B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5392/2018
Urteil vom 18. August 2020 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt André Vogelsang, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung.
F-5392/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus den Philippinen stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) reiste am 3. August 2014 zwecks Vorbereitung der Ehe in die Schweiz ein und heiratete am 15. August 2014 im Kanton Bern einen Schweizer Bürger (geb. [...]), welchen sie rund zwei Jahre zuvor kennengelernt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8 pag. 23 – 57). Gestützt darauf erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Die Aufenthaltsbewil- ligung wurde letztmals mit Wirkung bis zum 3. August 2018 verlängert. B. Am 11. September 2017 erhielt der Migrationsdienst des Kantons Bern von der Gemeinde X.______ die Meldung, dass sich die Ehegatten per 25. Au- gust 2017 getrennt hätten und die Beschwerdeführerin innerhalb der Ge- meinde auf dieses Datum hin eine neue Wohnung bezogen habe (SEM act. 8 pag. 71). Nach ergänzenden Abklärungen unterbreitete die kanto- nale Migrationsbehörde die Angelegenheit am 22. Januar 2018 dem SEM zwecks Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integra- tionsgesetz [AIG, SR 142.20]). C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführe- rin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung zu verweigern, was auch ihre Wegweisung aus der Schweiz zur Folge habe. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör ge- währt (SEM act. 7). Die Beschwerdeführerin machte vom Äusserungsrecht mit Eingabe vom 18. Februar 2018 Gebrauch (SEM act. 6). D. Mit Verfügung vom 13. August 2018 verweigerte die Vorinstanz die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwer- deführerin aus der Schweiz weg. Mit dem Vollzug wurde der Migrations- dienst des Kantons Bern beauftragt (SEM act. 4). E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Sep- tember 2018 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertre- ter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zum
F-5392/2018 Seite 3 Antrag der kantonalen Migrationsbehörde auf Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 1). Das Rechtsmittel war mit einer Reihe von Beweismitteln (hauptsächlich Fo- tos von einer gemeinsamen Reise des Ehepaars nach Prag im August 2017, Bestätigungen und Unterstützungsschreiben von Bekannten der Be- schwerdeführerin und Unterlagen zur beruflichen und finanziellen Situa- tion) ergänzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 lehnte der damals zuständige Instruktionsrichter die Anträge auf Einvernahme von B.______ und C.______ als Zeuginnen sowie um persönliche Anhörung der Beschwer- deführerin ab, gab Letzterer jedoch Gelegenheit, entsprechende schriftli- che Stellungnahmen einzureichen (BVGer act. 3). Am 5. November 2018 reichte der Parteivertreter eine die Prag-Reise be- treffende Reservationsbestätigung und eine frühere Stellungnahme von B._______ ein (BVGer act. 6). G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). H. Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 am ein- gereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und der Begründung fest- halten (BVGer act. 10). I. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. J. Mit Schreiben vom 14. August 2019 wandte sich der Schweizer Ex-Ehe- mann der Beschwerdeführerin an den Migrationsdienst des Kantons Bern. Darin gab er an, vernommen zu haben, dass seine geschiedene Gattin rasch eine neue Ehe eingegangen sei (BVGer act. 12).
