B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-540/2022
Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
B._______, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2022.
F-540/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1984) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Am 11. August 2004 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, reiste am 16. April 2005 in die Schweiz ein und erhielt eine Auf- enthaltsbewilligung im Familiennachzug. Diese wurde letztmals mit Wir- kung bis 15. April 2021 verlängert. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb. 2007 und 2011), die über die Niederlassungsbewilligung verfügen. B. Angesichts seiner hohen Verschuldung wurde der Beschwerdeführer ab 2013 regelmässig auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflich- tungen hingewiesen und zudem am 6. Juli 2018 und 17. März 2020 förm- lich verwarnt (Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [ZH-act.] 206/373, 261/476). Nachdem sich die Lage nicht gebessert hatte, verwei- gerte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. November 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (ZH-act. 321/667). Der Entscheid erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft. C. Am 14. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt des Kantons Zürich um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Novem- ber 2021 (ZH-act. 328/689). Das Migrationsamt trat auf das Gesuch am 27. Januar 2022 nicht ein (ZH-act. 328/689). Dagegen erhobene Rechts- mittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2022 [ZH-act. 346/734], Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich VB.2022.00163 vom 16. Juni 2022, Urteil des Bundesgerichts 2C_686/2022 vom 15. November 2022). D. Am 19. Februar 2022 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz kontrol- liert (ZH-act. 347/738, 348/739). E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt des Kantons Zürich verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer be- reits am 4. Januar 2022 ein zweijähriges Einreiseverbot und ordnete seine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Akten des SEM [SEM-act.] 2/32).
F-540/2022 Seite 3 F. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter am 3. Februar 2022 Rechtsmittel beim Bundesverwal- tungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). In der Sache beantragte er die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G. Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 auf Ab- weisung der Beschwerde (Rek-act. 11). H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 10. Juni 2022 an den ge- stellten Rechtsbegehren fest (Rek-act. 13). I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2021 lehnte das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung ab (Rek-act. 14). J. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer unaufgefor- dert ein Beweismittel zu den Akten (Rek-act. 15). K. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
F-540/2022 Seite 4 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil er vor der Anordnung des Einreiseverbots nicht angehört wor- den sei. Die Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 29. August 2021 im Rahmen einer persönlichen Einvernahme (SEM-act. 1/7) und die schriftliche Einladung zur ergänzenden Stellungnahme durch das Migrati- onsamt des Kantons Zürich vom 8. September 2021 (SEM-act. 1/9) lässt er nicht gelten. Sie seien als Verfahrensschritte im Zusammenhang mit dem kantonalen Bewilligungsverfahren gestanden, und weder die Kan- tonspolizei noch das Migrationsamt habe ihm mitgeteilt, dass sie bzw. es im Auftrag der Vorinstanz handle. Im Übrigen sei zu jenem Zeitpunkt ein erstinstanzlicher Entscheid über den Bewilligungswiderruf noch gar nicht vorgelegen. Da seine Wegweisung aus der Schweiz noch nicht verfügt und kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, habe er sich zu diesem Zeitpunkt zum Einreiseverbot gar nicht äussern können. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde sowohl von der Kantonspolizei Zürich anlässlich seiner Einvernahme vom 29. August 2021 als auch vom Migra- tionsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 8. September 2021 in aller Klarheit mitgeteilt, dass der Kanton beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilli- gung nicht zu verlängern und bei der Vorinstanz die Anordnung eines
F-540/2022 Seite 5 Einreiseverbots zu beantragen. Es wurde ihm jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er anlässlich seiner Einvernahme per- sönlich und im Nachgang zum Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2021 (SEM-act. 1/14) auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. 3.3 Damit ist den Anforderungen des rechtlichen Gehörs Genüge getan. Dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht direkt durch die Vor- instanz erfolgte, schadet nicht (vgl. Urteile des BVGer F-1084/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.3 m.w.H.; F-2273/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.1; WALD- MANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 30 N. 16). Ohne Bedeutung ist auch, dass sich die Gewährung des rechtlichen Ge- hörs hauptsächlich auf die dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bezog. Entscheidend ist allein, dass er die Möglichkeit hatte, seine Einwände gegen ein Einreise- verbot wirksam in das Verfahren einzubringen. Das ist in der vorliegenden Streitsache zweifellos der Fall, weshalb die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) Einreiseverbote gegen ausländische Perso- nen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Die An- ordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zustän- dige Behörde von einem Einreiseverbot absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3809 und 3813). Dazu gehören nebst anderen Rechtspositionen auch das Eigentum und das Vermögen.
