B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5677/2024

Urteil vom 21. November 2025 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien

A._______, vertreten durch Pablo Blöchlinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 14. August 2024.

F-5677/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (geb. [...], kolumbianische Staatsangehörige) reiste am 26. Dezember 2021 bei Madrid in den Schengen-Raum ein. Nach Einreichung eines Asylgesuchs wurde ihr in Spanien ein vorläufiger Aufent- haltstitel erteilt. Anlässlich einer Kontrolle am 8. August 2024, durchgeführt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt und der Kantonspolizei Basel-Stadt, wurde die Beschwerdeführerin im Kassenbereich des Le- bensmittelladens der B._______ GmbH in Basel angetroffen. A.b Am 13. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin auf staatsanwalt- liche Anordnung hin durch das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt ein- vernommen, wobei ihr unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfäl- ligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt wurde. Gleichentags wies das Migrationsamt die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 18. August 2024. A.c Am 14. August 2024 verhängte die Vorinstanz ein zweijähriges Einrei- severbot gegen die Beschwerdeführerin, gültig vom 19. August 2024 bis am 18. August 2026. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Ein- reiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer all- fälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. A.d Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erliess am 15. August 2024 aufgrund rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung einen Strafbefehl. Da- gegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. August 2024 Einsprache. Am 16. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Strafgericht Basel-Stadt. Am 23. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung statt, wobei nebst der Beschwerdeführerin die Geschäftsführerin des Le- bensmittelladens als Auskunftsperson befragt wurde. Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil wurde die Beschwerdeführerin vollumfänglich von der Anklage freigesprochen, wobei das Urteil unangefochten in Rechtskraft erwuchs. B. Am 10. September 2024 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Ver- fügung der Vorinstanz vom 14. August 2024 an das Bundesverwaltungs- gericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei nur die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS aufzu-

F-5677/2024 Seite 3 heben. In Bezug auf die Ausschreibung im SIS ersuchte sie um Wiederer- stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. C. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2024 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausschreibung im SIS ab. D. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2024 hielt die Vorinstanz vollum- fänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei- sung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 30. Dezember 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. F. Am 14. Januar 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab. G. Mit Schreiben vom 6. März 2025 sowie vom 25. Juni 2025 holte die Instruk- tionsrichterin beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt die Strafakten ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.2) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-5677/2024 Seite 4 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent- scheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen auslän- dischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Ver- stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfü- gungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Wi- derhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltsverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der entsprechenden Bestimmungen stellen norma- lerweise keinen hinreichenden Grund dar, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. Jedem Ausländer und jeder Ausländerin obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländer- rechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarhei- ten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-296/2017 vom 8. Juli 2019 E. 4.3). 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine

F-5677/2024 Seite 5 längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann aus- nahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot end- gültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, die Beschwerde- führerin sei gemäss den kantonalen Akten in der Schweiz erwerbstätig ge- wesen, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilli- gung zu sein. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts vor, womit auch im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen worden sei. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme sei unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens angezeigt. Sodann erweise sich die Fernhaltemassnahme auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtli- chen Gehörs als verhältnismässig und gerechtfertigt. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen in der Beschwerdeschrift gel- tend, Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung eines Schengen- Staats bräuchten auch für einen Arbeitserwerb in der Schweiz kein Visum zur Einreise. Ihr vorläufiger spanischer Aufenthaltstitel berechtigte zwar nicht zum Grenzübertritt, jedoch zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit. Weiter habe sie in der Schweiz nicht arbeiten wollen, sondern es sei nur eine Einführung vorgesehen gewesen, damit sie in Spanien eine Filiale er- öffnen könne. Sie habe nicht gewusst, dass dies in der Schweiz als Arbeits- erwerb angesehen werde und habe sich zudem auf die Angaben ihrer zu- künftigen Geschäftspartnerin aus der Schweiz verlassen. Es fehle am Vor- satz zum Verstoss gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 18. November 2024 bringt die Vorinstanz vor, wie dem Strafbefehl vom 15. August 2024 zu entnehmen sei, sei die Be- schwerdeführerin zumindest in der Zeit vom 2. August 2024 bis zur Kon- trolle am 8. August 2024, mutmasslich jedoch bereits seit mehreren Mona- ten, einer rechtswidrigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. 4.4 Mit Replik vom 30. Dezember 2024 entgegnet die Beschwerdeführerin, der Strafbefehl sei nicht rechtskräftig und das Verfahren beim Strafgericht Basel-Stadt hängig. Es sei dabei für die Frage der angeblichen Arbeitstä- tigkeit ein Beweisverfahren angeordnet worden. Die Ausführungen der

F-5677/2024 Seite 6 Vorinstanz würden gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Ein Einrei- severbot dürfe nicht auf Mutmassungen abgestützt werden, wie denen, dass seit mehreren Monaten eine rechtswidrige Erwerbstätigkeit vorhan- den gewesen sei. Sodann würden kolumbianische Staatsangehörige für die Einreise und den Verbleib im Schengen-Raum und mithin der Schweiz für die Dauer von 90 Tagen kein Visum benötigen. Die Einreise ermächtige zwar nicht zu einem Aufenthalt für den Arbeitserwerb, ein solcher sei je- doch nicht erfolgt. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass der vorläufige spanische Aufenthaltstitel nicht für eine Reise im Schengen-Raum ausrei- che. 5. Es fragt sich, ob die mit Urteil vom 23. Mai 2025 des Strafgerichts des Kan- tons Basel-Stadt ergangenen Freisprüche Bindungswirkung für das vorlie- gende Administrativverfahren entfalten. 5.1 Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, sich widerspre- chende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Daraus ab- geleitet wird beispielsweise, dass die Verwaltungsbehörde nicht ohne trif- tigen Grund von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abwei- chen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsa- chenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Ent- scheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Ergebnis führt (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 136 II 447 E. 3.1). Ebenso kann im verwaltungsrechtlichen Verfahren Anlass beste- hen, von den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen, wenn der Frei- spruch im Strafverfahren ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung zustande gekommen ist, oder wenn der Beschuldigte in jenem Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (Urteile des BGer 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3.2; 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3.1.1.; Urteil des BVGer F-824/2023 vom 18. März 2024 E. 8.3.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – nament- lich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschul- digten persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1;

F-5677/2024 Seite 7 Urteile des BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3; 1C_453/2018 vom 22. August 2018 E. 2.1). 5.2 Mit rechtskräftigem Strafurteil vom 23. Mai 2025 wurde die Beschwer- deführerin vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Aus- übung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung freigesprochen. Das Urteil wurde ohne Protokollierung mündlich eröffnet und begründet. Somit ist we- der bekannt, auf welchen Sachverhalt sich die Strafrichterin stützte, noch welche rechtliche Würdigung den Freisprüchen zugrunde lag. Das Strafur- teil vermag damit keine Bindungswirkung für das vorliegende Administra- tivverfahren zu entfalten. 6. 6.1 Ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus- üben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilli- gung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Ausnahmen davon können bei einer grenzüber- schreitenden Erwerbstätigkeit von bis zu acht Tagen bestehen (vgl. Art. 14 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 6.3.4). Ohne Belang für die Qua- lifikation als Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.2 Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise ge- gen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ih- rem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungs- markt angeboten wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 5.1). Für die Qualifikation der Erwerbstätigkeit ist ent- scheidend, ob eine Person jemanden entgeltlich angestellt hätte bezie- hungsweise ob durch die unerlaubte Beschäftigung andere, legale Arbeits- kräfte von der betreffenden Arbeitsmöglichkeit ausgeschlossen werden. 6.3 Gemäss einer anonymen Meldung an die Kantonspolizei Basel-Stadt arbeitete die Beschwerdeführer jeweils von Dienstag bis Samstag seit mehreren Monaten im Lebensmittelladen. Gemäss Kontrollbericht vom 8. August 2024 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel- Stadt sei die Beschwerdeführerin gleichentags bei der Kontrolle im

F-5677/2024 Seite 8 Kassenbereich hinter der Theke alleine im Laden angetroffen worden. Bei der Befragung vom 13. August 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei anfangs August 2024 in die Schweiz gereist, um den Betrieb des Le- bensmittelladens in Basel kennenzulernen, damit sie es in Spanien in einer Filiale der B._______ GmbH anwenden könne. Sie habe einen Arbeitsver- trag, der auf die Filiale in Spanien laute, wobei monatlich ein Lohn von EUR 1'300.– vereinbart worden sei. Im Rahmen der Einführung sei ihr un- ter anderem gezeigt worden, wie die Kasse funktioniere und wie Produkte bezeichnet und gelagert werden müssten. Sie habe die Geschäftsführerin dabei bei auch bei der Einlagerung und Sortierung der Waren unterstützt. Die Einführung hätte rund eine Woche dauern sollen. Bei der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2025 sagte die Beschwer- deführerin, sie sei um 11 Uhr morgens zusammen mit der Ladeninhaberin in den Laden gekommen. Dann habe die Ladeninhaberin sie gebeten, an der Kasse zu warten, während diese zur Post gegangen sei. Kurz danach habe die Kontrolle stattgefunden. Bei der Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung vom 23. Mai 2025 sagte die Geschäftsführerin, sie habe ge- plant, in Barcelona eine Filiale zu eröffnen. Da sie selber nicht dorthin habe reisen können, habe sie die Beschwerdeführerin gebeten, nach Basel zu kommen, damit sie die Abläufe im Laden kennenlerne. Diese sei immer nur neben ihr gestanden und habe zugesehen. Ein Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Filiale in Spanien sei noch nicht abgeschlos- sen worden. Letztere habe sie im November 2024 schliessen müssen. 6.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Geschäftsführerin untereinander Wider- sprüche aufweisen. So bestätigte die Beschwerdeführerin an der Einver- nahme vom 13. August 2024, die Geschäftsführerin bei der Einlagerung sowie Sortierung der Ware und insbesondere bei der Beschriftung der Pro- dukte unterstützt zu haben. Bei der Befragung vom 23. Mai 2025 stritten sie und die Geschäftsführerin dies wiederum ab. Sodann widerspricht die Aussage der Geschäftsführerin, ein Arbeitsvertrag sei noch nicht geschlos- sen worden, der im Kontrollbericht vom 8. August 2024 protokollierten Aus- sage, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. August 2024 unbefristet an- gestellt und beziehe einen Lohn von EUR 1'200.–. Vor diesem Hintergrund ist die Sachverhaltsversion, es habe sich um eine rund einwöchige Einfüh- rung gehandelt, nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Es wäre vielmehr anzunehmen, dass die Geschäftsführerin sich bei einer Er- öffnung einer Filiale in Spanien selbst vor Ort begeben hätte, um eine Mit- arbeiterin persönlich einzuarbeiten, anstatt diese in die Schweiz zu holen. Überhaupt ist fraglich, ob die Filiale in Barcelona je existiert hat, zumal die

F-5677/2024 Seite 9 Aussage der Geschäftsführerin, sie habe die Filiale nach nur wenigen Mo- naten wieder schliessen müssen, nachdem sie keine Nachfolgerin für die Beschwerdeführerin gefunden habe, wirklichkeitsfremd ist. 6.5 Zusammenfassend ist als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerde- führerin vom 1. August 2024 bis am 8. August 2024 als Verkäuferin im Le- bensmittelladen der B._______ GmbH in Basel entgeltlich tätig war. Indem sie über keine zu einer Erwerbstätigkeit berechtigende (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung verfügte, hat sie die Bewilligungspflicht bei Aufent- halt mit Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 1 AIG) verletzt. Dies ist als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zu werten, weshalb der entsprechende Fernhal- tegrund gegeben ist. 7. 7.1 Die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum fällt in den persönlichen und sachlichen Anwen- dungsbereich des Schengen-Rechts (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23.03.2016]). Die Beschwerdeführerin darf zwar, wie sie richtigerweise vor- bringt, als kolumbianische Staatsangehörige für kurzfristige Aufenthalte vi- sumsfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich während 90 Tagen in- nerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum bewegen (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang II der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. No- vember 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange- hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). Gemäss dem in ihrem kolumbianischen Reisepass ersichtlichen Einreisestempel reiste die Beschwerdeführerin jedoch bereits am 26. Dezember 2021 bei Madrid in den Schengen-Raum ein. Den ihr als kolumbianischer Staatsangehöriger im Schengen-Raum zustehenden, von der Visumspflicht ausgenommenen Aufenthalt von 90 Tagen hatte sie zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz somit bereits seit langem ausgeschöpft.

F-5677/2024 Seite 10 7.2 Es fragt sich weiter, ob die Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz auf den ihr in Spanien als Asylsuchende erteilten vorläufigen Auf- enthaltstitel abstützen kann. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a VEV, der diesbe- züglich auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Art. 39 Abs. 1 Bst. a Schengener Grenz- kodex verweist, sind Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Aufenthalts- titels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde, von der Visums- pflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit. Nach Art. 2 Ziff. 16 Bst. b Schen- gener Grenzkodex stellen vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines Asylantrags ausgestellt worden sind, keine Aufenthaltstitel im Sinne des Schengener Grenzkodex dar. Der asylrechtliche Aufenthalts- titel berechtigte die Beschwerdeführerin folglich nicht zur visumsbefreiten Einreise in die Schweiz. Der Beschwerdeführerin musste zudem aufgrund des klaren Hinweises auf ihrem vorläufigen spanischen Aufenthaltstitel be- wusst sein, dass sie damit nicht ausserhalb von Spanien reisen durfte. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die Visumspflicht (vgl. Art. 9 VEV) verletzt. Obschon das Einreiseverbot in der angefochtenen Ver- fügung vom 14. August 2024 nur mit der unbewilligten Erwerbstätigkeit – und damit dem Fehlen einer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berech- tigenden [Kurz-]Aufenthaltsbewilligung – begründet wird, ist im Sinne einer Motivsubstitution (vgl. BGE 140 II 353 E. 3.1) auch die unrechtmässige Einreise als weiterer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz zu berücksichtigen. Auch dadurch hat die Beschwer- deführerin den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. 8. 8.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

F-5677/2024 Seite 11 8.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtli- che Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt die spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, die betroffene Person zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). 8.3 Zur Schwere des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, ohne über die dafür erforderliche Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, kurzzeitig erwerbstätig war (vgl. E. 6.5). Hinzu kommt die unrechtmässige Einreise (vgl. E. 7.1). Es besteht damit ein ernsthaftes öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin. 8.4 Hinsichtlich der privaten Interessen an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz bringt die Beschwerdeführerin keine Gründe vor; solche ge- hen auch nicht aus den Akten hervor. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt unter Berücksichtigung der Praxis bei illegaler Erwerbstätigkeit von kurzer Dauer (vgl. Urteile des BVGer F-5824/2022 und F-5048/2023 vom 6. März 2024 E. 8.5; F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.3) zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot von einer Dauer von zwei Jahren auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstrei- tenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu der uner- laubten Erwerbstätigkeit auch mit ihrer unrechtmässigen Einreise gegen das Ausländerrecht verstossen hat, befindet sich die Dauer des Einreise- verbots am unteren Rand des Möglichen. 9. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten und von der Beschwerdeführerin beanstandeten Ausschreibung des Ein- reiseverbots im SIS. 9.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie gemäss den Vo- raussetzungen nach Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-

F-5677/2024 Seite 12 systems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein- kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 (SIS-VO-Grenze) zur Einreiseverweigerung aus- geschrieben. Vor der Eingabe einer Ausschreibung und bei der Verlänge- rung der Gültigkeitsdauer einer Ausschreibung stellen die Mitgliedstaaten fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aus- schreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 SIS-VO-Gren- ze). 9.2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze ist ein Einreiseverbot im SIS auszuschreiben, wenn ein Drittstaatsangehöriger nationale Rechtsvor- schriften über die Einreise und den Aufenthalt in Bezug auf das Hoheitsge- biet der Schengen-Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen. Dies ist vorliegend der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei aufgrund ihres vorläufigen Auf- enthaltstitels ein Konsultationsverfahren mit Spanien durchzuführen (vgl. hierzu Art. 28 und 29 SIS-VO-Grenze), ist darauf hinzuweisen, dass vor- läufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines Asylantrags ausgestellt worden sind, nicht als Aufenthaltstitel im Sinne der SIS-VO- Grenze, welche diesbezüglich auf den Schengener Grenzkodex verweist, gelten (Art. 3 Ziff. 19 SIS-VO-Grenze i.V.m. Art. 2 Ziff. 16 Bst. b SGK). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS sind somit erfüllt. Die Ausschreibung ist auch verhältnismässig, dient sie doch der Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen- Staaten. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beein- trächtigung hat die Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen (Urteile des BVGer F-83/2023 vom 17. Juni 2024 E. 7.3; F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 9; F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 6.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3). Im Übrigen hindert die Ausschreibung die anderen Schengen- Staaten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS ist somit nicht zu beanstanden. 10. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als recht- mässig im Sinne von Art. 49 VwVG. Die Beschwerde ist demnach abzu- weisen.

F-5677/2024 Seite 13 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 9. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

F-5677/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

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