B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5551/2015
Urteil vom 16. September 2016 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5551/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (geb. 1973, nachfolgend: Beschwerdeführer) aus Mazedonien stammend, durchlief im Jahr 2005 ein Asylverfahren, auf welches nicht ein- getreten und er weggewiesen wurde. Anschliessend machte er sich einer- seits wegen illegalen Aufenthaltes und andererseits wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar und wurde deswegen am 10. Mai 2006 durch das Strafgericht Basel-Landschaft rechtskräftig verurteilt. Während der Untersuchungshaft heiratete er am 30. März 2006 eine Schweizerin und erhielt gestützt auf diese Ehe am 11. Dezember 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin und deren Sohn. B. Am 26. März 2013 wurde die Ehe geschieden. Gestützt auf diesen Sach- verhalt sowie aufgrund in den Jahren 2009 und 2010 begangener grober Verkehrsregelverletzungen verweigerte ihm der Kanton Basel-Landschaft am 24. Juli 2013 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 23. Juli 2014 ab; letztinstanzlich bestätigt mit Entscheid des Bundesge- richts vom 1. Dezember 2014 (vgl. Urteil des BGer 2C_1031/2014). C. Gestützt auf dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Aus- reise aus der Schweiz bis zum 26. Januar 2015 gesetzt. Sein Rechtsver- treter verlangte daraufhin eine Fristerstreckung zur Ausreise um mindes- tens zwei Monate, um dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Regelung der Modalitäten im Zusammenhang mit der Ausreise einzuräumen. Diese Fristerstreckung wurde ihm nicht gewährt, da das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit der Wegweisungsverfügung vom 24. Juli 2013 bereits eine Ausreisefrist im Sinne von Art. 64d AuG (SR 142.20) an- geordnet hatte. Sowohl der Regierungsrat als auch das Kantonsgericht hatten in ihren jeweiligen Entscheiden gestützt auf Art. 64d AuG eine Aus- reisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft verfügt. Die gegen die Nichterstre- ckung der Frist erhobene Beschwerde wurde am 19. Mai 2015 als gegen- standslos geworden abgeschrieben, da der Beschwerdeführer – gemäss Angaben des Rechtsvertreters – die Schweiz in der Zwischenzeit (angeb- lich am 31. März 2015) verlassen hatte und die hängige Beschwerde somit durch Zeitablauf obsolet geworden war.
F-5551/2015 Seite 3 D. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft verfügte das SEM am 7. August 2015 gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Be- gründung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei (vgl. Art. 64 AuG). Durch die qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Jahre 2006 mit einer Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe zu 18 Monaten sowie den wiederholten Straffälligkeiten trotz ausländerrechtlicher Verwarnung (zum Teil noch während der Probezeit), lägen Verstösse gegen die Gesetzgebung vor, womit eine ernsthafte Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Aus diesen Gründen sei der Erlass einer Fernhalte- massnahme zur Vermeidung künftiger Delikte angezeigt. Auch unter Be- rücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs er- weise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. Als Folge davon sei eine Ausschreibung im Schengener-In- formationssystem (SIS II) zu veranlassen. In Bezug auf die geltend ge- machte Aufenthaltsregelung in Ungarn sei festzuhalten, dass diese Be- hauptung bisher nicht belegt worden sei. Sollte der Beschwerdeführer tat- sächlich im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels in einem Schengen-Staat sein, stehe es ihm frei, beim SEM die Löschung des Eintrags zu beantra- gen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2015 liess der Beschwerde- führer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei voll- umfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vor- instanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuwei- sen. Zur Begründung führte er aus, dass das Einreiseverbot auf Vergehen des Beschwerdeführers abstütze, für welche er strafrechtlich bereits be- langt worden sei und die dieser ausserdem schon vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung begangen habe. Es sei einzig der Zeitraum des or- dentlichen Aufenthaltes zu berücksichtigen, während dem er sich wegen zwei Widerhandlungen gegen das SVG zu verantworten gehabt habe. Ein- zig der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verheiratet sei, könne an dieser Betrachtungsweise nichts ändern. Des Weiteren sei der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit nunmehr 10 Jahren in der Schweiz. Er habe diverse persönliche Beziehungen aufgebaut, die er in
F-5551/2015 Seite 4 Zukunft nicht mehr pflegen könne. In verfahrensmässiger Hinsicht bean- tragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 wurde sowohl das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung als auch dasjenige um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. G. Die Vorinstanz sprach sich in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 weiterhin für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie betonte noch einmal, dass aufgrund der Straffälligkeit sowie der Tatsache, dass keine erhebli- chen privaten Interessen bestünden, das auf drei Jahre befristete Einreise- verbot als verhältnismässig zu erachten sei. H. Am 6. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer auf der Botschaft in Pris- tina einen Antrag auf Erteilung eines Visums zwecks Ehevorbereitung mit einer in A._______ aufenthaltsberechtigten Ungarin. I. Am 4. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer (unter anderer Personalie) in A._______ aufgegriffen und aufgrund einer bestehenden Ausschreibung im Fahndungssystem RIPOL verhaftet. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter mindestens drei weiteren Alias-Namen registriert ist. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-5551/2015 Seite 5 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 AuG kann das SEM – unter Vorbehalt von Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b). Gemäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM weiter ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen er- lassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozial- hilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaf- fungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Ein- reiseverbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus huma- nitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einrei- severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge- hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot, welches die Einreise oder die Rückkehr einer unerwünschten Ausländerin oder eines unerwünschten
F-5551/2015 Seite 6 Ausländers verhindern soll, stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlver- halten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Ober- begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.021) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein- reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Von daher ist die Anordnung eines Einreiseverbots vom Risiko einer künftigen Gefähr- dung – anknüpfend an das frühere Verhalten der betroffenen Person – ab- hängig (vgl. Urteil des BVGer C-1286/2014 vom 10. November 2015 E. 4.3 m.H.), weshalb ein solches Risiko bereits von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. Botschaft, a.a.O., S 3760).
4.1 Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft verfügte am 18. Dezember 2014 gestützt auf Art. 64 AuG die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz. Unter Hinweis auf Art. 64d Abs. 1 Satz 1 AuG wurde ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 26. Januar 2015 eingeräumt. Gegen diese Wegweisungsverfügung hat der Beschwer- deführer am 21. Januar 2015 beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft Beschwerde eingereicht, die am 19. Mai 2015 als gegen- standslos geworden abgeschrieben werden musste, da der Beschwerde- führer die Schweiz in der Zwischenzeit (angeblich am 31. März 2015) ver- lassen haben soll. Trotzdem zieht dieser Sachverhalt per se eine Fernhal- temassnahme nach sich. 4.2 Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einrei- severbot deshalb einerseits auf die Wegweisungsverfügung als Folge des Bundesgerichtsurteils (Sachverhalt Bst. B) und andererseits aufgrund der zahlreichen von ihm begangenen Delikte begründet. Zweifellos stellen auch die sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar, für die ohne
F-5551/2015 Seite 7 Weiteres ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Die in der Rechtsmit- teleingabe dargelegte Überzeugung, von ihm gehe künftig keine diesbe- zügliche Gefahr in der Schweiz (mehr) aus sowie der Einwand, der Be- schwerdeführer sei für seine Vergehen bereits strafrechtlich belangt wor- den (was implizit eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem nach sich ziehen würde) greifen hier nicht, da die Verhängung eines Einreiseverbots – wie bereits ausgeführt – keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten ist, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 3.2). Zudem zeigt das jüngste Ereignis (Verhaftung vom 4. Juli 2016 in A._______), dass der Beschwer- deführer trotz bestehendem Einreiseverbot in die Schweiz eingereist ist und er somit nicht bereit ist, sich an unsere Rechtsordnung und die allge- mein geltenden Gepflogenheiten zu halten. 4.3 Vor diesem Hintergrund gilt es als erstellt, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten einen hinreichenden Grund für die Verhän- gung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat. 5. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 5.2 Wie in E. 4.1 ausgeführt, führt eine Verweigerung der Ausreise trotz rechtskräftiger Wegweisung per se zur Verhängung einer Fernhaltemass- nahme (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein- same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger [Rückführungsrichtlinie, Abl. L 348/98 vom 24. Dezember 2008]). Der Beschwerdeführer ist zudem mehrmals ver- urteilt worden, einmal gar in einem besonders sensiblen Bereich (Betäu- bungsmitteldelikt) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Es liegt insbesondere ein generalpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers vor, dies auch im Sinne einer
F-5551/2015 Seite 8 kontinuierlichen Praxis. Eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass- nahme ist darin zu sehen, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer all- fälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die geltenden Regeln einzuhalten. Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerde- führers. 5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüber zu stellen. Diesbezüglich macht er geltend, dass er während der vergangenen 10 Jahre seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz gehabt habe und hier „diverse persönliche Beziehungen“ aufge- baut habe, die er in Zukunft nicht mehr pflegen könne. Um welche konkre- ten Beziehungen es sich handelt, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. 5.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Einreiseverbot einen Eheschluss in der Schweiz nicht zum vornherein verunmöglicht. In diesem Zusammen- hang kann auf die in Art. 67 Abs. 5 AuG vorgesehene Möglichkeit verwie- sen werden, Fernhaltemassnahmen aus humanitären oder anderen wich- tigen Gründen zeitweilig auszusetzen. 5.5 Kommt hinzu, dass kein Anspruch auf Eheschliessung an einem be- stimmten Ort besteht (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_756/2009 vom 15. De- zember 2009 E. 2.3.2 m.H.). Wesentlich ist, dass eine Ehe überhaupt ge- schlossen werden kann. In casu wird jedoch weder behauptet noch ist es ersichtlich, dass der Eheschluss ausserhalb der Schweiz nicht möglich wäre. Überdies wurden ausser dem Antrag auf Erteilung eines Visums zu Ehevorbereitungszwecken vom 6. Januar 2016 keine Anhaltspunkte zu be- reits unternommenen Schritten in Sachen Eheabschluss geliefert. Nach ei- ner allfälligen Eheschliessung stünde es dem Beschwerdeführer zudem frei, sich zum Zwecke der Regelung des ehelichen Zusammenlebens an die kantonalen Behörden zu wenden und um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu ersuchen. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung dann in einem weiteren Schritt das bestehende Ein- reiseverbot durch die Vorinstanz aufgehoben werden kann (vgl. Urteile des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 m.H.; eingehender BGer 2C_473/2008 vom 17. November 2008 E. 2.3).
F-5551/2015 Seite 9 5.6 Diese privaten Interessen vermögen jedoch weder eine Aufhebung noch eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Dem Be- schwerdeführer sind überdies während der Geltungsdauer der Fernhalte- massnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann – wie eben in E. 5.4 ausgeführt – die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann der Kon- takt zu nahen Personen auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (z.B. mittels moderner Kommunikationsmittel wie bspw. SMS, WhatsApp oder Skype, Besuche der Freunde im Heimatland oder jetzigen Aufenthaltsstaat). 5.7 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berück- sichtigung der gängigen Praxis eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. 6. Schliesslich bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen: 6.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah- menvertrages vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen- arbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise- verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schen- gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). 6.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthalts-
F-5551/2015 Seite 10 verweigerung ausgeschrieben werden, wenn die „Angemessenheit, Rele- vanz und Bedeutung des Falles“ eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Vo- raussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nati- onale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten began- gen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Strafta- ten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates planen (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS- II-VO). Weiter kann eine Ausschreibung eingegeben werden, wenn die Ent- scheidung nach Ziff. 1 darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige aus- gewiesen, zurückgeschoben oder ausgeschafft worden ist (Art. 24 Ziff. 3 erster Teilsatz SIS-II-VO). 6.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger somit grund- sätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrie- ben werden. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz ausgewiesen, womit die Voraussetzungen nach Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-VO erfüllt sind. So- weit steht einer Ausschreibung im SIS nichts entgegen. Zu Recht führt die Vorinstanz weiter aus, ein Verzicht auf eine Ausschreibung im SIS käme nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer im Besitze eines Aufent- haltstitels eines Schengen-Mitgliedstaates wäre. Diesbezüglich gilt es auf Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) hinzuweisen. Das darin statuierte Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschrei- bende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Dritt- staatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilen oder zusichern würde.
F-5551/2015 Seite 11 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe am 19. Oktober 2015 geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Beilage Akten Ref.-Nr. [...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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