B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5389/2022

Urteil vom 15. August 2025 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Gero Vaagt.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2022.

F-5389/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin wurde am (...) 2022 als Tochter einer staatenlosen kurdischen Mutter und eines jordanischen Vaters in Zürich geboren. Die Beschwerdeführerin sowie ihre Eltern verfügen hierzulande jeweils über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. B. Am 17. Oktober 2022 liessen die Eltern der Beschwerdeführerin für sie die Anerkennung der Staatenlosigkeit beantragen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/7). Dieses Gesuch lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 ab (SEM-act. 4/7). C. Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschrift der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 23. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie liess beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2022 sei aufzuheben und ihre Staatenlosigkeit sei festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusse sei zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei (BVGer-act. 2). E. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin die Stellungnahme einer jordanischen Rechtsanwaltskanzlei ins Recht legen (BVGer-act. 3). F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5).

F-5389/2022 Seite 3 G. Mit Replik vom 17. Januar 2023 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten und die Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2023 zu den Akten reichen (BVGer-act. 7). H. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2023 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel förmlich ab (BVGer- act. 8). I. Am 18. November 2024 hat der vorsitzende Richter das Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich

F-5389/2022 Seite 4 die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin lässt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Über diese formelle Rüge ist vorab zu befinden (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Vorinstanz habe ihren grundrechtlich geschützten Gehörsanspruch verletzt, indem sie das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 17. Oktober 2022 direkt abgelehnt habe, ohne eine vorgängige Anhörung beziehungsweise Äusserungsmöglichkeit gewährt zu haben. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, sich zu den Grundlagen der anwendbaren Rechtsnormen äussern zu können. Dies verletzte ihren grundrechtlich geschützten Gehörsanspruch (BVGer-act. 1 und 7). 3.2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung der Betroffenen besteht vornehmlich in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise dient deren Einbezug in die Sachverhaltsfeststellung (vgl. WIEDERKEHR/MEYER /BÖHME, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weitere Erlasse, OFK Kommentar, 2022, Art. 30 VwVG, N. 6). Kein Anspruch auf Äusserung besteht in Fragen der Rechtsanwendung, wozu auch die Beweiswürdigung gehört. Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Partei vorgängig die Gelegenheit einzuräumen, sich zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zu äussern, oder ihr mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt rechtlich zu würdigen beabsichtigt (vgl. Urteile des BVGer D-4840/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 4.3.2; C- 778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 1.5; WIEDERKEHR/MEYER /BÖHME, a.a.O, Art. 30 VwVG, N. 10). 3.2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anhörungs- beziehungsweise Äusserungsrechts der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass in Verfahren, die auf Antrag des Betroffenen eingeleitet werden, das Äusserungsrecht grundsätzlich uno actu mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden muss. Mit anderen Worten hat der

F-5389/2022 Seite 5 Betroffene die Beweise, mit denen er seine Vorbringen zu untermauern gedenkt, gleichzeitig mit der Antragsstellung anzubieten. Aus dem Gehörsanspruch folgt nicht allgemein, dass dem Betroffenen die Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln ausdrücklich gewährt werden muss. Eine solche ausdrückliche Aufforderung erübrigt sich insbesondere dann, wenn die Notwendigkeit, eine Behauptung zu beweisen, aus der Verfahrenssituation eindeutig hervorgeht. Sofern der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll, die dem Betroffenen nicht bekannt sind beziehungsweise mit deren Berücksichtigung er nicht rechnen musste und zu denen er sich nicht schon in der Antragsbegründung geäussert hat, sind ihm diese Gründe mitzuteilen (vgl. BGE 131 V 9 E.5.4.1; Urteile des BVGer A-5905/2014 vom 29. Mai 2015 und C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 1.5 m.H.). 3.2.4 Mit Antrag vom 17. Oktober 2022 wurde das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit durch die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingeleitet. Die Vorinstanz nahm in ihrem ablehnenden Entscheid vom 21. Oktober 2022 auf die mit dem Antrag vom 17. Oktober 2022 eingereichten Unterlagen (Auszug aus dem Geburtsregister des Zivilstandsamtes Zürich vom 8. Juli 2022) Bezug und machte Ausführungen zur nationalen Rechtslage sowie zum jordanischen Staatsangehörigkeitsrecht. Die Ausführungen der Vorinstanz betrafen die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes. Der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin unbekannte Sachverhaltsfeststellungen umfassten die Ausführungen der Vorinstanz nicht. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung in Form eines Verfügungsentwurfes der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer rubrizierten Rechtsvertreterin vorgängig mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat. Die formelle Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als

