B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-569/2025

Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______,
  3. C._______,
  4. D._______,
  5. E._______,
  6. F._______,
  7. G._______,
  8. H._______ vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverweigerung.

F-569/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. November 2022 wies das Staatssekretariat für Mig- ration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache der Beschwerdefüh- renden gegen die Verweigerung der Erteilung von humanitären Visa ab (bestätigt mit Urteil des BVGer F-5642/2022 vom 9. Februar 2024). B. B.a Am 23. April 2024 liessen die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch/neues Gesuch» bezeichnete Eingabe mitsamt zahlreichen Beweismitteln einreichen. B.b Unter Verweis auf dieselben Beweismittel liessen sie am 27. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Im Rah- men der Instruktion des Verfahrens F-4055/2024 wies das Gericht ein sinn- gemässes Wiedererwägungsgesuch betreffend die Abweisung der unent- geltlichen Rechtspflege und die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschus- ses ab. Zur Begründung der Ablehnung des Wiederwägungsgesuchs der entsprechenden Zwischenverfügung führte der Instruktionsrichter aus, die Beschwerdeführenden seien mehrfach darauf hingewiesen worden, dass Beweismittel, die nach dem Urteil F-5642/2022 vom 9. Februar 2024 ent- standen seien, von der Revision ausdrücklich ausgeschlossen seien. So- dann werde in Bezug auf Tatsachen und Beweismittel, welche sich vor dem Urteil F-5642/2022 vom 9. Februar 2024 verwirklicht hätten bzw. entstan- den seien, nicht substantiiert dargelegt, weshalb es bei aller Sorgfalt nicht möglich gewesen sein solle, diese im früheren Verfahren vorzubringen bzw. einzureichen. In der Folge trat der Einzelrichter mit Urteil F-4055/2024 vom 12. Dezember 2024 auf das Revisionsgesuch vom 27. Juni 2024 we- gen Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 liessen die Beschwerdeführenden Beweismittel, welche sie im Rahmen des Revisionsverfahrens beim Bun- desverwaltungsgericht eingereicht hatten, bei der Vorinstanz einreichen. Am 20. Dezember 2024 antwortete die Vorinstanz, sie erachte sich für das Anliegen der Beschwerdeführenden als nicht zuständig. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 liessen die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz be- antragen, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch respektive das qualifi- zierte Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ansonsten eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werde. Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer

F-569/2025 Seite 3 Unzuständigkeit fest und führte aus, es stehe den Beschwerdeführenden frei, bei Vorliegen eines neuen Sachverhalts bei der zuständigen Ausland- vertretung neue Gesuche um Erteilung humanitärer Visa einzureichen. Mit E-Mail vom 23. Januar 2025 liessen die Beschwerdeführenden die Vor- instanz um materielle Beurteilung der als «Wiedererwägungsge- such/neues Gesuch» bezeichneten Eingabe vom 23. April 2024 ersuchen. Am folgenden Tag antwortete die Vorinstanz mittels E-Mail und wies die Beschwerdeführenden erneut auf die Möglichkeit der Einreichung neuer Gesuche um Erteilung humanitärer Visa auf der Schweizer Botschaft hin. D. Am 27. Januar 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erheben und be- antragen, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz für das Wiedererwä- gungsgesuch bzw. neue Gesuch um Erteilung humanitärer Visa zuständig sei. Überdies sei festzustellen, dass vorliegend neue Beweismittel vorlä- gen, die zum Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens nicht zugänglich waren bzw. erst später entstanden seien und seit dem Urteilszeitpunkt vom 9. Februar 2024 Änderungen im relevanten Sachverhalt eingetreten seien. Schliesslich sei festzustellen, dass diese neuen Beweismittel und Verän- derungen im Sachverhalt relevant seien und einen Anspruch auf Wieder- erwägung und Neubeurteilung der ursprünglichen Verfügung der Vor- instanz vom 4. November 2022 (Einspracheentscheid) sowie des Ableh- nungsentscheids des EDA Tehran (recte: Teheran) im Auftrag des SEM vom 9. Mai 2022 begründeten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Ge- such vom 23. April 2024 mitsamt den nachfolgenden Beweismittelergän- zungen einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Überdies liessen die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Verbeiständung ersuchen. E. E.a Am 3. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundes- verwaltungsgericht Beweismittel einreichen. E.b Gleichentags liessen sie die als «Wiedererwägungsgesuch/neues Ge- such» bezeichnete Eingabe vom 23. April 2024 per E-Mail an die Schwei- zer Botschaft im Iran richten. Die Botschaft gewährte den Beschwerdefüh- renden am 5. März 2025 einen Termin zur Einreichung der erneuten Gesu- che um Erteilung humanitärer Visa.

F-569/2025 Seite 4 E.c Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz beantragen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, hin- gegen wies er jenes um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. G. Am 5. März 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden auf der Schweizer Botschaft im Iran erneut um Erteilung humanitärer Visa. H. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 beantragte die Vorinstanz die Ab- schreibung des Beschwerdeverfahrens. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden im Rahmen des Replikrechts das rechtliche Gehör zur von der Vorinstanz beantragten Abschreibung des Beschwerde- verfahrens. J. Mit Formularverfügungen vom 14. April 2025 verweigerte die Schweizer Botschaft im Iran die Ausstellung der erneut nachgesuchten Visa. K. Replizierend liessen die Beschwerdeführenden am 2. Mai 2025 an ihren eingangs gestellten Begehren und deren Begründung festhalten. Überdies liessen sie die Behandlung der Beschwerde nunmehr als Rechtsverzöge- rung beantragen. Die Replik wurde der Vorinstanz am 16. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

F-569/2025 Seite 5 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Be- schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; Urteil des BGer 4D_72/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.2; Urteile des BVGer D-1792/2025 vom 8. Mai 2025 E. 1.2; A-4979/2023 vom 24. April 2025 E. 1; je m.H.; MARKUS MÜLLER/PE- TER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 46a Rz. 3). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 46a VwVG). Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass der Rechtsuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung gestellt hat. "Anfechtbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre. Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintretensvorausset- zung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflich- tet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits der gesuch- stellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zu- kommt (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2016/20 E. 3; 2010/29 E. 1.2.2; Urteil des BVGer A-2886/2022 vom 19. Juni 2023 E. 2.2; je m.H.; Markus MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 46a Rz. 20 ff.). 2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü- gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze dieser grundsätzlich unbefristeten Möglichkeit zur Beschwer- deführung bildet jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7044/2023 vom 2. Okto- ber 2024 E. 2.1 m.H.). Die materielle, d.h. inhaltliche Beurteilung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt grundsätzlich ein schutzwürdiges sowie aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der angeblich verweigerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entspre- chenden Rechtsverweigerung voraus (vgl. Urteil des BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Urteil des BVGer A-2886/2022 vom

F-569/2025 Seite 6 19. Juni 2023 E. 2.3). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei Be- schwerdeeinreichung, sondern auch im Urteilszeitpunkt aktuell und prak- tisch sein. Davon ist auszugehen, wenn der strittige Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch besteht und insofern im Rahmen des Urteils behoben wer- den kann. Fällt das Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, so ist das Beschwerdeverfahren in der Regel als gegenstandslos geworden abzu- schreiben (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Urteile des BGer 1B_184/2022 vom 4. Mai 2023 E. 2; 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 4.2.1; Urteile des BVGer A-4979/2024 vom 24. April 2025 E. 6.2; A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; je m.w.H.). 3. Am 3. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführenden die als «Wiederer- wägungsgesuch/neues Gesuch» bezeichnete Eingabe vom 23. April 2024 sowie weitere Beweismittel bei der Schweizer Botschaft im Iran einreichen. Am 5. März 2025 ersuchten sie infolge angeblich veränderter Sachlage seit Ergehen des Urteils F-5642/2022 am 9. Februar 2024 (siehe Bst. A hiervor) auf der genannten Botschaft erneut um Erteilung humanitärer Visa (siehe Bst. E.b und G. hiervor). Mit Formularverfügungen vom 14. April 2025, d.h. während des laufenden Beschwerdeverfahrens, verweigerte die Schweizer Botschaft die Erteilung der nachgesuchten Visa (siehe Bst. J. hiervor). Mit Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abschreibung des Be- schwerdeverfahrens. Replizierend halten die Beschwerdeführenden an der Rechtsverweigerungsbeschwerde fest und machen geltend, es sei unklar, ob die Botschaft bzw. die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel geprüft habe bzw. prüfen werde, weshalb das Beschwerdeverfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne. 4. Insoweit die Beschwerdeführenden mit Replik vom 2. Mai 2025 beantra- gen, dass Bundesverwaltungsgericht habe infolge der langen Verfahrens- dauer über eine Rechtsverzögerung zu urteilen, ist festzuhalten, dass auf- grund des Ergehens der Sachverfügungen am 14. April 2025 (siehe Bst. J hiervor) bereits im Zeitpunkt der Stellung des auf Rechtsverzögerung lau- tenden Antrags – sofern es sich dabei nicht ohnehin um ein unzulässiges neues Begehren handelt (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) – kein schutzwürdiges, mithin aktuelles und praktisches Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG bestand. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, wes- halb auf den entsprechenden Feststellungsantrag nicht einzutreten ist (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; Urteil des BGer 1C_4/2021 vom

F-569/2025 Seite 7 27. April 2021 E. 1.2; ASTRID HIRZEL, in: WALDMANN/KRAUSKOPF, Praxis- kommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 3 f.). 5. Zu prüfen bleibt, ob und in welchem Umfang das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden an der ursprünglich erhobenen Rechtsverwei- gerungsbeschwerde nachträglich dahingefallen ist. 5.1 Mit Formularverfügungen vom 14. April 2025 verweigerte die Botschaft im Namen der Vorinstanz (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 AIG; Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 [VEV; SR 142.204]) die nachgesuchten Visa. Mit dem Er- gehen der Sachverfügungen am 14. April 2025 (siehe Bst. J hiervor) ver- mögen die Beschwerdeführenden aus einer Gutheissung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde keinen praktischen Nutzen (mehr) zu ziehen. Das rechtlich geschützte Interesse an der Beurteilung ihrer Be- schwerde lag zwar im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. Ja- nuar 2025 noch vor, ist aber nachträglich – mit dem Ergehen der Sachver- fügungen am 14. April 2025 – dahingefallen. Dies führt – entgegen der An- sicht der Beschwerdeführenden – zur Gegenstandslosigkeit des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens (siehe E. 2.2 hiervor). Ein Grund, auf das Er- fordernis eines aktuellen praktischen Interesses zu verzichten und einzig eine vermeintliche Rechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Handelns in Be- zug auf den nachgesuchten Verfügungserlass festzustellen (vgl. hierzu BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4; 136 I 274 E. 1.3; Urteile des BGer 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1; 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 1.2 und 1.3; je m.w.H.), vermögen die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Selbstredend kann ein in der Hauptsache nicht im Sinn der Beschwerdeführenden gefällter vorinstanzlicher Entscheid keine Rechtsverweigerung darstellen. Vor diesem Hintergrund ist keine materi- elle Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vorzunehmen (siehe E. 2.2 hiervor), weshalb sich Weiterungen zu den ausschweifenden, materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden erübrigen. 5.2 Eine allfällige Verletzung der Prüfungs- (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und Be- gründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) durch die Botschaft bildet vorlie- gend nicht Streitgegenstand (siehe E. 2.1 hiervor). Den Beschwerdefüh- renden steht es offen, diese sowie allfällige weitere Rügen, mittels Ein- spracheerherbung gegen die Formularverfügungen bei der Vorinstanz vor- zubringen (vgl. Art. 6 Abs. 2 bis AIG). Dasselbe gilt für ein allfälliges

F-569/2025 Seite 8 Einsichtsgesuch in die vorinstanzlichen Akten. Im Fall einer Einspracheer- hebung steht ihnen gegen den zu erlassenden Entscheid der Vorinstanz wiederum der Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht offen (siehe E. 1.1 hiervor). 5.3 Im Ergebnis ist die Beschwerde als nachträglich gegenstandslos ge- worden abzuschreiben, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist (siehe E. 4 hiervor). Im Übrigen wird der von den Beschwerdeführenden gestellte An- trag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Ver- halten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 118 Ia 488 E. 4.a; Urteile des BGer 1C_263/2022 vom 5. März 2024 E. 2.1; 1C_159/2022 vom 2. No- vember 2023 E. 6.1). Die Gründe, welche zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geführt haben, hat vorliegend die Vorinstanz zu verantworten. Ihr sind indes keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 VGKE). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-569/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 800.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

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Entscheidungsdatum
20.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026