B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5568/2022
Urteil vom 4. Juli 2023 Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Matiu Dermont.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Suspension); Verfügung des SEM vom 1. November 2022.
F-5568/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der nordmazedonische Beschwerdeführer 1 A._______ (geboren [...]) reiste 1994 in die Schweiz ein. Im Jahr 1999 heiratete er die niederlas- sungsberechtigte C._______ (Staatsangehörige von [...]; geboren [...]). Aus dieser Ehe entstanden drei gemeinsame Kinder, darunter der Be- schwerdeführer 2 B._______ (geboren [...]), der Schweizer Bürger ist. B. Aufgrund der Verübung verschiedener Strafdelikte widerrief die Stadt U._______ (BE) mit Verfügung vom 12. April 2016 die Niederlassungsbe- willigung des Beschwerdeführers 1 und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung wurde nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel vom Bundesgericht mit Urteil 2C_338/2018 vom 23. August 2018 bestätigt. C. Am 1. Oktober 2018 sprach die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerde- führer 1 ein ab dem 27. Oktober 2018 bis zum 26. Oktober 2026 gültiges Einreiseverbot aus, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 beantragte die schweizerische Staatsange- hörige D._______ (geboren [...]) und Schwester des Beschwerdeführers 1 eine Suspendierung des Einreiseverbots des Letztgenannten für die Teil- nahme an ihren Hochzeitsfeierlichkeiten. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2021 abgelehnt. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 reichte sie ein gleichlautendes Gesuch ein, das von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 abermals abgelehnt wurde. E. Am 12. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer 2 ein Gesuch um Sus- pendierung des Einreiseverbots zugunsten des Beschwerdeführers 1 ein, damit dieser an seiner für den 15. November 2022 geplanten Verlobungs- feier beiwohnen könne. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Ver- fügung vom 1. November 2022 abgelehnt (eröffnet am 3. November 2022).
F-5568/2022 Seite 3 F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Rechtsmit- teleingabe vom 2. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Einreiseverbot des Beschwerdeführers 1 sei für die Teilnahme an der Verlobungsfeier des Beschwerdeführers 2 während einer Woche zu suspendieren. Mit der Feier werde zugewartet, bis im vorliegen- den Verfahren ein Entscheid gefällt werde. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz für die Festsetzung eines konkreten Termins sowie der Dauer der Suspension zurückzuweisen. G. Die Vorinstanz liess die ihr mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2022 angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme unbenutzt ver- streichen. H. Das Verfahren wurde vom unterzeichnenden Richter aus organisatori- schen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche eine Suspendierung eines Einreisever- bots im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unter- liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-5568/2022 Seite 4 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend ausserkraftsetzen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Als wichtige Gründe für eine Suspension gelten unter anderem der Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen, wie Hochzeit oder Taufe (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 Stand 1. März 2023, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen am 21.06.2023 [Weisungen AIG], S. 237). 3.2 Der Entscheid über die vorübergehende Aufhebung eines Einreisever- bots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bil- den die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson- derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Ge- fährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9.1 ff.; 2014/20 E. 8.1). 3.3 Abzuwägen sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot ge- führt haben und das daraus abzuleitende Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen der gesuchstellenden Person an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3814; Urteil des BVGer F-617/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.3). Je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt ha- ben, desto gewichtiger und augenfälliger müssen sich die Interessen des Betroffenen an der vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreise-
F-5568/2022 Seite 5 verbots darstellen (BVGE 2011/48 E. 6.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-6707/2019 vom 30. September 2020 E. 3, m.w.H.). 3.4 Zu berücksichtigen ist das general- und spezialpräventiv motivierte In- teresse, mehrjährige Einreiseverbote nicht schon relativ kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden soll (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil F-6707/2019 E. 5.4 m.H.). In die- sem Sinne ist die vorinstanzliche Praxis zu verstehen, die Suspension ei- nes langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise nur bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Er- wägung zu ziehen (Urteil F-6707/2019 E. 3). 3.5 Geht es um den Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Auf- enthaltsrecht in der Schweiz, sind – je nach Konstellation – in der Interes- senabwägung insbesondere die Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungs- weise Art. 8 EMRK sowie die Garantien des Übereinkommens vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksich- tigen (statt vieler: Urteile des BVGer F-5034/2018 vom 1. November 2018 E. 5.1; F-7081/2016 vom 5. Oktober 2018 E. 8.2; C-3728/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2; C-7261/2014 vom 23. September 2015 E. 4.4; je m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig. So wurde er unter anderem vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 1. Juli 2014 (nach Abweisung der Be- schwerde beim Bundesgericht mit Urteil 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 rechtskräftig geworden) wegen mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das BetmG (SR 812.121), bandenmässig und gewerbsmässig be- gangenen Diebstahls, Versuchs und Gehilfenschaft dazu, mehrfach be- gangener Sachbeschädigung, mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs und mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das AIG zu einer Frei- heitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. Daneben verübte er zahlreiche Wi- derhandlungen gegen das SVG (SR 741.01); von August 2006 bis Juli 2016 sind diesbezüglich rund 40 Strafmandate bzw. Strafbefehle aktenkun- dig (vgl. SEM-Akten, S. 84). Zudem verzeichnet er zahlreiche offene Be- treibungen und Verlustscheine im Betrag von über Fr. 100’000.– sowie wur- den ihm Sozialhilfeleistungen von Fr. 202'946.– ausbezahlt. Infolge dieser Tatsachen erliess die Vorinstanz das Einreiseverbot in Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
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nach Art. 67 Abs. 3 AIG. Demnach ist das Überschreiten der fünfjährigen
Regelhöchstdauer von Einreiseverboten gerechtfertigt.
4.2 Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass bei einem unter Anwen-
dung von Art. 67 Abs. 3 AIG erlassenen Einreiseverbot ein erhebliches In-
teresse an einer zumindest während einer gewissen Zeit möglichst unein-
geschränkten Wirksamkeit der angeordneten Fernhaltemassnahme abzu-
leiten sei. Darüber hinaus sei bei Drogendelikten aus rein finanziellen Mo-
tiven zum Schutze der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Störungen nicht in Kauf zu nehmen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 145
I 31) entgegnen die Beschwerdeführenden, dass die Widerhandlung des
Beschwerdeführers 1 gegen das BetmG keine Katalogtat darstelle (vgl. Art.
19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), woraus im Sinne der
erwähnten Rechtsprechung kein erhebliches Fernhalteinteresse abgeleitet
werden könne. Letzteres gelte auch für den Umstand, dass die vom Be-
schwerdeführer 1 verübten Straftaten gegen Vermögensinteressen und
nicht gegen höherwertige Rechtsgüter gerichtet gewesen seien.
4.3 Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst ist auf die
vorliegend zu behandelnde Rechtsfrage hinzuweisen, nämlich die Zuläs-
sigkeit einer Fernhaltemassnahme resp. deren Suspension. Das angeru-
fene Urteil prüft im Lichte des von Art. 8 EMRK geschützten Privat- und
Familienlebens die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen (vgl.
BGE 139 I 31, E. 2.3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann sich eine schwerwiegende Gefahr auch aus der mehrfachen Bege-
hung von Delikten unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme ihrer
Schwere ergeben. Strafdelikte können somit einzeln oder in ihrer Summe
das Potenzial haben, eine schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE
139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2, je m.H.). Angesichts des langen
Deliktkatalogs des Beschwerdeführers 1 mit zunehmendem Schweregrad,
einschliesslich der offenen Betreibungen und Verlustscheine und der vor-
maligen Sozialabhängigkeit, ist indes durch ihn eine schwerwiegende Ge-
fahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zweifellos gegeben. Davon ist
ein erhebliches Fernhalteinteresse abzuleiten.
4.4 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Straffreiheit seit
der probeweisen vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers 1 aus
dem Strafvollzug im Februar 2017 sowie der den Akten zu entnehmende
leere Strafregisterauszug der Republik Nordmazedonien vom 9. Mai 2022
F-5568/2022 Seite 7 (BVGer-act. 1, Rz. 12; SEM-act., S. 121 ff., 172) vermögen die Annahme eines erheblichen Fernhalteinteresses nicht zu erschüttern. Das general- präventive Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 ist ebenfalls zu berücksichtigen. Somit kommt einer allfälligen Legalprognose nicht die Bedeutung zu, welche die Beschwerdeführenden ihr zumessen möchten. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 von einem Wohlverhalten ausgegangen wird, erweist sich der Zeitraum seiner Straf- freiheit verglichen mit der schweren Delinquenz immer noch als zu kurz, um annehmen zu können, er werde sich künftig an die geltende Rechts- ordnung halten (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4; Urteil des BVGer F-2888/2018 vom 1. Februar 2021 E. 5.5; Urteil F-617/2016 E. 3.5; Urteil F-7081/2016 E. 5.8). Das undatierte und am 17. Mai 2022 übersetzte Arbeitszeugnis, wonach der Beschwerdeführer 1 seit Dezember 2019 in Nordmazedonien einer Beschäftigung als (...) nachgeht, vermag an dieser Einsicht ebenfalls nichts zu ändern (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 12; SEM-act., S. 173). Schliesslich ist auch nicht zu erkennen, inwiefern sich an der Feststellung eines erheb- lichen Fernhalteinteresses seit der Suspensionsgesuche der Schwester des Beschwerdeführers von Juli und Oktober 2021 zur Teilnahme an ihren Hochzeitsfeierlichkeiten grundsätzlich etwas geändert habe sollte. 5. 5.1 Den vorstehend erläuterten gewichtigen Interessen zur Verweigerung einer vorübergehenden Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots sind die gegenteiligen privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber- zustellen. Sie machen diesbezüglich geltend, sie hätten nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Ausübung ihres Familienlebens. Zwar ist der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers 1 zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und den gemeinsamen Kindern von besonde- rer Bedeutung. Das Wohl der Kinder ist denn auch vorrangig zu berück- sichtigen (BVGE 2013/4 E. 7.4.4). Weder verschaffen aber die aus der KRK abgeleiteten Rechte einen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf Einreise (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteil des BVGer F- 2213/2018 vom 1. Februar 2021 E. 7.2.3), noch gilt das Recht auf Fami- lienleben gemäss Art. 8 EMRK absolut (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.3). 5.2 Soweit die Beschwerdeführenden unter Berufung auf das Urteil des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 (E. 7.2.2) vorbringen, bei Betroffe- nen mit in der Schweiz lebenden Kindern seien regelmässige Suspendie- rungen bereits im ersten Jahr des laufenden Einreiseverbots geboten, sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass der Entscheid über eine zeitweise
F-5568/2022 Seite 8 Suspension eines Einreiseverbots stets eine umfassende Interessenabwä- gung im Einzelfall voraussetzt (siehe oben E. 3.2, 3.3). Den Umstand be- rücksichtigend, dass die Gesamtdauer des vorliegend ausgesprochenen Einreiseverbots von acht Jahren bereits um etwas mehr als die Hälfte über- schritten ist und auch aufgrund der über diese Dauer hinausgehende nach- gewiesene Strafffreiheit des Beschwerdeführers 1, ist die Gewährung einer kurzfristigen Ausserkraftsetzung des Einreiseverbots ernsthaft zu prüfen. Das erhebliche öffentliche Interesse an einer Fernhaltung kann vorliegend durch die privaten Interessen aber nicht aufgewogen werden. 5.3 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten persönlichen Interessen sind in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. Zunächst gilt festzu- stellen, dass die Familie den Beschwerdeführer 1 nicht davon abhielt, Straftaten zu begehen. So wurden bei der Durchsuchung der Familienwoh- nung im Jahr 2009 in Anwesenheit der Ehefrau im Gefrierschrank und hin- ter der Sofa-Lehne Geldbeträge in der Höhe von Fr. 5812.– und EUR 371.– sichergestellt (vgl. SEM-act., S. 12). Es ist somit davon auszugehen, die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei sich seines strafbaren Verhaltens und der damit einhergehenden Konsequenzen bewusst gewesen. Schliesslich hält der Beschwerdeführer 2 in seinem Gesuch fest, es handle sich bei der geplanten Verlobungsfeier um eine kleine Feier im Kreis der Familie (vgl. SEM-act., S. 175). Die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich um eine Feier handle, die das ganze Umfeld beider Ver- lobten umfasse (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 16), erscheint somit als unglaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Feier grundsätzlich auch aus- serhalb der Schweiz stattfinden könnte. Dies umso mehr, als dafür kein fixer, definitiver Termin vorgesehen ist (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 2). Auch hat das Bundesgericht in Bezug auf die Wegweisung des Beschwerdefüh- rers 1 in Bezug auf den Lebensmittelpunkt der Familie festgehalten, dieser könne nach Nordmazedonien verlegt werden (vgl. Urteil 2C_338/2018 E. 2.4). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers 1 momentan noch von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, so dass das erhebliches Fernhal- teinteresse fortbesteht. Der an sich legitime Wunsch nach Teilnahme an der Verlobungsfeier seines Sohnes im engen Kreis der Familie erscheint nicht als besonders gewichtiger Grund, welcher eine vorübergehende Auf- hebung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermag. Eine wertende Ge- wichtung der involvierten Interessen ergibt somit, dass die Vorinstanz das
F-5568/2022 Seite 9 Gesuch vom 12. Oktober 2022 um Suspendierung des Einreiseverbots zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung hält den bundes- und völkerrechtlichen Anforderungen stand und ist zu schützen. Damit entfällt auch der Eventualantrag einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung eines konkreten Termins und für die Bestimmung der Dauer der Suspension. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-5568/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matiu Dermont
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