B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 14.11.2018 (1C_664/2017)

Abteilung VI F-5583/2015

Urteil vom 2. November 2017 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. Michael Kull, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-5583/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ wurde 1976 in Pakistan geboren. Im Januar 2001 gelangte er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, das erstinstanzlich, unter gleich- zeitiger Anordnung der Wegweisung, erfolglos blieb. Seine dagegen an die ARK (Asylrekurskommission; heute: Bundesverwaltungsgericht) gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. März 2004 abgewiesen (zu Vorste- hendem: Sachverhalt der angefochtenen Verfügung). A._______ verliess anschliessend die Schweiz. Wie sich aus einer Auskunft der schweizeri- schen Botschaft in Islamabad vom 15. Juni 2004 ergibt, hielt er sich vo- rübergehend in seinem Heimatland auf. Im September 2005 reiste er, von Italien herkommend, wieder in die Schweiz ein (vgl. Beilagen zum Gesuch um erleichterte Einbürgerung [Vorakten S. 1 – 80]). B. Am 28. September 2005 heiratete A._______ die 1964 geborene B., zu der er gemäss eigenen Angaben bereits seit April 2001 eine Beziehung unterhielt (vgl. Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 29. Au- gust 2014 [Vorakten S. 104]). Aufgrund seiner Heirat erteilte ihm der Kan- ton Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung. C. Gestützt auf seine Ehe ersuchte A. am 22. Mai 2009 um erleich- terte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Am 15. März 2011 unterzeichneten beide Ehegatten eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, un- getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu- sammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestün- den. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleich- terte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbür- gerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung be- antragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 24. März 2011 wurde A._______ erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht er- warb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Affoltern i.E.). D. Anfangs 2012 kam es zu einer einmonatigen Trennung der Ehegatten (vgl. Beschwerde S. 6). Die Ehefrau stellte am 16. Februar 2013 ein Gesuch um

F-5583/2015 Seite 3 Eheschutzmassnahmen, auf welches mangels Zahlung des Kostenvor- schusses nicht eingetreten wurde (vgl. die von der Vorinstanz beigezoge- nen Akten des Bezirksgerichts Arlesheim). Am 1. März 2013 trennten sich die Ehegatten erneut, wobei A._______ die bisherige gemeinsame Woh- nung verliess und eine eigene Wohnung bezog. Eigenen Angaben zufolge unternahm er zwei Tage später einen weiteren Versuch des Zusammenle- bens, welcher scheiterte und auf den 1. April 2013 zur definitiven Trennung führte (zu Vorstehendem: Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 29. Au- gust 2014 [Vorakten S. 105/106]). Am 22. Oktober 2013 stellten die Ehe- gatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren; ihre Ehe wurde am 21. Februar 2014 geschieden (vgl. beigezogene Akten des Bezirksgerichts Arlesheim). E. Am 1. Mai 2014 informierte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern die Vorinstanz über die Ereignisse nach der Einbürgerung von A._______ (Vorakten S. 81 f.). Ihm teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Juni 2014 mit, dass gegen ihn ein Verfahren betreffend Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung eingeleitet werde und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (Vorakten S. 101 f.). In diesem Rahmen äus- serte sich A._______ durch seine damalige Rechtsvertreterin am 29. Au- gust 2014 und 31. Oktober 2014 (Vorakten S. 103 ff und S. 112 ff.) Keine Bemerkungen erfolgten zu den von der Vorinstanz eingeholten schriftlichen Auskünften seiner geschiedenen Ehefrau vom 24. November 2014 und 22. Januar 2015 (je Posteingang bei der Vorinstanz [Vorakten S. 118 und S. 121]). Auf die ihm ausdrücklich mit Schreiben vom 8. April 2015 ge- währte Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme (Vorakten S. 136) verzichtete er ebenfalls. F. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Eheschutz- und Scheidungsakten der früheren Ehegatten (Beilage der Vorakten). G. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 bat die Vorinstanz den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern darum, die gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG erforderliche Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung von A._______ zu erteilen (Vorakten S. 137). Diese Zustim- mung erfolgte am 23. Juli 2015 (Vorakten S. 147).

F-5583/2015 Seite 4 H. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Ein- bürgerung von A._______ für nichtig. Seine am 28. September 2005 ge- schlossene Ehe habe bis zur erleichterten Einbürgerung am 24. März 2011 fünf Jahre und sechs Monate bestanden. Von der Rechtskraft der Einbür- gerung bis zur freiwilligen Trennung habe es ca. 23 Monate gedauert. Be- reits diese zeitlichen Verhältnisse sprächen für die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabi- len und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen lebten. Diese Vermutung, so die Vorinstanz weiter, habe A._______ nicht entkräf- ten können. Nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren und zwischen- zeitlichem Aufenthalt im Ausland habe er sich entschlossen, die ihm seit vier Jahren bekannte B., rund 13 Jahre älter als er, zu heiraten; dadurch habe er sich den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz gesichert. Zwar habe er betont, die Ehe sei bis zur definitiven Trennung im April 2013 stabil gewesen; andererseits habe er erwähnt, seine bereits seit 2008 be- stehenden unregelmässigen Arbeitszeiten hätten zu Spannungen und nicht überwindbaren Meinungsverschiedenheiten geführt. Wie auch die ge- schiedene Ehefrau erklärt habe, hätten beide kaum Zeit miteinander ver- bringen können, hätten aber immer gehofft, dass sich ihre eheliche Situa- tion verbessern würde. Eine Verbesserung habe sich aber aufgrund der finanziellen Probleme – darin seien sich die Ex-Ehegatten einig – nicht ein- gestellt. Auch seine pakistanische Familie habe A. finanziell zu- nehmend in Anspruch genommen, was sich ebenfalls negativ auf seine Ehe ausgewirkt habe. Dass er Bemühungen zur Rettung der Ehe unter- nommen habe, sei nicht erkennbar. Nach alledem sei davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft im Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerich- tet gewesen sei. A._______ sei sich dessen bewusst gewesen, habe dies aber gegenüber den Einbürgerungsbehörden nicht erwähnt. I. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2015 beantragt A._______ die Aufhebung der Verfügung. Er macht geltend, die Vorinstanz dürfe allein aufgrund des Umstands, dass die eheliche Trennung knapp zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung erfolgt sei, nicht zur Ver- mutung einer bereits im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr stabilen Ehe gelangen. Abgesehen davon bestünden dafür auch keine sonstigen Indi- zien.

F-5583/2015 Seite 5 Trotz relativer Zeitnähe zum negativen Asylentscheid stelle seine Heirat kein solches Indiz dar, denn mit seiner künftigen Ehefrau sei er bereits vor der Heirat vier Jahre liiert gewesen sei, was „im klaren Widerspruch zu üb- lichen Missbrauchsfällen“ stehe. Die sich aus seinen Arbeitszeiten erge- benden Probleme sowie die Inanspruchnahme durch seine pakistanische Familie liessen die Annahme, er habe die Einbürgerung erschlichen, ebenso wenig zu. Derartige Konstellationen würden, der allgemeinen Le- benserfahrung entsprechend, „erst mit der Zeit zunehmend zur Belastung“. Dass eine Ehe definitiv gescheitert sei, manifestiere sich daher erst im Zeit- punkt der Trennung. In seinem Fall seien nach der Einbürgerung 24 Mo- nate verstrichen; diese Zeitspanne reiche längstens aus, um eine unterge- ordnete Belastung endgültig eskalieren zu lassen. Die Vorinstanz gehe demzufolge zu Unrecht davon aus, dass bereits 2011 keine zukunftsge- richtete Ehe mehr bestanden habe. Einen entsprechenden Nachweis dafür habe sie nicht erbracht. J. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung und Verbeiständung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi- schenverfügung vom 25. November 2015 gutgeheissen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 wendet sich die Vorinstanz unter Hinweis auf den Akteninhalt gegen die rechtlichen Schlussfolgerun- gen des Beschwerdeführers und beantragt die Abweisung der Be- schwerde. L. Mit Replik vom 11. Februar 2016 hält der Beschwerdeführer an der bishe- rigen Begründung des Rechtsmittels fest. Gegen die vorinstanzlichen Aus- führungen wendet er ein, er habe trotz der in der Ehe vorhandenen Span- nungen den Willen gehabt, diese aufrechtzuerhalten. Beide Ehegatten hät- ten bei der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung vom 15. März 2011 nicht erkennen können, dass allfällige Probleme später zu einem Scheitern ihrer Ehe führen würden. Ansonsten wäre es auch schon früher, im Jahr 2012, zu einer definitiven Trennung gekommen. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

F-5583/2015 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever- fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Ein- bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

F-5583/2015 Seite 7 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei- zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf- recht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung einge- leitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit ei- nem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ein- bürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau- ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be- hörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbür- gerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.2 Die Nichtigerklärung der Einbürgerung hat innerhalb der von Art. 41 Abs. 1 bis BüG festgelegten Fristen zu erfolgen. Diese wurden im Falle des Beschwerdeführers eingehalten. 5. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c bis VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.

F-5583/2015 Seite 8 Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbe- sondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens ge- hört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Be- hörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer- den. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsa- chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflich- tet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungs- erleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher be- stimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung er- schlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Ge- genbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre- tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Ge- meinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, dass der Beschwerdefüh- rer spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt und sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 15. März 2011 die erleichterte Einbürge- rung erschlichen habe.

F-5583/2015 Seite 9 6.2 Zu Recht hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die zwi- schen der Einbürgerung und der ehelichen Trennung liegende Zeitspanne allein nicht ausreicht, um eine solche Vermutung zu stützen. Dass im vor- liegenden Fall ausschliesslich das zeitliche Element zur Vermutung der er- schlichenen Einbürgerung geführt hat, kann der Vorinstanz allerdings nicht ernsthaft vorgeworfen werden. Ihre insoweit zugegebenermassen missver- ständliche Formulierung (Verfügung E. 5) hat sie jedenfalls in den nachfol- genden Erwägungen insoweit richtiggestellt, als sie sowohl auf die zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers führenden Ereignisse als auch auf die anschliessenden Entwicklungen in seiner Ehe eingegangen ist. 6.3 Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an- fangs 2001 in die Schweiz einreiste, erfolglos ein Asylverfahren durchlief, sich vorübergehend in seinem Heimatland Pakistan aufhielt und nach rund anderthalbjähriger Abwesenheit von Italien aus zwecks Heirat wieder in die Schweiz kam (vgl. auch Sachverhalt A und B). Er erhielt aufgrund der am 28. September 2005 geschlossenen Ehe eine Aufenthaltsbewilligung und stellte am 22. Mai 2009 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Diese erfolgte mit Verfügung vom 24. März 2011, neun Tage nachdem er und seine Ehefrau unterschriftlich bestätigt hatten, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Die Trennung der Ehegatten erfolgte auf den

  1. März bzw. 1. April 2013 (vgl. Sachverhalt D). 6.4 Auch wenn die eheliche Trennung rund zwei Jahre nach der erleichter- ten Einbürgerung erfolgte, so lässt der zeitliche Rahmen der geschilderten Ereignisse durchaus auf eine im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr stabile Ehe schliessen. Ein einschneidendes Erlebnis, welches nach der Einbür- gerung zum Scheitern der Ehe hätte führen können, haben die Ex-Ehe- gatten gegenüber der Vorinstanz jedenfalls nicht bezeichnet. Stattdessen habe beide dargelegt, dass finanzielle Probleme und fehlende Gemein- samkeiten im Laufe der Zeit zur Beendigung des Zusammenlebens geführt hätten. 6.4.1 Der Beschwerdeführer erwähnte diesbezüglich die für ihn seit 2008 unverändert gebliebenen Arbeitszeiten, welche bereits vor der Einbürge- rung zu Spannungen geführt hätten. Ein grosses Problem sei auch die Ver- einnahmung durch seine in Italien lebenden Familienangehörigen gewe- sen; diese habe er ungefähr ab 2008 auch finanziell unterstützen müssen, womit seine Ehefrau zunächst auch einverstanden gewesen sei. Nachdem die mit der Einbürgerung erhoffte Verbesserung der Lebensbedingungen

F-5583/2015 Seite 10 nicht eingetreten sei, hätten sie sich jedoch zur Trennung bzw. Scheidung entschlossen (zu Vorstehendem: Vorakten S. 113/114). 6.4.2 In ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 24. November 2014 und 22. Januar 2015 gab B._______ an, die Schwierigkeiten in der Ehe hätten sich nach und nach eingeschlichen; ein genaues Datum dafür könne sie nicht angeben. Eine Paartherapie sei zwar nicht besucht worden, wohl aber hätte sich die Ehegatten immer wieder vorgenommen, mehr miteinander zu unternehmen. Letzteres sei aber an ihren finanziellen Mitteln geschei- tert. Die bereits von ihrem Ex-Ehemann geschilderte Inanspruchnahme durch seine Angehörigen bestätigte B._______ mit dem Hinweis darauf, dass ihr eigenes Familienleben darunter gelitten habe; diese Inanspruch- nahme sei in den letzten vier Jahren ihrer Ehe vermehrt erfolgt (zu Vorste- hendem: Vorakten S. 118 und S. 121). 6.5 Nach alledem – d.h. vor dem Hintergrund der Ereignisse im Umfeld von Heirat und Einbürgerung und ihrer zusätzlichen Abklärungen – durfte die Vorinstanz zu Recht vermuten, dass die vom Beschwerdeführer am 15. März 2011 unterschriftlich bestätigte intakte Ehegemeinschaft zu die- sem Zeitpunkt nicht mehr bestand. 7. 7.1 Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rechts- mittelverfahren vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Er- eignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 5.2). 7.2 Dass ein besonderes Vorkommnis seine Ehe scheitern liess, wird vom Beschwerdeführer explizit verneint. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren macht er auch in seiner Rechtmitteleingabe geltend, dass die Trennung Folge einer steten Entwicklung, im Zeitpunkt der erleichterten Einbürge- rung jedoch nicht absehbar gewesen sei. Die von ihm und seiner Ex-Gattin bereits zuvor geschilderten Probleme bestreitet er auch in seiner Be- schwerde nicht, versucht sie allerdings dadurch zu relativieren, dass er sie als anfänglich „untergeordnete Belastung“, welche innerhalb von 24 Mona- ten eskaliert sei, bezeichnet. Seine Behauptung, eine derartige Entwick- lung finde auch in vielen anderen Ehen statt und sei erst im Nachhinein als

F-5583/2015 Seite 11 definitiv gescheiterte Beziehung erkennbar, führt – da sie den besonderen ausländerrechtlichen Kontext ausser Acht lässt – jedoch nicht weiter. 7.2.1 Bei der erleichterten Einbürgerung wird vorausgesetzt, dass der ein- bürgerungswillige Ehegatte die Beziehung als gefestigt und auf die Zukunft ausgerichtet ansieht. Demzufolge soll er – wie Art. 41 Abs. 1 BüG deutlich macht – nicht in den Genuss des Schweiz Bürgerrechts kommen, wenn er einen in Wirklichkeit fehlenden Ehewillen behauptet oder auch nur Zweifel am Fortbestand der Ehe verschweigt. Die Hoffnung, dass sich eine vom Scheitern bedrohte Ehe nach der Einbürgerung wieder stabilisiert bzw. ver- bessert, genügt folglich nicht. 7.2.2 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz aufgestellte und mit auf seinen eigenen Angaben basierende Vermutung der erschlichen Einbürgerung nicht entkräften kann. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ehe spätestens im Jahr 2008 aufgrund finanzieller Einschränkungen, fehlender Gemeinsamkeiten, der Schichtarbeit und der Inanspruchnahme des Be- schwerdeführers durch seine pakistanischen Familienangehörigen starken Belastungen ausgesetzt war. Angesichts dieser Situation haben beide Ehe- gatten – wie der Beschwerdeführer ausdrücklich betont hat – ihre Hoffnung in eine mit seinem Schweizer Bürgerrecht einhergehende wirtschaftliche Verbesserung gesetzt und sich nach deren Ausbleiben zur Trennung ent- schlossen (vgl. Vorakten S. 114). Sein Vorbringen zeigt, dass ihm bereits lange vor der Einbürgerung die Möglichkeit des endgültigen Scheiterns der Ehe vor Augen stand. Dieser Entwicklung haben sich weder er noch seine Ehefrau aktiv entgegengestellt. Der andererseits betonte Umstand ihres langen Zusammenlebens ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die er- leichterte Einbürgerung erst aufgrund bestimmter zeitlicher Voraussetzun- gen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a – c BüG) erfolgen kann; ein Indiz für eine über den Einbürgerungzeitpunkt hinausgehende stabile Ehe ist er nicht. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist feststellen, dass der Be- schwerdeführer nicht plausibel darlegen konnte, warum seine im Einbür- gerungszeitpunkt angeblich stabile Ehe 23 bzw. 24 Monaten später unheil- bar zerrüttet war und zur endgültigen Trennung führte. Insoweit ist ein aus- serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes und zum Scheitern der Ehe führendes Ereignis nicht ersichtlich. Zudem deuten weder die vorinstanzlichen noch die Vorbringen im Rechtsmittelverfahren darauf hin, dass der Beschwerdeführer im zeitlichen Umfeld der Einbürge- rung die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und überzeugt

F-5583/2015 Seite 12 war, mit seiner Ehepartnerin auch künftig in einer vermeintlich stabilen ehe- lichen Gemeinschaft zu leben (vgl. E. 5.2). 8. Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Ge- meinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Um- stände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. 9. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 10. Angesichts der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind dem un- terliegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem amtlichen Vertreter, der mit Honorarnote vom 11. Februar 2016 einen Gesamtbetrag von Fr. 3‘482.35 in Rechnung gestellt hat, ist eine Entschädigung für die ihm entstandenen Kosten zuzusprechen (Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht so- wie der aktenkundigen Bemühungen auf Fr. 2‘000.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv nächste Seite

F-5583/2015 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtliche Vertreter des Beschwerdeführers wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2‘000.- entschädigt. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (...) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Team Bür- gerrecht, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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