B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5598/2016
Urteil vom 14. August 2018 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Stephan Fischer, Rechtsanwalt, Fischer Rechtsanwälte GmbH, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5598/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger (geb. 1989), kam im Alter von 10 Jahren anlässlich eines Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz und erhielt eine Nie- derlassungsbewilligung. B. Am 18. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 10. September 2010) zu einer beding- ten Geldstrafe, unter der Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, so- wie einer Busse verurteilt (vgl. Akten des Amts für Migration des Kantons Basel-Landschaft [nachfolgend: kant. act. BL]/Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2011). C. Mit Urteil vom 28. November 2012 sprach das Appellationsgericht des Kan- tons Basel-Stadt den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen versuch- ter vorsätzlicher Tötung in nicht entschuldbarem Notwehrexzess (began- gen am 6. September 2008), falscher Anschuldigung sowie mehrfacher grober und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jah- ren, zur Zahlung einer Busse von Fr. 800.– sowie zur Zahlung einer Ge- nugtuung in Höhe von Fr. 16'000.– und von Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'198.50 verurteilt (vgl. Akten des Staatssekretariats für Migration [nachfolgend: Vorinstanz bzw. SEM act.] 6/122-137). Die vom Beschwer- deführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, so- weit es darauf eintrat (Urteil des BGer 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013). D. Am 30. Oktober 2013 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn zum Zeitpunkt seiner Strafentlassung aus der Schweiz aus. Die vom Beschwerdeführer erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolg- los (kant. act. BL/Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Land- schaft vom 18. März 2014 und Urteil des basel-ländischen Kantonsgerichts vom 30. Juli 2014). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht ebenfalls ab (Urteil des BGer 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015).
F-5598/2016 Seite 3 E. Der Beschwerdeführer ehelichte am 20. März 2015 eine Schweizer Staats- angehörige (geb. 1991) (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfol- gend: BVGer act.] 1/Beilage 2). F. Am 13. Juli 2016 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 16. Juli 2016 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren. Dies führte gleichzeitig zur Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengen-Informationssystem (SIS II) und damit zu einem Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Einer Beschwerde entzog die Vor- instanz die aufschiebende Wirkung. G. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Juli 2016 bedingt aus dem Strafvoll- zug entlassen unter Ansetzung einer Probezeit bis 16. Januar 2018 (Akten des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt [nachfolgend: kant. act. BS]/ Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 17. Mai 2016). Gleichentags reiste er aus der Schweiz aus (SEM act. 8/143-144). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2016 beantragt der Be- schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Juli 2016. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots angemessen auf die Dauer von drei Jahren zu kürzen, dies unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Vorinstanz. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 1. März 2017 beantragt der Beschwerdeführer eine Beschränkung des Einreiseverbots auf fünf Jahre, falls die Vorinstanz an ihrem Entscheid festhalten sollte. Die Vorinstanz liess sich dazu nicht ver- nehmen. K. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, den Sachverhalt zu ak- tualisieren, keinen Gebrauch.
F-5598/2016 Seite 4 L. Am 16. Juli 2018 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Schreiben ein, das zu den Akten genommen und dem SEM zugestellt wurde (BVGer act. 21). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Sache end- gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechts- erheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem die Heirat vom
F-5598/2016 Seite 5 20. März 2015 mit einer Schweizer Bürgerin beim Erlass der angefochte- nen Verfügung nicht berücksichtigt wurde. Entsprechend sei die Verhält- nismässigkeitsprüfung gestützt auf den Einzelfall nicht korrekt vorgenom- men worden (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 4). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. „Unrichtig“ ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. „Unvollständig“ ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach- verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für den Ent- scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N 28). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwir- kungspflicht der Gesuchstellenden (vgl. Art. 13 VwVG). 3.3 In der angefochtenen Verfügung wird die Eheschliessung des Be- schwerdeführers nicht erwähnt. Allerdings wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. Juni 2016 dies- bezüglich nichts geltend gemacht (vgl. SEM act. 6/138). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er einen derartigen wesentlichen Umstand der Vorinstanz mitgeteilt hätte. Dass er dies erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgenom- men hat, kann der Vorinstanz nicht angelastet werden. Letztere hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 zur Eheschliessung des Be- schwerdeführers geäussert. Selbst wenn eine Gehörsverletzung vorgele- gen hätte, wäre der Mangel zum jetzigen Zeitpunkt geheilt (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.4). 3.4 Ob die Vorinstanz ihre Verfügung gestützt auf den Sachverhalt richtig gewichtete, ist hingegen eine Frage des materiellen Rechts. Nachfolgend ist die angefochtene Verfügung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) kann gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Dieses wird
F-5598/2016 Seite 6 grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Sofern von der betroffenen Person eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist die Anordnung eines länger als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots zu- lässig (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vor- schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 4.2 Am 28. November 2012 wurde der Beschwerdeführer vom basel-städ- tischen Appellationsgericht in zweiter Instanz unter anderem wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung in nicht entschuldbarem Notwehrexzess zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Eine Voraus- setzung für den Erlass eines Einreiseverbots liegt somit vor. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vom Beschwerde- führer ausgeht, die das Verhängen eines über fünf Jahre dauernden Ein- reiseverbots zulässt. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot im Wesentlichen mit der genannten Verurteilung des Appel- lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Das Verschulden des Beschwer- deführers wiege sehr schwer, und es liege eine schwerwiegende Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Aufgrund des bisherigen Verhaltens und des Verstosses gegen hochwertige Rechtsgüter sei ge- stützt auf Art. 67 Abs. 3 AuG eine Fernhaltemassnahme von acht Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte angemessen. Unter der Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt, der Tatumstände und der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs, erweise sich die Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. Zum Zeit- punkt der Eheschliessung mit einer Schweizerin habe das Ehepaar damit rechnen müssen, dass ein Zusammenleben in der Schweiz aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung nicht mög- lich sein werde. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund seines jugend- lichen Alters von 19 Jahren im Tatzeitpunkt die Folgen seiner Handlung
F-5598/2016 Seite 7 nicht nachvollziehen können. Zudem seien die schwierigen familiären Um- stände, welche zur Tat führten, zu berücksichtigen. Seit seiner Verurteilung habe er sich wohlverhalten. Trotz der schweren Tat könne nicht von einer gravierenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegan- gen werden und die Überschreitung einer fünfjährigen Dauer des Einreise- verbots sei somit nicht gerechtfertigt. Zudem seien die persönlichen Inte- ressen des Beschwerdeführers, allem voran die seit 2006 gelebte Bezie- hung und Eheschliessung im Jahr 2015 mit einer Schweizerin bei der Dauer des Einreiseverbots zu berücksichtigen. Das Einreisverbot er- schwere den Kontakt der Eheleute, wodurch das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familie berührt sei. 5.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Ge- sundheit, aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenz- überschreitendem Charakter z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogen- handel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – un- ter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Ge- fahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Die Ver- neinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person mög- lich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlas- sung aus der Haft in der Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). 5.4 Das Strafmass von viereinhalb Jahren impliziert bereits ein erhebliches Verschulden und wird sodann explizit im genannten Urteil des Appellati- onsgerichts erwähnt (vgl. SEM act. 6/122-137 E. 5.2). Mit der vorsätzlichen versuchten Tötung hat der Beschwerdeführer das höchste Rechtsgut von Leib und Leben verletzt. Nach gutachterlicher Einschätzung wäre das Op- fer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an den Folgen seiner Verletzung verstorben, wenn es bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus
F-5598/2016 Seite 8 oder der Behandlungsabläufe auch nur zu einer geringfügigen Verzöge- rung gekommen wäre (vgl. kant. act. BL/Urteil des Strafgerichts des Kan- tons Basel-Stadt vom 1. Dezember 2010 S. 15). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Waffe mit sich trug und diese so einsetzte, dass er mit einer lebensbedrohlichen Situation rechnen musste und damit den Tod des Opfers zumindest in Kauf genommen hat, wiegt sehr schwer. Zudem machte sich der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre nach der versuchten vorsätzlichen Tötung der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln und der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schul- dig. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer mit der er- neuten Delinquenz seine Mühe zeige, sich an die Rechtsordnung zu hal- ten. Es könne nicht behauptet werden, dass kein Rückfallrisiko bestehe (Urteil 2C_940/2014 E. 5.3). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt damit insgesamt schwer. Der Zeitraum seit der Haftentlassung vom 16. Juli 2016 bis heute erweist sich angesichts der schweren Straftat noch als zu kurz, als dass bereits davon ausgegangen werden könnte, vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Es muss mitberücksichtigt werden, dass dem Wohlver- halten einer Person im Strafvollzug für die Beurteilung der schwerwiegen- den Gefährdung keine signifikante Aussagekraft zukommt (vgl. zum Wohl- verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug: kant. act. BL/Entscheid der Strafvollzugsbehörde vom 17. Mai 2016). Angesichts der in einer Straf- vollzugsanstalt vorhandenen, engmaschigen Betreuung und intensiven Kontrolle wird ein tadelloses Verhalten eines Insassen erwartet und lässt gemeinhin keine verlässliche Rückschlüsse auf das künftige Verhalten ei- ner Person in Freiheit zu. Bei der günstigen Prognose, welche dem Be- schwerdeführer im Rahmen seiner bedingten Haftentlastung attestiert wird, gilt zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und im Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt. So kann der Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, nicht bereits geschossen werden, es gehe (im ausländer- rechtlichen Sinn) keine Gefahr mehr von ihm aus (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 7.3). 5.5 Das Gesagte führt zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine po- sitive Prognose gestellt werden kann und vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht. Demnach kann ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren verfügt werden.
F-5598/2016 Seite 9 6. Es bleibt zu prüfen, ob das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass- nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.). 6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie bereits ausgeführt wurde, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das öffentliche Interesse an der langfristigen Fernhaltung des Beschwer- deführers ist demgemäss als gross zu erachten. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile betreffend seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin (vgl. oben E. 5.2) sind in erster Linie auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zurückzuführen (Urteil 2C_940/2014). Die dadurch bewirkte Einschrän- kung des Privat- und Familienlebens kann nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens sein (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Das Befinden über eine allfällig neue Aufenthaltsbewilligung liegt in der Zuständigkeit der Kan- tone (vgl. Art. 42 ff. AuG). Demnach können die in der Replik gemachten Ausführungen vom Beschwerdeführer zum Anspruch beziehungsweise zur Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK vorliegend nur im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. 6.3 Es stellt sich die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich be- wirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Diese Erschwernis besteht für den Beschwerdeführer in der Notwendigkeit, für die Besuche bei seiner Ehefrau in der Schweiz jeweils vorab ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen. Suspensionen können für eine kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). Allein der Umstand, dass ein Einreiseverbot dazu führt, dass der Betroffene seine Angehörigen in der Schweiz nicht besuchen kann, stellt in der Regel keine Unverhältnis- mässigkeit dar, wäre sonst das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz unzulässig (Urteil 2C_270/2015 E. 8.2).
F-5598/2016 Seite 10 6.4 Es ist dem jungen, kinderlosen Ehepaar durchaus zuzumuten sich aus- serhalb des Schengen-Raums, namentlich im Kosovo, wo sich der Be- schwerdeführer befindet, zu treffen und das Familienleben aufrechtzuer- halten. Zudem können die Eheleute den Kontakt mittels Telefon oder mo- derner Kommunikationsmittel wie SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Face- book usw. sicherstellen. Dem Beschwerdeführer steht es im Weiteren of- fen, die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Im Rahmen der Güterabwägung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung und die Wegweisung zum Zeitpunkt der Eheschliessung am 20. März 2015 bereits zweitinstanzlich bestätigt worden waren. Beide Ehe- gatten mussten somit damit rechnen, dass ihrem Zusammenleben in der Schweiz Hindernisse entgegenstehen könnten (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.4; Urteil des BVGer F-5290/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.6). Trotz der genannten zumutbaren Möglichkeiten das Familienleben zu pfle- gen, ist nicht zu verkennen, dass das Einreiseverbot den Beschwerdefüh- rer und seine in der Schweiz lebende Ehefrau in ihrem Familienleben trifft beziehungsweise die Ehe als ein erhebliches persönliches Interesse zu ge- wichten ist. 6.5 Ebenfalls ist im Rahmen der persönlichen Interessen zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit der erwähnten Tat im Jahr 2008 erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zum Tatzeitpunkt erst 19 Jahre alt war. Die Straftat der versuchten vorsätzlichen Tötung wurde dem- nach vor 10 Jahren verübt und der Beschwerdeführer hat, auch unter Be- rücksichtigung der zweiten Verurteilung vom 18. Oktober 2011, keine ei- gentliche strafrechtliche Karriere hinter sich. Diesen Umständen trug be- reits das Bundesgericht im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung Rechnung (Urteil 2C_940/2014 E. 5.3) und ist auch vor- liegend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. zur Berücksichtigung des Alters bei der Tatbegehung Urteil des BVGer F-2721/2016 vom 17. Mai 2017 E. 8.4). Der Beschwerdeführer kam zudem bereits im Alter von 10 Jahren in die Schweiz und hat sich hier (durch- schnittlich) integriert (zu seiner Integration: Urteil 2C_940/2014 E. 5.4). Zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht ebenfalls der Fortschritt in seiner Persönlichkeitsentwicklung (kant. act. BL/Entscheid der Strafvollzugsbe- hörde vom 17. Mai 2016 S. 3). 6.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein gewichtiges In- teresse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht. Dem stehen
F-5598/2016 Seite 11 der Zeitablauf seit der Tat, der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine kriminelle Laufbahn im eigentlichen Sinn hinter sich hat sowie seine (neuen) familiären Bindungen in der Schweiz gegenüber. Eine wertende Abwägung führt insgesamt zum Schluss, dass sich ein achtjähriges Einrei- severbot angesichts der erwähnten spezifischen Umstände im vorliegen- den Fall als unverhältnismässig erweist. Als verhältnismässig ist ein Einrei- severbot von sieben Jahren zu erachten. Mit dieser Befristung wird den Besonderheiten des Falles ausreichend Rechnung getragen und gleich- wohl eine angemessene und angebrachte Massnahme zum Schutz der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet (vgl. in diesem Zusam- menhang Urteil des BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018). Die damit einhergehende Erschwerung des Familienlebens wird durch das öffentli- che Fernhalteinteresse gedeckt und ist daher nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt. 7. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden. Eine solche Ausschreibung erfolgt ins- besondere angesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II] ABl. L 381/4 vom 28.12.2006), eine Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall ohne Weiteres erfüllt ist. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, die festgelegte Dauer des Einreiseverbots jedoch Bundesrecht verletzt, soweit sie über sieben Jahre hinausgeht (vgl. Art. 49 VwVG). Mit der Reduzierung der Dauer des Einreiseverbots auf sieben Jahre wird dem Antrag des Beschwerdeführers teilweise entsprochen, so dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen und diese mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-5598/2016 Seite 12 9.2 Im Umfang des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine re- duzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da dem Ge- richt keine Kostennote des Rechtsvertreters vorliegt, ist die Parteientschä- digung aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter der Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des für das Verfahren relevanten Aufwandes des Rechtsvertreters (vgl. Art. 8 VGKE) ist die redu- zierte Parteientschädigung auf Fr. 600.– festzulegen.
F-5598/2016 Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 15. Juli 2023 befristet. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.– zugesprochen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer diesen Betrag innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu ent- richten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. (...) zurück) – das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: