B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5613/2020

Urteil vom 19. Dezember 2022 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sara Brandon, Anwaltskanzlei-in-Zuerich.ch, Genossenschaftsstrasse 13, 8050 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-5613/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Peru stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) heiratete am 3. Juli 2009 in Bern den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]). Zu dieser Zeit lebte sie seit vier Jahren in London. Am 24. Dezember 2009 reiste sie in die Schweiz ein, worauf sie vom Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbe- willigung zum Verbleib beim Ehemann erhielt (Akten der Vor- instanz [SEM act.] 1/1, 1/2, 1/7)). Inzwischen erhielt sie eine Niederlas- sungsbewilligung. Am 27. April 2011 kam die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt (SEM act. 1/18). B. Gestützt auf die Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2014 (Eingang bei der Vorinstanz am 24. Dezember 2014) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürge- rungsverfahrens am 11. Dezember 2014 und 6. April 2016 je eine Erklä- rung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen eheli- chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürge- rung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfah- rens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne (SEM act. 1/5, 1/36). C. Am 22. April 2016, in Rechtskraft erwachsen am 24. Mai 2016, bürgerte das SEM die Beschwerdeführerin erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bür- gerrecht erwarb sie das Bürgerrecht des Kantons Bern und das Gemein- debürgerrecht von X.______ /BE (SEM act. 1/4, 1/35). D. Mit Schreiben vom 2. August 2018 wies der Zivilstands- und Bürgerrechts- dienst des Kantons Bern die Vorinstanz darauf hin, dass sich die Eheleute am 22. Juli 2016 getrennt hätten und die Ehe am 1. Juni 2017 rechtskräftig geschieden worden sei. Zugleich bat es um Prüfung der Frage, ob die er- leichterte Einbürgerung nichtig erklärt werden könne (SEM act. 2). Aus ers- ten Abklärungen ging danach unter anderem hervor, dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt den Eheleuten mit Entscheid vom 24. Mai 2016

F-5613/2020 Seite 3 gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung vom 12. Mai 2016 das Ge- trenntleben genehmigt hatte (SEM act. 10). E. Am 24. September 2018 informierte das SEM die Beschwerdeführerin über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigkeit der erleichterten Ein- bürgerung (SEM act. 12). Im Laufe desselbigen unterbreitete es ihr und ihrem Ex-Ehemann einen Fragenkatalog und zu einem späteren Zeitpunkt verschiedene Ergänzungsfragen. Zudem erhielt das Staatssekretariat über die Betroffenen Einsicht in einen Teil der Ehescheidungsakten (SEM act. 13-26). F. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig und hielt gleichzeitig fest, dass die Nichtigkeit sich auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe und die Schweizer Ausweise entzogen würden (SEM act. 27). G. Mit (vorsorglicher) Rechtmitteleingabe vom 10. November 2020 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht stellte die Beschwer- deführerin die Begehren, die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2020 und der damit verbundene Entzug der Schweizer Ausweise seien auf- zuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bat sie um eine Fristerstreckung von 30 Tagen zur Beschwerdeergänzung und Nachreichung von Beweis- mitteln (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 2]). H. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 forderte das Bundesver- waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 4. Januar 2021 einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leis- ten. Sodann erhielt sie Gelegenheit, innert gleicher Frist eine Beschwerde- ergänzung einzureichen (BVGer act. 3). I. Am 3. Dezember 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin, unter Vorlage des erforderlichen Formulars, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Ernennung einer unentgeltlichen Rechts- vertreterin (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

