B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5673/2022
Urteil vom 22. Januar 2024 Besetzung
Richterin Aileen Truttmann (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 28 AIG).
F-5673/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 ersuchten A._______ und B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführenden), ein russisches Ehepaar geboren 1963 und 1967, beim Migrationsamt des Kantons Waadt um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme nach Art. 28 AIG (SR 142.20). B. Mit Verfügung vom 17. August 2021 wies das kantonale Migrationsamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Namentlich führte es aus, die Beschwerdeführenden hätten nicht belegen können, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügten. Der Rechtsdienst des Migra- tionsamts wies am 1. Oktober 2021 auch die dagegen erhobene Einspra- che ab. C. Gegen diesen Entscheid gelangten die Beschwerdeführenden am 2. No- vember 2021 an das Kantonsgericht. Während des laufenden Beschwer- deverfahrens zog das Migrationsamt seine ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung und überwies dem SEM in der Folge am 6. Januar 2022 einen Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme gemäss Art. 28 AIG. D. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 9. Juni 2022 mit, es erwäge, die Zustimmung zur Erteilung der genannten Bewilligung zu verweigern und gewährte ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, die diese nach gewährter Fristerstreckung am 11. August 2022 wahrnahmen. E. Mit Verfügung vom 7. November 2022 verweigerte das SEM die Zustim- mung zur beantragten Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführen- den. Dabei verneinte die Vorinstanz das Vorliegen besonderer persönlicher Beziehungen der Beschwerdeführenden zur Schweiz im Sinn von Art. 28 Bst. b AIG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung als Rentner respektive Rentnerin seien daher nicht erfüllt. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 8. De- zember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
F-5673/2022 Seite 3 ten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führten sie im Wesentli- chen an, entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfügten sie sehr wohl über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 hiess das Bundesverwal- tungsgericht den Antrag der Beschwerdeführenden zur Verfahrensführung auf Deutsch gut. H. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im Juni 2023 für die bisherige In- struktionsrichterin die vorsitzende Richterin im Spruchkörper aufgenom- men. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 2 BGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt.
F-5673/2022 Seite 4 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; Urteil des BVGer F-2885/2020 vom 6. Dezember 2022 E. 2–3, nicht publ. in: BVGE 2022 VII/4). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- lage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe durch den Erlass der angefochtenen Verfügung auf Französisch und in der Übergehung ihres Antrags auf Verfahrensführung in deutscher Spra- che Art. 33a Abs. 1 VwVG verletzt. 3.2 Das Verfahren vor einer Bundesverwaltungsbehörde wird gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stel- len würden. Allerdings kommt der Behörde gemäss der Formulierung „in der Regel“ bei der Festlegung der Verfahrenssprache ein gewisses Ermes- sen zu. Ausnahmen können sich insbesondere im Interesse der Pro- zessökonomie rechtfertigen, wobei die konkreten Interessen der Parteien und das Prinzip der Waffengleichheit zu berücksichtigen sind (siehe zum Ganzen PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 14 f. zu Art. 33a VwVG m.w.H.). 3.3 Das vorliegende Verfahren betrifft ein im Kanton Waadt eingereichtes Gesuch um Aufenthaltsbewilligungen. Die Beschwerdeführenden beab- sichtigen, ihren Wohnort von Russland nach X._______ in der französisch- sprachigen Schweiz zu verlegen. Das Verfahren vor den kantonalen Be- hörden wurde, entsprechend der kantonalen Amtssprache, gänzlich auf Französisch geführt. Auch die Beschwerdeführenden, die schon bei der Einreichung des ursprünglichen Gesuchs vom selben Juristen vertreten
F-5673/2022 Seite 5 waren, der im Übrigen über einen Abschluss der Universität Genf verfügt, haben ihre Eingaben auf kantonaler Ebene auf Französisch verfasst. Es ist demnach festzustellen, dass dem SEM sämtliche Akten in französischer Sprache vorlagen. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- renden im kantonalen Verfahren offenkundig ohne ersichtlichen übermäs- sigen Aufwand in der Lage waren, das Verfahren auf Französisch zu füh- ren. Infolgedessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht es vorliegend als vertretbar, dass das SEM dem Antrag auf Verfahrensführung auf Deutsch nicht stattgegeben hat, zumal die Beschwerdeführenden ihre Ein- gaben an die Vorinstanz auf Deutsch einreichen konnten. Sie machen denn auch nicht geltend, dass ihnen durch die Verfahrensführung des SEM in französischer Sprache ein Nachteil erwachsen sei. 4. 4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den geltend gemachten mehrfa- chen früheren Aufenthalten der Beschwerdeführenden in der Schweiz und den eingereichten Referenzschreiben auseinandergesetzt. Dadurch habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs erblicken die Beschwerdeführenden zudem in der Nichtberücksichtigung der Referenzschreiben eine Verletzung von Art. 12 VwVG, indem die Vorinstanz trotz der eingereichten Beweismittel festgehalten habe, dass sie nicht über ein soziales Netzwerk in der Schweiz verfügten. Diese formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls zur Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung führen könnten (siehe BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit- frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