F-5392/2018 Seite 4 K. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Mai 2020 wurde der Beschwer- deführerin die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen (BVGer act. 13). Am 2. Juni 2020 erklärte der Parteivertreter daraufhin, seine Mandantin habe in der Zwischenzeit nicht wieder geheiratet. Der Eingabe lagen eine Arbeitsbestätigung vom 25. Mai 2020, Lohnunterlagen sowie eine aktuelle Passkopie bei (BVGer act. 16). Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Ex-Gatten vom 14. August 2019 betonte der Rechtsvertreter in einem Nachtrag vom 17. Juni 2020, seine Mandantin habe sich seither weder verheiratet, noch hege sie Hochzeits- pläne (BVGer act. 18). In diesem Zusammenhang reichte er mit Eingabe vom 25. Juni 2020 eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführe- rin nach (BVGer act. 19). L. Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilli- gung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2019 hat das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom
F-5392/2018 Seite 5 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Parallel dazu sind entsprechende An- passungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit (VZAE [SR 142.201], AS 2018 3173) in Kraft getreten. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschen- den öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen ist vorliegend das AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung massgebend. Dasselbe gilt für die VZAE, die ebenfalls in der bis dahin geltenden Version zitiert wird (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4 m.H.). 2.2 Am 1. Juni 2019 trat sodann eine neue Fassung von Art. 99 AuG in Kraft (AS 2019 1413). Da eine Übergangsregelung fehlt, sind die darin ent- haltenen neuen Verfahrensvorschriften gemäss ständiger Rechtsprechung sofort und in vollem Umfange anwendbar. Dieser intertemporale Grundsatz gilt lediglich dann nicht, wenn mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird. Eine solche Konstellation liegt nicht vor, weshalb die neuen Verfahrensregeln von Art. 99 AIG zur Anwendung gelangen (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4.1 - 4.3 m.w.H.). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Beschwerdeschrift vom 20. September 2018 gestellten Beweisanträge (Einvernahme zweier Be- kannten der Beschwerdeführerin als Zeuginnen, persönliche Anhörung) mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 abgewiesen. Die Beschwerde- führerin erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen der betref- fenden Personen vorzulegen, was teilweise geschah (siehe Sachverhalt
F-5392/2018 Seite 6 Bst. F vorstehend). Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich am 20. Juni 2020 nochmals zur Angelegenheit (zum fehlenden Anspruch auf persönli- che Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlänge- rung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag zur Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Be- willigungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustim- mung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). 5.2 Die aus den Philippinen stammende Beschwerdeführerin beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der eheli- chen Gemeinschaft. Folglich ist das SEM vorliegend für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig. 6. 6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 1 AuG), Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre bestanden hat und die ausländische Person hier erfolgreich integriert ist (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 6.2 Der Begriff der Ehegemeinschaft ist im Lichte von Art. Art. 42 und 43 AuG auszulegen. Eine Ehe erfüllt die Anforderungen an die Ehegemein- schaft, wenn und solange die Ehegatten zusammenwohnen, oder – bei fortdauernder Ehegemeinschaft – ein wichtiger Grund für das Getrenntle- ben vorliegt (Art. 49 AuG). Von einer relevanten Ehegemeinschaft ist nach
F-5392/2018 Seite 7 der Rechtsprechung auszugehen, solange die eheliche Beziehung tat- sächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2, BGE 137 II 345 E. 3.1.2 oder Urteil des BGer 2C_379/2018 vom 23. April 2019 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Anspruchsvoraussetzung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt sei. Die Heirat sei vorliegend am 15. August 2014 und die Trennung per 25. August 2017 erfolgt. Die Be- schwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 indes erklärt, bereits seit Juli 2017 Trennungsabsichten gehegt zu haben. Ihr Ehemann seinerseits habe in einer Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 angegeben, dass es am 6. Juli 2017 zusammen mit seinen Eltern zu einer Aussprache gekommen sei. Dabei habe die Gattin den Anwesenden eröff- net, nicht mehr mit ihm zusammenleben zu wollen. Aus retrospektiver Sicht habe die Ehe somit keine drei Jahre gedauert. Dass