F-5613/2020 Seite 4 J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2020 verwies das Bundesver- waltungsgericht den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in einen späteren Zeitpunkt, orientierte die Be- schwerdeführerin dahingehend, dass das Rechtsinstitut der Einsetzung ei- ner amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtbeistandes dem Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes fremd sei und machte sie auf die Möglichkeit aufmerksam, eine Vertreterin oder einen Vertreter ihrer Wahl beizuziehen. Zugleich wurde Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischen- verfügung vom 23. November 2020 (Leistung eines Kostenvorschusses) aufgehoben (BVGer act. 6). K. Auf Gesuch der neu mandatierten Parteivertreterin vom 29. Dezember 2020 hin wurde die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung vom Bundesverwaltungsgericht bis zum 8. Februar 2021 erstreckt. Zur Einsicht- nahme in die vorinstanzlichen Akten wurde sie an das SEM verwiesen (BVGer act. 7 und 8). L. Am 5. Februar 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine ergänzende Be- schwerdebegründung ein. Darin beantragte sie nochmals die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Eingabe waren unter anderem Rapporte der Kantonspolizei Basel- Stadt zu drei im Juni/Juli 2016 am Domizil der Eheleute erfolgten polizeili- chen Interventionen beigelegt (BVGer act. 9). M. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2021 gab das Bundesverwal- tungsgericht dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht statt (BVGer act. 10). N. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2021 auf Ab- weisung der Beschwerde (BVGer act. 14). O. Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2021 am eingereich- ten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 16).

F-5613/2020 Seite 5 P. Am 14. Juni 2021 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einem zweiten Schriftenwechsel ein, worauf dieses am 14. Juli 2021 eine ergän- zende Vernehmlassung einreichte (BVGer act. 17 und 18). Von der Möglichkeit, sich hierzu zu äussern, machte die Beschwerdefüh- rerin keinen Gebrauch (BVGer act. 19 und 20). Q. Im Juli 2022 hat die nun zuständige Richterin das Verfahren aus organisa- torischen Gründen vom vormaligen Richter übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Be- urteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders be- troffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- hungsweise Änderung. Sie ist folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kos- tenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-

F-5613/2020 Seite 6 messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Am 20. Juni 2014 verabschiedete die Bundesversammlung das total revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsge- setz, BüG, SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil 1C_574/2021 vom 27. Ap- ril 2022 fest, dass in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BüG das anwendbare mate- rielle Recht jenes ist, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung galt (siehe dortige E. 2, insbesondere E. 2.4), womit die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist. Anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung keine übergangsrechtliche Problematik besteht, weil die entsprechen- den materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-6354/2018 vom 8. Juli 2020 E. 1.1). 3.2 Sofort anwendbar ist nach ständiger Praxis das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestim- mungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiel- len Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Dies ist hier der Fall, so dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zustim- mung des Heimatkantons entfällt. 4. Die Parteivertreterin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Prü- fungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG, wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aber primär vor, Äusserungen der Eheleute einseitig wie- dergegeben oder unberücksichtigt gelassen zu haben. Diese Fragen bil- den Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung.

F-5613/2020 Seite 7 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel daran können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1), eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Bei- stand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). 6. 6.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzun- gen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Ver- halten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Straf- rechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst

F-5613/2020 Seite 8 falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glau- ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der ver- fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 7. 7.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuierte hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Dem- nach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber in- nert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürger- ten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5).

F-5613/2020 Seite 9 7.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzun- gen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit er- füllt. 8. 8.1 Das Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und geleb- ten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe- nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sach- verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis natur- gemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe- kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi- enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo- gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit- wirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 8.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Be- weis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung be- reits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Berner Kommen- tar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre- tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie

F-5613/2020 Seite 10 die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabi- len ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung – unter Bezug- nahme auf die Prozessgeschichte und den Begriff der ehelichen Gemein- schaft – im Wesentlichen aus, der Schweizer Ex-Ehemann habe der Be- schwerdeführerin während ihrer Ferien in Peru zwischen dem 20. März und 6. April 2016 seinen Trennungswunsch mitgeteilt. Als sie zurückgekehrt sei, habe sie feststellen müssen, dass er in der Zwischenzeit ihre Kleider aus dem Ehezimmer geholt und im Wohnzimmer deponiert sowie das Schlaf- zimmer abgeschlossen habe. Von da an habe sie auf dem Sofa übernach- tet. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdeführerin am 6. April 2016 gegen- über dem SEM erklärt, in einer stabilen und in die Zukunft gerichteten ehe- lichen Gemeinschaft zu leben und auf der entsprechenden Deklaration be- stätigt, dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Dies habe nicht den damaligen Gegebenheiten entsprochen. Sodann lasse sich dem Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2016 entnehmen, dass die Eheleute bereits am 12. Mai 2016 eine Verein- barung in Bezug auf das Getrenntleben getroffen hätten. Sie sei vom Ge- richt am Tag der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung genehmigt worden. Aufgrund dessen müsse geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft und zu demjenigen der Einbürgerung zumindest von Seiten des Ex-Gatten kein Ehewille mehr bestanden habe und die Ehe zerrüttet gewesen sei. Von wem die Initiative zur Trennung oder Scheidung ausgehe, erweise sich als nicht ausschlaggebend, denn die erleichterte Einbürgerung könne nicht als «Belohnung» für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin mit dem Einreichen des Ein- bürgerungsgesuches zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet. Dement- sprechend hätte sie das SEM über den Trennungswunsch des Ex-Gatten und die Trennung informieren müssen. Stattdessen habe sie mit ihrem Ver- halten falsche Tatsachen vorgetäuscht und damit einen Nichtigkeitsgrund geschaffen. Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien somit erfüllt. In der Vernehmlassung und der ergänzenden Vernehmlassung betonte die Vorinstanz, es erscheine nicht ausschlaggebend, dass die Beschwerdefüh- rerin mit der Trennung nicht einverstanden gewesen sei und sie die Tren- nungsabsichten des Ex-Gatten nicht ernst genommen habe bzw. nicht

F-5613/2020 Seite 11 habe wahrhaben wollen. Vielmehr müsse in Berücksichtigung der Gesamt- umstände davon ausgegangen werden, dass die Ehe schon vor der rechts- kräftigen Einbürgerung erkennbar zerrüttet gewesen sei und sie mit der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft gegen- über der Einbürgerungsbehörde einen falschen Anschein erweckt habe. 9.2 Die Beschwerdeführerin hielt hauptsächlich dagegen, dass die Ehe zu den massgebenden Zeitpunkten noch intakt gewesen sei. Im Februar 2016 habe ihr Ehemann seine Arbeitsstelle gekündigt und anschliessend ange- fangen zu rauchen, zu trinken und Computerspiele zu spielen. Zwei Mo- nate später, während ihrer Reise nach Peru, habe er ihr in einer Textnach- richt aus heiterem Himmel mitgeteilt, dass er sich trennen wolle. Grund da- für sei offenbar gewesen, dass er über online-Bekanntschaften eine jün- gere «gefügigere» Partnerin gesucht habe, um sie in die Schweiz zu brin- gen und zu heiraten. Sie selber habe die Veränderungen auf Seiten ihres Gatten auf die Unzufriedenheit im Beruf zurückgeführt und nicht damit rechnen müssen, dass die bisher stabile und auf die Zukunft gerichtete Ehe deswegen in so kurzer Zeit in die Brüche gehen würde. Dafür habe es we- der konkrete noch versteckte Hinweise gegeben. Unmittelbar nach der Ein- bürgerung, gegen Ende April 2016, um den Geburtstag der gemeinsamen Tochter herum, seien beim Ex-Ehemann gegen sie gerichtete Wutanfälle ausgebrochen, welche in der Folge zugenommen hätten. Er sei ihr gegen- über gewalttätig geworden. Einmal habe er sogar versucht, sie zu verge- waltigen. In den Monaten Juni und Juli 2016 sei es zudem zu polizeilichen Interventionen gekommen. Danach sei er mehrmals nach Thailand gereist und habe am 12. Januar 2018 eine viel jüngere Thailänderin geheiratet. Wohl seien Trennung und Vorbereitung der Trennungsvereinbarung kurz nach der erleichterten Einbürgerung erfolgt, es gebe indes plausible Erklä- rungen für die schnelle, unvorhergesehene Zerrüttung der ehelichen Be- ziehung. Es handle sich um Gründe, welche ihr weder ansatzweise be- wusst, noch vom Ausmass her bekannt gewesen seien. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und die Darstellung des Ex-Mannes zu einseitig und unkritisch gewürdigt. Ausserdem habe das Ehepaar Ende 2015 in Holland und anfangs 2016 im Skiurlaub in Mor- schach noch gemeinsame Ferien verbracht. Sie habe im Einbürgerungs- verfahren mithin keine erheblichen Tatsachen bewusst verschwiegen. Replikweise ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie dem SEM nicht absichtlich wichtige Informationen verheimlicht habe, um die Einbürgerung zu erschleichen. Der als akute Ehekrise wahrnehmbare Prozess habe für sie erst im Juli 2016 begonnen. Die Ernsthaftigkeit der sich nach ihrer

