B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 16.01.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_109/2023)
Abteilung VI F-5681/2021
Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-5681/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am
F-5681/2021 Seite 3 15. September 2015 geschieden worden sei (SEM act. 2). Aus Vorabklä- rungen sowie einer ersten schriftlichen Befragung der Schweizer Ex-Gattin ging danach unter anderem hervor, dass die Eheleute bereits seit dem 12. März 2015, als der Beschwerdeführer zu seiner kranken Mutter in die Türkei übersiedelte, getrennt lebten (SEM act. 3, 5, und 7). F. Am 5. September 2017 informierte das SEM den damals in der Türkei an- sässigen Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens betref- fend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 9). Im Laufe desselbigen unterbreitete es ihm einen Fragenkatalog und zu einem späteren Zeitpunkt verschiedene Ergänzungsfragen. Zudem nahm es Ein- sicht in die Ehescheidungsakten (SEM act. 32). Der Beschwerdeführer, zunächst vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, nahm nach seiner Rückkehr aus der Türkei am 30. April 2019, 4. Juli 2019 sowie 15. März 2021 hierzu Stellung (SEM act. 25, 28, 38). Von der Möglichkeit zu abschliessenden Bemerkungen machte er am 8. September 2021, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Re- ber, Gebrauch (SEM act. 42). Während des vorinstanzlichen Verfahrens äusserten beide Parteien den Wunsch, ihre Antworten nicht dem Ex-Partner bzw. der Ex-Partnerin zu un- terbreiten. Der Beschwerdeführer erhielt stattdessen Aktennotizen, welche Zusammenfassungen der jeweiligen Antworten der Schweizer Ex-Ehefrau beinhalteten (SEM act. 5, 7, 12 und 31). G. Am 15. November 2021 erteilte der Kanton Tessin als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter- ten Einbürgerung (SEM act. 47). H. Mit Verfügung vom 29. November 2021 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und hielt gleichzeitig fest, dass die Nichtigkeit sich auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe und die Schweizer Ausweise entzogen würden (SEM act. 48). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2021 an das Bundesverwal- tungsgericht stellte der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Corinne
F-5681/2021 Seite 4 Reber die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei abzusehen. Even- tualiter sei das Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer act. 1). J. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. Januar 2022 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, bis zum 7. Februar 2022 das Formular «Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit entsprechen- den Beweismitteln zu belegen (BVGer act. 3). K. Die bisherige Parteivertreterin, Rechtsanwältin Corinne Reber, reichte die erforderlichen Unterlagen zur finanziellen Situation ihres Mandanten am 26. Januar 2022 fristgerecht ein. Bei dieser Gelegenheit zeigte sie einen Wechsel im Mandatsverhältnis an und bat um Übergang ihres Mandats an Rechtsanwalt Bernhard Jüsi (BVGer act. 4). L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung gut. Für die Zeit bis zum 31. Januar 2022 setzte es Rechtsanwältin Corinne Reber als amtliche Anwältin ein, für die Zeit ab 1. Februar 2022 Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Anwalt (BVGer act. 5). M. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2022, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe und unter Bezugnahme auf die gerügte Gehörsverletzung, auf Abweisung der Beschwerde. Weiter führte sie aus, die Nichtigerklärung erstrecke sich gemäss der angefochtenen Verfügung auch auf C._______, die am (...) 2021 geborene Tochter des Beschwerdeführers (BVGer act. 7). N. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 25. April 2022 am eingereich- ten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Der Replik lag ein vom 4. April 2019 datierendes Arbeitszeugnis über Ar- beitseinsätze des Beschwerdeführers in den Jahren 2007, 2009 und 2011 bei (BVGer act. 9).
F-5681/2021 Seite 5 O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Am 20. Juni 2014 verabschiedete die Bundesversammlung das total revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsge- setz, BüG, SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m.
F-5681/2021 Seite 6 Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 fest, dass in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BüG das anwendbare materielle Recht jenes ist, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung galt (siehe dortige E. 2, insbesondere E. 2.4), womit die vorliegende Streit- sache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist. Anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung keine übergangsrechtliche Problematik besteht, weil die ent- sprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-6354/2018 vom 8. Juli 2020 E. 1.1). 3.2 Sofort anwendbar ist nach ständiger Praxis das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestim- mungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiel- len Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Dies ist hier der Fall. 4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 BV und Art. 29 VwVG. Er begründet dies damit, dass ihm die Stellungnahmen der Ex-Ehefrau nicht in ihrer Gesamtheit bzw. im Wortlaut offengelegt worden seien. Ge- mäss Handbuch der Vorinstanz hätte sein früherer Parteivertreter sogar der Befragung seiner Ex-Gattin beiwohnen dürfen. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf recht- liches Gehör wird in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren statuiert und präzisiert. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus- sern. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzei- tigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Aus der Gewährleis- tung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich grund- sätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). Dies gilt auch in Einbürgerungsangelegenheiten (vgl. Urteil des BGer 1C_56/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 m.H.). 4.2 Die Verwertung von Auskünften im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG setzt selbstverständlich ebenfalls die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches
F-5681/2021 Seite 7 Gehör voraus. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung mehrmals Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und befragte seine Ex-Ehefrau ebenfalls schriftlich. In der Folge stellte das SEM ihm deren Auskünfte zu. Weil die Ex-Gattin den Wunsch geäussert hatte, ihre Einschätzungen zur Ehe nicht dem Beschwerdeführer zu unter- breiten, erstellte die Vorinstanz für sämtliche als vertraulich eingestuften Dokumente entsprechende stellvertretende Aktennotizen, welche sie ihm jeweils zur Kenntnis zustellte. Diese Aktennotizen gaben in ausreichender Weise die Antworten seiner früheren Ehefrau wieder (siehe im Einzelnen SEM act. 5, 7, 12 und 31). Die an sie adressierten Schreiben mit den Fra- gen erhielt er ohne jegliche Einschränkung offengelegt. Damit hat das SEM dem Beschwerdeführer vom wesentlichen Inhalt der fraglichen Aktenstü- cke in geeigneter Form Kenntnis gegeben und mit seinem Vorgehen so- wohl den Anforderungen von Art. 26, 27 Abs. 1 Bst. b und 28 VwVG als auch denjenigen von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 BV Genüge getan. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch der Be- schwerdeführer nicht wollte, dass seine Antworten an die Ex-Gattin weiter- geleitet werden (SEM act. 38). 4.3 Wie eben dargetan, war es dem Beschwerdeführer möglich, die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu erken- nen und seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Für eine Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualantrags be- steht mithin kein Anlass. Abgesehen davon hat das SEM am 3. Mai 2019 Rechtsanwalt Yetkin Geçer und am 29. Oktober 2021 auch Rechtsanwältin Corinne Reber erläutert, weshalb die Antworten der Ex-Ehefrau nicht im Wortlaut offengelegt worden seien (SEM act. 26 und 43), worauf beide Male keine Reaktion erfolgte. Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobenen Rügen wären deshalb auch verspätet. 4.4 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet bzw. sind verspätet. 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1
F-5681/2021 Seite 8 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel daran können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1), eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Bei- stand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). 6. 6.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzun- gen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Ver- halten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Straf- rechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glau- ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
F-5681/2021 Seite 9 Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der ver- fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 7. 7.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuierte hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Dem- nach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber in- nert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürger- ten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 7.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzun- gen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit er- füllt. 8. 8.1 Das Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
F-5681/2021 Seite 10 kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und geleb- ten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe- nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sach- verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis natur- gemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe- kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi- enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo- gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit- wirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 8.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Be- weis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung be- reits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Berner Kommen- tar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre- tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabi- len ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung – unter Bezug- nahme auf den Begriff der ehelichen Gemeinschaft gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung – im Wesentlichen aus, die Ehe zwischen dem Be- schwerdeführer und der schweizerischen Ehefrau habe bis zur erleichter-
F-5681/2021 Seite 11 ten Einbürgerung am 28. Januar 2014 während achteinhalb Jahren bestan- den, danach seien bis zu der am 22. Juli 2015 erfolgten Scheidung nicht einmal eineinhalb Jahre verstrichen. Diese zeitlichen Verhältnisse begrün- deten die Vermutung, dass die Ehegatten im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft ge- lebt hätten und ihnen der Wille für ein Aufrechthalten der Ehe gefehlt habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Scheitern der Ehe vermöchten besagte Vermutung nicht umzustossen. Weder die Über- nahme der Betreuung seiner kranken Mutter in der Türkei noch die damit verbunden gewesene Wohnsitzverlegung dorthin stellten ausserordentli- che Ereignisse dar, welche dafür massgebend gewesen sein könnten. Viel- mehr müsse aufgrund der Schilderungen der Betroffenen davon ausgegan- gen werden, dass das Thema Elternbetreuung bereits während der Ehe und im Einbürgerungszeitpunkt wichtig und präsent gewesen sei. Umso mehr erstaune, dass im Moment, als sich die Frage aktualisierte, die ein- zige Lösung darin bestanden habe, sich scheiden zu lassen. Die eheliche Beziehung müsse daher im Einbürgerungszeitpunkt vorbelastet gewesen und der unheilbare Zerrüttungsprozess bereits früher begonnen haben. Dies zeige sich auch darin, dass die Ehegatten keinerlei Versuche unter- nommen hätten, ihre Ehe zu retten. Die Tatsache, dass der Beschwerde- führer mittlerweile mit einer zehn Jahre jüngeren türkischen Staatsangehö- rigen verheiratet sei und mit ihr inzwischen wieder in der Schweiz lebe, bekräftige diese Annahme. In der Vernehmlassung hob das SEM nochmals hervor, dass es unglaub- haft und nicht plausibel erscheine, dass eine während zehn Jahren glück- liche und stabile Ehe lediglich am Entschluss eines Ehegatten scheitere, sich um die eigene Mutter im Herkunftsland zu kümmern. Im Übrigen lasse sich den verschiedenen Stellungnahmen der Ex-Ehefrau entnehmen, dass die eheliche Beziehung auch sonst nicht immer harmonisch verlaufen sei. 9.2 Der Beschwerdeführer hielt hauptsächlich dagegen, bis anfangs 2015 hätten er und seine damalige Ehefrau glücklich zusammengelebt und ihre weitere Zukunft gemeinsam geplant. Letztere habe dies in ihrer Stellung- nahme vom 11. November 2015 bestätigt. Der Umstand, dass es während der Ehe immer wieder zu Diskussionen gekommen sei, ändere daran nicht. Bei einer derart langen Dauer ehelichen Zusammenlebens könne gar von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden. Die Phase von einein- halb Jahren zwischen Einbürgerung und Trennung erscheine im Kontext der einschlägigen Gesetzesbestimmungen alles andere als kurz, weshalb
F-5681/2021 Seite 12 damit nie die Vermutung hätte begründet werden dürfen, die eheliche Ge- meinschaft sei im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr zukunftsgerichtet ge- wesen. In den Jahren 2014 und 2015 habe sich der Gesundheitszustand seiner in der Türkei lebenden, seit längerem an Lungenkrebs erkrankten, pflegebedürftigen Mutter verschlechtert. Der Zerrüttungsprozess habe je- doch erst mit der Thematisierung des Umzuges des Paares in die Türkei zwecks Pflege der todkranken Mutter begonnen. Grund dafür sei eine Än- derung in der Betreuungssituation gewesen, weil sein Bruder Y._______, nachdem dieser innerhalb der Türkei an einen anderen Ort gezogen sei, sich nicht mehr um sie habe kümmern können. Dessen Ankündigung sei im Sommer 2014 überraschend und wie aus dem Nichts gekommen. Als sich keine andere Lösung als die Übernahme der Pflege der Mutter durch ihn (den Beschwerdeführer) herauskristallisiert habe, sei es zu längeren heftigen Diskussionen und schmerzhaften Auseinandersetzungen gekom- men. Schliesslich habe sich die Ex-Gattin gegen den geplanten Umzug entschieden, worauf er sich allein in die Türkei begeben habe, um die Pflege der Mutter einzurichten. Aufgrund der räumlichen Trennung habe sich das Paar rasch und unwiderruflich auseinandergelebt und keinen an- deren Ausweg als die Trennung und Scheidung gesehen. Auslöser für den kurzen Zerrüttungsprozess seien aber klar die plötzliche Änderung der Be- treuungssituation der Mutter sowie die Streitigkeiten rund um den Umzug in die Türkei gewesen. Beides habe sich erst über ein Jahr nach seiner Einbürgerung zugetragen. Zuvor hätten sie in einer stabilen ehelichen Ge- meinschaft gelebt und es hätten weder Trennungs- noch Scheidungsab- sichten bestanden. Replikweise hob der Beschwerdeführer hervor, dass er seiner Ex-Gattin bei der Pflege ihrer kranken Mutter hier in der Schweiz einst ebenfalls be- hilflich gewesen sei und dass sie Rettungsversuche unternommen und Al- ternativpläne geschmiedet hätten. Die Vorinstanz wolle nicht gelten lassen, dass sich objektiv wesentliche Veränderungen zugetragen hätten, welche nach der Einbürgerung eingetreten seien. 10. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im März 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Auf dieses wurde am 6. April 2005 in erster Instanz nicht eingetreten. Einem dagegen erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden (negativer Entscheid der ARK vom 20. April 2005) und auf ein Revisionsgesuch trat dieselbe Rechtsmit- telbehörde mit Urteil vom 27. Mai 2005 nicht ein. Weil der Beschwerdefüh- rer daraufhin als verschwunden gemeldet wurde, konnte die angeordnete
F-5681/2021 Seite 13 Wegweisung nicht vollzogen werden. Am 27. Juni 2006 heiratete er im Kanton Tessin eine vier Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Sie hatte er eige- ner Darstellung zufolge im Mai 2005 kennengelernt. Nach der Heirat erhielt er eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe blieb kinderlos. Am 22. Mai 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 22. Januar 2014 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde er am 28. Januar 2014 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 1. März 2014). Bis zum 12. März 2015 lebten die Parteien im gemeinsamen Haushalt. Am 13. März 2015 begab sich der Beschwerdeführer daraufhin ohne die Schweizer Gattin zwecks Betreuung seiner seit langem pflegebedürftigen Mutter auf unbestimmte Zeit in die Türkei. Am 11. Juni 2015 reichten die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbe- gehren ein, worauf die Ehe am 22. Juli 2015 geschieden wurde (in Rechts- kraft seit 15. September 2015). Aktenkundig ist ferner, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 1. Ja- nuar 2019 verstarb, er selber am 17. Januar 2020 in der Türkei eine um zehn Jahre jüngere Landsfrau heiratete und danach mit ihr in die Schweiz zurückkehrte. Dieser Ehe entspross eine am (....) 2021 geborene Tochter. 11. 11.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 28. Januar 2014 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau rund sieben- einhalb Jahre. Bis zu seiner Übersiedelung in die Türkei am 13. März 2015 verstrichen danach rund dreizehneinhalb Monate und bis zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens am 11. Juni 2015 etwas mehr als sechzehn Monate. Dazwischen ist es zu keiner Annährung der Ehegatten gekom- men. Das Scheidungsurteil erging am 22. Juli 2015. 11.2 Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natür- liche Vermutung, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsver- fahrens keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr bestand und die Einbür- gerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Bis der Punkt erreicht ist, an dem eine Ehe augenfällig als gescheitert betrachtet werden muss, bedarf es gewisser Zeit. Damit einhergehend kann davon ausgegangen werden,
F-5681/2021 Seite 14 dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in aller Regel bewusst ist. Die natürliche Vermutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeit- spanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehe- gatten bzw. der Einleitung der Scheidung ausfällt. Als kurze Zeit für die An- nahme der natürlichen Vermutung gilt nach der Rechtsprechung eine Zeit- spanne von bis zu zwei Jahren (vgl. etwa Urteile des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 3.3 oder 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.). 11.3 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse – wie vorlie- gend – demnach die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschli- chen worden, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Ge- schehensablauf aufzuzeigen. Als den Hauptgrund für die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft und die spätere Scheidung nennt er die plötzliche Veränderung der Betreuungssituation auf Seiten seiner Mutter in den Jah- ren 2014/15 und den aus seiner Sicht dadurch notwendig gewordenen Um- zug in die Türkei. Die Ehe sei bis 2015 gut verlaufen. Der Zerrüttungspro- zess habe erst nach der erleichterten Einbürgerung eingesetzt. Seine frühere Gattin erachtete diese Ausführungen als Ausrede, habe der Be- schwerdeführer seinen Umzugsentscheid damals doch auch damit begrün- det, dass es der Ehe an einem stabilen Fundament fehle und er frei sein wolle. Ferner erklärte die Ex-Ehefrau, dass es während der Ehe immer wie- der zu Auseinandersetzungen gekommen sei, dies hauptsächlich, weil der Beschwerdeführer keine Verantwortung habe übernehmen wollen und sich nicht ernsthaft um Arbeit bemüht habe. Im Mai 2013, zur Zeit der Einrei- chung des Einbürgerungsgesuches, sei bereits von einer Scheidung die Rede gewesen. Sie habe die Einbürgerungsunterlagen damals nicht unter- scheiben wollen, sei dem Wunsch des Ehepartners, nicht zuletzt, da sie nach wie vor in ihn verliebt gewesen sei, dann aber gleichwohl nachge- kommen. 11.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die erforderlich ge- wordene Pflege der Mutter in der Türkei durch ihn persönlich ein ausseror- dentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis darstelle, vermag die natürliche Vermutung unter den konkreten Begeben- heiten nicht zu widerlegen. Aufgrund der Aktenlage – unter anderem der Schilderungen der schweizerischen Ex-Ehefrau – ist vielmehr davon aus- zugehen, dass die Ehe seit längerem nicht mehr stabil und zukunftsgerich- tet gewesen war. So gab der Beschwerdeführer an, dass seine an Lungen- krebs erkrankte Mutter schon vor zirka zwanzig Jahren, nach einer erfolg- losen Operation, pflegebedürftig geworden sei. In den Jahren 2014 und
F-5681/2021 Seite 15 2015 habe sich ihr Gesundheitszustand nochmals verschlechtert. Aufgrund dessen muss die Sicherstellung der Betreuung der gesundheitlich ange- schlagenen Mutter für ihn – sowohl im Verhältnis zu den in der Türkei le- benden Verwandten (zwei Brüder, eine Nichte) als auch bezogen auf die Schweizer Partnerin – seit jeher ein wichtiges Thema gewesen sein. Je- denfalls erscheint unwahrscheinlich, dass er diese Problematik während der Ehe nicht thematisiert hat. Zwar leuchtet ein, dass die Betreuung schwerkranker Personen fortlaufender Anpassungen bedarf, indes vermag er nicht glaubhaft darzutun, dass er sich damit nicht zuvor bereits einge- hender auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig lässt sich insoweit von der Hand weisen, dass die Eheleute in einem für die Zukunftsgerichtetheit be- deutsamen Punkt nicht übereinstimmten. Vor diesem Hintergrund können die Neuregelung des fraglichen Betreuungsverhältnisses und deren Folgen keine überraschenden, erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetre- tenen Vorkommnisse dargestellt haben. 11.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er erst im Som- mer 2014 aus dem Nichts von der sich anbahnenden Lücke in der Betreu- ung der Mutter erfahren habe sowie diejenigen über ein für ihn vermeintlich unvorhersehbares Scheitern der Ehe müssen gesamthaft betrachtet auch wegen des daran anschliessenden, vergleichsweise raschen und finalen Entschlusses zur Trennung und Scheidung als Schutzbehauptungen ein- gestuft werden. Dass die Betreuung pflegebedürftiger Eltern eine Bezie- hung belasten kann, steht zwar ausser Frage. Dass eine aus Sicht des Beschwerdeführers gut verlaufene, «lebensprägende» Ehe aber allein we- gen diesbezüglicher Differenzen zu einem zügigen, unwiderruflichen Aus- einanderleben führte und nach seinem Wegzug umgehend in der richterli- chen Trennung und Scheidung mündete, bleibt indes nicht nachvollziehbar. Ebenso unverständlich erscheint im dargelegten Kontext, dass in der ent- standenen Situation die einzige Lösung darin bestanden haben soll, sich scheiden zu lassen bzw. keinerlei Alternativen ins Auge gefasst wurden (bspw. Paartherapie oder einstweiliges Aufrechterhalten der Beziehung trotz räumlicher Distanz). Es ist nicht erkennbar, dass die Eheleute wirklich versuchten, gemeinsam daran zu arbeiten, ihre damit zusammenhängen- den Beziehungsprobleme zu beheben. Der in der Replik angesprochene vage Plan, «später dann zusammen in Istanbul zu leben», kann in Anbe- tracht der beschriebenen Chronologie der Geschehnisse kaum als ernst- haft gewertet werden. Das Fehlen von Rettungsversuchen verdeutlicht mit- hin, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben müssen.
F-5681/2021 Seite 16 11.6 Dafür, dass die Ehe des Beschwerdeführers vorbelastet war, spre- chen sodann die in mehreren Zusammenfassungen wiedergegebenen sonstigen Darstellungen der Ex-Ehefrau (zu deren Verwertbarkeit siehe E. 4.2-4.4 hiervor). So verlief die eheliche Beziehung in ihrer Wahrneh- mung auch in anderen Bereichen zuvor alles andere als harmonisch. Un- terschiedliche Auffassungen und daraus resultierende Auseinandersetzun- gen hat es ihr zufolge namentlich wegen der Arbeitssituation des Be- schwerdeführers gegeben. Dieser habe sich zu wenig um Arbeitsstellen gekümmert und in dieser Hinsicht keine Verantwortung übernommen. In den vergangenen neun Jahren sei er höchstens während fünfzehn bis zwanzig Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das als Beilage zur Replik nachgereichte, vom 4. April 2019 datierende Arbeitszeugnis weist in der Tat lediglich Temporäreinsätze der beschriebenen Grössenord- nung auf (BVGer act. 9). Wie erwähnt, soll eine Scheidung zudem bereits im Mai 2013 ein erstes Mal thematisiert worden sein. Während des Schei- dungsverfahrens habe der Beschwerdeführer nachträglich zugegeben, sie damals habe umbringen wollen, weshalb er für drei Monate aus der eheli- chen Wohnung ausgezogen sei. Ausserdem habe er seinen Auswande- rungsentscheid ihr gegenüber ebenfalls mit dem fehlenden ehelichen Fun- dament sowie dem Wunsch, frei zu sein, begründet. Die Erklärungen be- treffend ehelicher Gemeinschaft habe sie beim ersten Mal aus Liebe und beim zweiten Mal als Zeichen der Anerkennung ihm gegenüber (der Be- schwerdeführer hatte sie während einer schwierigen Situation ihrer eige- nen Mutter unterstützt) dennoch unterschrieben (zum Ganzen siehe SEM act. 5 und 12). Der Beschwerdeführer seinerseits verneinte im vorinstanz- lichen Verfahren, dass es bis ins Jahr 2015 eheliche Streitigkeiten und Kon- flikte gegeben habe (SEM act. 28, 38 und 42), auf Beschwerdeebene wer- den sie nurmehr relativiert. Dies ändert aufgrund des Gesagten nichts da- ran, dass sein Entschluss, zwecks Pflege der Mutter in die Türkei zurück- zukehren, nicht als Auslöser, sondern vielmehr Abschluss des Zerrüttungs- prozesses zu würdigen ist. 11.7 Soweit der Parteivertreter sich auf den Standpunkt stellt, die Ausfüh- rungen der Ex-Gattin seines Mandanten zeugten von Verletztheit und Kränkung und seien teilweise widersprüchlich, lässt sich dazu festhalten, dass die Äusserungen beider Parteien im Kontext des konkreten Gesche- hensablaufes sehr wohl eine materielle Würdigung erlauben. Abgesehen davon sind die Schilderungen der schweizerischen Ex-Ehefrau zum Ver- lauf der Ehe im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers detail- liert, kohärent und wirken dadurch, dass sie ihre einstige Liebe und Wert- schätzung dem Partner gegenüber durchaus eingesteht, ausgewogen,
F-5681/2021 Seite 17 weshalb kein Anlass besteht, sie nicht miteinzubeziehen. Ihre diesbezügli- chen Ausführungen lassen denn im Kern klar erkennen, dass die Bezie- hung bereits in der Phase vor der Erteilung der erleichterten Einbürgerung erheblichen Spannungen und Belastungen ausgesetzt gewesen sein muss. Insofern vermag der Beschwerdeführer auch mit besagten Einwän- den nicht plausibel darzulegen, dass er die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit seiner damaligen Ehefrau auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. 11.8 Bei dieser Sachlage erübrigen sich nähere Ausführungen zu den sonstigen, in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Argumenten (un- gesicherter Status vor der Heirat und deren Begleitumstände, angeblich aggressives Verhalten des Beschwerdeführers, spätere Heirat einer jünge- ren Landsfrau). 12. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht von der Vermutung ausgegangen, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Gattin im Zeitpunkt der Einbürgerung am 28. Januar 2014 nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war und dass er, indem er am 22. Januar 2014 eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat (SEM-act. 1 S. 6), die erleichterte Einbürgerung erschli- chen hat. Es gelingt ihm im Rechtsmittelverfahren nicht, diese Vermutung zu entkräften. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichti- gerklärung seiner erleichterten Einbürgerung erfüllt. 13. 13.1 Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht je- doch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürge- rung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter aus- serordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. BVGE 2020 VII/6 E. 12.1.1). Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts. Über einen solchen wäre – falls überhaupt – in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). 13.2 Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 aBüG). Im vorliegenden Fall erwarb die aus der zweiten Beziehung hervorgegangene Tochter das
F-5681/2021 Seite 18 Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung auf den Zeitpunkt ihrer Geburt hin. Die Vorinstanz hielt in der Begründung der angefochtenen Verfügung in allgemeiner Weise fest, dass sich die (damals noch nicht rechtskräftige) Nichtigerklärung auf alle Familienmitglieder beziehe, deren Schweizer Bür- gerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung des Beschwerdeführers be- ruhe (SEM act. 48). Die Tochter bezog das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2022 in die Nichtigerklärung mit ein (BVGer act. 7). Kinder türkischer Eltern erwerben die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung bei der Geburt. Der aus der Ehe des Beschwerdeführers mit einer Türkin hervorgegangenen Tochter droht daher weder die Staatenlo- sigkeit, noch befindet sie sich in einem Alter, welches unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung ent- gegenstehen könnte (vgl. Handbuch Bürgerrecht, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht
Handbuch für Gesuche bis 31.12.2017 > Kapitel 6 Ziff. 6.6). Ebenso we- nig lässt sich in dieser Hinsicht aus Art. 3 des Übereinkommens vom
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü- gung vom 10. Februar 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG stattgegeben (BVGer act. 5). Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 15.2 Das Gericht setzt die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Parteivertre- ter reichte zusammen mit der Replik eine Kostennote ein, welche sowohl die Aufwendungen der vorherigen Rechtsvertreterin Corinne Reber als auch seine eigenen umfasst. Sie belaufen sich auf Fr. 3'697.– (Zeitaufwand von 11.35 Stunden à Fr. 300.–, Auslagen von Fr. 27.70 und MwSt. von
F-5681/2021 Seite 19 Fr. 264.30). Die Höhe des Honorars ist in Berücksichtigung der Notwendig- keit der Eingaben (die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte früher gerügt werden müssen) herabzusetzen. Entsprechend dem Umfang, welche diese Rügen im Rechtsmittelverfahren einnehmen, ist der angegebene zeitliche Aufwand um je rund einen Sechstel zu kürzen (in der Beschwerdeschrift um eine Stunde, in der Replik um 40 Minuten). Bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 300.– ist das Honorar dementsprechend auf Fr. 3'197.– festzusetzen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinrei- chenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5681/2021 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlich bestellten Parteivertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'197.– ausgerichtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelan- gen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Zivil- standesbehörde des Einbürgerungskantons.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
F-5681/2021 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
F-5681/2021 Seite 22 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahladressformu- lar) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) – Dipartimento delle istituzioni des Kantons Tessin, Via Carlo Salvioni 14, 6500 Bellinzona (in Kopie)