B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5440/2023

Urteil vom 20. September 2024 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Sami Imer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 1. September 2023.

F-5440/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der iranische Staatsangehörige A._______ (geb. 1998 [nachfolgend: Be- schwerdeführer]) ersuchte am 4. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an (bestätigt mit Urteil des BVGer D-6086/2020 vom 11. Mai 2022). B. B.a Am 7. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegen- den persönlichen Härtefalls beim Migrationsamt des Kantons Graubünden ein. Das Migrationsamt unterbreitete den Entscheid der Vorinstanz am 8. Juni 2023 zur Zustimmung. B.b Die Vorinstanz verweigerte die Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung mit Verfügung vom 1. September 2023. C. C.a Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm während der Dauer des Beschwerdeverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten und das kantonale Migrationsamt sei anzuwei- sen, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung er- suchen. C.b Der Instruktionsrichter trat auf den Antrag auf Anordnung einer vor- sorglichen aufenthaltssichernden Massnahme und entsprechender Anwei- sung des kantonalen Migrationsamts mit Zwischenverfügung vom 16. Ok- tober 2023 nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung hiess er mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2023 gut. C.c Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 auf Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdefüh- rer am 10. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

F-5440/2023 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) unter- liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Die genannte Ausnahme- bestimmung weist sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher aus- länderrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf, weshalb sich das Ver- fahren nach den Verfahrensbestimmungen richtet, die im Ausländerrecht anwendbar sind, d.h. jenen des AIG und des VwVG (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 4.3 und 5; Urteil des BVGer F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.2). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fort- geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen. 3.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im Juni 2018 mehr als fünf Jahre – seit dem Eintritt der Rechtskraft der

F-5440/2023 Seite 4 Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel – ununterbrochen in der Schweiz auf. Die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG ist damit erfüllt. Vom 31. August 2022 bis am 13. September 2022 galt er als ver- schwunden. Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten, dass aufgrund der kurzen Dauer des unbekannten Aufenthalts und den diesbezüglichen Er- klärungen des Beschwerdeführers das Kriterium von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt sein dürfte. Überdies ist er seiner Pflicht zur Offenle- gung seiner Identität (Art. 31 Abs. 2 VZAE) nachgekommen. Wie nachfol- gend aufgezeigt wird, kann offenbleiben, ob Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob aufgrund der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE). 4.1 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Ver- ordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungs- bereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) bezieht. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienver- hältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. 4.2 Gemäss Rechtsprechung darf ein schwerwiegender persönlicher Här- tefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnitt- lichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthalts- bewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbe- züglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 m.H.; jüngst Urteil des BVGer F-3078/2022 vom 12. Juli 2024 E. 5.1 f. m.w.H.).

F-5440/2023 Seite 5 4.3 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per- sönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Bezie- hung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person wäh- rend ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser An- forderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2; Urteil F-3078/2022 E. 5.4). 4.4 Betreffend die Integration des Beschwerdeführers im Sinne der Teil- nahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie seiner fi- nanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) ergibt sich aus den Akten Folgendes: Von Februar bis Mai 2019 war er als Küchenhilfe im Stundenlohn angestellt (vgl. Arbeitsverträge vom 10. Januar 2019 und 4. April 2019). Von Dezember 2019 bis März 2020 arbeitete er als Servicemitarbeiter in einem Hotel (vgl. Arbeitszeugnis vom 29. März 2020 und entsprechende Lohnabrechnungen) und vom 1. Juni 2020 bis 15. Juni 2022 in einem Gastrobetrieb (vgl. Lohnausweise). Einem Betreibungsregisterauszug vom 15. März 2023 ist zu entnehmen, dass ge- gen ihn weder Betreibungen noch Verlustscheine vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist beim Beschwerdeführer ein ernsthafter Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben vorhanden. 4.5 In Bezug auf die Sprachkompetenzen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG) ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch gelernt und sich seine Sprachkennt- nisse auf dem Niveau A2 bewegen (vgl. Sprachenpass einer Sprachschule vom 2. Juni 2023). Die ins Recht gelegten Referenzschreiben von Privat- personen legen nahe, dass er im Alltag sprachlich gut zurechtkommt und sich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat. 4.6 Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Res- pektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG) ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer von der Staatsanwaltschaft B._______ mit Strafbefehl vom 12. April 2022 wegen mehrfacher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG zu einer bedingten Geldstrafe

F-5440/2023 Seite 6 von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 1'200.– verur- teilt wurde. Seinem Einwand, es handle sich dabei um ein «Fehlurteil», ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsbe- hörden ist, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte viel- mehr im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel er- greifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile des BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; 1C_539/2016 vom 20. Feb- ruar 2017 E. 2.2; je m.H.). Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom 2. Mai 2022 wies die gegen den Strafbefehl erhobene Ein- sprache einen Mangel auf. Die Nachfrist zur Behebung des Mangels liess der Beschwerdeführer verstreichen, womit der Strafbefehl vom 12. April 2022 unbestrittenermassen in Rechtskraft erwuchs. Überdies hat der Be- schwerdeführer die mit Abschluss des Asylverfahrens angesetzte Ausrei- sefrist nicht eingehalten und sich damit über die rechtskräftige Wegwei- sung hinweggesetzt (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.5; 144 II 16 E. 4.7.2; je m.w.H.). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). 4.7 Mit Blick auf die familiären Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist. In Bezug auf die Beziehung mit einer angeblich im Besitz einer Niederlassungsbe- willigung befindenden syrischen Staatsangehörigen beruft er sich sinnge- mäss auf den grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK). Es ist indes weder dargelegt noch er- sichtlich, inwiefern eine gefestigte Partnerschaft im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegen soll (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024 E. 3.3; je m.w.H.). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit zwei Jahren in einer Beziehung befinde, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Zudem ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.2; je m.w.H.) zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten (Tante, Onkel, Cousinen) dargetan oder ersichtlich. 4.8 Zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist festzuhalten, dass der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz vier Jahre – vom 4. Juni 2018 ab Einreichung des Asylgesuchs

F-5440/2023 Seite 7 bis zum 15. Juni 2022, dem Ablauf der Ausreisefrist – dauerte. Seine wei- tere Anwesenheit ist darauf zurückzuführen, dass er die freiwillige Rück- kehr in seinen Heimatstaat verweigert hat (siehe E. 4.6 hiervor). 4.9 Das Kriterium des Gesundheitszustands (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) ist nicht näher zu prüfen, weil gesundheitliche Probleme durch den Beschwer- deführer weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind. 4.10 Ein laut Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE weiter zu berücksichtigender As- pekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, wobei Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt bezweckt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asyl- gewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Be- urteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG). Demge- genüber ist im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls le- diglich zu prüfen, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann (zum Ganzen Urteile des BVGer F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.6; F-4213/2023 vom 7. November 2023 E. 4.5; F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.5; je m.w.H.). Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein, womit er die prägenden Jahre der Adoleszenz vollständig in seinem Hei- matland verbracht hatte. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und Geschwister im Iran, sodass von einem tragfähigen familiären Beziehungs- netz in seinem Heimatland auszugehen ist. Mit dem Hinweis auf angebli- che Bedrohungen von Familienmitgliedern nach seiner Ausreise aus dem Iran und die dortige schlechte Menschenrechtslage verkennt er, dass diese Vorbringen inhaltlich vorrangig die – hier nicht streitgegenständliche – Frage der Asylgewährung beziehungsweise des Vollzugs der verfügten Wegweisung betreffen (siehe E. 4.9 hiervor). Diese Themenkomplexe wa- ren Gegenstand des Asylverfahrens, in welchem das Asylgesuch rechts- kräftig abgelehnt und die Wegweisung für vollziehbar erklärt wurde. Entge- gen den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht davon aus- zugehen, dass ein sechsjähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Wiedereingliederung im Iran verunmöglichen würde. Mit den erworbenen beruflichen Fähigkeiten und dem familiären Beziehungsnetz dürfte es ihm trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage im Iran möglich sein, sich dort ohne Weiteres wieder einzugliedern und wirtschaftlich Fuss zu fassen.

F-5440/2023 Seite 8 4.11 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind dem Beschwerdeführer ins- besondere in beruflicher Hinsicht Integrationsbemühungen (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) zugutezuhalten. Mit Blick auf die übrigen in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Prüfkriterien ist die Integration des Beschwerdeführers jedoch nicht als derart fortgeschritten anzusehen, dass ein Verlassen der Schweiz zu einer besonderen Härte für ihn führen würde. Eine besondere Veranke- rung in der Schweiz ergibt sich auch unter Berücksichtigung ähnlich gela- gerter Fälle nicht (vgl. Urteile des BVGer F-5125/2022 vom 5. Juni 2024; F-3346/2021 vom 18. Dezember 2023; F-2058/2021 vom 12. Mai 2023). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG grundsätzlich nur für sehr gut integrierte und unbe- scholtene Personen in Frage kommt, die nach der Ablehnung ihres Asyl- gesuchs nicht aus selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3; Urteile des BVGer F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 5.6; F-3866/2017 vom 14. März 2019 E. 8; je m.w.H.). 5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert. Der rechts- erhebliche Sachverhalt ist hinlänglich erstellt (siehe E. 4 hiervor), weshalb der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist (zur zulässigen antizi- pierten Beweiswürdigung vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4; 144 V 361 E. 6.5). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang würde der unterliegende Besch- werdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist indes von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 72 E. 2.4). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-5440/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

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20.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026