F-5673/2022 Seite 6 Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 154 E. 4.2; BVGE 2018 IV/9 E. 3.3.1; je m.H.). 4.3 Die Vorinstanz hat die Gründe für die verweigerte Zustimmung zur Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung dargelegt und die privaten und öffent- lichen Interessen gegeneinander abgewogen. Auch wenn die entsprechen- den Ausführungen knapp ausgefallen sind, ist nachvollziehbar, aus wel- chen Gründen die Vorinstanz die Zustimmung nicht erteilt hat. Gestützt hie- rauf war es den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, die Verfü- gung sachgerecht anzufechten, womit sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als ungerechtfertigt erweist. Dass die Vorinstanz für ihre Folgerung, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über die erfor- derlichen besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz, nicht aus- drücklich auf die Empfehlungsschreiben von hierzulande lebenden Be- kannten eingegangen ist, ändert nichts an diesem Schluss. Ohnehin betrifft diese Rüge bezüglich der Berücksichtigung der Empfehlungsschreiben vielmehr deren Würdigung und damit eine Frage des materiellen Rechts (siehe hierzu hinten E. 8.2). Jedenfalls ist keine falsche Sachverhaltsfest- stellung ersichtlich. 5. 5.1 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlänge- rung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 AIG und Art. 85 VZAE [SR 142.201]). Mit dem vorliegend beabsichtigten Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA ist gemäss Art. 2 Bst. c der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden aus- länderrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) die Zu- stimmung des SEM erforderlich. 5.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Er- werbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 AIG). Wird, wie vorliegend, ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beab- sichtigt, ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 AIG). Dabei besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung, es sei denn, die Ausländerin bzw. der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich des Bundesverfassungsrechts) oder eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; Urteil des BGer 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 1.1; je m.H.).
F-5673/2022 Seite 7 5.3 Das SEM trägt bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung (vgl. Art. 3 Abs. 1 AIG). Dabei berücksichtigen die zu- ständigen Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG bei der Ermessensaus- übung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. 6. 6.1 In Frage steht vorliegend, ob den Beschwerdeführenden eine Bewilli- gung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit erteilt werden kann. Die Voraussetzung dafür sind in Art. 27–29 AIG geregelt. Es wird zwischen drei Kategorien unterschieden: Zulassung zwecks Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AIG), Zulassung für Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AIG) sowie Zulassung zur medizinischen Behandlung (Art. 29 AIG). Bei den genann- ten Bestimmungen handelt es sich um Kann-Bestimmungen („können zu- gelassen werden“). Folglich entscheidet die zuständige Behörde im Rah- men der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende Bewilligung erteilt werden kann. Sie verfügt dabei über ei- nen weiten Ermessenspielraum (siehe Urteil des BVGer F-1316/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.2 m.H.). 6.2 Die Beschwerdeführenden streben eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG an. Demnach können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen fi- nanziellen Mittel verfügen (Bst. c). Diese Voraussetzungen werden in Art. 25 VZAE konkretisiert. So sieht Abs. 1 des genannten Artikels ein Min- destalter von 55 Jahren für Rentnerinnen und Rentner vor. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE liegen besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz ins- besondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (Bst. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister) in der Schweiz bestehen (Bst. b). Die in Art. 25 Abs. 2 VZAE genannten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu ver- stehen. Auch wird dadurch das freie Ermessen der Behörden nicht einge- schränkt (vgl. Urteil F-1316/2022 E. 5.3 m.H.). Schliesslich darf im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Er- werbstätigkeit ausgeübt werden (Art. 25 Abs. 3 VZAE).
F-5673/2022 Seite 8 7. 7.1 Das SEM führt im vorliegenden Fall aus, die Beschwerdeführenden hätten das in Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VZAE genannte Mindestalter erreicht. Allerdings geht es davon aus, dass die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn von Art. 28 Bst. b AIG nicht vorliege. Die Frage, ob die Beschwerde- führenden in der Lage wären, dank der notwendigen finanziellen Mittel nach Art. 28 Bst. c AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VZAE ihren Lebensunterhalt in der Schweiz langfristig zu finanzieren, hat das SEM bezweifelt, letztlich aber offengelassen. 7.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, sie verfügten seit 22 Jahren über eine eigenständige, intensive Bindung zur Schweiz. Seit dem Jahr 2000 hätten sie sich regelmässig, zahlreich und teilweise auch lange in der Schweiz aufgehalten. Dies alleine führe dazu, dass die Vo- raussetzung von Art. 25 Abs. 2 VZAE als erfüllt zu betrachten sei. Darüber hinaus belegten auch das verwandtschaftliche Verhältnis zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter, ihrem Schweizer Schwiegersohn und ihrem En- kelkind sowie die jahrelangen bzw. sogar jahrzehntelangen Freundschaf- ten mit Schweizer Bürgerinnen und Bürgern besondere persönliche Bezie- hungen zu Schweiz. Auch ihre 2011 im Waadtland erworbene Immobilie diene der Bindung zur Schweiz. 8. 8.1 Mit ihren mittlerweile 56 und 61 Jahren haben die Beschwerdeführen- den das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter erreicht (vgl. Art. 28 Bst. a AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VZAE). Hingegen kann nicht ohne Weiteres an- genommen werden, aufgrund ihrer zahlreichen Besuche in der Schweiz und der hier wohnenden Familienmitglieder sei auch eine besondere per- sönliche Beziehung im Sinn von Art. 28 Bst. b AIG gegeben. Vielmehr rechtfertigt sich mit Blick auf die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis eine nähere Überprüfung dieses Kriteriums. 8.2 Insoweit die Beschwerdeführenden auf die Beziehungen zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter, ihrem Schwiegersohn und ihrem Enkelkind ver- weisen, reicht dies für sich alleine noch nicht für den Nachweis besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz. Die enge Beziehung zu nahen Ver- wandten in der Schweiz wie es Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE vorsieht, ist nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz ge- mäss Art. 28 Bst. b AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Würde Rentnerinnen und Rentnern schon deshalb eine
F-5673/2022 Seite 9 Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen Ver- wandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten Fami- liennachzug in aufsteigender Linie führen. Das war nicht der Wille des Ge- setzgebers. Verlangt wird daher zusätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 Bst. b AIG, dass besondere persönliche Bezie- hungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären Banden sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokul- tureller oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder di- rekte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration sicherstellen (Urteil F-1316/2022 E. 5.4 m.H.). Im Folgen- den ist zu überprüfen, ob die Beschwerdeführenden im Sinn der eben aus- geführten Anforderungen über eine solche Beziehung zur Schweiz verfü- gen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden, insbesondere die Beschwerdeführerin, ha- ben sich seit 2000 mehrfach in der Schweiz aufgehalten, was die Vo- rinstanz nicht bestreitet. Dabei waren die Aufenthalte der Beschwerdefüh- rerin zunächst medizinisch begründet (mehrmonatige [...] Behandlung [...]). Auch der Beschwerdeführer hat sich 2014 einer Operation in der Schweiz unterzogen (...). Insbesondere seit dem Kauf ihrer Immobilie im Jahr 2011 scheinen die Aufenthalte der Beschwerdeführenden zunehmend auch touristisch oder familiär begründet. Den Passkopien lassen sich an- hand der Ein- und Ausreisestempel entnehmen, dass die Beschwerdefüh- renden ab 2011, dem Jahr des Kaufs von Wohneigentum in der Waadt, jedes Jahr im Schnitt zwei- bis viermal in die Schweiz gekommen sind. Die Aufenthaltsdauer variierte gemäss den Passstempeln jeweils in der Grös- senordnung von ungefähr zwei bis vier Wochen. Gemäss Angaben der Be- schwerdeführenden ist 2014 ihre Tochter zu Studienzwecken in die Schweiz gezogen, wo sie 2018 einen Schweizer Bürger geheiratet und 2020 ein Kind geboren hat, wodurch die Besuche vermehrt auch familiären Zwecken dienten. Seit die durch Covid-19 bedingten Reisebeschränkun- gen wieder aufgehoben wurden und die Beschwerdeführenden auch nach Beginn des Kriegs in der Ukraine wieder ein Visum erhalten haben, haben sie ihre Besuche im Jahr 2022 auch fortgesetzt. Damit ist belegt, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz seit über zwanzig Jahren nun regel- mässig besucht haben. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass sie ge- stützt auf diese Besuche alleine bereits besondere persönliche
F-5673/2022 Seite 10 Beziehungen – unabhängig von ihren Verwandten in der Schweiz – im Sinn von Art. 25 Abs. 2 VZAE aufgebaut hätten. 9.2 So ist vorliegend im Gegenteil davon auszugehen, dass die Bindungen zur Schweiz ausserhalb des familiären Umfelds der Beschwerdeführenden für den Nachweis der besonderen persönlichen Beziehungen nicht genü- gen. Die eingereichten Referenzschreiben stammen zu einem Grossteil von Familienmitgliedern ihres Schwiegersohns, namentlich von dessen Bruder, Eltern, Tante und Patentante, sowie einer Freundin der Familie des Schwiegersohns und einer Freundin ihrer Tochter. Zwar berichten sie alle von dem liebenswerten, hilfsbereiten Charakter der Beschwerdeführen- den. Allerdings verfügen die Angehörigen ihres Schwiegersohns gemäss den Schreiben alle nicht über eine persönliche, direkte Beziehung zu ihnen, die ausserhalb dieses Familiensettings gelebt würde (vgl. im Gegensatz dazu Urteil des BVGer F-4128/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 7.5.3). Die einzigen Kontakte der Beschwerdeführenden ausserhalb dieses Kreises beschränken sich auf die Freundschaft mit einem im Kanton Genf leben- den Ehepaar, von dem die Beschwerdeführerin den Ehemann bereits seit ihrer Kindheit in Armenien kennt. Den Kontakt zu einem weiteren, im Wallis lebenden Ehepaar haben sie über die in Genf lebende armenische Ge- meinschaft geknüpft. Schliesslich besteht seit dem ersten medizinisch be- dingten Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch eine Freundschaft mit ei- ner weiteren Genfer Familie. Es erschliesst sich dabei nicht aus den Akten, ob die Freundschaften, die unabhängig von der Familie des Schwieger- sohns geschlossen wurden, auch regelmässig neben den Aufenthalten in der Schweiz gepflegt werden. Jedenfalls erscheinen die in den Referenz- schreiben geschilderten Kontakte insgesamt nicht von einer Qualität und Tiefe, die gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE für das Vorliegen enger Be- ziehungen zur Schweiz erforderlich sind (vgl. im Gegensatz dazu die im Urteil F-1316/2022 E. 6.5 geschilderten Beziehungen). 9.3 Darüber hinaus sind die Beschwerdeführenden auch kulturell nicht in dem von Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE verlangten Mass mit der Schweiz ver- bunden. So genügt Wohneigentum, worüber vorliegend auch die Be- schwerdeführenden verfügen, für sich alleine gesehen nicht für den Nach- weis genügend enger Beziehungen zur Schweiz (Urteil F-1316/2022 E. 6.5 m.H.; Urteil des BVGer F-1644/2019 vom 18. November 2020 E. 6.1.5). In dieser Hinsicht reichen die Verbindungen, die die Beschwerdeführenden während ihrer Aufenthalte zur Schweiz geknüpft haben, nicht über diejeni- gen anderer Ausländerinnen und Ausländer hinaus, die ebenfalls einen Zweitwohnsitz in der Schweiz haben. Entsprechend lassen sich ihre
F-5673/2022 Seite 11 Interessen, namentlich kultureller oder sozialer Art, wie sie bis anhin gelebt wurden, auch weiterhin durch regelmässige Besuche in der Schweiz aus- leben (Urteil BVGer F-4271/2017 vom 6. Juni 2019 E. 8.2.2). Wie den Re- ferenzschreiben zu entnehmen ist, sprechen die Beschwerdeführenden im Übrigen erst wenig Französisch, auch wenn sie Anstrengungen zur Ver- besserung ihrer Sprachkenntnisse unternehmen. Obwohl das Beherrschen einer Landessprache kein Kriterium für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 28 AIG ist, kann dieser Umstand als weiteres Indiz gewertet werden, dass die Beschwerdeführenden keine besonders enge persönliche Bezie- hungen zur Schweiz gebildet haben (vgl. Urteil des BVGer F-3377/2021 vom 28. November 2022 E. 7.6). Sie belegen denn auch nicht, dass sie in der Schweiz soziokulturelle persönliche Interessen verfolgt hätten (z.B. durch die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Verbindungen zu ört- lichen Gemeinwesen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevöl- kerung, die nicht über die in der armenischen Gemeinschaft geknüpften Beziehungen entstanden sind). Insgesamt ist damit nicht belegt, dass ihre Aufenthalte in der Schweiz neben den medizinischen, touristischen und fa- miliär begründeten Besuchen über die Intensität gewöhnlicher Ferienauf- enthalte hinausgehen (vgl. auch Urteil F-3377/2021 E. 7.4). 