahre Identität sei nach wie vor unklar. Ferner werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Palästinenser aus dem Libanon sei, doch könne Staatenlosigkeit nicht anerkannt werden, solange er die Schweizer Behörden über seine wahre Identität täusche. Zudem widerspreche seine Behauptung, er sei im Libanon nie beim UNRWA registriert gewesen, dia- metral seinen Angaben im Asylverfahren. Es sei auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer damals die richtige Registrierungsnummer angegeben habe. Entscheidend sei vielmehr, dass er nach seinen eigenen Angaben beim UNRWA registriert gewesen sei und einen Ausweis für palästinensi- sche Flüchtlinge im Libanon besessen habe. Wenn nicht aufgrund der Re- gistrierungsnummer, so hätte er doch unter den angegebenen Personalien gefunden werden müssen, sofern er seine korrekte Identität angegeben hätte. Neu sei zudem die Angabe, dass es sich bei dem fraglichen Ausweis um den Ausweis eines Freundes gehandelt habe. Insgesamt geht die Vo- rinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Identität weiterhin verschleiere (BVGer-act. 15). 4.4 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Replik, die vor über 20 Jahren gemachte Aussage, er sei früher beim UNRWA registriert gewesen und
F-5715/2022 Seite 10 habe einen palästinensischen Ausweis besessen, müsse als auf einem Missverständnis beruhend angesehen werden. Die Annahme der Vo- rinstanz, er verschleiere seine Identität, beruhe auf dürftigen Indizien und erscheine unrealistisch und nicht zu Ende gedacht. Es erscheine aus sei- ner Sicht völlig sinnlos, bei der damaligen Befragung zu seinen Persona- lien zu sagen, er sei beim UNRWA registriert, dann aber einen falschen Namen und eine falsche Nummer anzugeben. Hätte er tatsächlich die ihm von der Vorinstanz vorgeworfene Täuschungsabsicht gehabt, hätte er jede Registrierung einfach verneinen können. Warum hätte er behaupten sollen, beim UNRWA registriert zu sein, dann aber eine falsche Nummer angeben sollen? Ein solches Verhalten wäre absolut widersprüchlich und sinnlos. Zudem würde es ihm jetzt nur zum Nachteil gereichen, wenn er zum jetzi- gen Zeitpunkt seine wahre Identität verschleiern würde, selbst wenn er dies bisher getan hätte. Er habe aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, müsse daher eine zwangs- weise Rückführung nicht mehr befürchten und könne daher ohne weiteres seine wahre Identität offenlegen. Die Aufenthaltserlaubnis sei ihm nur unter der Bedingung erteilt worden, dass er seine Identität nachweise, was ja auch der Grund für das vorliegende Verfahren sei. Hätte er seine Identität bisher verschwiegen, könnte er sie nun offenlegen und hätte seine Aufent- haltserlaubnis sicher. Da ihm dies aber trotz intensiver Bemühungen so- wohl bei der libanesischen als auch bei der palästinensischen Botschaft nicht gelungen sei, habe er dieses Verfahren anstrengen müssen. Daher habe er derzeit nicht nur kein Interesse daran, seine wahre Identität zu verschleiern, sondern vielmehr das gegenteilige Interesse daran, jede Identität preiszugeben, die er irgendwie nachweisen könne. Ohne den Nachweis seiner Identität sei sein Aufenthaltsrecht erneut gefährdet. Zu- dem sei die wiederholte Behauptung des SEM, er sei beim UNRWA regis- triert, angesichts der Registrierungskriterien unrealistisch. Er müsse die Identität seiner Familienangehörigen nachweisen, was nicht möglich sei, zumal er seine eigene Identität nicht nachweisen könne. Der Beschwerdeführer legte der Replik eine inoffizielle Bestätigung des UNRWA vom 15. Dezember 2023 bei, wonach er und seine Familie nicht in deren System erfasst seien (BVGer-act. 28). 5. 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ein aus dem Libanon stammender Palästinenser ist. Umstritten bleiben hingegen seine Perso- nalien. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verschleiere seine Identi- tät nicht und die von ihm angegebenen Personalien entsprächen der
