B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5601/2016
Urteil vom 22. März 2018 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch Arthur Andermatt, Rechtsanwalt, Teufener Strasse 8, Postfach 130, 9001 St.Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-5601/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer, geb. [...]) reiste am 8. August 2000 in die Schweiz ein und stellte hier zwei Tage später unter dem Namen B.______ (geb. [...]) ein Asylgesuch. Am 27. Februar 2001 fällte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Staats- sekretariat für Migration) einen Nichteintretensentscheid und verfügte die Wegweisung des Betroffenen aus der Schweiz. Auf eine dagegen erho- bene Beschwerde trat die ehemals zuständige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 4. Mai 2001 ebenfalls nicht ein. Die Wegweisung wurde danach nicht vollzogen. B. Ungefähr im November 2001 lernte der Beschwerdeführer die um siebzehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin C._______ (geb. [...]) kennen. Am 30. De- zember 2002 erfolgte die Heirat, worauf er vom Wohnkanton Appenzell Ausserrhoden eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. C. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 15. April 2006 (Eingang bei der Vorinstanz am 19. Juni 2006) um erleichterte Einbürge- rung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unter- zeichneten beide Ehegatten am 2. Juni 2008 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Um- stände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen kann. Am 29. Juli 2008, in Rechtskraft erwachsen am 16. September 2008, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schwei- zer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone Zürich und Solo- thurn sowie die Gemeindebürgerrechte von _____/ZH und ______/SO.
F-5601/2016 Seite 3 D. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2014 setzte das Zivilstandsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden das SEM darüber in Kenntnis, dass der Be- schwerdeführer sich dort nach der Möglichkeit der Registrierung seiner bei- den in Nigeria geborener Kinder erkundigt habe, die von seiner nigeriani- schen Freundin stammten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2, pag. 81). Am 13. Januar 2015 verwies das Amt für Gemeinden des Kantons Solo- thurn auf denselben Sachverhalt (SEM act. 3, pag. 84). In der Folge brach- te die Vorinstanz in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Mai 2011 von der Schweizer Gattin geschieden ist. Sodann stellte sich heraus, dass er am 20. Februar 2015 in Nigeria die Kindsmutter D._______ (geb. [...]) geheiratet und die beiden gemeinsamen Töchter E.______ (geb. 29. März 2010) und F._______ (geb. 31. August 2012) in der Schweiz als eheliche Kinder hatte eintragen lassen (SEM act. 5, pag. 86/87 bzw. act. 8, pag.107 - 111). E. Aufgrund dieser Umstände eröffnete das SEM am 22. April 2016 ein Ver- fahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, Fragen zur Trennung und Scheidung zu beantworten (SEM act. 7, pag. 90 - 92). Dieser Aufforderung kam er mittels einer ersten Stellungnahme vom 23. Mai 2016 nach (SEM act. 11, pag. 116 - 121). Am 30. Mai 2016 zog die Vorinstanz – mit Zustimmung des Betroffenen – die Akten des Ehescheidungsverfah- rens bei (SEM act. 12, pag. 122/123 bzw. act. 13, pag. 124 - 252) und gelangte anschliessend an die frühere Ehefrau und unterbreitete ihr eben- falls Fragen zum Kennenlernen, zu den Beweggründen der Eheschlies- sung, zum Verlauf der Ehe sowie zu den Umständen von deren Auflösung (SEM act. 15, pag. 254 - 263). Die Ex-Gattin äusserte sich hierzu am 13./15. Juni 2016 (SEM act. 16, pag. 264 - 269). Von der Möglichkeit, ab- schliessende Bemerkungen anzubringen, machte der Beschwerdeführer – nunmehr anwaltlich vertreten – am 6. Juli 2016 Gebrauch (SEM act. 21, pag. 276/277). F. Am 12. Juli 2016 erteilten die Kantone Solothurn und Zürich als Heimat- kantone des Beschwerdeführers ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 25, pag. 284 und act. 26, pag. 285). G. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
F-5601/2016 Seite 4 Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nich- tig erklärten Einbürgerung beruhe. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2016 lässt der Beschwerde- führer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Der Beschwerdeschrift lag eine Kopie seiner bis 29. Dezember 2010 gültig gewesenen Niederlassungsbewilligung bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 lehnte das Bundesver- waltungsgericht die Anträge auf Einvernahme von G., H. und I., J. sowie K._______ als Zeuginnen bzw. Zeugen ab, gab dem Beschwerdeführer jedoch Gelegenheit, stattdessen entspre- chende schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Am 27. Oktober 2016 reichte der Parteivertreter die fraglichen Stellungnah- men, die ihm per E-Mail zugegangen waren, nach. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. K. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 am einge- reichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und der Begründung festhal- ten. Der Rechtsvertreter ergänzte die Replik mit einem Zeitungsartikel aus dem St. Galler Tagblatt vom 8. Februar 2006, worin sein Mandant mit dessen Ex-Gattin als binationales Ehepaar porträtiert worden war. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
F-5601/2016 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Die angefochtene Verfügung erging unter der Herrschaft des Bürgerrechts- gesetzes vom 29. September 1952 (aBüG). Dieser Erlass wurde mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die vorliegende Streitsa- che ist demnach nach dem bisherigen Recht (aBüG) zu beurteilen. 4. In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 12 VwVG. Die in der Stellungnahme seines Mandanten vom
F-5601/2016 Seite 6 23. Mai 2016 figurierenden Beweisanträge seien in der Begründung der angefochtenen Verfügung übergangen worden. Zumindest hätte die Vor- instanz von den damals als Zeugen angerufenen Personen in Anwendung von Art. 12 Bst. c VwVG Auskünfte einholen müssen. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfah- ren statuiert und präzisiert (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 6). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N. 21 ff; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Mit- tel zur Sachaufklärung geltend gemacht. Dieser Anspruch betrifft allerdings nur die entscheidrelevanten Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). 4.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit- wirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlich- keit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und es besteht kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3), auch nicht in Einbürge- rungsangelegenheiten (siehe dazu explizit Urteil des BGer 1C_56/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 m.H.). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechts- pflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). 4.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten
F-5601/2016 Seite 7 die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa- che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver- zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 4.4 Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung zweimal Gelegenheit zur schriftli- chen Stellungnahme, wovon er Gebrauch machte, und befragte seine Ex- Ehefrau einmal schriftlich. Des Weiteren sah das SEM die Scheidungsak- ten ein und tätigte bei der Wohngemeinde sowie beim Zivilstandsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden ergänzende Abklärungen. Die für die Be- urteilung der Streitsache wesentlichen tatsächlichen Umstände ergaben sich – für die verfügende Behörde bzw. aus deren Sicht – in genügender Weise aus den Akten, weshalb sie in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Vorkehren, wie die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen oder das Einholen von Auskünften Dritter, verzichten durfte. 4.5 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Rechtgrundlagen zi- tiert und die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft re- kapituliert sowie die wichtigsten Vorbringen der Betroffenen – sowohl die- jenigen des Beschwerdeführers als auch jene seiner ehemaligen Gattin – aufgelistet und einer Würdigung unterzogen. Einer zusätzlichen Auseinan- dersetzung mit den am 23. Mai 2016 gestellten und am 6. Juli 2016 erneu- erten Beweisanträgen (vgl. SEM act. 11, pag. 121 bzw. act. 21, pag. 277) bedurfte es nicht, zumal die zentralen Überlegungen bereits aus der vor- instanzlichen Begründung hervorgehen. Im Übrigen hat das SEM in der Vernehmlassung nachträglich erläutert, weshalb es keine Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen anordnete und davon absah, von den angeru- fenen Personen schriftliche Auskünfte einzuholen. Dem Beschwerdeführer war es denn problemlos möglich, sich wirksam in das Verfahren einzubrin- gen und den fraglichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Den erhobe- nen formellen Rügen ist demnach keine Folge zu geben. 4.6 Die in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2016 gestellten Be- weisanträge (Einvernahme von G., H. und I., J. sowie K._____ als Zeuginnen bzw. Zeugen) hat das Bundes- verwaltungsgericht derweil mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. I). Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, hierzu schriftliche Stellungnahmen nachzureichen, was
F-5601/2016 Seite 8 geschah (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung und zur anti- zipierten Beweiswürdigung siehe E. 3.2 bzw. 3.3 hiervor; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und Urteil des BGer 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2 je m.H.). Der entscheidswesent- liche Sachverhalt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, somit hinrei- chend erstellt. 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein- heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu- kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller wäh- rend der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in gro- bem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteil- ten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwi- schen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.).
F-5601/2016 Seite 9 5.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in ei- nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlas- sen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 aBüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Auf den
7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Be-
F-5601/2016 Seite 10 hörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Per- son die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Aller- dings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehö- rige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Be- weis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur in- direkt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natür- lichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsan- wendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenser- fahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhalts- abklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichte- rung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssig- keit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. die Chro- nologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die er- leichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Er- eignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be- troffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit eheli- cher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht er- kannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 8. Im vorliegenden Verfahren haben die Heimatkantone die von Art. 41 Abs. 1 aBüG geforderten Zustimmungen erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1 bis
F-5601/2016 Seite 11 aBüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nich- tigerklärung einer erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 9. 9.1 In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung – unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft – zur Hauptsache aus, aufgrund der gesamten Umstände und der Beweislage müsse geschlossen werden, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen, zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt hätten. Dagegen sprächen nur schon die Begleitumstände der Eheschliessung. Nachdem auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und die Weg- weisung verfügt worden sei, habe er sich nur mittels Heirat einen geregel- ten Aufenthalt in der Schweiz verschaffen können. Auch die weitere chro- nologische Abfolge begründe ohne Zweifel die Vermutung, dass im mass- gebenden Zeitraum keine intakte Ehe bestanden habe. So sei bereits im Sommer 2009 die Trennung der Haushalte besprochen worden. Im selben Sommer habe der Beschwerdeführer in Nigeria mit einer Landsfrau, seiner heutigen Ehefrau, ein Kind gezeugt, das am 29. März 2010 zur Welt ge- kommen sei. Der als Trennungs- und Scheidungsgrund angegebene plötz- liche Wunsch der Ex-Ehefrau, ihren Wohnsitz nach der Pensionierung ins Ausland zu verlegen, erscheine in einer gut funktionierenden Ehe als un- glaubhaft. Abgesehen davon hätte es unter den konkreten Begebenheiten (Umzug der Frau im April 2010 nach Triest) Alternativen gegeben, die Ehe trotzdem weiterzuführen. Befremdlich erscheine bei einem Altersunter- schied von 17 Jahren überdies, dass man die Frage der Lebensgestaltung nach der Pensionierung nicht früher thematisiert habe, zumal die frühere Gattin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung be- reits 62-jährig gewesen sei. Gegen die Zukunftsgerichtetheit sprächen schliesslich Unterlagen aus den Scheidungsakten (gemeinsames Schei- dungsbegehren, Ehe- und Erbvertrag, Mitteilung betr. Auszahlung von Al- tersleistungen). Die Betroffenen vermöchten die natürliche Vermutung, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen worden sei, daher nicht überzeugend zu widerlegen. 9.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Sep- tember 2016 im Wesentlichen vorbringen, die Eheleute hätten sich ab dem Frühjahr 2009 mit Trennungsgedanken herumgetragen. Grund dafür sei die Möglichkeit der Gattin gewesen, nach ihrer Pensionierung (März 2010) in Triest eine Wohnung zu übernehmen. Die Ehe sei nicht nur zum Zeit-
F-5601/2016 Seite 12 punkt der Einbürgerung, sondern bis zu den Diskussionen um den bevor- stehenden Wegzug intakt gewesen. Verschiedene Personen könnten be- stätigen, dass er sich während der Ehe in jeder Hinsicht vorbildlich verhal- ten habe. Der kurzfristig, aber umso resoluter vorgetragene Wunsch der Ex-Ehefrau stelle das entscheidende Ereignis für das rasche Scheitern der Ehe dar. Am 2. Juni 2008, zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung, sei dem Beschwerdeführer diese Absicht noch nicht bekannt gewesen. Gegen den festen Wunsch seiner Partnerin, auswandern zu wollen, habe er sich nicht durchsetzen können. Aus seiner Sicht unüberwindbar scheinende In- tegrationsschwierigkeiten auf dem italienischen Arbeitsmarkt hätten zur Scheidung geführt. Trotzdem habe sich der Trennungsprozess eine ge- wisse Zeit hingezogen. So datiere das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 23. März 2010, sei aber erst am 31. August 2010 dem zuständigen Gericht überbracht worden. Der Beschwerdeführer habe die Behörde we- der getäuscht, noch falsche Angaben gemacht oder erhebliche Tatsachen verheimlicht. Die angefochtene Verfügung erschöpfe sich in abenteuerli- chen Unterstellungen und blossen Spekulationen. 10. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im August 2000 als Asylsuchender in die Schweiz gelangt war. Auf sein Asylgesuch wurde am 27. Februar 2001 in erster Instanz nicht eingetreten. Einem da- gegen erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden (Nichteintreten- sentscheid der ARK vom 4. Mai 2001), die angeordnete Wegweisung konnte jedoch nicht vollzogen. Bis im Sommer 2002 weilte er in Kollek- tivunterkünften des Kantons St. Gallen. Am 30. Dezember 2002 heiratete er die siebzehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin C._______. Sie hatte er im November 2001 kennengelernt. Nach der Heirat erhielt der Beschwer- deführer eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe blieb kinderlos. Am 15. April 2006 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 2. Juni 2008 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde er am 29. Juli 2008 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 16. September 2008). Nach Darstellung der Parteien sprachen sie ab Frühjahr/Sommer 2009, laut Replik schon ab Februar 2009, über eine Trennung. Als Grund gaben sie den Wunsch der Ehefrau an, sich nach der Pensionierung (März 2010) in südlicheren Gefilden niederzulassen. Konkreter Auslöser bildete der Umstand, dass sie bereits 2009 eine passende Wohnung in Triest gefun- den und beschlossen hatte, dorthin zu ziehen, was sie im April 2010 dann
F-5601/2016 Seite 13 auch tat. Bis dahin lebten die Eheleute im gemeinsamen Haushalt. Ge- mäss den Scheidungsakten haben die Parteien das vom 23. März 2010 datierende gemeinsame Scheidungsbegehren am 31. August 2010 dem zuständigen Zivilgericht überbracht, worauf die Ehe am 20. April 2011 ge- schieden wurde (in Rechtskraft seit 17. Mai 2011). Der Beschwerdeführer seinerseits zeugte im Sommer 2009 in Nigeria mit einer Landsfrau eine erste Tochter, welche am 29. März 2010 zur Welt kam. Eine zweite Tochter wurde am 31. August 2012 geboren. Die Mutter der Kinder heiratete er am 20. Februar 2015 in Nigeria, wo am 23. November 2015 eine dritte Tochter geboren wurde. Alle drei sind in der Schweiz in- zwischen als eheliche Kinder eintragen. Die Familie bewohnt in ______/AR eine Liegenschaft der Ex-Gattin, mit welcher der Beschwerdeführer nach wie vor einen guten und regelmässigen Kontakt pflegt. 11. 11.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 29. Juli 2008 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehegattin etwas mehr als fünfeinhalb Jahre. Je nach Lesart ungefähr neun bis zwölf Monate später (Ehemann: im Frühjahr 2009, Ehefrau: zirka im Sommer 2009), laut Replik sogar bereits nach rund sieben Monaten, hegten die Eheleute konkrete Trennungsabsichten. Deren Umsetzung erfolgte anfangs April 2010 mit der Übersiedelung der Ex-Gattin nach Italien. Die Ehe wurde, wie oben er- wähnt, nochmals ein Jahr danach geschieden. Ebenfalls im Sommer 2009 zeugte der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein aussereheliches Kind. Die Kindsmutter hat er später geheiratet, wobei dieser Ehe zwei weitere Kinder entsprossen. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtspre- chung die natürliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete ehe- liche Gemeinschaft mehr bestand. Das Scheitern einer intakten, auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt nämlich einen Prozess dar, der – beson- dere Umstände vorbehalten – regelmässig längere Zeit in Anspruch nimmt, als es vorliegend der Fall war (vgl. hierzu etwa BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteile des BVGer F-2911/2015 vom 8. März 2017 E. 8.2 und F-2414/2012 vom 8. September 2016 E. 8.2, je m.H.). 11.2 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse demnach die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehensablauf auf- zuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der Ehe
F-5601/2016 Seite 14 führte. Besagte Vermutung kann aber auch anders umgestossen werden, beispielsweise wenn die betreffende Person im Stande ist, einen oder meh- rere plausible Gründe anzugeben, warum sie die Eheprobleme während des Einbürgerungsverfahrens nicht oder noch nicht erkannte (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 12. Ob der genannte Gegenbeweis in der vorliegenden Streitsache erbracht wurde, gilt es nachfolgend zu prüfen. 12.1 Als den Hauptgrund für die Auflösung der Ehe nennen die Eheleute übereinstimmend den Umstand, dass sich der damaligen Gattin im Früh- jahr 2009 die Möglichkeit geboten habe, in Triest eine grosse und schöne Wohnung zu übernehmen. In der Folge sei sie fest entschlossen gewesen, nach der Pensionierung möglichst rasch dorthin auszuwandern. Der Rechtsvertreter betrachtet dies als eine nach der Einbürgerung eingetre- tene, nicht vorhersehbare objektive Gegebenheit – erst dieses Vorkomm- nis habe die zuvor intakte Ehe zum Scheitern gebracht. Das Gericht teilt allerdings die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Ehe bereits zu den hier massgebenden Zeitpunkten nicht (mehr) auf Dauer angelegt war. Einleitend gilt es hierzu anzumerken, dass sich der Auswanderungs- wunsch der Ex-Ehefrau keineswegs so unerwartet und abrupt manifes- tierte, wie auf Beschwerdeebene teilweise vorgegeben wird. So berichtete der Beschwerdeführer in der ersten Stellungnahme vom 23. Mai 2016 von der Absicht seiner Partnerin, in südlicheren Gefilden ein neues Domizil zu gründen. Im Jahre 2009 habe sich diese Absicht konkretisiert (SEM act. 11, pag. 118). Letztere bestätigte dies am 13. Juni 2016, indem sie sich dahin- gehend äusserte, die Trennung sei durch ihren festen Wunsch, im An- schluss an die Pensionierung nach Italien auszuwandern, in Gang gesetzt worden. Die Angelegenheit habe sich beschleunigt, weil sie in Triest bereits 2009 eine ideale Liegenschaft gefunden habe (SEM act. 16, pag. 266). Der Auswanderungswunsch entstand, entgegen der vom Parteivertreter vertre- tenen Auffassung, mithin nicht erst mit der sich bietenden günstigen Gele- genheit einer Wohnsitznahme im Friaul. Zieht man in Betracht, dass C._______ bei der Eheschliessung fast 57-jährig und im Einbürgerungs- zeitpunkt des Beschwerdeführers immerhin rund 62-jährig war, so er- scheint unglaubhaft, dass eine so zentrale Frage wie diejenige der Lebens- gestaltung nach der Pensionierung nicht früher thematisiert wurde und die oben dargelegten Zukunftspläne auf Seiten des einen Partners unvorher- sehbar waren; dies gilt erst recht, wenn man den Altersunterschied von 17
F-5601/2016 Seite 15 Jahren miteinbezieht. Es lässt sich insoweit nicht von der Hand weisen, dass die Eheleute in einem für die Zukunftsgerichtetheit der Ehe wichtigen Punkt, zu dem sie sich seit einiger Zeit Gedanken gemacht haben müssen, nicht übereinstimmten. Die beschriebene Chronologie der Ereignisse er- weckt daher starke Zweifel daran, dass die Ehe zwischen dem Beschwer- deführer und seiner damaligen Schweizer Ehefrau zum Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung effektiv intakt war. 12.2 Die Eheleute geben an, ihre Ehe sei bis zu den Diskussionen über den bevorstehenden Wegzug harmonisch verlaufen und es habe nie Schwierigkeiten gegeben. Jedenfalls im Kontext des gesetzgeberischen Ehekonzepts bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb eine gut funktionierende Ehe nach dem ersten ernsthaften Dissens gleich in die Trennung und Scheidung mündete. Ebenso unverständlich erscheint vor besagten Hin- tergrund, dass keine andere Lösung gesucht oder gefunden werden konn- te, wo die Ehegatten zum Einbürgerungszeitpunkt ein Jahr zuvor angeblich doch die feste Absicht hatten, die Ehe langfristig weiterzuführen (so die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 6. Juli 2016, SEM act. 21, pag. 276/277). Die Vorinstanz hat sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung Alternativen aufgezeigt (z.B. einstweilen ge- trennte Wohnsitze aufgrund legitimer beruflicher Gründe, späterer Nach- zug des Beschwerdeführers nach Triest). Was die Betroffenen gegen die Aufrechterhaltung der Ehe vortragen, insbesondere mögliche Integrations- schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Italien, vermag aufgrund des- sen nicht zu überzeugen. Für regelmässige Begegnungen hätten offenkun- dig keine finanziellen Hindernisse bestanden. Die Ex-Gattin reist denn nach wie vor etwa dreimal jährlich in die Schweiz. Dort soll sie sich nicht nur mit dem Enkelkind, sondern jeweils auch mit dem im selben Anwesen ansässigen Beschwerdeführer treffen (SEM act. 11, pag. 120 bzw. SEM act. 16, pag 266/267). Kommt hinzu, dass – wie angetönt – keine ernsthaf- ten Bemühungen zur Rettung der Ehe erkennbar sind. Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der er- leichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben müssen. 12.3 Als unbeachtlich erweist sich in diesem Zusammenhang, dass die Be- troffenen auch nach erfolgter Trennung und Scheidung freundschaftlich miteinander verbunden geblieben sind und regelmässigen Kontakt pflegen. Sobald an einen Begriff wie Ehe rechtliche Folgen – wie der Erwerb des Bürgerrechts – geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung. Wie schon erwähnt, ist unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs.
F-5601/2016 Seite 16 1 Bst. c aBüG mehr als der formelle Bestand der Ehe zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 m.H.). Die erleichterte Einbürgerung setzt mit ande- ren Worten den auf die Zukunft gerichteten Willen der Ehegatten voraus, ihre Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen (vgl. Urteile des BVGer F-1620/2016 vom 29. September 2016 E. 10.8 oder C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.6, je m.H.). Aus diesem Grund ver- mag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass vom definitiven Trennungsbeschluss bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts fast ein Jahr verstrich, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von Belang ist viel- mehr, dass schon ab Frühjahr/Sommer 2009 ganz konkrete Trennungs- und Scheidungsabsichten bestanden haben. 12.4 Ein gewichtiges Indiz für eine Zweckentfremdung des Instituts der er- leichterten Einbürgerung ist sodann darin zu erblicken, dass der Beschwer- deführer rund ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung einen ausser- ehelichen Sexualkontakt mit einer Landsfrau hatte, einer Person, welche er später heiratete. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist. Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes noch nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Sexuell offen gestaltete Beziehungsmodelle und die ausser- eheliche Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit denn auch nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet werden. Wie eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu aus- serehelichen sexuellen Kontakten kam, jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe (zum Ganzen vgl. etwa Urteile des BVGer C-7291/2014 vom 22. April 2016 E. 9.4 oder C-5500/2013 vom 1. Dezem- ber 2014, E. 11.2.2 je m.H.). Aufgrund der Aktenlage kann hier ohnehin kaum von einem einmaligen Seitensprung ausgegangen werden, wie dies der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme anfänglich behaup- tete. So hat er mit der betreffenden Frau, einer um 22 Jahre jüngeren Ni- gerianerin, just zu jener Zeit (Sommer 2009) ein Kind gezeugt, als sich der Auswanderungswunsch seiner Ex-Ehefrau akzentuierte. Dies erscheint umso bemerkenswerter, als er ansonsten regelmässig über die Jahres- wende, während der „am wenigsten heissen Jahreszeit“, nach Nigeria zu- rückgekehrt war (siehe Stellungnahme der Schweizer Ehefrau vom
F-5601/2016 Seite 17 13. Juni 2016, SEM act. 16, pag. 265). Wie sich dem Sachverhalt entneh- men lässt, hat er die Kindsmutter inzwischen geheiratet und von ihr zwei weitere Töchter (siehe dazu Bst. D sowie E. 10 dritter Abschnitt weiter vor- ne). Die aufgezeigte Entwicklung bestärkt demnach die tatsächliche Ver- mutung, der Beschwerdeführer habe mit seiner damaligen Gattin zum Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. 12.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber, wie an anderer Stelle dargetan, vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist le- diglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemein- samen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesitua- tion angenommen werden kann (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-892/2016 vom 20. März 2017 E. 10.6 m.H.). Die Hinweise des Parteivertreters auf den resoluten Auswanderungswunsch der Schweizer Ehefrau sind im Üb- rigen dahingehend zu relativieren, dass sein Mandant das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 23. März 2010 und die Scheidungskonvention vom 30. August 2010 mitunterzeichnet hat (SEM act. 13, pag. 126 und 130). Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 8. November 2010 bekräfti- gen beide Parteien, das Scheidungsbegehren beruhe auf freiem Willen (SEM act. 13, pag. 160 - 168). Die Betroffenen haben sich ihr Verhalten in einem Scheidungsverfahren denn auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben – nach Auffassung des Bun- desgerichts – "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht publ. in BGE 128 II 97). Letztlich scheint auch der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen zu sein, die Ehe nach dem Aus- wanderungsentscheid der damaligen Partnerin weiterzuführen, was sich in der baldigen Hinwendung zu einer Landsfrau manifestiert (siehe E. 12.4 hiervor). 12.6 Bezüglich der mit Nachtrag vom 27. Oktober 2016 eingereichten vier Unterstützungsschreiben (als E-Mail-Ausdruck vorliegend, siehe Beilagen
