B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5503/2024
Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2024.
F-5503/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die afghanischen Beschwerdeführenden (A., geboren 1962, Be- schwerdeführer 1; seine Ehefrau B., geboren 1965, Beschwerde- führerin 2; ihr gemeinsamer Sohn C._______, geboren 2003, Beschwer- deführer 3) reichten am 21. Februar 2024 bei der Schweizerischen Aus- landsvertretung in Islamabad (Pakistan) Gesuche um Erteilung von huma- nitären Visa ein. Letztere wies sie mit Formularverfügung vom 21. März 2024 ab. B. Sie erhoben mit Eingabe vom 22. April 2024 Einsprache beim Staatssek- retariat für Migration (SEM; Vorinstanz). Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 reichten sie eine Einspracheergänzung ein. Am 31. Juli 2024 (am 5. August 2024 eröffnet) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2024 gelangten die Beschwer- deführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhe- bung der genannten Verfügung und die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Mittellosigkeit. D. Mit Verfügung vom 18. September 2024 wurden die Anträge auf unentgelt- liche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gutgeheissen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. November 2024 reich- ten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein und hielten an ihren Rechts- begehren fest. F. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde die Vorinstanz um Einrei- chung einer Duplik ersucht, welche auch die Angabe enthalten sollte, ob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise
F-5503/2024 Seite 3 aufheben möchte. Mit Duplik vom 20. November 2024 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest. G. Am 26. November 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vor- instanz zur Präzisierung ihrer Duplik auf. Mit Eingabe vom 28. November 2024 kam sie dieser Aufforderung nach. H. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 nahmen die Beschwerdeführenden ihr Replikrecht wahr und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem reich- ten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein. I. Am 12. Februar 2025 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 28. Februar 2025 bezüglich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechts- verbeiständung weitere Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass bei Nichteinreichung aufgrund der Akten ent- schieden werde. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2025 wurde das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 173.32]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmit- telfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
F-5503/2024 Seite 4 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 3). Konkret werfen sie der Vorinstanz vor, ihr Entscheid beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklär- ten Sachverhalt (Art. 12 i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG). Weiter rügen sie sinn- gemäss einen Verstoss gegen die Berücksichtigungspflicht (Art. 32 VwVG) und einen Verstoss gegen die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG). 3.2 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Die Verwaltungsbehörden sind somit für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachen- materials zuständig. Sie bedienen sich dazu der notwendigen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Un- vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht beziehungsweise nicht vollständig abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.2.2 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden hat die Vor- instanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Sie hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen, die eingereichten Beweismittel und die Verfahrensakten die individuelle Situation, die Tätigkeit des Be- schwerdeführers 1 in Afghanistan, die Gefährdungslage respektive Aus- schaffungsgefahr aus Pakistan sowie die Gefährdungslage im Heimatland Afghanistan geprüft. Damit hat sie alle wesentlichen Sachumstände
F-5503/2024 Seite 5 berücksichtigt und ihrem Entscheid weder einen aktenwidrigen noch einen nicht belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) ist nicht festzustellen (vgl. Urteil des BVGer F-3288/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.2). Die Vorbringen richten sich im Wesentlichen denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellun- gen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswür- digung und die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen (siehe E. 4 ff.). 3.3 Die Berücksichtigungspflicht gewährt den Betroffenen einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 32 VwVG, Rz. 18). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden gehört und sich de- tailliert und sorgfältig damit auseinandergesetzt hat, weswegen vorliegend kein Verstoss gegen Art. 32 VwVG vorliegt. 3.4 Bezüglich der behaupteten Verletzung von Art. 35 VwVG ist die Be- gründung einer Verfügung so abzufassen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachge- recht anfechten kann. Betroffene müssen sich von der Angelegenheit ein Bild machen können. Die Überlegungen, welche für die Behörde entschei- dend waren, sind mindestens kurz zu nennen (vgl. zum Ganzen FELIX UHL- MANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 VwVG, Rz. 27). Entgegen den Behauptungen der Beschwer- deführenden hat sich die Vorinstanz in ihrer achtseitigen Verfügung detail- liert mit ihren konkreten Lebensumständen befasst. Der Entscheid wurde nachvollziehbar und detailliert begründet, weshalb die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) nicht verletzt wurde. 3.5 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen haben, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzu- weisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan nicht unmittelbar an Leib und Leben bedroht seien. Zwar liege bezüglich des Beschwerdeführers 1 ein mögliches, abstraktes Risikoprofil
F-5503/2024 Seite 6 vor, jedoch sei eine individuell-konkrete Gefährdung nicht erwiesen. Das SEM sieht die behaupteten menschen- und frauenrechtlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 als nicht erwiesen an und verneinte deshalb bei ihr das Vorliegen eines Risikoprofils und die individuell-konkrete Gefähr- dung (SEM Verfügung, S. 6). Ebenso verneinte sie die individuell-konkrete Gefährdung beim Beschwerdeführer 3 (SEM Verfügung, S. 6). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden halten dagegen, dass der Beschwerde- führer 1 während seiner Tätigkeit als Staatsanwalt in Afghanistan schwer- wiegende und wichtige Fälle untersucht und verfolgt habe. Die Bedrohun- gen der Taliban und «anderer Krimineller» gegen ihn hätten sich seit der Machtübernahme der Taliban intensiviert, wodurch sich bei ihm und seiner Familie eine unmittelbare Gefährdung manifestieren würde (zum Ganzen siehe act. 1, S. 9). Er sei ein ehemaliger Staatsanwalt, der von 1985 bis 2022 in verschiede- nen Positionen tätig gewesen sei. So sei er im Attorney General Office (AGO) in Kabul und in verschiedenen Departementen der Regierung tätig gewesen. Zuletzt sei er vom 7. Februar 2015 bis zum 27. Mai 2016 Leiter der Appelationsgeneralstaatsanwaltschaft von Kabul gewesen und vom 27. Mai 2016 bis zum 14. August 2021 habe er als Senior-Berater des Ge- neralstaatsanwalts gearbeitet. Er habe an wichtigen Besprechungen teil- genommen und bei der Verfolgung illegal bewaffneter Persönlichkeiten, Krimineller, ISIS, Taliban und anderer krimineller und bewaffneter Gruppen mitgeholfen. Ausserdem habe er im Rahmen seiner Fälle eng mit verschie- denen internationalen Organisationen zusammengearbeitet, insbesondere mit dem UN-Antifolterausschuss (zum Ganzen siehe act. 1, S. 5). Zudem sei er seit 2009 Vorsitzender der Afghan Prosecutor Association (APA), ei- ner Organisation, die sich für das Wohl afghanischer Staatsanwälte einset- zen würde, indem sie sich um ihren Schutz kümmere und Netzwerke für sie aufbaue (zum Ganzen siehe act. 1, S. 4 und 5; SEM-act, S. 3 und 4). Am 15. November 2016 sei er zudem Opfer einer physischen Attacke sei- tens der Taliban geworden, als sie ihn in seinem eigenen Garten angegrif- fen und schwer verletzt hätten. Des Weiteren sei am 13. Juni 2020 eine Bombe an seinem Fahrzeug entdeckt worden. Darüber hinaus habe er am 14. November 2021 einen Festnahmeentscheid der Taliban erhalten. In seiner Funktion als Präsident der Vereinigung APA habe er am 17. Januar 2022 ein TV-Interview betreffend die aktuelle Lage von Staatsanwälten und Menschenrechtsverteidigerinnen gegeben, worauf er einen Drohbrief der
F-5503/2024 Seite 7 Taliban erhalten hätte. Die Taliban seien sogar am 14. März 2022 bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten den Nachbarn gefoltert, um seinen Auf- enthaltsort zu erfahren. Bereits zuvor hätten die Beschwerdeführenden ihr Haus verlassen und seien am 7. März 2022 über den Torkham-Grenzüber- gang nach Pakistan eingereist (zum Ganzen siehe act. 1. S. 6). 4.2.2 Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 wird behauptet, sie sei eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin gewesen und habe bei verschiede- nen Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen gearbeitet. So sei sie beruflich für CARE Canada International, die unabhängige Wahl- kommission von Afghanistan, das Ministerium für Bildung (EQUIP), RTA TV, die Organisation für Menschenrechtsverteidiger und Menschenrechts- verteidigerinnen und die Organisation für Frauenrechtsverteidigerinnen und Frauenrechtsverteidiger tätig gewesen. Zudem sei sie Geschäftsfüh- rerin von D._______ (Logistikunternehmung) gewesen, durch die sie re- gelmässig mit verschiedenen westlichen Unternehmen zusammengearbei- tet habe. Es liege daher eine individuell-konkrete Gefährdung vor (act. 1, S. 6/10), die zudem durch ihre Geschlechtszugehörigkeit verstärkt werde. 4.2.3 In Pakistan hätte sich die Situation nicht verbessert. So würde der Beschwerdeführer 1 immer noch regelmässig Drohanrufe von Kriminellen und Taliban-Mitgliedern erhalten, weswegen die Familie schon mehrmals innerhalb dieses Landes umgezogen sei. Ausserdem würden die Be- schwerdeführenden täglich von der pakistanischen Polizei schikaniert, die ihnen mit der Abschiebung nach Afghanistan drohen würde. Sie würden deshalb unter grosser Angst leben. Ihre Lebensbedingungen in Islamabad seien darüber hinaus prekär (zum Ganzen siehe act. 1, S. 6 und 7). Am 5. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer 1 auf offener Strasse von einer Person attackiert worden, gegen die er während seiner Tätigkeit als Leiter der Ap- pellationsgeneralstaatsanwaltschaft in Kabul wegen Mordes Anklage erho- ben habe (zum Ganzen siehe act. 1, S. 7). Seit dem 1. Juni 2024 würden die Beschwerdeführenden über keine gültigen pakistanischen Visa mehr verfügen. Gemäss ihren Angaben drohe ihnen nun die Abschiebung nach Afghanistan (zum Ganzen siehe act. 1, S. 7). Obwohl im Jahr 2023 eine Ausreisemöglichkeit nach Brasilien bestanden hätte, hätten die Beschwerdeführer aufgrund ihrer prekären Situation und des Fehlens einer Vertrauensperson in jenem Land davon keinen Ge- brauch machen können (siehe act. 6, S. 2).
F-5503/2024 Seite 8 5. 5.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). Ausländerinnen und Ausländern, welche die all- gemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Allein das freiwillige Aufsuchen ei- ner Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Vi- sums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.). Ein humanitäres Visum kann dann gewährt werden, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen wer- den muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitu- ation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen be- trifft, gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2553/2022 vom 14. März 2024 E. 3.3). 5.2 Um ein humanitäres Visum gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VEV zu erhalten, muss eine gesuchstellende Person über ein effektiv erhöhtes Risikoprofil verfügen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 7.4). Das Vorliegen eines möglichen Risikoprofils genügt noch nicht, um die Vor- aussetzungen von Art. 4 Abs. 2 VEV zu erfüllen. Vielmehr muss auf indivi- duell-konkreter Ebene eine unmittelbare Gefährdung gegeben sein (siehe auch Urteil des BVGer F-4205/2025 vom 28. März 2025 E. 3.3). Liegen Gesuche von verschiedenen Personen vor, sind sie individuell zu behan- deln (vgl. Urteil des BVGer F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 5.3). 5.3 Im nationalen humanitären Visumsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG gelten im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte
F-5503/2024 Seite 9 Anforderungen an das Beweismass (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 3.4). Eine Glaubhaftmachung reicht – im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) – nicht aus. Beweis- mässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Ge- fährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Vielmehr ist der volle Be- weis zu erbringen (siehe Urteil des BVGer F-634/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.5). Wo im Sinne einer Beweisnot ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die behauptete Tatsache oder der Gefährdungsgrund nur mittelbar durch Indizien bewie- sen werden können, reicht das Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit aus (vgl. BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 105 E. 3.3.1; 141 III 569 E. 2.2.1; 130 III 321 E. 3.2). Die Zweifel an der Richtigkeit des be- haupteten Sachverhalts dürfen diesfalls nicht derart sein, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Betracht fallen. Mit ande- ren Worten muss es sich um die wahrscheinlichste der in Betracht fallen- den Sachverhaltsvarianten handeln (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 139 V 176 E. 5.3; 135 V 39 E. 6.1; RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, Kommentar VwVG, 2022, Art. 12 VwVG, Rz. 24). 6. 6.1 Vorab ist zu erwähnen, dass alle Beschwerdeführenden bereits im Jahr 2023 humanitäre Visa für Brasilien erhalten hatten, die vom 16. Februar 2023 bis 15. August 2023 gültig waren (siehe SEM-act, S. 39/48/56). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Regel kein humanitäres Visum erteilt, wenn die Gesuchstellenden die Möglichkeit gehabt haben, in ein anderes, als sicher geltendes Land auszureisen (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.5). Ihr Vorbringen, wonach sie nicht über genügend finanzielle Mittel für die Ausreise verfügt hätten, sind nicht glaubhaft. Sie werden, wie aus von ihnen eingereichten Dokumenten ersichtlich ist, von mehreren Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützt. Selbst wenn sie ihre Behauptung belegen könnten, dass die finanzielle Unterstützung einer NGO weggefallen sei (siehe act. 13, S. 2), hätten sie andere NGOs, mit denen sie bereits in Kontakt stan- den, um Unterstützung bitten können. Ausserdem bringen sie selbst vor, dass sie durch eine Vertrauensperson in der Schweiz finanziell unterstützt werden (siehe act. 1, S. 13). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen hätten sie somit durchaus die Möglichkeit gehabt, genügend finanzielle Mittel für
F-5503/2024 Seite 10 eine Ausreise nach Brasilien zu organisieren. Die vorliegende Subsidiarität würde für sich genommen bereits ausreichen, um die Beschwerde abzu- weisen. 6.2 Da für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids massgeblich ist (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2), besteht zumindest die Möglichkeit, dass sich die individuell-konkrete Ge- fährdung gegenüber August 2023 (Ablauf des brasilianischen Visums) er- höht hat, weswegen im Folgenden nichtsdestotrotz die individuell-konkrete Gefährdung zum jetzigen Zeitpunkt noch zu prüfen ist. 7. 7.1 98 % der Befragten gaben in einer UNHCR-Umfrage unter 4220 Rück- kehrenden nach Afghanistan an, nach ihrer Rückkehr keine physischen Si- cherheitsprobleme gehabt zu haben (UNHCR Afghanistan, Post Return Monitoring Report vom 30. Oktober 2024, October-December 2023, https://data.unhcr.org/en/documents/details/112147, abgerufen am 4. April 2025). Auch der Vorinstanz sind keine Hinweise bezüglich einer systematischen Verfolgung oder Schikanierung von Rückkehrenden be- kannt (SEM, Focus Afghanistan, Kap. 5.2.3, S. 37). Es bestehen jedoch Hinweise darauf, dass solche Übergriffe gelegentlich vorkommen können. Es handelt sich jedoch eher um individuelle Racheakte und einzelne Über- griffe durch die Taliban-Interimsbehörden, die vor allem, wenn auch nicht ausschliesslich, Risikoprofile betreffen (vgl. zum Ganzen SEM, Focus Af- ghanistan, Kap. 5.2.3, S. 38). 7.2 Die eingereichten Akten belegen glaubhaft, dass der Beschwerdefüh- rer 1 tatsächlich als Staatsanwalt in Afghanistan tätig gewesen ist und so- mit über ein abstraktes Risikoprofil verfügt. Wie vorne dargestellt (siehe E. 5 ff.), muss jedoch für die Erteilung eines humanitären Visums zusätzlich eine individuell-konkrete Gefährdung gegeben sein. Um diese zu belegen, reichten die Beschwerdeführenden einen angeblich von den Taliban aus- gestellten Haftbefehl vom 1. November 2021 und einen Drohbrief vom 20. Januar 2022 (beide in Kopie) ein. Die Vorinstanz würdigte die Aussagekraft der beiden Dokumente im Rahmen ihres Ermessenspielraumes und hielt sie für nicht überzeugend, da sie im Widerspruch zu den geschilderten Er- eignissen (passierte Grenzkontrollen und erfolgte Passverlängerung) ste- hen würden und in einer Gesamtsicht nicht überzeugend seien (siehe SEM Verfügung, S. 6/7). Diese Einschätzung ist vorliegend nicht zu beanstan- den (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]).
F-5503/2024 Seite 11 7.3 Aus den Vorakten geht weiter hervor, dass die Familie legal aus Afgha- nistan ausreisen konnte, was sowohl durch einen afghanischen Ausreise- stempel als auch einen pakistanischen Einreisestempel im Pass vom Be- schwerdeführer 3 gestützt wird (siehe SEM-act, S. 40) und im Rahmen der Befragung in der Schweizerischen Botschaft in Islamabad am 21. März 2024 auch explizit von den Beschwerdeführenden bestätigt wurde (siehe SEM-act, S. 179). Auch die Verlängerung der afghanischen Pässe auf der afghanischen Botschaft in Islamabad (siehe SEM-act. S. 179) spricht ge- gen die Behauptung, dass eine systematische Fahndung vorliegen würde. In Würdigung der Gesamtsituation überzeugen die eingereichten Doku- mente nicht als Nachweis einer individuell-konkreten Gefährdung des Be- schwerdeführers 1. Die im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgebrachten, jedoch unbelegten Behauptungen, wonach der Grenzübertritt und die Ver- längerung der Pässe nur gegen die Zahlung von Schmiergeld möglich ge- wesen wären, vermögen aufgrund der Widersprüchlichkeit zu den im Bot- schaftsgespräch gemachten Angaben ebenfalls nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 bereits wäh- rend der ersten Herrschaft der Taliban in Afghanistan (1996 – 2001) durch- gehend für den Staat tätig war, was ebenfalls gegen seine individuell-kon- krete Gefährdung spricht. 7.4 Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 tat- sächlich für die vorgenannten NGOs gearbeitet hat. Glaubwürdig scheint dagegen die Behauptung, sie sei Geschäftsführerin von D._______ gewe- sen. Im Internet findet sich ein – mittlerweile nicht mehr aktiver – Commer- cial and Government Entity (kurz CAGE) Code für das Unternehmen D._______ (Commercial & Government Entity Report, (...), abgerufen am 7. April 2025). Aus diesem im April 2017 erstellten und im März 2019 letzt- mals aktualisierten CAGE Code geht hervor, dass sie Geschäftsführerin der erwähnten Unternehmung gewesen ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass bei ihr aus der Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Logistikunterneh- mens, welches mit westlichen Unternehmen zusammengearbeitet habe, ein erhöhtes Risikoprofil, geschweige denn eine individuell-konkrete Ge- fährdung, resultieren würde. 7.5 Im Übrigen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtüber- nahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen – und nicht einzig die Beschwerde- führerin 2 individuell – in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der
F-5503/2024 Seite 12 aktuellen Machtverhältnisse nicht aus, um im konkreten Einzelfall offen- sichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefähr- dungssituation für die Beschwerdeführerin 2 im Vergleich zu anderen dort lebenden Frauen und Mädchen vermochten die Beschwerdeführenden nicht zu belegen (vgl. Urteil des BVGer F-6079/2024 vom 20. März 2025 E. 5.1.8). 7.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass weder beim Beschwer- deführer 1 noch bei der Beschwerdeführerin 2 eine individuell-konkrete Ge- fährdung besteht. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 wird kein visum- relevanter Verfolgungsgrund geltend gemacht. Schliesslich kann auf die Prüfung einer Reflexgefährdung verzichtet werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6079/2024 vom 20. März 2025 E. 4.5). 8. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Ausreise in einen sicheren Drittstaat (Brasilien), trotz Vorliegens brasiliani- scher Visa und vorhandener finanzieller Unterstützung durch einen Be- kannten in der Schweiz, nicht wahrgenommen haben. Selbst bei einer Be- trachtung zum jetzigen Zeitpunkt kann bei keinem der Beschwerdeführen- den eine individuell-konkrete Gefährdung nachgewiesen werden, weswe- gen die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV nicht erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung erweist sich so- mit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. September 2024 gutgeheissen. Es sind ihnen daher keine Verfahrenskosten aufzuer- legen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar
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