F-5715/2022 Seite 11 Wahrheit. Er sei weltweit in keinem Register erfasst, und trotz intensiver Bemühungen sowohl der Migrationsbehörden als auch seiner eigenen Per- son habe seine Staatsangehörigkeit bislang nicht offiziell festgestellt wer- den können. Seinen Mitwirkungspflichten sei er in vorbildlicher Weise nachgekommen. Aus diesem Grund erhebe er Anspruch auf die Anerken- nung seiner Staatenlosigkeit gemäss Art. 1 Abs. 1 StÜ. Nachstehend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Personalien tatsächlich hinreichend offengelegt hat oder ob davon auszugehen ist, dass er diese – seit nunmehr rund 25 Jahren – bewusst verschleiert. 5.2 Gemäss seinen Angaben sei der Beschwerdeführer im Jahr 1970 in C._______ im Libanon geboren worden und habe dort bis zu seiner Aus- reise im Oktober 2000 während rund 30 Jahren ununterbrochen gelebt. Seine Mutter und seine zwei Schwestern lebten im Libanon, sein Vater sei verstorben. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter und den Schwestern im Quartier D._______ in C._______ gewohnt. Er habe wäh- rend zwei Jahren eine Schule für Palästinenser besucht, diese jedoch im Alter von zehn Jahren aufgrund einer Kinderkrankheit sowie familiärer Um- stände abbrechen müssen. Anschliessend habe er in (Angabe Beruf) ge- arbeitet, wo er bis zu einem gewalttätigen Zwischenfall im Juni 1999 tätig gewesen sei. Er habe einen syrischen Arbeitskollegen im Streit mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen. Drei Jahre zuvor sei er zum stellvertre- tenden Geschäftsführer ernannt worden. Nach dem Vorfall am Arbeitsplatz habe er sich bis zu seiner Ausreise im Oktober 2000 zuhause versteckt gehalten. Er wisse nicht, was mit dem Syrer passiert sei und ob Anzeige erstattet worden sei. Er habe Angst vor dem syrischen Geheimdienst ge- habt, da er einen Syrer verletzt habe (vgl. kant.-act. 5 pag. 13 f.; 6 pag. 23; 32). 5.3 Bezüglich der Klärung der Identität sind mehrere Ungereimtheiten er- sichtlich. Zunächst ist fraglich, wieso der Beschwerdeführer in keinem Re- gister aufscheint (vgl. Bst. A.c), obwohl er gemäss wiederholten eigenen Angaben einen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge hatte (vgl. E. 5.4). Anzumerken ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Gründe nannte, weshalb er den angeblich verlorenen Ausweis nicht hatte ersetzen lassen. Einerseits brachte er bei der Befragung in der Empfangsstelle im Jahr 2000 vor, er habe es gar nicht versucht, da er keine Zeit gehabt habe und den Ausweis auch nicht gebraucht habe, da er entweder bei der Arbeit oder zu Hause gewesen sei (vgl. kant.-act. 5 pag.13). Dem widersprechend gab er
F-5715/2022 Seite 12 diesbezüglich befragt im Jahr 2002 an, er habe einen neuen Ausweis nicht erhalten können (vgl. kant.-act. 32 pag. 65). Bezüglich der Befragung vom 8. Juli 2002 ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer grösstenteils un- behilfliche und unvollständige Antworten tätigte. So gab er befragt nach jeglichen Identifizierungsmerkmalen in der Nähe seiner Wohnung in C._______ an, dass es keine gäbe; nicht einmal Läden. Diese Angabe ist wenig glaubwürdig, wird vom Gericht als realitätsfremd angesehen und wurde auch von den Befragenden mit der Aussage «Bitte erzählen sie uns heute keine Geschichten, der Dolmetscher ist ortskundig und ich auch et- was» quittiert. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch angeblich die Adresse seines letzten Arbeitsortes nicht kannte, er weder wusste wo seine Schwester arbeitet noch welche Schule er be- sucht hat. Ferner weigerte er sich die Telefonnummer herauszuheben, durch die er mit seiner Familie – zum letzten Mal ca. 25 Tage vor der Be- fragung – in Kontakt stand (vgl. kant.