F-5613/2020 Seite 12 Rückkehr aus Peru verdichtenden Eheprobleme habe sie nicht erkannt, sondern als vorübergehende persönliche Lebenskrise ihres Gatten ver- standen. Nach Treu und Glauben habe sie demnach keine Täuschungs- handlungen zu einem erheblichen Sachverhalt veranlasst. 10. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin, welche einige Zeit in England gelebt hatte, am 24. Dezember 2009 zum Verbleib beim Ehemann, den sie ein paar Monate zuvor geheiratet hatte, in die Schweiz einreiste. Der Ehe entspross eine im April 2011 geborene Tochter. Am 24. Dezember 2014 stellten die Ehegatten zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem sie am 6. April 2016 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft un- terzeichnet hatten, wurde die Beschwerdeführerin am 22. April 2016 er- leichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 24. Mai 2016). Im Februar 2016 kündigte der Ex-Ehemann seine Arbeitsstelle, weil er am Arbeitsort nicht mehr zufrieden war. Dies führte nach Darstellung der Be- schwerdeführerin zu Diskussionen. Ausserdem habe ihr Gatte zu jener Zeit angefangen zu rauchen, zu trinken und zu «gamen». Vom 20. März bis zum 6. April 2016 weilte sie mit ihrer Tochter in Peru. Während dieser Zeit teilte der Ex-Gatte ihr mittels einer Textnachricht mit, dass er sich von ihr trennen wolle. Bei ihrer Rückkehr stellte sie fest, dass jener ihren Kleider- schrank im Wohnzimmer deponiert und das gemeinsame Schlafzimmer abgeschlossen hatte. Deshalb übernachtete sie fortan auf dem Sofa (SEM act. 13). Die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft unterzeich- neten die Eheleute am 6. April, dem Tag der Rückkehr der Beschwerdefüh- rerin aus Peru (SEM act. 1/5). Aktenkundig ist ferner, dass die Ehegatten am 12. Mai 2016 i.S. Getrennt- leben eine Vereinbarung trafen, welche vom Zivilgericht des Kantons Ba- sel-Stadt mit Entscheid vom 24. Mai 2016 (dem Tag der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung) auf den Zeitpunkt der Aufnahme des tatsächli- chen Getrenntlebens genehmigt wurde (SEM act. 10). Bis zum 22. Juli 2016 blieben sie an derselben Adresse wohnhaft. Von Ende April 2016 bis zum Auszug des Ex-Gatten am 23. Juli 2016 kam es zwischen den Par- teien zu teils heftigen Auseinandersetzungen bzw. Vorfällen von häuslicher Gewalt. Dies führte in den Monaten Juni/Juli 2016 zu drei polizeilichen In- terventionen am ehelichen Domizil. Aufgrund eines gemeinsamen Schei- dungsbegehrens wurde die Ehe am 1. Juni 2017 rechtskräftig geschieden. Am 12. Januar 2018 heiratete der Ex-Ehemann danach eine Thailänderin.

F-5613/2020 Seite 13 Die Beschwerdeführerin ihrerseits teilte dem SEM am 1. April 2019 mit, dass sie wieder schwanger sei und der zukünftige Vater das Kinder aner- kannt habe (SEM act. 22). 11. 11.1 Wie oben aufgeführt, hat der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, als sie vom 20. März bis 6. April 2016 in ihrem Heimatland in den Ferien weilte, auf elektronischem Weg seinen Trennungswunsch kommuniziert und mitgeteilt, dass er sie nicht mehr liebe (vgl. SEM act. 13, 15 und 20). Aktenmässig erstellt ist ebenso, dass sie bei ihrer Rückkehr feststellte, dass er ihren Kleiderschrank samt Kleidern im Wohnzimmer deponiert und das bislang gemeinsam benutzte Schlafzimmer abgeschlossen hatte. Fortan übernachtete sie eigenen Angaben zufolge auf dem Sofa (SEM act. 13 und 15). Diese beiden Sachverhaltselemente hat die Beschwerde- führerin der Einbürgerungsbehörde vorenthalten. Stattdessen hat sie am 6. April 2016 die Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft un- terzeichnet. Mit dem Einreichen des Einbürgerungsgesuches verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung am Verfahren und zu wahr- heitsgemässen Angaben. Bereits am 11. Dezember 2014 hatte sie ein ent- sprechendes Formular unterzeichnet (SEM act. 1/37). Das Verschweigen der Veränderungen in ihrer Beziehung stellt mithin eine Pflichtverletzung dar, stellen die Ereignisse doch starke Indizien für gravierende Spannun- gen in der Beziehung und eine Instabilität der Ehe dar. Dass besagte Er- eignisse für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sind, musste der Beschwerdeführerin klar sein (siehe dazu auch E. 11.3 weiter hinten). Sie wäre daher in jedem Fall gehalten gewesen, die erwähnten Tatsachen an- lässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 11.1 m.H.). Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 und BGE 132 II 113 E. 3.2). 11.2 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Trennungsabsicht des Ex-Ehemannes habe sie überraschend und aus hei- terem Himmel erreicht. Es habe damals weder konkrete noch versteckte Hinweise gegeben, dass die Ehe danach in so kurzer Zeit in die Brüche gehen würde, vielmehr sei sie von einer vorübergehenden persönlichen Krise ihres Partners und nicht von einer Ehekrise ausgegangen. Aus die- sem Grunde habe sie dies zu jenem Zeitpunkt nicht als erhebliche Tatsa- che betrachtet, welche sie den Behörden hätte mitteilen müssen. Der ra-

F-5613/2020 Seite 14 sche Zerfall des Ehewillens habe erst kurz nach der erleichterten Einbür- gerung eingesetzt, als der Ex-Gatte die Kontakte zur heimlich online ange- bahnten Liebschaft mit einer thailändischen Staatsangehörigen mittels mehrerer Reisen in deren Heimatland vertieft habe. Die unterlassene Mel- dung des Trennungswunsches erscheine daher plausibel. 11.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin sich der Ernsthaftigkeit des ihr gegenüber geäusserten Trennungs- wunsches bewusst war oder ihr zumindest hätte bewusst sein müssen. Ab- gesehen davon, dass bereits das Kundtun von Trennungsabsichten auf elektronischem Weg per se Zweifel am Bestand der Ehe erweckt, räumte sie wiederholt ein, bei ihrem Ex-Gatten ab Februar 2016 Wesensänderun- gen festgestellt zu haben, die Auslöser für Streitigkeiten gewesen seien. Vor allem aber hatte er während ihrer Ferienabwesenheit ihre Kleider ins Wohnzimmer gezügelt und ihr nach der Rückkehr aus Peru den Zugang zum Schlafzimmer verwehrt (er hatte einen Schlüssel und liess sie nicht mehr in dieses Zimmer). Seither schlief die Beschwerdeführerin auf dem Wohnzimmersofa (SEM act. 13 und 15). Dies war bis zum Auszug des Ex- Ehemannes im Juli 2016 der Fall. Dass Letzterer es mit seinen Absichten sich zu trennen ernst meinte, war für sie damit objektiv erkennbar. Ob sie dies nicht wahrhaben wollte oder ob sie selber gegen eine Trennung war, ist ohne Belang. Allerspätestens ab dem 6. April 2016, dem Tag der Rück- kehr aus Peru, durfte sie jedenfalls nicht mehr von stabilen, zukunftsge- richteten Eheverhältnissen ausgehen. Es handelt sich mit Blick auf die Be- urteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen um zwei rechtlich relevante Vorkommnisse, welche dem SEM unaufgefordert mitzuteilen gewesen wä- ren. Hätte die Einbürgerungsbehörde davon gewusst, wäre die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen oder die Behörde hätte sie bis zur Klä- rung der ehelichen Verhältnisse zumindest hinausgezögert. Durch die un- terlassene Aufklärung über die Trennungsabsicht des Ex-Partners und die Tatsache, dass sie nicht mehr ins Schlafzimmer konnte, setzte sie demzu- folge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG. Dies gilt übrigens selbst dann, wenn man – entgegen der nachstehenden Erwägungen – von der These einer zum massgebenden Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge (siehe Urteil des BGer 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 4.3.3). 12. Unbesehenen dieses Nichtigkeitsgrundes lassen offenkundig weitere Indi- zien darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der