F-5601/2016 Seite 18 zu BVGer act. 5) gilt es festzuhalten, dass die von gemeinsamen Freun- dinnen, Freunden und Bekannten stammenden Referenzen die Wahrneh- mung durch Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild des Ehe- paares (gemeinsame Wohnung, gemeinsames Auftreten in der Öffentlich- keit) schildern. Für die hier wesentliche Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Be- stätigungen regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (vgl. bei- spielsweise C-7291/2014 E. 11.3 oder Urteil des BGer 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4). Analoges lässt sich mit Blick auf den mit der Replik nachgereichten Zeitungsartikel sagen, ist dieser vom 8. Februar 2006 da- tierende Bericht doch ebenfalls nicht geeignet, über die tatsächlichen Ab- sichten des Ehepaares Erkenntnisse zu vermitteln. Abgesehen davon deckt sich zumindest die Einschätzung der Trauzeugin – nämlich, dass die Schweizer Ehefrau in eine neue, andere Lebensphase als Rentnerin ge- treten sei, wo es für den Beschwerdeführer keinen Platz mehr gehabt habe – im Ergebnis weitgehend mit den vorangehenden Erwägungen. Dass die Eheleute eine Zeitlang eine harmonische eheliche Beziehung führten, wird im Übrigen nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig, dass sie sich trotz da- hingefallenem Ehewillen nach wie vor gut verstehen. Wie anderer Stelle dargetan (siehe E. 12.3), geht es im vorliegenden Verfahren indessen pri- mär um die Frage, ob in der massgebenden Zeitspanne auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, was nach dem Gesagten nicht der Fall gewesen sein kann. 12.7 Bei dieser Sachlage erübrigen sich nähere Ausführungen zu den in der angefochtenen Verfügung sonst noch aufgelisteten Argumenten (unge- sicherter Status vor Heirat, Altersunterschied, etc.). 13. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unter- zeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürge- rung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein- schaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Ein- bürgerung im Sinne von Art. 41 aBüG durch falsche Angaben und das Ver- heimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
F-5601/2016 Seite 19 14. 14.1 Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass im Falle einer erschlichenen er- leichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1620/2016 vom 29. September 2016 E. 12). Dass sich der Beschwerdeführer in der Ehe lange Zeit vorbildlich verhalten ha- ben mag und er hierzulande gut integriert zu sein scheint, rechtfertigt einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht. Der Verlust des Schweizer Bürger- rechts geht im Übrigen nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufent- haltsrechts einher; über einen solchen wäre – wenn überhaupt – im Rah- men eines eigenständigen Verfahrens zu befinden, in welchem die spezifi- schen Interessen der Betroffenen gebührend zu berücksichtigen wären (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 – 4.2.3 oder BGE 135 II 1 E. 3.2). 14.2 Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 aBüG). Gestützt auf die angefochtene Verfügung sind die drei Töchter des Beschwerdeführers E._______ (geb. 29. März 2010), F._______ (geb. 31. August 2012) sowie L._______ (geb. 23. November 2015) von der Nichtigkeit mit betroffen (SEM act. 22, pag. 278). Die Kinder nigerianischer Eltern erwerben die ni- gerianische Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung bei der Ge- burt. Es droht ihnen daher weder die Staatenlosigkeit, noch befinden sie sich in einem Alter, das unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen könnte (vgl. Hand- buch Bürgerrecht, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Wei- sungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Handbuch für Gesuche bis 31.12.2017 > Kapitel 6 Ziff. 6.6; letzte Änderung 01.01.2018). Die ange- fochtene Verfügung erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtskonform. 15. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
F-5601/2016 Seite 20 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 24. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) – das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, Amthaus 2, Post- fach 157, 4502 Solothurn (in Kopie) – das Gemeindeamt, Abteilung Einbürgerungen, Wilhelmstrasse 10, Postfach, 8090 Zürich (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
F-5601/2016 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: