B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5625/2023
Urteil vom 14. Februar 2024 Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, vertreten durch Abdelwahab Mohammad, Migrationsberatungsstelle, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 20. September 2023.
F-5625/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 17-jährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und er- suchte am 19. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Am 17. August 2023 führte das SEM eine Erstbefragung des Beschwerde- führers als unbegleitete, minderjährige Person durch. Weiter hörte es ihn am 11. September 2023 zu den Asylgründen an und gab ihm Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Das SEM stellte dem Be- schwerdeführer am 18. September 2023 den Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids zu. Dieser sah mitunter seine Zuweisung an den mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragten Kanton vor. Der Be- schwerdeführer verzichtete noch gleichentags auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf, beantragte indes die Zuweisung in den Kanton Zü- rich, weil seine Onkel und enge Bezugspersonen dort lebten. C. Mit Verfügung vom 20. September 2023 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton Graubünden zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantons- zuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerde- führer den Verfahrensausgang im Zuweisungskanton abzuwarten habe. D. Am 21. September 2023 verfügte das SEM gegenüber dem Beschwerde- führer erneut die Zuweisung in den Kanton Graubünden. E. Gegen die Kantonszuweisung gelangte der Beschwerdeführer am 10. Ok- tober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv- Ziffer 6 der Verfügung vom 20. September 2023 aufzuheben. Die Vorin- stanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton Zürich zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrensrechtlich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
F-5625/2023 Seite 3 Kostenvorschusses zu verzichten. In der Person des unterzeichneten Ver- treters sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die am 20. September 2023 für die Dauer der vorläufigen Aufnahme verfügte Zu- weisung des Beschwerdeführers in den Kanton Graubünden (Dispositiv- Ziffern 6 f.). Der Zuweisungsentscheid vom 21. September 2023 gilt als mitangefochten. 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind in- soweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit dem erwähnten Grundsatz stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). Werden andere Gründe vor- gebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (siehe einlässlich dazu BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2, E. 1.3.2 f.). 2.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
F-5625/2023 Seite 4 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu- chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfa- milie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich ge- lebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zu- sammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängig- keit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Über- nahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender In- tensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Ge- schwistern oder Onkeln und Neffen wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotiona- len Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis be- stehen (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1). 4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und beantragt eine Zuweisung in den Kanton Zürich. Er macht geltend, im Kanton Zürich lebten drei Onkel und zwei Cousinen. Zwei die- ser Onkel seien 2014 und 2016 in die Schweiz eingereist, einer erst im Januar 2023. Letzterer habe ständig mit seinem Vater zusammengewohnt, weshalb die familiäre Beziehung zwischen ihnen sehr stark sei. Diesen On- kel betrachte er als seinen Vater. Er könnte als Vertrauensperson oder als Beistand eingesetzt werden. Aufgrund des frühen Todes seines Grossva- ters sei die Beziehung der Onkel unter sich sehr eng. Entsprechend sei auch ihn betreffend von einer vorbestehenden, nahen und tatsächlich ge- lebten Beziehung zu seinen Onkeln auszugehen. Darüber hinaus liege auch ein beachtliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtspre- chung vor. Er sei minderjährig und benötige dringend die Unterstützung seiner Onkel sowie von engen Bezugspersonen um die Sprache zu lernen,
F-5625/2023 Seite 5 eine Lehre abzuschliessen und in Zukunft in der Schweiz einen Job zu fin- den. Die Nähe zu seinen Onkeln und deren Familien werde sich sehr posi- tiv auswirken und sei hilfreich zur Überwindung von Schwierigkeiten sowie für die Vergangenheitsbewältigung. Wäre er in der Nähe seiner Onkel, könne der Staat die Kosten einer Beistandschaft oder von Übersetzungen sparen. Durch die Zuweisung zum Kanton Graubünden sei er in eine psy- chisch belastende Situation geraten und sei latent suizidgefährdet. 5. 5.1 Unbestritten bildet der 17-jährige Beschwerdeführer mit seinen Onkeln und Cousinen im Kanton Zürich keine Kernfamilie. Zwar führt er an, mit diesen in einer Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu stehen (siehe E. 3.2 hiervor; ferner Urteile des BGer 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.3.6; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4; je m.w.H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Inwiefern sich die engen Bande zwischen seinem Vater und dessen Brüdern aber in einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Onkeln niederschlagen soll, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise objektiv nachvollziehbar dar. In der Befragung vom 17. August 2023 bezeichnete er die Beziehungen zu seinen Onkeln als «normal». Allein die Behauptung, einer der Onkel im Kanton Zürich könne inskünftig eine vaterähnliche Rolle oder diejenige ei- ner Vertrauensperson übernehmen, genügt nicht für die Annahme einer konstanten, von Art. 8 EMRK erfassten Familienbeziehung. 5.2 Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK würde vorliegend zudem ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung voraus- setzen (vgl. Urteile des BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1; 2C_409/2022 vom 8. September 2022 E. 6.4 f.). Eine lediglich moralische, administrative, ausbildungs- oder sprachbezogene Unterstützung durch seine im Kanton Zürich lebenden Verwandten genügt hierfür nicht (vgl. Ur- teil des BGer 2C_253/2023 vom 21. August 2023 E. 1.4; Urteile des BVGer F-5061/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3; F-16/2023 vom 6. November 2023 E. 5.1.3; F-5921/2022 vom 4. Januar 2023 E. 4; je m.w.H.). Die Ab- hängigkeit eines Menschen von einem anderen ist vielmehr im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit zu verstehen (BGE 120 Ib 257 E. 1e). Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich noch legt der Beschwerde- führer dar, welche Aufgaben und Tätigkeiten er im Alltag nicht selbständig soll bestreiten können. Er steht denn auch kurz vor Erreichen der Volljäh- rigkeit. Bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände und mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte in den Beschwerdevorbringen ist in Berücksichtigung des übergeordneten Kindsinteresses des 17-jährigen
F-5625/2023 Seite 6 Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er für die Betreuung und Erziehung, derer er noch bedarf, darauf angewiesen wäre, bei einem seiner Onkel oder in deren unmittelbarer Nähe zu leben. Besondere Be- treuungs- oder Pflegebedürfnisse macht er nicht geltend. Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Suizidalität sind medizinisch nicht ausgewie- sen. Somit ist ein Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen. 6. 6.1 Im Ergebnis kann sich der Beschwerdeführer für eine Zuweisung in den Kanton Zürich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG), respektive auf Art. 8 EMRK berufen. Finanzielle Aspekte ei- ner potenziellen Zuteilung in den Kanton Zürich fallen vorliegend nicht ins Gewicht, nachdem die zulässigen Rügegründe gesetzlich eingeschränkt sind und der Grundsatz der Einheit der Familie nicht tangiert ist. Die benö- tigte Unterstützung beim Spracherwerb oder bei der Berufsbildung kann dem Beschwerdeführer auch im Kanton Graubünden zuteilwerden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton Graubünden zugewiesen hat. 6.2 Aus den Anhörungsprotokollen des Asylverfahrens geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Zuweisung in den Kanton Zürich bean- tragt hätte. Aktenkundig ersuchte er erst mit Stellungnahme vom 18. Sep- tember 2023 darum, wobei er zur Begründung des Zuweisungsantrags ein- zig die Anwesenheit von Onkeln und Bezugspersonen anführte. Im ange- fochtenen Entscheid vom 20. September 2023 setzte sich die Vorinstanz mit diesem Begehren auseinander und prüfte das Vorliegen des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht geht damit fehl. Welche zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen in sinngemäss geltend gemachter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erforderlich sein sollen, legt der vertretene Beschwerdeführer nicht näher dar; darauf ist nicht weiter einzugehen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um Erteilung beziehungsweise Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Urteil ge- genstandslos geworden.
F-5625/2023 Seite 7 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab- zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen (zur Aussichtslosigkeit vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 138 III 217 E. 2.2.4) und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG mithin nicht erfüllt sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 250.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5625/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 10. Ok- tober 2023 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Mathias Lanz
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