die Eheleute bis zum 24. August 2017 weiterhin zusammengewohnt hätten, sei mangels fortbe- stehender Ehegemeinschaft unerheblich. Ob sich die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfolgreich integriert habe, brauche daher nicht geprüft zu werden. Auch die Voraussetzungen eines nachehe- lichen Härtefalles (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 50 Abs. 2 AuG) und diejenigen, um einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten zu können, seien nicht erfüllt. Die gesunde Beschwerdeführerin sei erst im Alter von 32 Jah- ren in die Schweiz gelangt, nicht Opfer ehelicher Gewalt geworden und ihre Wiedereingliederung auf den Philippinen erscheine nicht als stark gefähr- det. Zudem sei die kinderlos gebliebene Ehe definitiv aufgelöst und es liege weder eine sehr lange Aufenthaltsdauer hierzulande noch eine ausserge- wöhnliche Integration vor. Schliesslich seien keine Gründe ersichtlich, wel- che eine ausländerrechtliche Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE zu rechtfertigen vermöchten. In der Vernehmlas- sung ergänzte das SEM, eine gemeinsame Reise nach Prag sei noch kein Beleg für einen wiederaufgelebten Ehewillen. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2018 dagegen vor, nach zweijähriger Bekanntschaft mit ih- rem späteren Ehemann im August 2014 zu ihm in die Schweiz gezogen zu sein. Dessen Logis befinde sich im Haus seiner Eltern. Die Wohnkonstel- lation im Mehrgenerationenhaus mit der starken Einmischung der Schwie-
F-5392/2018 Seite 8 gereltern habe alsbald zu Spannungen geführt, von denen sich das Ehe- paar lange Zeit nicht habe beirren lassen. Im Juli 2018 (recte: 2017) habe sich die Situation dann zugespitzt und es hätten erstmals Gedanken über eine Auszeit im Raum gestanden. Die Parteien hätten sich jedoch einen «Ruck» geben und an der eingegangenen Bindung festhalten wollen. Da- von zeuge die gemeinsame Reise nach Prag vom 15. bis 18. August 2017 anlässlich ihres dritten Hochzeitstages. Nach der sehr harmonisch verlau- fenen Reise sei die Situation aber eskaliert. Die Stellungnahmen der Ehe- gatten ergäben ein ziemlich widersprüchliches Bild. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei anlässlich der Aussprache vom 6. Juli 2017 aber weder eine konkrete Trennung vereinbart worden, noch habe eine konkrete Ab- sicht bestanden, den Ehewillen aufzugeben, andernfalls die Eheleute kaum eine Reise nach Prag unternommen hätten. Selbst nach der Rück- kehr habe die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Arbeitskollegin von künftigen gemeinsamen Reisen mit dem Ehemann gesprochen. Aufgrund dessen stehe fest, dass die eheliche Beziehung bis dahin tatsächlich ge- lebt worden sei und der entsprechende Ehewille bis zum Auszug am 25. August 2017 fortbestanden habe. Das SEM habe den Sachverhalt in dieser Hinsicht ungenügend bzw. unvollständig festgestellt. Die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG sei somit erfüllt. Auch eine erfolgreiche Integration im Sinne dieser Bestimmung sei gegeben. So habe die Beschwerdeführerin die Rechtsordnung stets respektiert, nie Sozialhil- feleistungen bezogen, und ihre berufliche Situation (unbefristete Anstellung im Pflegebereich) zeuge von einer optimalen Integration und Teilnahme am Wirtschaftsleben. Zudem beherrsche sie die Sprache am Wohnort. Das so- zioprofessionelle Umfeld attestiere ihr denn gute Deutschkenntnisse. Fol- gerichtig besitze sie gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sollte dieser Argumentation nicht gefolgt werden, sei sie als Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 50 Abs. 2 AuG anzuerkennen. Insbesondere die soziale Wieder- eingliederung im Herkunftsland erweise sich auf der Inselgruppe Minda- nao, wo sie zuvor wohnhaft gewesen sei, als nahezu unmöglich, zumal dort jüngst das Kriegsrecht ausgerufen worden sei und ein bewaffneter Konflikt herrsche. 8. 8.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob die eheliche Gemeinschaft die nach Art. 50 Abs.1 Bst. a AuG erforderlichen drei Jahre dauerte. Die Parteien haben, wie erwähnt, am 15. August 2014 in der Schweiz geheiratet. Vorlie- gend ist der Migrationsdienst des Kantons Bern davon ausgegangen, dass die eheliche Gemeinschaft mehr als drei Jahre bestanden hat (SEM act. 8
F-5392/2018 Seite 9 pag. 19). Die kantonale Behörde stützte sich hierbei auf eine Mutations- meldung der Fremdenkontrolle X.______ vom 8. September 2017. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das eheliche Domizil am 25. Au- gust 2017 verliess und innerhalb der Gemeinde ein eigenes Logis bezog. Die Trennung vom Ehemann erfolgte ebenfalls auf dieses Datum hin (SEM act. 8 pag. 71). Gemäss der nach aussen wahrnehmbaren Wohnsituation hat die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann dem- nach mehr als drei Jahre gedauert. 8.2 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen der Betroffenen zum Bestand der Ehe Fragen aufwerfen oder, in der Termino- logie des Parteivertreters, ein widersprüchliches Bild vermitteln. Was den Ehewillen anbelangt, war ein solcher auf Seiten des Ehemannes zum frag- lichen Zeitpunkt zweifellos noch vorhanden. Wohl erwähnte er in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 eine Aussprache vom 6. Juli 2017, anlässlich derer die Beschwerdeführerin ihm im Beisein seiner Eltern eröff- net habe, nicht mehr mit ihm zusammenleben und Ende Jahr in die Philip- pinen zurückkehren zu wollen. Auf die Frage, seit wann er Trennungsab- sichten bekunde, antwortete er jedoch wörtlich: «Ich hatte nie Trennungs- absichten, weil ich meine Frau liebe» (siehe SEM act. 8 pag. 80). Entgegen der Darstellung in der Vernehmlassung (BVGer act. 8) kann von gegensei- tigen Trennungsabsichten im Juli 2017 mithin keine Rede sein. Die Be- schwerdeführerin ihrerseits will der handschriftlichen Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 zufolge erstmals im Juli 2017 Trennungsabsichten be- kundet haben, beteuerte aber zugleich, sich nicht vorstellen zu können, in ihre Heimat zurückzukehren (SEM act. 8 pag. 94 – 96). Dass bereits da- mals eine konkrete Trennung vereinbart wurde, lässt sich den Akten hinge- gen nicht entnehmen. Dagegen sprechen einerseits das Fortführen des gemeinsamen Haushalts bis zum 24. August 2017, andererseits die zu zweit unternommene Reise nach Prag. Sie fand vom 15. bis 18. August 2017 statt (vgl. hierzu BVGer act. 1, Beilagen 4 – 6 sowie BVGer act. 6, Beilagen 22 und 23). Dem vorinstanzlichen Einwand, die gemeinsame Reise in die tschechische Hauptstadt sei noch kein Beleg für einen «wie- deraufgelebten» Ehewillen, kann daher nicht gefolgt werden. Wie eben dargetan, wohnte das Ehepaar nämlich bis dahin stets zusammen. Zudem handelte es sich nicht um irgendeinen Auslandaufenthalt, sondern eine mit Fotos und Textnachrichten dokumentierte Reise zum dritten Hochzeitstag. Trotz verbleibender Unklarheiten hinsichtlich des Ehewillens führten die Eheleute die Gemeinschaft zumindest nach aussen wahrnehmbar über den gesamten Zeitraum von drei Jahren weiter.
F-5392/2018 Seite 10 8.3 Zweifel am Bestand der ehelichen Gemeinschaft könnten allenfalls deshalb aufkommen, weil die Beschwerdeführerin das eheliche Domizil kurze Zeit nach der Prag-Reise bzw. nach Ablauf der Dreijahresfrist ver- liess. Dazu gilt es allerdings vorweg in Erinnerung zu rufen, dass die Um- stände der Eheschliessung keinerlei Auffälligkeiten beinhalten. So haben die Parteien erst nach zweijähriger Bekanntschaft geheiratet (vgl. Frage- bogen zum Einreisegesuch, unter SEM act. 8 pag. 36) und der Altersunter- schied erscheint mit einem Jahr minim. Über den Verlauf der Ehe ist wenig bekannt, aktenkundig sind einzig Spannungen zwischen der Beschwerde- führerin und ihren Schwiegereltern. Erstere führt dies auf die besondere Wohnkonstellation im Mehrgenerationenhaus zurück, was nachvollziehbar erscheint, logierte sie mit ihrem Gatten doch in einer 1 ½ -Zimmerwohnung in der sieben Räume umfassenden Liegenschaft der dort mitansässigen Schwiegereltern (im Einzelnen siehe SEM act. 8 pag. 36 und 39). Soweit ersichtlich, war die Ehe als solche dadurch lange Zeit nicht in Frage ge- stellt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 erläuterten Trennungsabsichten sind nicht zuletzt im Kontext der faktischen Haushaltsgemeinschaft mit den Schwiegereltern und dem damit verbundenen, im Vordergrund stehenden Wunsch nach Distanz zu ihnen zu erblicken und erscheinen von daher in einem anderen Licht (siehe Antwort zu Frage 1, SEM act. 8 pag. 94). Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass das Scheidungsverfahren nicht unmittelbar nach der Trennung des Paares in die Wege geleitet wurde und die Beschwerdefüh- rerin entgegen der Darstellung des Ex-Gatten seither keine neue Ehe ein- gegangen ist. Sie wohnt denn nach wie vor am gleichen Ort an derselben Adresse und hegt eigenen Angaben zufolge keine Heiratsabsichten (BVGer act. 18 und 19 [Beschwerdebeilage 28]). Damit einhergehend, be- rechtigt die Indizienlage nicht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich in der hier massgeblichen Zeitspanne in rechtsmissbräuchlicher Weise auf ihre Ehe berufen. Selbst wenn gewisse Zweifel nicht ausgeräumt wer- den können, darf in Anbetracht der bereits vorhandenen Stellungnahmen der Eheleute und des fortgeschrittenen Zeitablaufs in antizipierter Beweis- würdigung willkürfrei davon ausgegangen werden, dass weitere Beweiser- hebungen zu keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führten. Aufgrund der konkreten Begebenheiten kann alles in allem nicht von einem bereits defi- nitiv erloschenen Ehewillen der Parteien in besagtem Zeitraum ausgegan- gen werden. Mit diesen Ausführungen sieht das Bundesverwaltungsgericht die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG als erfüllt.
F-5392/2018 Seite 11 9. 9.1 Selbst bei Vorliegen einer vorherigen Ehegemeinschaft von mehr als drei Jahren Dauer kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli- gung ableiten, wenn sie sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). 9.2 Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (vgl. auch Art. 77 Abs. 4 VZAE) liegt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung vor, wenn die ausländische Person in der Schweiz beruflich in- tegriert ist und eine feste Anstellung hat, finanziell unabhängig ist, sich kor- rekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht. In einem solchen Fall be- darf es "ernsthafter besonderer Umstände", um eine erfolgreiche Integra- tion zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufli- che Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus. Keine erfolg- reiche Integration liegt vor, wenn die ausländische Person kein Erwerbs- einkommen erwirtschaftet, das den Konsum zu decken vermag, und sie während einer substantiellen Zeitdauer Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ohne dass sich die Situation hinreichend verbessert. Kurze Erwerbsunter- brüche hingegen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig aus wie geringfügige Strafen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1, 2C_1125/2014 vom 9. Sep- tember 2015 E. 3.2.2 und 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 2.1 je m.H.). Es genügt, wenn die erfolgreiche Integration während der Gültig- keitsdauer der aufgrund des ursprünglichen Anspruchs auf Verlängerung ausgestellten Aufenthaltsbewilligung erreicht wird, selbst wenn die Tren- nung zum Zeitpunkt des Entscheids bereits erfolgt ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.2.3 in fine). 9.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem
F-5392/2018 Seite 12 14). Damit ist sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig, ohne er- gänzende Leistungen zu bestreiten (BVGer act. 16, Beilagen 24 – 26). Es kann somit ohne weiteres von einer erfolgreichen beruflichen Integration ausgegangen werden. 9.4 Nicht anders verhält es sich mit der sprachlichen und sozialen Integra- tion. Vom Spätsommer 2014 bis Frühling 2016 besuchte die Beschwerde- führerin an der Volkshochschule Z._______ den Privatunterricht «Deutsch als Fremdsprache A2/ B1». Diesen Kurs schloss sie im Mai 2016 auf dem Niveau B1 erfolgreich ab (BVGer act. 1, Beilagen 16 und 17). Die soziale Integration erfolgte zur Hauptsache über die Arbeitsstelle, daneben haben sich aber auch einzelne Freundschaften entwickelt, die nichts mit ihrer be- ruflichen Tätigkeit zu tun haben. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die zahlreichen Stellungnahmen von Mitarbeitenden der Stiftung Y.______ und weiterer Personen (BVGer act. 1, Beilagen 5, 6 und 18). Der Vollstän- digkeit halber zu erwähnen ist der tadellose straf- und betreibungsrechtli- cher Leumund der Beschwerdeführerin (BVGer act. 1 Beilage 7 bzw. 15). Auch diese Elemente sprechen für eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. 9.5 In Würdigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 50 As. 1 Bst. a AuG erfüllt sind. Indem die Vorinstanz dies verneinte und deshalb die Zustimmung zur Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte, hat sie Bundesrecht ver- letzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und der Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung durch den Migrationsdienst des Kantons Bern zuzustimmen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Als obsiegender Partei ist der durch ei- nen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Parteivertre- ter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung auf- grund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in recht- licher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite der ausgerichteten
F-5392/2018 Seite 13 Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-5392/2018 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Migrationsdienst des Kantons Bern wird die Zustimmung erteilt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 23. Oktober 2018 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.– zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
F-5392/2018 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: