B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5402/2023

Urteil vom 13. Mai 2025 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Thomas Tribolet, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Erstinstanz,

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Generalsekretariat GS EJPD, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot fedpol; Beschwerdeentscheid des EJPD vom 2. Februar 2023.

F-5402/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Beschwerdeführer ist (...) in der Schweiz geboren. Mit Entscheid der Asylrekurskommission vom 16. September 2005 wurde er wegen der medizinisch bedingten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern einbezogen. B. Am 17. Oktober 2019 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter anderem we- gen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS) sowie verwandter Organisatio- nen (AS 2014 4565; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz) und Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB) ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 dehnte die Bun- desanwaltschaft die Strafuntersuchung auf den Tatbestand der Gewaltdar- stellungen nach Art. 135 StGB aus. C. Mit Verfügung vom 22. März 2021 hob das Staatssekretariat für Migration (SEM) unter Anordnung des sofortigen Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Das Bundesverwaltungsgericht be- stätigte diesen Entscheid mit Urteil D-1984/2021 vom 25. Juli 2022. D. Nach der Anordnung der Untersuchungshaft aufgrund eines dringenden Tatverdachts insbesondere wegen Verstosses gegen das Al-Qaïda/IS-Ge- setz mit Entscheid vom 26. April 2021 wurde der Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 entlassen und bis zum 21. Oktober 2021 direkt in Ausschaf- fungshaft versetzt. Auf das Datum der Entlassung aus der Untersuchungs- haft hin verfügte das Bundesamt für Polizei (fedpol; Erstinstanz) am 22. Juli 2021 gestützt auf Art. 68 AIG seine Ausweisung – sofort zu vollzie- hen nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme – und auferlegte ihm ab dem Zeitpunkt der Ausreise ein Einreiseverbot von 20 Jahren für das schweizerische und liechtensteinische Staatsgebiet. Dieses schrieb es im nationalen automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und im Schengener Informationssystem (SIS II) aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

F-5402/2023 Seite 3 E. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 23. August 2021 Beschwerde beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments (EJPD; Vorinstanz) erheben. Dieses wies mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2021 ein Ausstandsbegehren gegen zwei verfahrenslei- tende Mitarbeiter des fedpol sowie den Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung ab. Im Übrigen gewährte es die unentgeltliche Prozess- führung und Verbeiständung. F. Am 13. Januar 2022 verfügte die Bundesanwaltschaft die teilweise Einstel- lung des Strafverfahrens betreffend die vorgeworfenen Straftaten (Art. 139, 144 und 186 StGB) im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl im Oktober 2016 sowie betreffend die Vorbereitung eines Terroranschlags so- wie der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Zusammenhang mit den Kontakten zu B._______ zwischen dem 10. und 12. April 2021 (Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz, Art. 260 ter Ziff. 1 StGB). G. Am 3. Februar 2022 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Beschwerde- führer mittels Strafbefehls wegen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz, des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB (mehrfach begangen), des Fahrens ohne Berechti- gung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01; mehrfach begangen) sowie des Be- sitzes von Waffen ohne Berechtigung gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG, SR 514.54; mehrfach begangen). Sie auferlegte ihm eine bedingte Freiheitsstrafe von 180 Tagen bei einer Pro- bezeit von drei Jahren sowie eine Busse von Fr. 1'000.–. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. Am 13. April 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei C._______ in den Kosovo ausgeschafft. I. Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 wies das EJPD die Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz betreffend die Ausweisung und das Einrei- severbot ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

F-5402/2023 Seite 4 J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 6. März 2023 gemäss Art. 50 Abs. 1 und Art. 73 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG Be- schwerde zuhanden des Bundesrats beim Eidgenössischen Finanzdepar- tement (EFD) erheben und beantragen, die Verfügung des EJPD vom 2. Februar 2023 sei insofern abzuändern, als auf den Erlass einer Einrei- sesperre zu verzichten sei. K. Das EJPD hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2023 vollumfäng- lich am angefochtenen Beschwerdeentscheid fest. L. Das EFD hiess mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut. M. Nach vorgängiger Information des Beschwerdeführers und der Vorinstanz überwies das EFD das Beschwerdeverfahren am 4. Oktober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf dessen Urteil F-3116/2023 vom 27. Juni 2023 (zwischenzeitlich publiziert als BVGE 2023 VII/5) unter Bei- lage der Vorakten und der Beschwerdeakten. N. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 ersuchte der Instruktionsrichter die Bun- desanwaltschaft um Zustellung der Strafakten. Diese gingen am 17. Juni 2024 ein. O. Am 10. März 2025 beantwortete der Instruktionsrichter eine Verfahrens- standsanfrage.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG sind Beschwerden an das Bundes- verwaltungsgericht gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten unzulässig, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung

F-5402/2023 Seite 5 einräumt. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Ausweisungen und Einreiseverbote, welche fedpol gestützt auf Art. 68 AIG erlässt und über die der Beschwerdedienst des EJPD als verwaltungsinterne Beschwer- deinstanz befunden hat, fällt aufgrund des Unzulässigkeitsgrunds auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Zuständige Be- schwerdeinstanz auf diesem Gebiet ist gemäss Art. 72 Bst. a VwVG grund- sätzlich der Bundesrat. 1.2 Hinsichtlich der Ausnahmeklausel des völkerrechtlichen Anspruchs auf gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a in fine VGG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2023 VII/5 präzisiert, dass ein völkerrechtlicher Anspruch auf gerichtliche Beur- teilung besteht, wenn die beschwerdeführende Partei in vertretbarer Weise die Verletzung einer materiellen Bestimmung der EMRK rügt («grief défen- dable», «arguable claim»). Wird eine entsprechende Rüge vertretbar erho- ben, hat dies gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. d und Art. 74 VwVG zur Folge, dass in diesen Konstellationen eine Verwaltungsbeschwerde an das EJPD und den Bundesrat gegen Entscheide über die Ausweisung und die Anord- nung eines Einreiseverbots nach Art. 68 AIG ausgeschlossen ist (BVGE 2023 VII/5 E. 4.1–4.10 m.w.H.). 1.3 Der Beschwerdeführer begründet die Anfechtung des Einreiseverbots hauptsächlich mit der Verletzung seines Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Die Rüge von Art. 8 EMRK er- scheint vorliegend aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz geboren sowie aufgewachsen ist und über hier wohnhafte Familienmitglieder ver- fügt, vertretbar im Sinn der dargelegten Praxis. Das Bundesverwaltungs- gericht erachtet sich demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a in fine VGG als zuständig für die Beurteilung der Beschwerde gegen die im Streit lie- gende Verfügung betreffend das Einreiseverbot gemäss Art. 68 AIG. 1.4 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts schliesst diejenige des Beschwerdedienstes des EJPD aus. Dessen verwaltungsinterner Be- schwerdeentscheid ist am 2. Februar 2023 und damit vor der in BVGE 2023 VII/5 (Urteil des BVGer F-3116/2023 vom 27. Juni 2023) sta- tuierten Rechtsprechungsänderung ergangen. Die Rechtsprechungsände- rung und die vorliegende Unzuständigkeit des EJPD waren im Zeitpunkt dessen Entscheids nicht in guten Treuen vorhersehbar, weshalb es aus formellen Gründen nicht angezeigt ist, den Beschwerdeentscheid aufzuhe- ben. Ausgeschlossen ist hingegen die Zuständigkeit des Bundesrats,

F-5402/2023 Seite 6 weshalb das EFD, welches das Beschwerdeverfahren in dessen Namen führte, die bei ihm hängige Beschwerde in Anerkennung seiner Unzustän- digkeit folgerichtig an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (vgl. BVGE 2023 VII/5 E. 4.11 m.w.H.). Dadurch wird das EJPD zur Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. 1.5 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.6 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – im Fall von Bundesbehörden – die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 AIG kann fedpol zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz eine Ausweisung verfügen, nachdem es den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig angehört hat. Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden (Art. 68 Abs. 3 AIG). Die innere und die äussere Sicherheit stel- len zentrale Staatsinteressen (Art. 173 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 185 BV) dar und bezwecken die Gewährleistung des friedlichen Zu- sammenlebens auf nationaler und internationaler Ebene (vgl. Urteil des BGer 2C_138/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1). Ihre Bedrohung ist definiti- onsgemäss schwerwiegender als die Bedrohung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung. Ihr Schutz ist präventiver Natur und setzt nicht unbedingt voraus, dass eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftat begangen wurde. Die staatspolitisch, präventiv-polizeilich motivierte Verfügung einer Auswei- sung und eines Einreiseverbots durch fedpol erfolgt insbesondere bei einer Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und

F-5402/2023 Seite 7 politischen Bereich. Darunter fallen beispielsweise die Gefährdung durch Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, die organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen (siehe zum Ganzen BVGE 2022 VII/3 E. 8; 2021 VII/7 E. 8 und 9.1–9.4; je m.w.H.; Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2002 3813 f.]; Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Be- kämpfung von Terrorismus [BBI 2019 4806] sowie Art. 173 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 185 BV; Art. 2 f. und Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bundesgeset- zes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst [NDG, SR 121]; ferner FABIAN TEICHMANN/MADELEINE CAMPRUBI, Einreiseverbote von fed- pol zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit – ein verfassungs- rechtlicher Balanceakt, Sicherheit & Recht 1/2022, S. 9 f.; PIERRE TSCHAN- NEN, Normenarchitektur des Bundes, in: Kiener et al. [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht 2018, Bd. III/2, Rz. 3 ff.). 3.2 Betreffend die Dauer des Einreiseverbots sieht Art. 67 Abs. 4 AIG vor, dass fedpol Einreiseverbote von mehr als fünf Jahren und in schwerwie- genden Fällen unbefristet verfügen kann. Eine konkrete Bedrohung der in- neren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gemäss Art. 77b der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Okto- ber 2007 (VZAE, SR 142.201) gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1–5 NDG oder an Aktivitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten un- terstützt, fördert oder dazu anwirbt. Eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz ist somit anzunehmen, wenn das Verhal- ten der ausländischen Person eine staatschutzrelevante Dimension auf- weist, nämlich mit einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht kompatibel ist. Die Ablehnung von Rechtsstaat und Demokratie sowie die Bestrebungen für eine grundlegende Veränderung der geltenden Gesell- schaftsform können, müssen aber nicht vom Einsatz oder der Förderung von Gewalttaten begleitet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_492/2021 vom 23. November 2021 E. 4.10). Für die Annahme der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit ist dementsprechend nicht die Sicherheit des Ein- zelnen ausschlaggebend, sondern die Gefährdung der schweizerischen Gesellschaft als Ganzes (vgl. FULVIO HAEFELI, Einreiseverbot und

F-5402/2023 Seite 8 Ausweisung der Bundespolizei [fedpol] bei Extremismus und Terrorismus, Sicherheit & Recht 1/2021, S. 5 f.; JEREMIAS FELLMANN, Das Verbot von extremistischen Organisationen im schweizerischen Recht, Diss. Bern 2022, S. 316 ff.) 3.3 Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots sind die Grundsätze der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu beachten und eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_492/2021 vom 23. No- vember 2021 E. 5; BVGE 2023 VII/6 E. 6.5; Urteile des BVGer F-1031/2018 vom 27. November 2019 E. 6.5; F-7157/2017 vom 4. Sep- tember 2019 E. 6.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Urteil des BGer 2C_492/2021 vom 23. November 2021 E. 4.6, 4.10; Urteile des BVGer F-5655/2019 vom 7. Mai 2021 E. 4.3; F-7061/2017 vom 10. Dezember 2019 E. 7.2; ferner BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Beschwerde gegen die Fernhaltemassnahme von 20 Jahren mit der vom Beschwerdeführer aus- gehenden Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz: 4.1.1 Sie führt aus, der Beschwerdeführer sei bereits als Jugendlicher we- gen Erwerb, Besitz und Tragens einer verbotenen Waffe sowie Tätlichkei- ten und fahrlässiger einfacher Körperverletzung verurteilt worden. Gemäss Bericht der Kantonspolizei C._______ vom 2. Mai 2019 sei bei ihm seit dem Jahr 2017 eine Radikalisierung im Sinn eines salafistischen Islamver- ständnisses festgestellt worden. Namentlich habe er gemäss der Abteilung (...) der Stadt D._______ seit Juni 2018 nur noch den Koran im Kopf, sei ständig am Beten, habe sich einen Bart wachsen lassen, reiche Frauen nicht mehr die Hand und höre keine Musik mehr. Anlässlich eines Polizei- einsatzes am 20. November 2018 habe er den Polizisten erklärt, seine Schwester dürfe keinen Mann sehen, sei vom Teufel besessen und er werde diesen nun austreiben, wobei er wiederholt Koranverse rezitiert habe. Am folgenden Tag habe er anlässlich eines Gesprächstermins mit der Kantonspolizei C._______ bestätigt, seinen Glauben über die hiesigen gesellschaftlichen Normen zu stellen und nach der Scharia zu leben. So habe er beispielsweise gesagt, wenn in der Schweiz einmal mehr Muslime

F-5402/2023 Seite 9 als Andersgläubige leben, dann solle hier die Scharia eingeführt werden. Er befürworte die Scharia in allen Punkten. Er lebe ja nach der Scharia. Das Gesetz Allahs stehe über allem, weshalb die Scharia auf der ganzen Welt gelten solle. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 3. Feb- ruar 2022 sei er wegen des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS- Gesetz verurteilt worden. Der Verstoss liege darin begründet, dass er am 23. Juni 2019 im Auto des polizeilich bekannten, in der islamistischen Szene verkehrenden E., gegen den die Bundesanwaltschaft ebenfalls Ermittlungen geführt habe, vier sogenannte Naschids abgespielt habe. Naschids seien A-cappella-Gesänge mit religiösen Inhalten. Die vier besagten Naschids hätten die Terrororganisation IS verherrlicht und seien in deren einschlägigen Videoproduktionen verwendet worden. Darüber hin- aus habe er Gewaltdarstellungen mit Bezug zum IS (acht Bilder und drei Videos mit dem folgenden Inhalt: verkohlte menschliche Körper; zwei Per- sonen, die einer Frau mit aufgeschnittener Bauchhöhle die Eingeweide herausschneiden; aufgespiesster Körper ohne Kopf und Hände mit aufge- schnittenem Bauch über einem Grill; totes Kind, dessen Körper zur Hälfte durchtrennt ist; Darstellung einer Kehlendurchschneidung; IS-Flagge mit Bildern von Kopfschüssen) auf seinen Mobiltelefonen besessen, wofür er ebenfalls verurteilt worden sei. Hinzugekommen seien die Tatbestände des Fahrens ohne Berechtigung und des Verstosses gegen das Waffengesetz aufgrund des Besitzes von 15 Wurfmessern. Neben der strafrechtlichen Verurteilung verweist die Vorinstanz auf die Kontakte des Beschwerdeführers mit B., der (...) in F._______ we- gen Mitgliedschaft und Unterstützung der Al-Qaïda zu einer (...)jährigen Haftstrafe verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer habe sich mit die- sem in einem von fedpol abgehörten Gespräch über den Terroranschlag in G._______ vom (...) und die zu erwartenden Begleitumstände einer ver- gleichbaren Tat in der Schweiz unterhalten. Das EJPD räumt indes ein, dass die dabei gemachten Aussagen über das Testen von Sprengstoff in der Schweiz von B._______ stammten und daher die Bundesanwaltschaft veranlasst hätten, die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wegen der Planung eines Anschlags fallenzulassen. Weiter habe der Beschwerdefüh- rer B._______ im April 2021 zu sich eingeladen und ihn aufgefordert, ihm die «Bay’ah» in deutscher Sprache zu senden. Dabei handle es sich um einen Treueschwur, der im dschihadistischen Kontext oft auf radikalislamis- tische Organisationen geleistet werde und häufig in Videos enthalten sei, die vor Begehung terroristischer Attentate veröffentlicht werden.

F-5402/2023 Seite 10 4.1.2 Betreffend die Prognose der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers verweist die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid auf einen von ihr eingeholten Bericht der Kantonspolizei C._______ vom 24. Mai 2022. Die Kantonspolizei C._______ gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz darstelle. Daran ändere auch seine Teilnahme am Mentoring-Programm der Fachstelle H._______ der Stadt C._______ (hiernach: Fachstelle (...)) nichts. Zwar habe der Mentor ihn in seinem Verlaufsbericht vom 10. Juni 2022 zuhanden der Fachstelle (...) nach sechs Gesprächsterminen und fünf Telefonaten innerhalb von zehn Monaten als zuverlässigen, interes- sierten, motivierten und zugänglichen jungen Erwachsenen beschrieben. Weiter habe er dessen Motivation und Engagement für eine aktive, ange- messene Zukunftsplanung sowie nachvollziehbare, selbstreflexive Erklä- rungen für sein vergangenes problematisches Verhalten, Selbstkritik und eine authentische Distanzierung von extremistischem Verhalten festge- stellt. Die Vorinstanz betont jedoch, dass die Einschätzung des Gefähr- dungspotenzials der begleiteten Personen nicht in der Kompetenz des Mentors oder der Fachstelle (...), sondern jener der Kantonspolizei C._______ (Bedrohungsmanagement) liege und diese am 24. Mai 2022 von einer Gefährdung ausgegangen sei. Daraus folgert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe spätestens seit November 2018 gewusst, als die Kantonspolizei C._______ aufgrund der festgestellten zunehmenden islamistischen Radikalisierung mit ihm eine Ansprache durchführte, dass er im Fokus der Behörden stehe. Dennoch habe er sich weiter in dschihadistischen, salafistischen Kreisen bewegt, entsprechende Kontakte gesucht und gepflegt sowie Propagandamaterial des IS und Gewaltdarstellungen mit Bezug zum IS auf seinen Mobiltelefo- nen gespeichert. Im Rahmen des Strafverfahrens habe er sich nie glaub- haft von durch den IS verübte Verbrechen distanziert. Ebenso wenig habe er sich im Ausweisungs- und Einreiseverbotsverfahren dezidiert von der Ideologie sowie den Mitteln und Zielen des IS und verwandter Gruppierun- gen losgesagt. Erst im Beschwerdeverfahren vor dem EJPD und unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens habe er vorgebracht, sich neu orientiert zu haben (Bart abgeschnitten, anwaltliche Vertretung zum damaligen Zeit- punkt durch eine Frau, Vollzeitstelle in der Schweiz gefunden, Loslösung von der Sozialhilfe, Lehrstellensuche). Das EJPD beurteilte den geltend gemachten Sinneswandel trotz der Einschätzung des Mentors der Fach- stelle (...) entsprechend als ungenügend und unglaubhaft. Mit Verweis auf den Lagebericht des NDB «Sicherheit Schweiz 2022» geht die Vorinstanz angesichts der erhöhten Terrorbedrohung für die Schweiz und der

F-5402/2023 Seite 11 Bedrohung, die in der Schweiz sowie in ganz Europa massgeblich von Per- sonen ausgehe, die sich von dschihadistischer Propaganda inspirieren, weiterhin von einer bestehenden Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer aus, zumal eine güns- tige präventiv-polizeiliche Prognose nicht leichthin gestellt werden dürfe. 4.1.3 In Gegenüberstellung der Interessen geht die Vorinstanz davon aus, dass aufgrund der erheblichen islamistischen Radikalisierung vom Be- schwerdeführer eine ernstzunehmende Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz ausgehe und somit ein gewichtiges öffentliches In- teresse an dessen Fernhaltung bestehe. Unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-1984/2021 vom 25. Juli 2022 betreffend die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme führt das EJPD aus, dass er zwar in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei, in beruflicher Hinsicht hier jedoch nicht und in sozialer Hinsicht nicht gut integriert sei. Namentlich habe er keine über das (...) Schuljahr hinausgehende Ausbildung absolviert, könne nur einige befristete Arbeitseinsätze vorweisen und habe Sozialhilfe bezogen, die ihm infolge mangelnder Kooperation und Nichteinhalten der Integrati- onsvereinbarung regelmässig auf das Minimum gekürzt worden sei. Erst per April 2022 habe er einen unbefristeten Arbeitsvertrag im Stundenlohn in einem Gastronomiebetrieb erhalten. Demgegenüber seien seine Chan- cen auf Integration im Kosovo intakt. Namentlich habe er dort im Herbst 2018 einen Monat bei einem Onkel verbracht und auch im Jahr 2019 das Land besucht. Die zeitlich befristete, 20-jährige Fernhaltung erscheine an- gesichts der erheblichen Gefährdung und der Unmöglichkeit einer langfris- tig zuverlässigen Prognose erforderlich für die effektive Wahrung der inne- ren und äusseren Sicherheit der Schweiz sowie zumutbar. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Dauer des Einreisever- bots sei unverhältnismässig. Gerechtfertigt sei höchstens ein Einreisever- bot von «kurzer Dauer»: 4.2.1 Hinsichtlich seiner persönlichen Entwicklung führt er aus, dass er im Kanton C.______ aufgewachsen sei, wo er die Schulzeit verbracht habe. Drei seiner vier Geschwister seien eingebürgert. Den Kosovo kenne er nur von den Ferien. Während seiner Jugend als vorläufig Aufgenommener sei es nicht einfach gewesen, Fuss zu fassen. Es sei zu Verurteilungen nach dem Jugendstrafgesetz gekommen, wobei er für Bagatelldelikte mit zwei Strafbefehlen zu einer persönlichen Leistung von insgesamt 13 Tagen ver- urteilt worden sei. Er habe vier Arbeitseinsätze von einem bis sieben Mo- naten geleistet, danach sei die Covid-19-Pandemie ausgebrochen. Er

F-5402/2023 Seite 12 habe schliesslich Sozialhilfe beziehen müssen, was es ihm verunmöglicht habe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. In diesen schwierigen Jah- ren der Frustration, Ungewissheit und Selbstfindung habe er Halt im mus- limischen Glauben gefunden, welcher ihm als pubertierenden Mann klare Regeln und ein soziales Umfeld geboten habe. Dabei sei er mit falschen Leuten in Kontakt gekommen und habe eine «intensive Faszination für die strenge Seite seiner Religion» entwickelt. Statt die Fehler bei sich selbst zu suchen, habe er diese bei der Gesellschaft festgemacht. Schliesslich sei er ins Visier der Migrationsbehörden geraten, mit denen er im Sommer 2019 eine Integrationsvereinbarung geschlossen habe. Im selben Zeitraum habe die Bundesanwaltschaft wegen eines Zufalls- funds ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet, weil er einem Bekannten wäh- rend einer Autofahrt im Juni 2019 mehrere Naschids vorgespielt habe. Da- bei handle es sich lediglich um Lieder religiösen Inhalts, in denen etwa Al- lah gepriesen werde. Ausgerechnet als er endlich eine Stelle in Aussicht gehabt habe, sei am 22. März 2021 die Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme verfügt worden. Danach sei er am 23. April 2021 in Untersuchungs- haft versetzt worden. Bei der Entlassung seien die sofortige Ausweisung und ein 20-jähriges Einreiseverbot verfügt worden. Die Ausschaffung in den Kosovo habe ihn stark getroffen aufgrund der Trennung von Eltern und Geschwistern, mit denen er einen engen Kontakt gehabt habe. Indes habe sie ihn definitiv «wachgerüttelt». So habe er in den Monaten vor der Aus- schaffung begriffen, dass er sein Leben selbst in die Hand nehmen müsse. Im Kosovo habe er eine Wohnung und Arbeit gesucht. Dank seiner Deutschkenntnisse könne er dort in einem (...) arbeiten. Die letzten Jahre habe er als traumatisierend erlebt, sehe dies nun jedoch reflektiert. Insbe- sondere sei er sich mittlerweile bewusst, dass er sich stärker um eine be- rufliche Integration in der Schweiz hätte bemühen müssen. Von den extre- men religiösen Ansichten habe er sich längst distanziert und jegliche Kon- takte zu Personen abgebrochen, welche weiterhin eine extreme Ausprä- gung des Islams lebten. Sein Leben habe sich beruflich und privat beruhigt. 4.2.2 Mit Verweis auf BGE 139 II 121 E. 6.3 führt er an, dass Einreisever- bote von über fünf Jahren tatgebundene Gefährdungen besonders hoch- wertiger Rechtsgüter oder vorangegangene terroristische Akte, Verbre- chen gegen die Menschlichkeit oder organisierte Kriminalität voraussetzen würden. Ein über die Maximaldauer hinausgehendes Einreiseverbot setze zusätzlich eine ungünstige Legalprognose voraus. Zudem seien die Be- gründungsanforderungen erhöht. Erforderlich sei eine ausführliche Darle- gung, wieso eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

F-5402/2023 Seite 13 Ordnung vorliege, wobei eine spezifische Gefährdungsprognose erstellt werden müsse. Dies hätten seiner Ansicht nach sowohl fedpol als auch die Vorinstanz unterlassen. Sie hätten nicht begründet, wieso nach wie vor eine grosse Gefahr von ihm ausgehe. Könne indes keine vernünftige Ge- fährdungsprognose vorgenommen werden, dürfe aus rechtsstaatlicher Sicht kein oder lediglich ein kurzes Einreiseverbot von wenigen Jahren ausgesprochen werden. Die Beschränkung auf die Bemerkung, dass das Einreiseverbot «am oberen Rand» angesiedelt sei, der verfügenden Be- hörde jedoch ein grosser Ermessensspielraum zukomme, entbinde die Rechtsmittelbehörde – vorliegend das EJPD – nicht von der Pflicht, die Erstinstanz zu einer effektiven Verhältnismässigkeitsprüfung anzuhalten. 5. 5.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes beruhte auf zwei Sachverhaltskom- plexen: Einerseits hat er am 23. Juni 2019 dem polizeilich bekannten, in der islamistischen Szene verkehrenden E._______ Naschids vorgespielt, welche die Terrororganisation IS verherrlichen. In den Naschids mit den expliziten Texten ging es namentlich um den blutigen Kampf und das Mar- tyrium für den IS (u.a. eines mit dem Titel «Yakinda, Yakinda» [«bald, bald»] und folgendem Auszug: «Bald, bald, wir werden bald kommen. Bald wer- den wir das Licht des Unglaubens löschen. Die Messer sind geschärft, die Schwerter gezückt. Lass die Märkte abgehalten [und] die Hälse abgeschla- gen werden. Lass uns Kugeln werfen und Blut trinken. Lass die Wege zur Eroberung voller Leichen sein [...] Wir werden das Martyrium suchen [...]»). Die Verurteilung wegen des Besitzes von Gewaltdarstellungen anderer- seits (Art. 135 Abs. 1 bis StGB) beruht auf dem Nachweis mehrerer Dateien auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers (gespeichert oder bearbeitet im Zeitraum vom 31. März 2019 bis zum 28. Oktober 2019), die äusserst brutale Szenen zeigen (u.a. verkohlte Körper, Körper mit abgetrennten Gliedmassen, Köpfen oder Torsos, siehe E. 4.1.1). 5.2 Nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung, sondern zu einer Einstel- lung des Verfahrens haben die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Kon- takten zu B._______ geführt, der sich selbst als Al-Qaïda-Mitglied bezeich- net. Die Bundesanwaltschaft ist zum Schluss gekommen, dass aus der Be- ziehung zu B._______ kein hinreichender Tatverdacht für die Vorbereitung eines Terroranschlags herzuleiten sei. Betreffend die Kontakte (persönliche Treffen, telefonischer Austausch) des Beschwerdeführers mit E._______ und H._______ ist festzuhalten, dass diese gemäss Ermittlungen der Bun- desanwaltschaft in einer Gruppe, die der salafistischen und

F-5402/2023 Seite 14 dschihadistischen Ideologie zugewandt ist, eine Führungsrolle einnahmen. Die Gruppe bildete entsprechend ebenfalls Gegenstand von Ermittlungen durch fedpol. Strafrechtlich relevant erwies sich betreffend den Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang nur das Vorspielen der Naschids im Auto von E._______ (siehe E. 5.1 hiervor). Mit E._______ und I., gegen welche die Bundesanwaltschaft ebenfalls eine Strafuntersuchung führte, hat der Beschwerdeführer laut dem Bericht des fedpols vom 7. Juli 2021 am 1. September 2019 im Kosovo den IS-Sympathisanten J. besucht. 6. Der Beschwerdeführer hat die Ausweisung nicht angefochten, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist. Der Bestand des Einreiseverbots ist ebenfalls rechtskräftig entschieden, da eine vom fedpol verfügte Ausweisung mit ei- nem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot zu verbinden ist (Art. 68 Abs. 3 AIG). Eine Gefährdung der inneren Sicherheit im Sinn von Art. 68 Abs. 1 AIG ist somit als gegeben und fortbestehend zu erachten, weshalb im Folgenden lediglich die Dauer des Einreiseverbots auf seine Rechts- mässigkeit hin zu überprüfen ist (siehe E. 3.2 f. hiervor). 6.1 Die Terrorbedrohung der Schweiz bleibt gemäss dem Lagebericht des NDB «Sicherheit Schweiz 2024» (nachfolgend: Lagebericht NDB, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilun- gen.msg-id-102858.html , abgerufen am 04.04.2025) erhöht; sie hat sich 2024 sogar zusätzlich akzentuiert (Lagebericht NDB, S. 40). Gemäss dem Bericht der Bundesanwaltschaft über ihre Tätigkeit im Jahr 2024 an die Aufsichtsbehörde vom April 2025 haben die Fallzahlen im Deliktsfeld Ter- rorismus im Berichtsjahr weiter zugenommen. Derzeit sind bei der Bundes- anwaltschaft in diesem Bereich 120 Verfahren hängig (nachfolgend: Tätig- keitsbericht BA, S. 3, file:///C:/Users/U80843423/Down- loads/T%C3%A4tigkeitsbericht_Bundesanwaltschaft_2024.pdf, abgerufen am 04.04.2025). Die Terrorbedrohung wird weiterhin massgeblich von der dschihadistischen Bewegung geprägt, insbesondere durch Personen, die dem IS anhängen und von dschihadistischer Propaganda inspiriert werden (Lagebericht NDB, S. 40; Tätigkeitsbericht BA, S. 32). Die Schweiz stellt aus Sicht der Dschihadisten ein legitimes Ziel für Terroranschläge dar, weil sie ihnen als Teil der als islamfeindlich eingestuften westlichen Welt gilt (Lagebericht NDB, S. 43). Seit Jahresbeginn 2024 registriert der NDB eine intensivierte internationale Dynamik bei dschihadistischen Akteuren. Dies widerspiegelt sich etwa in einer Häufung polizeilicher Interventionen in Eu- ropa wegen Terrorverdachts. Auch in der Schweiz intervenierte die Polizei

F-5402/2023 Seite 15 mehrmals im Rahmen der Terrorismusbekämpfung (a.a.O. S. 40), wobei eine ausserordentliche Häufung polizeilicher Interventionen bei Minderjäh- rigen zu verzeichnen war (a.a.O. S. 41, 46). Die Kernorganisationen des IS und der Al-Qaïda sind für die Verwirklichung von Anschlagsplänen in Europa auf die Initiative dschihadistisch inspirierter Personen angewiesen. Anfang 2024 lancierte der IS eine international orchestrierte Propagandak- ampagne, in der auch explizit zu Anschlägen in Europa aufgerufen wurde. Die Anhänger wurden angewiesen, Terroranschläge mit allen verfügbaren – auch einfachsten – Mitteln zu verüben. Die Propaganda, insbesondere des IS, aber auch der Al-Qaïda, findet weiter starke Verbreitung im Cyber- raum, begünstigt Radikalisierungsprozesse und spielt als Inspirations- quelle für Gewalt eine wichtige Rolle. Sympathisanten und Sympathisan- tinnen in der Schweiz zeigen ihre Unterstützung in den sozialen Medien und beteiligen sich aktiv an der Verbreitung dschihadistischer Ideen. Sie fallen nicht nur mit propagandistischen, sondern auch mit logistischen und finanziellen Unterstützungshandlungen auf (a.a.O. S. 40, 43). Als Täter kommen in der Schweiz in erster Linie radikalisierte Jugendliche in Frage (a.a.O. S. 41). 6.2 Angesichts der rechtskräftigen Ausweisung aufgrund der radikalis- lamistisch motivierten Aktivitäten, der Unterstützung der IS-Ideologie und der in diesem Zusammenhang stehenden Verurteilungen des Beschwer- deführers (siehe E. 5 hiervor) ist von einer gegebenen und fortbestehenden Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz auszugehen. In Anbetracht der Rechtsgüter, welche durch gewalttätigen Extremismus bedroht sind, besteht offensichtlich ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer lang- fristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des BVGer F-4618/2017 vom 11. Dezember 2019 E. 7.1 f.; F-7157/2017 vom 4. Sep- tember 2019 E. 6.2; F-1954/2017 vom 8. April 2019 E. 7.1, nicht publiziert in BVGE 2019 VII/6). Dies umso mehr, als er exakt jenes Profil aufweist – junger Sympathisant des IS, radikalislamistisch motiviert mit aktiver Betei- ligung an der Verbreitung dschihadistischer Ideen –, welches gemäss NDB im Jahr 2024 unter anderem zu einer Akzentuierung der Terrorbedrohung in der Schweiz führte (siehe E. 6.1 hiervor). 6.3 In der Schweiz geboren und aufgewachsen, könnte der Beschwerde- führer unter dem Aspekt des Rechts auf Achtung seines Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1 EMRK) grundsätzlich auch nach der – in- zwischen rechtskräftigen – Aufhebung der vorläufigen Aufnahme potenziell über ein privates Interesse an der Möglichkeit einer ungehinderten Einreise in die Schweiz verfügen.

F-5402/2023 Seite 16 6.3.1 Gemäss Schreiben des Migrationsdienstes der Stadt D._______ vom 28. Februar 2020 zuhanden der Erstinstanz hat der Beschwerdeführer nach dem (...) Schuljahr mehrere Arbeitseinsätze geleistet und Sozialhilfe bezogen. Am 4. Juni 2019 habe der Migrationsdienst der Stadt D._______ mit ihm eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen, an die er sich in der Folge jedoch nicht gehalten habe. Da die Sozialhilfe bereits auf ein Mini- mum gekürzt worden war, hätten keine weiteren Sanktionen verfügt wer- den können. Am 28. Oktober 2019 sei eine inhaltlich gleichlautende, je- doch genauer ausformulierte Integrationsvereinbarung abgeschlossen worden. Weiter sei der Beschwerdeführer zur Teilnahme an einem Abklä- rungsplatz in einer (...) verpflichtet worden. Diesen Einsatz habe er in der Folge zwar absolviert, allerdings nicht ohne fast tägliche Konflikte mit Vor- gesetzten sowie der Kundschaft und ohne erhebliche Störung des Be- triebsablaufs. Da er seinen Glauben über alles stelle und eine radikale Hal- tung an den Tag lege, ist er laut dem Migrationsdienst der Stadt D._______ von einer Integration «weit entfernt!». 6.3.2 Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Möglichkeit ei- ner ungehinderten Einreise in die Schweiz ist aufgrund seiner gescheiter- ten Integration stark zu relativieren. So hat er trotz Arbeits- und Integrati- onsprogrammen beruflich sowie sozial nie Fuss fassen können, Sozialhilfe bezogen und mit der zunehmenden religiösen Radikalisierung seine Ver- achtung der hiesigen gesellschaftlichen Werte demonstriert. Demzufolge liegen keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinaus- gehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor (siehe statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.4 m.w.H.). Soweit sich der Be- schwerdeführer betreffend die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwis- tern auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1 EMRK) beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass dessen Schutz- bereich nur berührt ist, wenn die staatliche Fernhaltemassnahme die Be- ziehungen zur Kernfamilie beeinträchtigt, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern (siehe statt vieler a.a.O., E. 3.3 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus ist ihm, wie rechtskräftig im Urteil D-1984/2021 des BVGer vom 25. Juli 2022 betref- fend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausführlich begründet, ohne weiteres zuzumuten, sich im Kosovo eine Existenzgrundlage aufzubauen (a.a.O., E. 7.2). Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer im Ver- gleich zu den gewichtigen öffentlichen über bloss untergeordnete private Interessen.

F-5402/2023 Seite 17 6.4 Betreffend die Festlegung der Dauer der Fernhaltemassnahme verfügt fedpol aufgrund des staatspolitischen Charakters der vorliegenden Ange- legenheit und mit Blick auf die für die Beurteilung des Gefährdungspoten- tials des Beschwerdeführers nötige Fachexpertise über einen weiten Er- messensspielraum. Die Beschwerdeinstanz hat mit der in diesem staats- schutzrelevanten Bereich gebotenen Zurückhaltung nur zu überprüfen, ob die Entscheide insgesamt zumindest nachvollziehbar und sachlich sind (siehe zum Ganzen BVGE 2022 VII/3 E. 9, insb. 9.2; 2021 VII/7 E. 14 m.w.H.). Bei präventiv-polizeilichen Massnahmen wie Fernhaltemassnah- men nach Art. 68 Abs. 3 AIG ist aufgrund der Bedrohung fundamentaler Staatsinteressen, wie sie in Art. 173 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 185 BV Ausdruck finden und etwa durch Art. 77b VZAE in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. a NDG konkretisiert werden, selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; BVGE 2022 VII/3 E. 8.3). Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass – anders als im Strafrecht – betreffend die Prognose des künftigen Wohlverhaltens in migrationsrecht- lichen Administrativverfahren ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; BVGE 2021 VII/1 E. 7.1.2). 6.5 Obwohl fedpol bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (siehe E. 6.4 hiervor), hat das verfügte 20-jährige Einreiseverbot mit Blick auf ein Verfahren, in welchem ein solches aufgrund einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicher- heit durch das Gericht bestätigt wurde (vgl. Urteil des BVGer F-5655/2019 vom 7. Mai 2021 [20-jähriges Einreiseverbot gegen ein italienisches Mit- glied der ‘Ndrangheta]), als unverhältnismässig zu gelten. Der Beschwer- deführer ist zwar aufgrund seiner islamistischen bzw. dschihadistischen Radikalisierung wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz und dem Besitz von Gewaltdar- stellungen rechtskräftig verurteilt worden (siehe Bst. G und E. 5.1 hiervor). Zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren betreffend die Vorbereitung eines Terroranschlags sowie der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Zusammenhang mit den Kontakten zu B._______ von der Bundesanwaltschaft am 13. Januar 2022 eingestellt wurde (siehe Bst. F und E. 5.2 hiervor). Wie bereits die Vorinstanz aus- führte, stammten die anlässlich eines Telefongesprächs zwischen dem Be- schwerdeführer und B._______ gemachten Aussagen über das Testen von Sprengstoff in der Schweiz von letzterem und hätten die Bundesanwalt- schaft daher veranlasst, die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wegen der Planung eines Anschlags fallenzulassen. Der Gefahr, welche vom Be- schwerdeführer aufgrund seines radikalislamistisch, salafistisch-

F-5402/2023 Seite 18 dschihadistisch motivieren Verhaltens ausgeht, wird mit einem auf 17 Jahre befristeten Einreiseverbot ausreichend Rechnung getragen. Mit der Auferlegung eines 20-jährigen Einreiseverbots hat die Vorinstanz ihr weites Ermessen überschritten. Eine weitergehende zeitliche Beschrän- kung des Einreiseverbots, wie beantragt wird, ist jedoch angesichts des hochproblematischen Verhaltens des Beschwerdeführers, welches ge- mäss NDB aktuell zu einer Akzentuierung der Bedrohungslage in der Schweiz führt und des damit verbundenen erheblichen öffentlichen Interes- ses, nicht geboten (siehe E. 6.2 hiervor). 6.6 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe nicht begründen können, wieso ihm eine schlechte Legalprognose zu stel- len sei, implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, dringt er damit nicht durch. Die Vorinstanz ist hinreichend auf seine Vorbringen eingegan- gen und hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie – gestützt auf sein vergangenes Verhalten – von einer weiterhin bestehenden Gefähr- dung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz ausgeht. Auf dieser Basis war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, den Be- schwerdeentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2). 6.7 Ins Leere laufen schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eine Phase der Deradikalisierung durchgemacht, sich von sei- nen extremen religiösen Ansichten gelöst und sich von Personen, die diese weiterhin hegten, distanziert habe. Dem rechtskräftigen Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 3. April 2022 ist zu entnehmen, dass eine glaub- hafte Distanzierung des Beschwerdeführers von den Verbrechen, welche der IS verübe, im Rahmen der Strafuntersuchung ausgeblieben ist. Wie die Erst- und die Vorinstanz übereinstimmend festgestellt haben, erfolgte eine glaubhafte Distanzierung weder während des Verfahrens betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme noch des vorliegenden Auswei- sungs- und Einreiseverbotsverfahrens. Vor diesem Hintergrund ist nahelie- gend respektive nicht auszuschliessen, dass die jetzige Geltendmachung der Deradikalisierung hauptsächlich unter dem Eindruck des langjährigen Einreiseverbots vorgebracht wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer in- zwischen schrittweise von seinem radikalislamistischen Gedankengut ab- gekommen sein sollte, wovon er während der zehnmonatigen Zusammen- arbeit bis zur Ausschaffung im April 2022 seinen Mentor der Fachstelle (...) überzeugen konnte, wäre dies angesichts der jahrelangen Radikalisierung und hinsichtlich der auf dem Spiel stehenden, hochrangigen Staatsschutz- interessen ungenügend, um von einer langjährigen Fernhaltemassnahme

F-5402/2023 Seite 19 abzusehen (zu den hohen Voraussetzungen der Berücksichtigung einer Lossagung von der massnahmebegründenden Gesinnung im Zusammen- hang mit fedpol-Einreiseverboten siehe mutatis mutandis BVGE 2021 VII/7 E. 16.2–16.4 und 17). 6.8 Aus der wertenden Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interes- sen und der Berücksichtigung der Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall folgt, dass das Einreiseverbot in Bezug auf seine Dauer von 20 Jahren unverhältnismässig ist. Es ist auf 17 Jahre zu befristen. 7. Im Ergebnis verletzt der angefochtene Beschwerdeentscheid Bundesrecht (Art. 49 VwVG), soweit das Einreiseverbot die Dauer von 17 Jahren über- schreitet. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und Ziffer 1 des Be- schwerdeentscheids des EJPD vom 2. Februar 2023 ist aufzuheben. Das Einreiseverbot ist auf 17 Jahre zu befristen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu drei Vierteln aufzuerle- gen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2023 – noch vom die Zuständigkeit ans Bundesverwaltungsgericht abtretenden EFD – die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, ist er indes von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. 8.2 Der teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesver- waltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bemessungsgrundlage bildet dabei die vom Beschwerdeführer einge- reichte Kostennote (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin ausgewiesene Auf- wand von sechs Stunden à Fr. 250.– für die Erarbeitung der Beschwerde sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 55.–, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'555.– ergibt, erscheinen als angemessen. Weil der Wohnsitz des Be- schwerdeführers als Empfänger der anwaltschaftlichen Dienstleistung im Ausland liegt, ist kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer F-4344/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 10.2 m.H.). Die Erstinstanz ist anzuweisen, dem

F-5402/2023 Seite 20 Beschwerdeführer eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 388.75 auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG; Urteil des BVGer A-136/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 6.2). 8.3 Weil ihm überdies für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Ver- beiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG gewährt wurde, sind die Kos- ten der Rechtsvertretung zu übernehmen und ist dem Rechtsbeistand ge- stützt auf Art. 9 ff. VGKE ein reduziertes amtliches Honorar auszurichten. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand von sechs Stunden à Fr. 250.– für die Erarbeitung der Beschwerde sowie die Auslagen von Fr. 55.–, was zuzüglich des im Jahr der erbrachten Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatzes von 7,7% einen (um einen Viertel reduzierten) Be- trag von insgesamt Fr. 1’256.05 ergibt, erscheint angemessen. Dieser Be- trag ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er später zu hin- reichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

F-5402/2023 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Beschwerdeent- scheids des EJPD vom 2. Februar 2023 wird aufgehoben. Das Einreise- verbot wird auf 17 Jahre befristet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Erstinstanz eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 388.75 zugesprochen. 4. Fürsprecher Thomas Tribolet wird zulasten der Gerichtskasse ein reduzier- tes amtliches Honorar von Fr. 1’256.05 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz und das Eidgenössische Finanzdepartement.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

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13.05.2025
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25.03.2026