F-5613/2020 Seite 15 Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten er- leichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss. 12.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 22. April 2016 dauerte die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen Ehemann rund sechs- einhalb Jahre. Bis zum gemeinsamen Trennungsentschluss verstrichen danach drei Wochen (siehe Trennungsvereinbarung vom 12. Mai 2016), bis zur richterlichen Genehmigung des Getrenntlebens rund vier Wochen und bis zum Auszug des Ex-Gatten aus dem ehelichen Domizil als äusse- rem Ausdruck des Scheiterns ihrer Ehe drei Monate. Das Scheidungsver- fahren wurde auf gemeinsames Begehren im Februar 2017 in die Wege geleitet. Dazwischen ist es zu keiner Annäherung der Ehegatten mehr ge- kommen und das Scheidungsurteil erging am 1. Juni 2017. 12.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich die äusserst kurze Zeit- spanne zwischen der Einbürgerung der Beschwerdeführerin und der Tren- nung der Ehegatten, begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt war (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.) und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde. Als kurze Zeit für die Annahme der natürlichen Vermutung gilt nach der Recht- sprechung eine Zeitspanne von bis zu zwei Jahren (vgl. etwa Urteile des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 3.3 oder 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.). Das Scheitern einer intakten und auf die Zu- kunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der – besondere Um- stände vorbehalten – regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Damit einhergehend kann davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in aller Regel bewusst ist 12.3 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse – wie vorlie- gend – demnach die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschli- chen worden, ist es Sache der Beschwerdeführerin, einen alternativen Ge- schehensablauf aufzuzeigen. Als Hauptgrund für die Auflösung der Haus- haltsgemeinschaft und die spätere Scheidung nennt die Beschwerdeführe- rin die Wesensveränderungen bzw. Verhaltensänderungen auf Seiten ihres Ex-Mannes. Sie hätten im Februar 2016 mit dessen beruflicher Unzufrie- denheit und selbst herbeigeführter Arbeitslosigkeit eingesetzt. Danach habe er sich, mutmasslich wegen zwischenzeitlich geknüpfter online-Kon- takte, rasch trennen wollen. Kurz nachdem sie erleichtert eingebürgert wor- den sei, sei sie seinen immer heftiger werdenden Wutanfällen (inklusive

F-5613/2020 Seite 16 Sachbeschädigungen), und alsbald dann auch ehelicher Gewalt, ausge- setzt gewesen (SEM act. 13, 15 und 22). Nach Ansicht des Ex-Gatten ha- ben die Eheprobleme bereits Mitte 2015 begonnen. Zu jener Zeit seien die Ansprüche seiner damaligen Ehefrau an alles Mögliche ins Masslose ge- stiegen und sie habe ihm «täglich mit banalen Kleinigkeiten die Hölle ge- macht». Sie sei es gewesen, welche sich verändert habe und eine andere Person geworden sei. Aufgrund von ihr sei er fast zur Trennung und Schei- dung gezwungen gewesen (SEM act. 17). 12.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren, wonach die Vorfälle ab Ende April 2016 (Wutanfälle des schweizerischen Ex-Gatten, verbale Entgleisungen ihr gegenüber, häusliche Gewalt bis hin zu versuchter Vergewaltigung, polizeiliche Interventionen) ausserordentli- che, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene Ereignisse darstell- ten, vermögen die natürliche Vermutung nicht zu widerlegen. Wie unter E. 11.1-11.3 eingehender ausgeführt, müssen die Auflösungserscheinun- gen in der Ehe vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben. Dagegen, dass die Beschwerdeführerin völlig unerwartet vor voll- endete Tatsachen gestellt wurde und die Ehe bis zum Einbürgerungszeit- punkt gut verlaufen sein soll, sprechen darüber hinaus die schriftlichen Auskünfte der Eheleute im vorinstanzlichen Verfahren, die Entschlossen- heit des Ex-Gatten zur Trennung, die totale Unvereinbarkeit der Positionen und Auffassungen der Beteiligten sowie die Heftigkeit der damit verbunden gewesenen Auseinandersetzungen. Die Chronologie der Ereignisse (siehe E. 12.1 hiervor) bestätigt dies auf eindrückliche Weise. Dementsprechend manifestieren die angesprochenen Vorfälle, dass der Trennungswunsch des früheren Gatten und die darauffolgenden, eskalierenden Streitigkeiten nicht als Beginn einer Beziehungskrise gewertet werden können, sondern sich als Abschluss bzw. das Resultat und Endpunkt eines Zerrüttungspro- zesses charakterisieren. 12.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als «Belohnung» für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitli- chen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre ge- meinsame Zukunft fördern (BGE 130 II 482 E. 2). Die diesbezüglichen Ein- wände der Parteivertreterin gilt es im Übrigen dahingehend zu relativieren, dass ihre Mandantin die Trennungsvereinbarung vom 12. Mai 2016 mitun- terzeichnet hat und die Scheidung auf gemeinsames, im Februar 2017 ge- stelltes Begehren hin am 1. Juni 2017 ausgesprochen wurde (SEM act. 10

F-5613/2020 Seite 17 und 13). Die Betroffenen haben sich ihr Verhalten in einem Scheidungsver- fahren denn auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben – nach Auffassung des Bundesgerichts – «keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf des- sen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen» (vgl. Urteil des BGer 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht publ. In BGE 128 II 97). Jeglicher Grundlage entbehren im dargelegten Kontext die replikweise vorgebrachten Behauptungen, die Eheleute seien bis zum Aus- zug des Ex-Gatten im Juli 2016 nicht getrennt gewesen und der als akute Ehekrise wahrnehmbare Prozess habe ebenfalls erst dann begonnen. 12.6 Die Beschwerdeführerin wirft dem SEM sodann vor, zu sehr auf die einseitigen, vagen und von Rache gezeichneten Auskünfte des schweize- rischen Ex-Mannes abgestellt und dessen Übergriffen ihr gegenüber zu wenig Rechnung getragen zu haben. Auch die Polizeiakten vermittelten ein falsches Bild von ihr. Vorab erlauben die Äusserungen der Parteien im Kon- text des konkreten Geschehensablaufes und der weiter eingeholten Unter- lagen (Scheidungsakten, etc.) sehr wohl eine materielle Würdigung. In Er- innerung zu rufen gilt es im Übrigen nochmals, dass es vorliegend keine Rolle spielt, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptver- antwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Um- stände für die Zeit der gemeinsamen Erklärungen und Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation anzunehmen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4105/2021 vom 19. September 2022 E. 11.4 m. H.), was aufgrund des bisherigen Ausführungen nicht geschlossen werden kann. Gerade die nachgereichten Polizeirapporte (im Einzelnen siehe BVGer act. 9) offenba- ren, wie tief zerrüttet das Paar kurze Zeit nach der erleichterten Einbürge- rung schon war. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos wiederum, welche Familienferien in den Niederlanden im Dezember 2015 und Winterferien in Y._______ im Januar 2016 dokumentieren sollen (SEM act. 15), sagen über das Eheleben als solches nichts Stichhaltiges aus und vermögen in Anbetracht der eindeutigen Indizienlage kein anderes Ergeb- nis herbeizuführen. 13. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen sie sprechende natürliche Vermutung in Frage zu stel- len, wonach sie und ihr Ex-Ehemann in der Zeit der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist

F-5613/2020 Seite 18 demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 aBüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erhebli- cher Tatsachen erschlichen wurde. Wie unter E. 11.1 – 11.3 aufgezeigt, sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung aber bereits aus anderen Gründen gegeben. 14. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausseror- dentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 E. 5.5 m.H.). Dass die Beschwerdeführerin hierzulande an- sonsten gut integriert zu sein scheint, rechtfertigt einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts. Über einen solchen wäre – falls überhaupt – in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). Zu berücksichtigen wäre dabei, dass die am 27. April 2011 geborene, aus der Ehe mit dem Schweizer Ex-Gatten stammende Tochter C._______ ausdrücklich von der Nichtigerklärung ausgenommen ist. 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5613/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den am 9. März 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Zivil- standesbehörde des Einbürgerungskantons.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

F-5613/2020 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

F-5613/2020 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (in Kopie)

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CH_BVGE_001
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Bvger
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CH_BVGE_001, F-5613/2020
Entscheidungsdatum
19.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026