-act. 32 pag. 67). Aufgrund des beste- henden Kontaktes zu seiner Familie, wäre es dem Beschwerdeführer schon damals zumindest möglich gewesen, beispielsweise eidesstaatliche Erklärungen seiner Verwandten einzureichen, die seine Identität oder hilfs- weise die ihrige glaubhaft gemacht und es den libanesischen Behörden dadurch ermöglicht hätten, seine Identität festzustellen. Unglaubwürdig ist auch die Aussage, dass sein damaliger Arbeitgeber die Wohnadresse des Beschwerdeführers nicht gekannt haben soll, obwohl dieser laut eigenen Angaben seit seinem 10. Lebensjahr dort gearbeitet und eine wichtige Rolle innegehabt hat (vgl. kant.-act. 6 pag. 23 f.; E. 5.2). Insgesamt zeigte der Beschwerdeführer ein Verhalten, das nur bei oberflächlicher Betrach- tung als kooperativ anzusehen ist. Dies da er bei vertieften Fragen zu sei- ner Identität ausweichend und ungenau antwortete, was darauf hindeutet, dass er nicht wirklich bereit war, zur Aufklärung beizutragen. Missverständ- nisse in der Protokollierung können nicht vorliegen, da der Beschwerde- führer jede Seite handschriftlich unterzeichnete. Der Beschwerdeführer als Analphabet genehmigte die jeweiligen Protokolle, nachdem ihm diese nach Abschluss der Befragung vorgelesen bzw. wörtlich rückübersetzt wurden (vgl. kant.-act. 5 pag. 17-18; 6 pag. 26; 32 pag. 69). Zu berücksichtigen ist – wenn auch aufgrund der seit der Ausreise des Beschwerdeführers ver- strichenen Zeit nur in untergeordnetem Masse – dass die Suche des be- auftragten Vertrauensanwalts in dem genannten Quartier in C._______ zu keinem Ergebnis führte. In seinem Bericht vom 23. August 2006 teilte der Vertrauensanwalt mit, dass der Beschwerdeführer die Region kenne und einige Zeit im besagten Quartier, dass in grossen Teilen einem Slum glei- che, gelebt habe. Der vom Beschwerdeführer angefertigte Plan entspreche jedoch nicht den örtlichen Gegebenheiten. Es sei ihm zudem nicht möglich
F-5715/2022 Seite 13 gewesen, den Beschwerdeführer anhand von dort ansässigen Personen zu identifizieren. Im Bericht des Vertrauensanwalts ist dagegen zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer der libanesischen Direktion für pa- lästinensische Flüchtlinge («Directorate of Affairs of the Palestinian Refu- gees» bzw. «Directorate for Palestinian Refugees Affairs») unbekannt ist (Papierdossier SEM, Identitätsabklärung – Bericht des Vertrauensanwalts vom 23. August 2006). Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete seit sei- ner Geburt für einen Zeitraum von rund 30 Jahren im Libanon, besuchte dort eine Schule und hatte Familienangehörige. Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer der Direktion für palästinensische Flüchtlinge unbekannt ist, stützt die Annahme, dass seine Angaben zur Identität nicht korrekt sind. Insbesondere, da die Direktion – neben der Registrierung von palästinen- sischen Geburten, Todesfällen usw. – die Ausweise für palästinensische Flüchtlinge ausstellt und der Beschwerdeführer wiederholt behauptet hat, einen solchen besessen zu haben (vgl. E. 5.3 und 5.4; vgl. ACCORD: Li- banon: Lage palästinensischer Flüchtlinge, Behandlung durch Sicherheitskräfte, a-5801-1 [ACC-LBN-5801], 14. Jänner 2008, https://www.ecoi.net/en/document/1313780.html). Die aufgezeigten Ungereimtheiten ebenso wie das gänzliche Fehlen über- prüfbarer Dokumente und auch jeglicher anderer Unterlagen, die seine Identität zumindest glaubhaft gemacht hätten, stehen weiterhin dem Nach- weis seiner behaupteten Identität entgegen. 