F-540/2022 Seite 6 Soweit Art. 67 Abs. 2 aBst. a erster Halbsatz AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhal- ten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch General- prävention im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezial- prävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 aBst. a zweiter Halb- satz AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob diese vor- liegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne ei- ner Prognose zu beurteilen, die sich naturgemäss in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz mutwillig Schulden in der Höhe von Fr. 170'000.– verursacht habe, weshalb die zu- ständige Behörde in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG in Verbin- dung mit Art. 77a Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] seine Auf- enthaltsbewilligung widerrufen (recte: nicht verlängert) habe. Die mutwillige Nichterfüllung von öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen stelle nach Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE eine Nichtbeachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG ein- hergehe. Die Anordnung eines Einreiseverbots sei daher angezeigt. 5.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen die Feststellung, dass er mutwillig Schulden in der von der Vorinstanz genannten Höhe verursacht hat und den Tatbestand des Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE erfüllt. Er macht vielmehr geltend, dass die Nichtbeachtung von öffentlich- und privatrecht- lichen Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE nicht als (Verletzung oder) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG betrachtet werden könne. Denn die auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Art. 77a ff. VZAE dienten der Konkretisierung und Präzisierung der Integrationskriterien des Art. 58a Abs. 1 AIG. Vor diesem Hintergrund solle die Nichtbeachtung von öffent- lich- und privatrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE den Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligun- gen nach Art. 62 und 63 AIG ermöglichen, nicht jedoch den Behörden eine Handhabe geben, gegen den Betroffenen ein Einreiseverbot zu
F-540/2022 Seite 7 verhängen. Dementsprechend enthalte der Untertitel des Art. 77a VZA Ver- weise auf Art. 58a, Art. 62 und Art. 63 AIG, nicht jedoch auf Art. 67 AIG. 5.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Art. 77a VZAE, obwohl er zum 6. Kapitel «Integrationskriterien» gehört und im Untertitel nur auf Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG verweist, unter dem Titel «Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung» für das gesamte Ausländerrecht und damit auch Art. 67 AIG konkretisie- rend festlegt, welche Verhaltensweisen als eine solche Nichtbeachtung gelten und wann von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-295/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2; F-1421/2022 vom 13. September 2023 E. 4.3). Dies war im Übrigen bereits unter der Geltung des weitgehend inhaltsglei- chen aArt. 80 VZAE (AS 2007 5437) der Fall, der per 1. Januar 2019 durch Art. 77a VZAE abgelöst wurde und unter dem Titel «Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung» dieselbe Materie regelte (vgl. statt vie- ler Urteile des BVGer F-935/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2; F-4229/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2). Die gesetzgebungssystema- tischen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Abkehr von dieser Praxis zu begründen. Demnach liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG unter anderem vor, wenn öffentlich- oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE: vgl. auch Urteil des BVGer F-1419/2022 vom 13. Feb- ruar 2023 E. 5.1 m.H.). Nicht anders verhielt es sich unter der Geltung des aArt. 80 VZAE, der in seinem Abs. 1 Bst. b mutwillige Schuldenwirtschaft ebenfalls als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wer- tete (vgl. z.B. Urteil des BVGer F-1812/2017 vom 5. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verhalten der betroffenen ausländischen Person auch in Zukunft nicht ändern wird, ist zudem von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 2 VZAE). 5.4 Dass der Beschwerdeführer mutwillig Schulden in beträchtlicher Höhe angehäuft hat, wie im Rahmen des ausländerrechtlichen Bewilligungsver- fahrens rechtskräftig festgestellt wurde, wird zu Recht nicht in Abrede ge- stellt. Damit hat der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a erster Halbsatz AIG gesetzt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Be-
F-540/2022 Seite 8 schwerdeführer zahlreiche Ermahnungen und zwei formelle Verwarnungen unbeachtet liess und seine Schuldenlast zuletzt noch zunahm, wie das Migrationsamt des Kantons Zürich in seinem Entscheid vom 27. Januar 2022 festhält, ist davon auszugehen, dass von ihm auch eine beträchtliche Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus- geht. Damit liegt auch der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a zweiter Halb- satz vor. 6. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufun- gen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten In- teressen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch mutwillige Schuldenwirtschaft in beträchtli- cher Höhe wiegt nicht leicht und begründet bereits aus generalpräventiven Gründen ein relevantes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Die- ses wird dadurch verstärkt, dass vom Beschwerdeführer persönlich die Ge- fahr weiterer gleichgearteter Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher auch ein spezialpräventiv motiviertes Inte- resse seiner Fernhaltung besteht. Darauf wurde bereits weiter oben einge- gangen. Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer hält dem öffentlichen Fernhalteinteresse sei- nen 17-jährigen Aufenthalt in der Schweiz entgegen. Mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, die alle in der Schweiz niederlassungsberech- tigt seien, lebe auch seine Familie hier. Seine Beziehung zur Ehefrau und den Kindern sei intakt und werde effektiv gelebt. Die beiden elf beziehungs- weise 15 Jahre alten Kinder befänden sich in einer sehr wichtigen Phase ihrer Entwicklung, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Sinne
F-540/2022 Seite 9 von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) die Anwesenheit beider Eltern- teile erfordere. Die Tatsache, dass er mehr als 15 Jahre in der Schweiz lebe, gebe ihm das Recht, sich auf den Schutz des Privatlebens zu beru- fen. Zudem beziehe er eine volle IV-Rente und müsse zu diesem Zweck Kontakte mit der Schweiz aufrechterhalten können. Zum Beweis für die ne- gativen Auswirkungen seiner Abwesenheit auf das Wohl der Kinder reicht der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der Kinderpsychiatrie vom
F-540/2022 Seite 10 auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizeri- schem Hoheitsgebiet zu pflegen. Ansonsten können die familiären und pri- vaten Kontakte mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikati- onsmittel (z.B. WhatsApp, SMS, Skype, Facebook, usw.) oder durch per- sönliche Treffen ausserhalb des Schengenraums, namentlich auch im ge- meinsamen Herkunftsland Kosovo, aufrechterhalten werden. Für die Gewichtung des privaten Interesses ist weiter von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 wegen seiner Schuldenwirt- schaft immer wieder ermahnt und schliesslich zwei Mal förmlich verwarnt wurde. Er muss sich daher darüber im Klaren gewesen sein, dass er ohne Verhaltensänderung schwerwiegende ausländerrechtliche Konsequenzen mit entsprechend einschneidenden Auswirkungen auf die Gestaltung sei- nes Familien- und Privatlebens zu gewärtigen hat. Zudem wurde bereits im kantonalen Verfahren auf Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung festgehalten, dass die Integration des Beschwerdeführers trotz seines lan- gen Aufenthalts in der Schweiz ungenügend ist und vor allem, dass seiner Ehefrau und den beiden Kindern trotz gewisser Härten zugemutet werden kann, ihm ins gemeinsame Herkunftsland zu folgen. Offensichtlich hat die Familie den weiteren Verbleib in der Schweiz einer Wiederherstellung der Familieneinheit im Heimatland vorgezogen. Bei dieser Sachlage relativiert sich das private Interesse an einer Vermeidung der nachteiligen Auswir- kungen eines Einreiseverbots auf das Familienleben, die – wie weiter oben dargelegt – im Wesentlichen in der Unterwerfung des Beschwerdeführers unter das Suspensionsregime bestehen, erheblich. Gesamthaft betrachtet besteht unter den gegebenen Umständen – insbe- sondere mit Blick auf das Kindeswohl – ein relevantes privates Interesse des Beschwerdeführers, dem Suspensionsregime eines Einreiseverbots nicht unterworfen zu werden. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass das Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nicht für sich allein aus- schlaggebend ist, sondern einen, wenn auch wesentlichen Gesichtspunkt neben anderen darstellt (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_738/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.3.2; je m.H.). 6.4 Im Ergebnis steht fest, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer und seine Familie erheb- lich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht
F-540/2022 Seite 11 vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte, auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der wider- streitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemes- sene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die mit dem Einreiseverbot von 2 Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK beziehungsweise Art. 36 BV gerechtfertigt ist. 7. Es wird weder gerügt noch ist zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer im Interesse der Gesamtheit aller Schengen-Staaten im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wurde (vgl. Art. 21 und Art. 24 der hier noch anwendbaren Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation [SIS II] [Abl. L 381/4 vom 28.12.2006], die per 7. März 2023 abgelöst wurde durch die Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [ABl. L 312/14 vom 7.12.2018]). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
F-540/2022 Seite 12 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung der mit Blick auf den baldi- gen Ablauf des angefochtenen Einreiseverbots langen Verfahrensdauer (vgl. Art. 6 Bst. b VGE) auf Fr. 600.– festzusetzen. Eine Parteientschädi- gung steht dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10. Das vorliegende Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-540/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.– in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird dem Beschwerde- führer zurückerstattet. 3. Eine Parteienschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Mig- rationsamt des Kantons Zürich.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Sebastian Kempe Julius Longauer
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