10. Was schliesslich das in Art. 28 Bst. c AIG statuierte Kriterium der notwen- digen finanziellen Mittel betrifft, bestreiten die Beschwerdeführenden die Ausführung der Vorinstanz nicht, dass ihre finanziellen Mittel unter Umstän- den längerfristig gesehen nicht zur Deckung ihrer Bedürfnisse reichen könnten (z.B. Hypothekarzinse, erhöhte Lebenshaltungskosten in der Schweiz, allfällige Kosten für medizinische Behandlungen oder Altersein- richtungen, Situation in Russland). In ihrem Gesuch um eine Aufenthalts- bewilligung haben sich der Schwiegersohn und die Tochter der Beschwer- deführenden nur verpflichtet, ihnen Unterkunft zu gewähren, von einer fi- nanziellen Unterstützung oder gar einer schriftlichen Garantieerklärung ist hingegen nicht die Rede. Aufgrund der kumulativ zu erfüllenden Kriterien von Art. 28 AIG ist im Übrigen vorliegend nicht weiter zu untersuchen, ob das potenzielle Einkommen aus der Vermietung ihrer (...) Wohnung und den Dividenden aus dem Unternehmen des Beschwerdeführers zum Nachweis genügender finanzieller Mittel reichen würde. 11. Zusammengefasst ist zu verneinen, dass die Beschwerdeführenden be- sondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 AIG Bst. b AIG besitzen. Ihre Zulassung scheitert somit daran, dass es an
F-5673/2022 Seite 12 einem kumulativen Kriterium zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 28 AIG mangelt. Die weitere, einlässliche Überprüfung der Vorausset- zung des Vorhandenseins der notwendigen finanziellen Mittel nach Art. 28 Bst. c AIG erübrigt sich somit, wobei es darüber hinaus, wie dargelegt, oh- nehin offenbleibt, ob auf Basis der eingereichten Akten der Beleg genügen- der finanzieller Mittel erbracht wäre. 12. Neben ihren Ausführungen zu den Voraussetzungen der innerstaatlichen Gesetzesgrundlagen berufen die Beschwerdeführenden sich in ihrer Be- schwerde auch auf Art. 8 EMRK. Sie machen geltend, die aktuelle politi- sche Lage beeinflusse ihre Beziehungen zu den Familienmitgliedern in der Schweiz, wodurch der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert sei. Diesbezüglich sind sie daran zu erinnern, dass die Beziehung zu ihrer er- wachsenen Tochter, ihrem Schwiegersohn und ihrem Enkelkind nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV beziehungsweise Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK ge- hört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, weshalb der Anspruch auf Achtung des Familienlebens vorliegend nicht tangiert ist. Die Beschwerdeführenden machen darüber hinaus nicht geltend, dass zwischen ihnen und ihren Ver- wandten in der Schweiz ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, das über die normalen familiären Bindungen hinausgehen würde (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.H.; siehe auch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021 [Nr. 57467/15], Grosse Kammer, § 174 m.H.). Es ist im Übrigen auch nicht dargetan, dass die politische Situation die Kontakte mit ihrer Familie in der Schweiz übermässig erschweren würde. 13. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung des Rechts- gleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV, indem die Vorinstanz vorliegend seine Zustimmung verweigert habe, diese hingegen in einem vergleichbaren Fall erteilt worden sei. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht des Kan- tons Aargau habe aufgrund der Beziehung der kosovarischen Gesuchstel- lerin zu ihren zwei in der Schweiz lebenden Töchter und früherer Besuche in der Schweiz entschieden, das Gesuch müsse der Vorinstanz zur Zustim- mung unterbreitet werden. Die Rüge ist unbegründet. So ist bereits der Sachverhalt des Vergleichsfalls nicht belegt, da der von den Beschwerde- führenden zitierte Entscheid auch unter der angegebenen Referenznum- mer auf der Datenbank der aargauischen Justizbehörden nicht zu finden ist. Ebenso bleibt unklar, ob die Vorinstanz im vorgebrachten Fall ihre
F-5673/2022 Seite 13 Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Aus der beigelegten kurzen Fallzusammenfassung lässt sich ohnehin nicht er- schliessen, wieso die Beschwerdeführenden von vergleichbaren Konstel- lationen ausgehen, da im geschilderten Sachverhalt offenbar ausgedehn- tere Besuchsaufenthalte und ein intensiverer Bezug zur Schweiz vorlagen. Die Beschwerdeführenden vermögen demnach aus dem Gleichbehand- lungsgebot nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädi- gung steht den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-5673/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Aileen Truttmann Christa Preisig
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