5.4 Angesichts der Ausführungen in E. 5.3 geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit falschen Personalien an das UNRWA her- angetreten ist, womit der vorgelegten inoffiziellen Bestätigung vom 15. Dezember 2023, wonach er und seine Familie nicht im UNRWA-Sys- tem erfasst seien, keine Bedeutung beizumessen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter seinem richtigen Namen beim UNRWA registriert ist. Für das Gericht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er bei der Befragung vom 23. Oktober 2000 ansonsten eine Re- gistrierung beim UNRWA – unter Nennung einer genauen Nummer (vgl. kant.-act. 5 pag. 13; 32 pag. 65; Bst. A.a) – hätte angeben sollen. Weiters ist davon auszugehen, dass er unter seinem richtigen Namen einen Aus- weis für palästinensische Flüchtlinge besessen hat. Der Beschwerdeführer bestätigte explizit und mehrmals den Besitz eines Ausweises für palästi- nensische Flüchtlinge im Libanon (vgl. kant.-act. 5 pag. 13; 15; 32 pag. 65). Dass er nun erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unbelegte Behauptung erhebt, er selbst sei nie registriert gewesen, sondern habe le- diglich den Ausweis eines Freundes kopiert, ist unglaubhaft und wird
F-5715/2022 Seite 14 seitens des Gerichts als Schutzbehauptung angesehen. Dies wird unter anderem dadurch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer für zwei Jahre eine Schule für Palästinenser besucht hat (vgl. E. 5.2), was ohne entspre- chende Registrierungen nicht möglich gewesen wäre. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es nicht entscheidend, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer angegebenen UNRWA-Nummer (vgl. kant.- act. 5 pag. 13) um eine tatsächliche Dossiernummer handelt oder nicht. Es ist vielmehr das damalige Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu bewerten, welches eindeutig für eine UNRWA-Registrierung spricht, und nicht seine Fähigkeit, sich eine genaue Zahlenabfolge einzuprägen. Zu- dem hat der Beschwerdeführer während vieler Jahre seine damaligen An- gaben nie in Frage gestellt oder korrigiert. Hinzu kommt, dass eine Regist- rierung beim UNRWA für Palästinenser von grosser Bedeutung ist, da diese Voraussetzung für den Bezug zentraler Leistungen (Bildung, medizi- nische Versorgung, soziale und humanitäre Hilfe etc.) ist. Aufgrund der Le- bensgeschichte des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2) ist davon auszuge- hen, dass die Familie in bescheidenen Verhältnissen lebte und alle Famili- enmitglieder beim UNRWA registriert waren, um die dringend notwendigen Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Es ist daher auch davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz sehr wohl wusste, ob er registriert war oder nicht, und entsprechend aus- sagte. Die Frage nach der für den Beschwerdeführer als im Libanon leben- der Palästinenser wichtigen UNRWA-Registrierung ist eine einfache Ja- Nein-Frage, für die keine weitreichenden Erinnerungsfähigkeiten erforder- lich sind. Auch kann ein unmittelbarer Vorteil einer «erfundenen» Registra- tion für das damalige Asylverfahren nicht erblickt werden, da er aus- schliesslich Gründe für eine nicht asylrelevante Privatverfolgung (Hammer- angriff auf einen Arbeitskollegen; vgl. kant.-act. 5 pag. 13, 16; 6 pag. 23 f.) geltend gemacht hat. Eine erfundene UNRWA-Registrierung hätte ihm so- mit keinen asylrechtlichen Vorteil verschaffen können. Soweit der Be- schwerdeführer in der Replik geltend macht, seine damaligen Aussagen zur UNRWA-Registrierung hätten auf einem Missverständnis beruht, über- zeugt dies nicht. Es sind keine Gründe für ein Missverständnis erkennbar, da die damalige Fragenstellung klar war («Wie lautete ihre UNRWA-Num- mer?»; vgl. kant.-act. 5 pag. 13). Wie bereits ausgeführt, bestätigte der Be- schwerdeführer das – ihm als Analphabeten vorgelesene bzw. wörtlich rückübersetzte – Protokoll mit seiner Unterschrift (vgl. E. 5.3). Ferner ver- mag auch der blosse Zeitablauf – entgegen dem Beschwerdevorbringen – seinen damaligen Aussagen nicht die Plausibilität zu nehmen. Die damals getätigten Angaben erscheinen nach wie vor schlüssig und nachvollziehbar
F-5715/2022 Seite 15 und es bestehen seitens des Gerichts aufgrund obiger Ausführungen keine vernünftigen Zweifel an deren Wahrheitsgehalt. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte aufgrund der erteilten Auf- enthaltserlaubnis keinen Grund mehr seine Identität zu verschleiern – falls er dies jemals getan habe – und müsse nunmehr unbedingt seine Identität nachweisen, da ihm diese Bedingung bei Erteilung der Aufenthaltserlaub- nis auferlegt worden sei (vgl. kant.-act. 159). Auch wenn das Bundesver- waltungsgericht diese Argumentation im Grundsatz nachvollziehen kann und es berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit rund 25 Jahren an der behaupteten Identität festhält, können die zuvor aufgezeigten Unstim- migkeiten und die weiterhin bestehenden Zweifel dadurch nicht ausge- räumt werden. Bereits in ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz ferner kor- rekterweise fest, dass die vorgelegte Bestätigung der Schweizer Post über den Versand einer eingeschriebenen Briefsendung vom 23. März 2022 an die Adresse der libanesischen Botschaft in Bern nicht geeignet ist, Bemü- hungen des Beschwerdeführers zur Klärung seiner Identität nachzuwei- sen, da kein Nachweis über den Inhalt dieser Sendung erbracht wurde. Es bleibt somit weiterhin unklar, mit welchem konkreten Anliegen sich der Be- schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an die libanesische Botschaft wandte. Ebenfalls nicht zielführend sind die blossen Verbindungsnachweise über versuchte oder tatsächlich geführte Telefongespräche, solange über deren Inhalt nichts bekannt ist – sofern ein Gespräch überhaupt zustande kam (vgl. SEM-act. 10; 11). 6. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass der Beschwerdeführer unter seinem richtigen Namen sowohl einen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge besessen hat als auch beim UNRWA regis- triert ist. Dass der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren völlig unsubstantiiert das jeweilige Gegenteil behauptet, schadet seiner Glaub- würdigkeit schwerwiegend. 7. Zusammenfassend bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts er- hebliche Zweifel sowohl an der Identität des Beschwerdeführers, als auch an seiner Glaubwürdigkeit im Allgemeinen. Es ist ihm daher insgesamt nicht gelungen, seine Identität nachzuweisen, womit das geforderte Be- weismass nicht erreicht wurde (siehe zum Beweismass E. 3.5 oben). Das Bundesverwaltungsgericht geht somit – wie bereits die Vorinstanz – davon aus, dass er die schweizerischen Behörden immer noch über seine
F-5715/2022 Seite 16 Identität täuscht, womit er die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit ef- fektiv verhindert. Der beweislose Zustand geht gemäss Art. 8 ZGB zu Las- ten des Beschwerdeführers als gesuchstellende Person. Solange der Be- schwerdeführer seine wahre Identität nicht offenlegt, ist eine Anerkennung seiner Staatenlosigkeit seitens der Schweiz ausgeschlossen. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob er unter die Ausschlussklausel des Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ fällt, offenbleiben. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei- entschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
F-5715/2022 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die zustän- dige kantonale Behörde und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar- tement (EJPD).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter