B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5656/2017
Urteil vom 15. November 2018 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5656/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Kosovo stammende A., geboren 1975, reiste 1991 im Fa- miliennachzug in die Schweiz ein und erhielt aufgrund dessen eine Aufent- haltsbewilligung. Im Jahr 2000 verheiratete er sich in seiner Heimat mit ei- ner Landsfrau, die noch im gleichen Jahr – zusammen mit der 1999 gebo- renen gemeinsamen Tochter – in die Schweiz nachziehen durfte. Ein ge- meinsamer Sohn kam 2001 zur Welt. Zwischen 1994 und 2003 wurde A. wiederholt zu Bussen bzw. Freiheitsstrafen verurteilt, u.a. wegen Verstössen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, Hehlerei und waffenrechtlichen Vergehen. Am 29. Januar 2008 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen Betäu- bungsmitteldelikten und Verstössen gegen das Waffengesetz zu einer Frei- heitsstrafe von sieben Jahren, elf Monaten und neun Tagen (zum vorste- henden sowie zum nachfolgenden Sachverhalt B und C: siehe Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018). B. Nach vorherigen ausländerrechtlichen Verwarnungen in den Jahren 1998, 2000 und 2003 nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich die Straffäl- ligkeit von A._______ zum Anlass, seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und wies ihn und seine Familie mit entsprechender Verfü- gung vom 25. November 2009 aus der Schweiz weg. Am 23. August 2010 verhängte das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) über ihn ein unbefristetes Einreiseverbot. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im September 2010 wurde A._______ in sein Heimatland ausgeschafft. Die Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehe- frau und seiner Kinder wurden – nach erfolgreichem Rekurs gegen obige Verfügung – verlängert (zu Vorstehendem: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2017 [Vorakten S. 259]). C. Zusammen mit seiner Ehefrau ersuchte A._______ am 18. September 2015 darum, ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Mi- grationsamt des Kantons Zürich lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2016 ab. Die daraufhin erhobenen innerkantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, ebenso wie die nachfolgende Beschwerde an das Bun- desgericht, welche mit Urteil vom 11. Januar 2018 abgewiesen wurde.
F-5656/2017 Seite 3 D. Unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung zur Einreiseverbotspraxis erliess das SEM am 11. September 2017 eine neue Verfügung, in dem es die gegen A._______ erlassene Fernhaltemass- nahme auf zehn Jahre, d.h. bis zum 8. September 2020, begrenzte. Diese Dauer, so das SEM, sei angesichts der schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ge- rechtfertigt, habe sich A._______ doch im Jahr 2004 als Mitglied einer Dro- genhändlerorganisation an der Lieferung und dem Verkauf von knapp 20 Kilogramm Heroin beteiligt. E. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Haupt- sache beantragt er, die Verfügung bzw. das Einreiseverbot per sofort auf- zuheben; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vor-in- stanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, inhaltlich genüge die Verfügung nicht den an die Begründungspflicht gestellten Anforderungen und verstosse damit auch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Insbe- sondere hätte die Vorinstanz darlegen müssen, warum sie sieben Jahre nach Beginn des Einreiseverbots – und trotz der zahlreichen suspensions- bedingten Besuchsaufenthalte, die klaglos geblieben seien – immer noch eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung bejahe. Abgesehen davon sei das bis anhin über sieben Jahre dauernde Einreiseverbot unverhältnismässig, bedeute die Fernhaltung doch auch für seine psychisch kranke Ehefrau und seine Kin- der eine ausserordentliche Härte. Deren Situation – hierzu hat der Be- schwerdeführer zwei ärztliche Stellungnahmen eingereicht – habe sich durch seine verhinderte Anwesenheit in der Schweiz noch verschärft. Ein Vergleich mit anderen vom SEM verfügten Einreiseverboten zeige eben- falls die Unverhältnismässigkeit der gegen ihn verhängten Fernhaltemass- nahme. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die zehnjährige Dauer des Einreiseverbots müsse als verhältnismässig bezeichnet werden. Ohnehin gelte für den Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger die
F-5656/2017 Seite 4 generelle Visumspflicht, weshalb er für jede seiner Einreisen ein behördli- ches Einverständnis benötige. Die weitere Anwesenheit bei seiner in der Schweiz lebenden Familie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. G. Mit Replik vom 31. Oktober 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es auch in der Vernehmlassung unterlassen, die offenkun- dige Gehörsverletzung auch nur ansatzweise „zu heilen“ versuchen. Da dies ihrer Praxis entspreche, sei ein reformatorischer Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts geboten. H. Auf die ihr mit Verfügung vom 2. November 2017 eingeräumte Möglichkeit, zur obigen Replik Stellung zu nehmen, hat die Vorinstanz verzichtet. I. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundes- verwaltungsgericht mit, der Gesundheitszustand seiner Ehefrau habe sich weiterhin verschlechtert. Ohne seine eigene, möglichst rasche Unterstüt- zung erscheine ihr Klinikaufenthalt unumgänglich, seien doch die anderen, in der Nähe lebenden Verwandten nicht mehr bereit beziehungsweise in der Lage, ihr bei der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder zu helfen. Für sein Vorbringen hat der Beschwerdeführer verschiedene Be- weismittel eingereicht. J. In einer weiteren Eingabe vom 20. Juni 2018 setzte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass seine Ehefrau am 18. Juni 2018 – wie bereits zuvor die beiden Kinder – eingebürgert worden sei. Ihr Anspruch auf ein Familienleben in der Schweiz sei damit noch bekräftigt worden, was bedeute, dass sein Einreiseverbot nicht mehr länger dauern dürfe und aufzuheben sei. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
F-5656/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu- nächst in formeller Hinsicht, indem er der Vorinstanz eine ungenügende Begründung in Bezug auf die Dauer und Verhältnismässigkeit des Einrei- severbots vorwirft. Fraglich ist, ob dieser Vorwurf berechtigt ist, denn die Begründungspflicht, ausdrücklich geregelt in Art. 35 VwVG und Teilgehalt des sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Anspruchs auf rechtliches Ge- hör, verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr darf sie sich auf die entscheidwesentlichen Faktoren beschränken, wenn der Betroffene dadurch die Tragweite des Entscheids erkennen und diesen sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2).
F-5656/2017 Seite 6 3.2 Diesen Erfordernissen hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung Rechnung getragen. Zum einen ist festzuhalten, dass sie, auf Gesuch des Beschwer- deführers hin, eine Reduzierung des unbefristeten Einreiseverbots vom 23. August 2010 vorgenommen hat: Schon deshalb stand zu erwarten, dass die abgeänderte Massnahme von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen und die Regelhöchst- dauer von fünf Jahren (Art. 67 Abs. 3 AuG) überschreiten würde. Ange- sichts des inhaltlichen Zusammenhangs beider Verfügungen durfte die neuere daher auch eine geringere Begründungsdichte aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist – zum anderen – festzustellen, dass die Vor- instanz auf die wesentlichen Punkte der abgeänderten Fernhaltemass- nahme eingegangen ist: Sie hat sowohl auf die der Massnahme zugrunde liegende Verurteilung vom 29. Januar 2008 und die daraus resultierende Freiheitsstrafe von fast acht Jahren als auch auf den dafür massgeblichen strafrechtlichen Sachverhalt Bezug genommen. Die insoweit beschriebene Beteiligung des Beschwerdeführers an der Lieferung und dem Verkauf von knapp 20 Kilogramm Heroin sowie die in diesem Kontext als angezeigt be- zeichnete Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG genügen zur ausreichenden Begründung der Verfügung. Auch der vom Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der fehlen- den Interessenabwägung geht fehl. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zwar nur das Ergebnis der Interessenabwägung, nämlich das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots festgehalten; dass sie die privaten bzw. familiären Interessen des Be- schwerdeführerführers kannte und im Rahmen zahlreicher Suspensionen ausgiebig berücksichtigte, ergibt sich jedenfalls aus den entsprechenden Akten. 3.3 Die vom Beschwerdeführer zusätzlich und angeblich der Vollständig- keit halber erhobene Rüge, vor Erlass des Einreiseverbots nicht angehört worden zu sein (vgl. Ziffer 3 der Beschwerdeschrift) lässt sich ebenso we- nig aufrecht erhalten. Dem Akteninhalt zufolge informierte ihn die Vorin- stanz am 1. September 2017 über die vorgenommene formlose Anpassung des Einreiseverbots auf zehn Jahre und stellte ihm, falls gewünscht, eine förmliche Verfügung in Aussicht (Vorakten S. 314). Auf die damit gegebene Möglichkeit der Stellungnahme hat der Beschwerdeführer jedoch bewusst verzichtet, erkennbar daran, dass sich sein Rechtsvertreter am 6. Septem- ber 2016 in Erwartung des neu verfügten Einreiseverbots nur zum zuvor eingereichten Suspensionsgesuch äusserte (Vorakten S. 316).
F-5656/2017 Seite 7 3.4 In formeller Hinsicht lässt sich die angefochtene Verfügung somit unter keinem Aspekt beanstanden. Mit der Behauptung der Gehörsverletzung und der Absicht, dadurch eine Neubeurteilung der Vorinstanz zu erzwin- gen, dringt der Beschwerdeführer folglich nicht durch. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AuG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichti- gen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben wer- den (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt- heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen- über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
F-5656/2017 Seite 8 genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge- setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2008 begründet. Zweifellos stellen die ihr zugrunde liegenden Delikte (vgl. Sachverhalt A) Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Be- schwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Allerdings meint er, die von ihm ausgehende Gefahr sei zu relativieren, weil die von ihm 2004/2005 begangenen Straftaten schon lange zurücklägen und er sich während der suspensionsbedingten Besuchsaufenthalte in der Schweiz nichts habe zu- schulden kommen lassen. Dieser Einwand führt im gegenwärtigen Zeit- punkt jedoch nicht zu einer günstigeren Gefahrenprognose, denn auch in seinem bundesgerichtlichen Aufenthaltsverfahren wurde aufgrund der Art und Schwere der von ihm begangenen Rechtsgüterverletzungen die ver- gangene Zeitspanne als (noch) zu kurz betrachtet, um das öffentliche Inte- resse an seiner Fernhaltung entscheidend in Frage zu stellen (vgl. zitiertes Urteil des BGer 2C_299/2017 E. 4.6). Im vorliegenden Verfahren, welches ein Einreiseverbot zum Gegenstand hat, gilt dies genauso. 5.2 Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG ge- nannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind – wie oben (E. 4.1) dargelegt – nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stellt. Eine solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben, körperliche und se- xuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terroris- mus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zu- nahme der Schwere der Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). 6. 6.1 Der Vorinstanz zufolge resultiert die vom Beschwerdeführer ausge- hende schwerwiegende Gefahr vor allem aus den im Zeitraum von Mai bis
F-5656/2017 Seite 9 Dezember 2004 begangenen qualifizierten Drogendelikten, wobei er als Mitglied einer Bande – auf mittlerer Stufe der Drogenhierarchie – aus rein finanziellen Gründen eine erhebliche Menge Drogen umsetzte (vgl. zitier- tes Urteil des BGer 2C_299/2017 E. 4.5.1 sowie Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2017 [Vorakten S. 275] mit Hin- weis auf die massgeblichen Straftatbestände der damals in Kraft stehen- den Fassung von Art. 19 BetmG [SR 812.121]). 6.2 Eine wie die soeben geschilderte Vorgehensweise spricht generell für eine besondere Tätergefährlichkeit, denn qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben nicht nur in Bezug auf den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Ausbreitungsmöglich- keiten gravierende Auswirkungen (vgl. E. 4.3). Keine andere Betrachtungs- weise ergibt sich in Bezug auf den als Drogenhändler agierenden Be- schwerdeführer, dem das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil vom 29. Januar 2008 sowohl sehr schweres Verschulden als auch fehlende Einsicht und Reue und – angesichts seiner Vorstrafen – eine erhebliche Unbelehrbarkeit attestiert hat (zu Vorstehendem: zitiertes Urteil des BGer 2C_299/2017 E. 4.5.1). 6.3 Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 23. August 2010 als auch seit Erlass der korrigierten Verfügung vom 11. September 2017 eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte bzw. darstellt. Die fünfjährige Regelhöchstdauer des Einreiseverbots durfte daher über- schritten werden. Angesichts des geschilderten strafrechtlichen Hinter- grunds und der aktuellen Praxis zur Reduktion von ehemals unbefristeten Fernhaltemassnahmen hat die Vorinstanz das neue Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
F-5656/2017 Seite 10 (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 125). 7.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einrei- severbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gül- tigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein straf- bares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; da- nach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Mass- nahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionieren- den Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug ne- ben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Migrationsbehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vor- dergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund ist das für die Dauer von zehn Jahren verfügte Einreiseverbot – vorbehältlich der noch durchzufüh- renden Interessenabwägung – prinzipiell nicht zu beanstanden. 7.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind die privaten In- teressen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich in seiner Eingabe vom 15. Juni 2018 insbesondere darauf, dass sich der Ge- sundheitszustand seiner Ehefrau weiterhin verschlechtert habe und dass daher sowohl sie als auch die beiden Kinder auf seine Betreuung angewie- sen seien. In der nachfolgenden Eingabe vom 20. Juni 2018 informierte er über die kurz vorher erfolgte Einbürgerung seiner Ehefrau, womit seiner Meinung nach ihr Anspruch auf ein Familienleben in der Schweiz noch be- kräftigt worden sei. Ob das eine oder das andere Vorbringen genügt, um den privaten Interes- sen des Beschwerdeführers und seiner Familie Vorrang vor dem öffentli- chen Interesse an seiner Fernhaltung einzuräumen, ist fraglich. Das Vor- bringen des Beschwerdeführers zielt darauf ab, sich nach Aufhebung des
F-5656/2017 Seite 11 angefochtenen Verfügung uneingeschränkt bei seinen Familienangehöri- gen in der Schweiz aufhalten zu können. Darum geht es im vorliegenden Verfahren allerdings nicht. Stattdessen ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer bereits aufgrund seiner im September 2009 weggefallenen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr bei seiner Familie Wohnsitz nehmen darf und dass sein im September 2015 gestelltes Begehren um Wiedererteilung mit letztinstanzlichem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018 abgewiesen wurde. Das über ihn verhängte Einreiseverbot hat, über das fehlende Aufenthaltsrecht hinausgehend, lediglich zur Folge, dass er seine in der Schweiz lebenden Angehörigen nicht einmal im Rahmen der Visums- bestimmungen besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das In- strument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienan- gehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). 7.4 Angesichts dessen geht es im Falle des Beschwerdeführers lediglich darum, wie weit die durch das Einreiseverbot verursachten zusätzlichen Einschränkungen seines Familienlebens reichen dürfen. Dabei darf die im Aufenthaltsverfahren vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung des Bundesgerichts insoweit berücksichtigt werden, als bei thematisch ähnli- chem Beschwerdevorbringen gleich gelagerte öffentliche und private Inte- ressen gegenübergestellt wurden. 7.4.1 Im Hinblick auf den bereits dort geltend gemachten Unterstützungs- bedarf von Ehefrau und Kindern hatte das Bundesgericht zwar eingeräumt, dass sich die Rückkehr des Beschwerdeführers positiv auf die familiäre Situation – insbesondere für die durch die Trennungssituation belastete Ehefrau – auswirken könnte; gleichzeitig hat es aber auch darauf hinge- wiesen, dass die Ehefrau durch ihren Verbleib in der Schweiz den Verzicht auf ein gemeinsames Familienleben bewusst in Kauf genommen hat. Be- züglich der beiden Kinder, im Zeitpunkt des Urteils 18 und 16 Jahre alt, hat das Bundesgericht zum einen die Betreuungsbedürftigkeit stark relativiert, zum anderen darauf hingewiesen, dass deren Beziehung zum Vater bereits seit Beginn seiner Untersuchungshaft im Jahr 2005 nur in eingeschränk- tem Masse gelebt werden konnte (zu Vorstehendem: zitiertes Urteil des BGer 2C_299/2017 E. 4.5.3 und 4.5.4). 7.4.2 Die im Ergebnis zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung des Bundesgerichts kann, da es auch dort um seine
F-5656/2017 Seite 12 Fernhaltung geht, für das vorliegende Verfahren übernommen werden. Zu- sätzlich stellt sich nur die Frage, ob sich die familiären Interessen des Be- schwerdeführers und seiner Familie zwischenzeitlich so verändert haben, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen und zu einer zeitlichen Re- duktion des Einreiseverbots führen können. 7.4.2.1 Der weiterhin verschlechterte Gesundheitszustand der Ehefrau ist allerdings kein Umstand, der diesbezüglich zu berücksichtigen wäre. Zum einen ist auch hier zu betonen, dass sich die Ehegatten mit der Ausschaf- fung des Beschwerdeführers bewusst zum Getrenntleben entschieden ha- ben; zum anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Ehe- frau ohnehin nur im Falle eines eigenen Aufenthaltsrechts im gewünschten Ausmass unterstützen könnte. Ihre vollumfängliche Betreuung liegt daher gar nicht im Bereich seiner Möglichkeiten, sondern muss erforderlichenfalls von den in der Schweiz lebenden Angehörigen – eventuell unter Inan- spruchnahme professioneller Hilfe – organisiert werden. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob ein Teil der Verwandtschaft keine persönliche Un- terstützung mehr leisten will oder kann. In diesem Zusammenhang darf da- rauf hingewiesen werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers (gebo- ren im September 1999) mittlerweile 19 Jahre alt ist und der Sohn (geboren im August 2001) im kommenden Jahr volljährig wird. 7.4.2.2 Die mittlerweile erfolgte Einbürgerung der Ehefrau stellt die Verhält- nismässigkeit des Einreiseverbots ebenso wenig in Frage. Das Schweizer Bürgerrecht begünstigt zwar von Gesetzes wegen den Familiennachzug von im Ausland lebenden Ehegatten (vgl. Art. 42 AuG); dafür, dass es die Verhältnismässigkeitsprüfung eines Einreiseverbots und die damit einher- gehende Interessenabwägung beeinflussen und den Ausschlag für ein überwiegendes privates Interesse geben sollte, gibt es jedoch keine An- haltspunkte. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist zudem festzustellen, dass auch das Bundesgericht – es hat denselben, sich bereits aus der Nie- derlassungsbewilligung der Ehefrau ergebenden Anspruch auf Familien- nachzug (vgl. Art. 43 AuG) geprüft – eine Interessenabwägung bezüglich der Fernhaltung des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Dabei hat es seiner im Januar 2008 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung nach wie vor genügend Gewicht beigemessen, um ihm den Aufenthalt bei seiner Ehe- frau und seinen Kindern auch heute noch zu verwehren (zum Wortlaut: vgl. zitiertes Urteil des BGer 2C_299/2017 E. 4.5). 7.4.3 Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten familiären Interessen
F-5656/2017 Seite 13 keine Kürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbots zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Der Deutlichkeit halber ist hinzuzufügen, dass sein klagloses Verhalten bei den suspensionsbedingten Besuchsaufenthalten keine an- dere Einschätzung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung zulässt: Zum einen ist Wohlverhalten in diesem Rah- men unabdingbar, um die Erteilung weiterer Suspensionen nicht zu gefähr- den; zum anderen sind deren Zeitspannen – anders als bei den nach Schengenrecht möglichen Besuchen von bis zu 90 Tagen – zu begrenzt, um die früheren kriminellen Strukturen (vgl. E. 6.1) wieder oder ganz neu aufbauen zu können. 7.4.4 Auf die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Stellungnah- men und Unterstützungsschreiben braucht angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht mehr näher eingegangen zu werden. Ebenfalls obsolet ist ein Vergleich mit anderen und jeweils individuell beurteilten Einreisever- boten. 7.5 Nach alledem führt die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und priva- ten Interessen zum Ergebnis, dass das auf zehn Jahre befristete Einreise- verbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Bedeutung des Ein- reiseverbots entsprechend wurde der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 – 22 der Verord- nung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N- SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 8. Die angefochtene Verfügung ist somit bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei- entschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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