F-5389/2022 Seite 6 seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. «de facto»-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT- ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 147 II 421 E. 5.1 m.H.; BVGE 2021 VII/8 E. 5.1). 4.2 Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann (BGE 147 II 421 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Wer dagegen seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (BGE 147 II 421 E. 5.2 und 5.3 m.H.; Urteil des BGer 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.3). 4.3 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Es gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG), die durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird, namentlich in Verfahren, das die Parteien selber durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Misslingt der Beweis einer rechtserheblichen Tatsache, so geht die Beweislosigkeit nach der allgemeinen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB analog). Negative Tatsachen, wie hier das Fehlen einer Staatsangehörigkeit, sind kaum beweisbar. Dass eine negative Tatsache anspruchsbegründend ist, ist deshalb bei der Beweiswürdigung und namentlich im Rahmen der Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Partei zu berücksichtigen, ändert aber nichts an der Verteilung der objektiven Beweislast (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.).

F-5389/2022 Seite 7 5. 5.1 Am 17. Oktober 2022 liessen die Eltern der Beschwerdeführerin für sie die Anerkennung der Staatenlosigkeit beantragen. Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin begründete das Gesuch damit, dass als Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin im beurkundeten Auszug aus dem Geburtsregister des Zivilstandsamtes Zürich vom 8. Juli 2022 «staatenlos» angegeben sei und dieser Registereintrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB den vollen Beweis für die durch ihn bezeugte Tatsache erbringe (SEM-act. 1/7). 5.2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin ab. Gemäss dem jordanischen Staatsangehörigkeitsgesetz erhielten Kinder, wenn deren Vater jordanischer Staatsangehöriger sei, die jordanische Staatsangehörigkeit per Geburt, wobei der Geburtsort im Ausland nicht hinderlich sei. Die Beschwerdeführerin habe folglich die jordanische Staatsangehörigkeit durch das Abstammungsverhältnis zu ihrem Vater erworben. Der Eintrag als «staatenlos» im Geburtsregister beziehungsweise im Personenstandsregister vermöge den Erwerb der jordanischen Staatsangehörigkeit kraft Abstammung und gestützt auf das jordanische Staatsangehörigkeitsgesetz nicht umzustossen. Die Beschwerdeführerin sei demnach nicht als staatenlos zu betrachten, sondern verfüge über die jordanische Staatsangehörigkeit (SEM-act. 4/7). 5.3 In ihrer Beschwerdeschrift vom 23. November 2022 (BVGer-act. 1) und ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2022 (BVGer-act. 3) liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie sei das uneheliche Kind einer staatenlosen kurdischen Mutter und eines jordanischen Vaters. Es treffe zwar zu, dass nach Art. 3 Ziff. 3 des jordanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Kinder eines jordanischen Vaters grundsätzlich die jordanische Staatsangehörigkeit erlangten. Allerdings beziehe sich Art. 3 Ziff. 3 des jordanischen Staatsangehörigkeitsgesetz ausschliessliche auf eheliche Kinder, so dass nach dieser Regelung bloss innerhalb einer Ehe geborene Kinder jordanischer Väter einen Anspruch auf die jordanische Staatsbürgerschaft hätten. Selbst wenn Art. 3 Abs. 3 des jordanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes dahingehend auszulegen sei, dass auch uneheliche Kinder von jordanischen Vätern die jordanische Staatsangehörigkeit erlangen könnten, setze die Anwendung dieser Norm das Bestehen eines anerkannten Kindsverhältnisses voraus. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da das Abstammungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater als uneheliches Kind durch den

F-5389/2022 Seite 8 jordanischen Staat nicht anerkannt werde. Dies gelte umso mehr, als dass die Mutter der Beschwerdeführerin staatenlos sei. Es sei der Beschwerdeführerin daher aus tatsächlicher Sicht nicht möglich, die jordanische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Dies ergebe sich auch aus dem Kurzgutachten der jordanischen Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ali Z. AI- Abbadi & Associates (BVGer-act. 3, Beilage 1). Darüber hinaus sei es sowohl dem Vater als auch der Mutter der Beschwerdeführerin unzumutbar, sie bei den jordanischen Behörden registrieren zu lassen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei aufgrund seiner palästinensischen Herkunft aus seinem Heimatland geflohen, da er in Jordanien an Leib und Leben gefährdet sei. Entsprechend sei es ihm nicht zumutbar, die jordanischen Behörden um die Anerkennung der jordanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu ersuchen. Auch für die Mutter der Beschwerdeführerin sei es als staatenlose Kurdin nicht zumutbar, ihre Zustimmung für ein Anerkennungsbegehren gegenüber den jordanischen Behörden zu erteilen. Denn wie auch der Vater der Beschwerdeführerin habe sich ihre Mutter durch die uneheliche Zeugung und Geburt der Beschwerdeführerin nach dem jordanischen Recht strafbar gemacht. Mit einer Zustimmung zur jordanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin würde sie nicht nur ihre Rechte als Mutter aufgeben, sondern sich auch einer allfälligen Strafverfolgung durch die jordanischen Behörden aussetzen. Als staatenlose Person habe sie keinerlei Rechte in Bezug auf die Beschwerdeführerin und könne noch nicht einmal als ihr Vormund eingesetzt werden, da dies nur männlichen Verwandten zustehe. Schliesslich gebiete auch das stets zu berücksichtigende Kindeswohl der Beschwerdeführerin die Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit. Da die jordanische Staatsangehörigkeit für die Beschwerdeführerin mit erheblichen Rechtsnachteilen verbunden sei und sogar dazu führe, dass sie damit die Staatsangehörigkeit eines Landes erlangen müsste, welches ihre eigene Existenz unter Strafe stelle. Durch das Erlangen der jordanischen Staatsangehörigkeit werde die Beschwerdeführerin als verbotenes Kind darüber hinaus einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt, was gleichfalls nicht mit ihrem Kindeswohl vereinbar sei. 5.4 Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 (BVGer-act. 5) hielt die Vorinstanz dem entgegen, es bestehe ein anerkanntes und vom Zivilstandsamt Zürich beurkundetes Kindsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem jordanischen Vater. Demnach habe die Beschwerdeführerin die jordanische Staatsangehörigkeit gemäss Art. 3 des jordanischen Gesetzes Nr. 6 von 1954 durch Abstammung erworben. Dass die Regelung nur auf eheliche Kinder anwendbar sein soll, sei eine

F-5389/2022 Seite 9 reine Parteibehauptung und nicht belegt. Die in der Beschwerdeschrift angerufenen Quellen bezögen sich denn auch nur in allgemeiner Weise auf die schwierige Situation jordanischer Mütter bei der Registrierung ihrer Kinder beziehungsweise bei deren Erwerb der jordanischen Staatsangehörigkeit, wenn das fragliche Kind aus einer Beziehung und/oder Ehe mit einem ausländischen Staatsangehörigen entstammt. Zur Anerkennung von Kindern aus ausserehelichen Beziehungen oder aus Ehen von jordanischen Vätern mit «ausländischen» Müttern, wie sie im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sei, äusserten sich die Quellen hingegen nicht. Das nachgereichte Kurzgutachten der jordanischen Rechtsanwaltskanzlei B._______ stelle fest, dass die Beschwerdeführerin nicht aus einer nach jordanischem Recht registrierten Ehe entstamme, und schliesse daraus, sie werde von den jordanischen Behörden nicht als legales Kind ihres Vaters anerkannt werden. Hingegen äussere sich das Gutachten nicht zur Frage, weshalb die in der Schweiz rechtsgültig erfolgte Kindsanerkennung für die jordanischen Behörden gänzlich unbeachtlich sein sollte. Schliesslich liessen sich dem Kurzgutachten bezüglich ehelich oder unehelich geborener Kinder auch keine Hinweise auf allfällige Ausnahmen zu dem in Art. 3 des jordanischen Gesetzes Nr. 6 von 1954 festgehaltenen Grundsatzes des jus sanguinis a patre entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, es sei ihr aufgrund des nicht anerkannten Kindsverhältnisses (vor den jordanischen Behörden) oder den im Kurzgutachten genannten Schwierigkeiten beim Erwerb der jordanischen Staatsangehörigkeit aufgrund der ausserehelichen Geburt in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, die jordanische Staatsangehörigkeit zu erlangen, so verkenne sie, dass es sich dabei lediglich um Voraussetzungen handelt, welche dem Nachweis, nicht aber dem Erwerb der jordanischen Staatsangehörigkeit dienten. Das Erbringen (gemeint: Erbringen-Müssen) dieses Nachweises stehe dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes und seit ihrer Geburt über die jordanische Staatsangehörigkeit verfüge, nicht entgegen. So lasse das Fehlen von heimatlichen (Reise-)Papieren beziehungsweise die geltend gemachte Schwierigkeit einer Registrierung vor den jordanischen Behörden entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, sie besitze die jordanische Staatsangehörigkeit nicht beziehungsweise habe diese nicht infolge ihrer Abstammung von einem jordanischen Vater erworben. Sie lege auch nicht näher dar, welche Anstrengungen zum Erwerb der jordanischen Staatsangehörigkeit

F-5389/2022 Seite 10 beziehungsweise einer Registrierung und/oder der Anerkennung des Vaterschaftsverhältnisses durch die jordanischen Behörden unternommen worden seien respektive warum dies nicht möglich sei. Über die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin sei in seinem Asylverfahren zu befinden. Entsprechend sei es ihm zurzeit nicht möglich, sich an die heimatliche Vertretung zu wenden, um dort die nötigen Schritte zur Registrierung der Beschwerdeführerin einzuleiten. Je nach Ausgang des Asylverfahrens könnten diese jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Eine konkrete Gefahr durch die jordanischen Strafverfolgungsbehörden sei zurzeit weder für die Beschwerdeführerin noch für ihre Mutter ersichtlich. Auch die geltend gemachte Kindswohlgefährdung und die Gefahr, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Falle der Erlangung der jordanischen Staatsangehörigkeit durch die Beschwerdeführerin in ihrer rechtlichen Stellung gegenüber ihrer Tochter beschränkt werden könnte, sei rein spekulativ. Es seien aktuell die familienrechtlichen Obhuts- und Sorgerechtsregelungen der Schweiz anwendbar. Diese blieben auch unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bestehen. So sei auch nicht ersichtlich noch werde ausgeführt, wie sich die jordanische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin bei einem Aufenthalt ausserhalb Jordaniens negativ auf sie oder ihre Rechtsstellung auswirken solle. Zusammenfassend sei keine Ausnahmeregelung betreffend den im anwendbaren jordanischen Staatsangehörigkeitsgesetz festgehaltenen Grundsatz des jus sanguinis a patre ersichtlich, welche vorliegend dem Erwerb der jordanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin entgegenstehe. 5.5 In ihrer Replik vom 17. Januar 2023 (BVGer-act. 7) liess die Beschwerdeführerin ergänzend vortragen, sie verfüge über keine jordanischen Ausweispapiere und es sei ihr auch nicht möglich, solche zu erlangen. Ein im Ausland geborenes Kind eines jordanischen Vaters müsse aber für den Erwerb der jordanischen Staatsangehörigkeit einen Familienausweis oder eine Heiratsurkunde und damit einen Beweis vorlegen können, dass es ein eheliches Kind sei. Die Tatsache, dass uneheliche Kinder nicht über diese Dokumente verfügten, bedeute nichts anderes, als dass uneheliche Kinder nicht als jordanische Staatsangehörige anerkannt werden könnten.

F-5389/2022 Seite 11 6. 6.1 6.1.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Eintrag «staatenlos» hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in dem beurkundeten Auszug aus dem Geburtsregister des Zivilstandsamtes Zürich vom 8. Juli 2022 (SEM-act. 1/7, Beilage 3) ihre Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ zu begründen vermag. 6.1.2 Art. 9 Abs. 1 ZGB enthält nach seiner Formulierung eine vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung abweichende gesetzliche Beweisregel, wonach öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen. Diese Beweisregel kommt praktisch einer gesetzlichen Vermutung gleich (vgl. LARDELLI/VETTER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 9 Rz. 1 und 2). 6.1.3 Der von der zuständigen schweizerischen Zivilstandsbehörde beurkundete Auszug aus dem Geburtsregister/Personenstandsregister stellt eine öffentliche Urkunde dar, welche aus einem öffentlichen Register stammt. Solche öffentlichen Urkunden erbringen gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (LARDELLI/VETTER, a.a.O, Art. 9 Rz. 10). Art. 9 ZGB bezieht sich zwar ausdrücklich auf das Bundesprivatrecht. Es liegt allerdings nahe, in Art. 9 Abs. 1 ZGB den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu sehen, der auch im öffentlichen Prozessrecht und auch für alle anderen öffentlichen Urkunden gilt (vgl. Urteil des BVGer A-2595/2020 vom 19. Dezember 2022 E. 16.4.1 m.w.H.). 6.1.4 Diese Beweisregel bezieht sich aber nur auf Registerinhalte, die die Urkundsperson durch eigene Wahrnehmung und Prüfung als richtig bescheinigen kann (vgl. BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 und 110 II 1 E. 3.a m.w.H.). Die Zivilstandsbehörde hat vor der Vornahme von Eintragungen in das Geburtsregister/Personenstandsregister neben ihrer Zuständigkeit auch zu prüfen, ob die Identität der betroffenen Person nachgewiesen ist und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2]). Welche Angaben zur Person im Personenstandsregister als beurkundete Daten geführt werden, bestimmt Art. 8 ZStV. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ist dies gemäss Art. 8 Bst. i ZStV ausschliesslich die Schweizer Staatsangehörigkeit. Angaben einer ausländischen Staatsangehörigkeit

F-5389/2022 Seite 12 oder Staatenlosigkeit werden zwar auch im Personenstandsregister geführt, gelten gemäss Art. 8a Bst. g ZStV aber nicht als beurkundet. 6.1.5 Entsprechend erbringen auch nach Ziffer 3.10 der Weisung der Vorinstanz zur Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS (Version 3.0, in der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung; < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weitere Weisungen und Rundschreiben > Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS

, zuletzt abgerufen am 28. Juli 2025) die anlässlich der Aufnahme einer ausländischen Person im Personenstandsregister beurkundeten und durch die nachfolgenden Ereignisbeurkundungen nachgeführten Daten über den Personenstand mit Ausnahme der Angabe betreffend die ausländische Staatsangehörigkeit grundsätzlich den vollen Beweis (im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB) zur Festlegung der Identität. 6.1.6 Solche Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Behörden und sind für das Gericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Weisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie – wie vorliegend – eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (vgl. BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f. m. H.). 6.1.7 Damit unterliegt der Eintrag «staatenlos» hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in dem beurkundeten Auszug aus dem Geburtsregister des Zivilstandsamtes Zürich vom 8. Juli 2022 (SEM-act. 1/7, Beilage 3) nicht der gesetzlichen Beweisregel von Art. 9 Abs. 1 ZGB und vermag die geltend gemachte Staatenlosigkeit vorliegend nicht zu begründen. 6.2 6.2.1 Zu prüfen ist daher weiter, ob die Beschwerdeführerin abgeleitet von ihren Eltern eine Staatsangehörigkeit erlangt hat. Da die Staatenlosigkeit der Mutter und die jordanische Staatsangehörigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin unbestritten sind, ist insoweit einzig fraglich, ob die

F-5389/2022 Seite 13 Beschwerdeführerin nach jordanischem Recht die jordanische Staatsangehörigkeit durch die Abstammung von ihrem Vater erlangt hat. 6.2.2 Das jordanische Staatsangehörigkeitsrecht beruht auf Art. 5 der jordanischen Verfassung, wonach die Staatsangehörigkeit per Gesetz zu regeln ist (vgl. HENRICH/DUTTA/EBERT [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Salama, Jordanien, Stand: 22. April 2020, S. 5). Dies ist durch das Gesetz Nr. 6/1954 über die jordanische Staatsangehörigkeit (Jordanisches Staatsangehörigkeitsgesetz von 1954, StAG) erfolgt (abgedruckt in HENRICH/DUTTA/EBERT, a.a.O., S. 8 ff.). Nach Art. 2 StAG ist Jordanier, wer gemäss diesem Gesetz die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit ist in Art. 3 StAG geregelt. Danach gilt das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) nicht uneingeschränkt. Allerdings steht der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung von einem jordanischen Vater im Vordergrund (Art 3 Ziff. 3 StAG). Ferner kann die Staatsangehörigkeit durch die Abstammung von einer jordanischen Frau erworben werden, wenn der Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist. Dies gilt auch, wenn die Vaterschaft nach den schariarechtlichen Regeln nicht festgestellt werden kann (Art. 3 Ziff. 4 StAG). Wird ein Kind unbekannter Abstammung in Jordanien geboren, erhält es ebenfalls die Staatsangehörigkeit (Art. 3 Ziff. 5 StAG). Art. 3 StAG lautet wörtlich: «Als jordanischer Staatsangehöriger gilt, wer:

  1. die jordanische Staatsangehörigkeit oder einen jordanischen Pass gemäss den Bestimmungen des jordanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1928 oder dessen Änderungen, des Gesetzes Nr. 6/1954 oder dieses Gesetzes erworben hat;
  2. Nichtjude ist und vor dem 15.5.1948 die palästinensische Staatsangehörigkeit besaß und in der Zeit zwischen dem 20.12.1949 und dem 16.2.1954 seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Haschemitischen Königreich Jordanien hatte;
  3. von einem Vater mit jordanischer Staatsangehörigkeit abstammt;
  4. in Jordanien von einer Mutter geboren ist, die die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt, und dessen Vater von unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos ist oder dessen Abstammung gegenüber seinem Vater nicht gesetzlich festgestellt wurde;
  5. im Haschemitischen Königreich Jordanien von unbekannten Eltern geboren wird, da das in Jordanien aufgefundene Kind als im Lande geboren gilt, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist;

F-5389/2022 Seite 14 6. zu den Stämmen der Beduinen des Nordens gehört, die in Art. 25 Buchst. y) des vorläufigen Wahlgesetzes Nr. 24/1960 3 genannt sind, und der tatsächlich in den Gebieten gelebt hat, die dem Königreich im Jahre 1930 angegliedert wurden.» 6.2.3 Damit die Beschwerdeführerin die jordanische Staatsangehörigkeit abgeleitet von ihrem Vater erlangen kann, muss sie im Sinne von Art. 3 Ziff. 3 StAG von ihm abstammen. Eine solche «Abstammung» stellt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Abrede, da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein nach jordanischem Recht uneheliches Kind handele. 6.2.4 Die jordanischen Regelungen zur Abstammung eines Kindes sind in Art 156-165 des Gesetzes Nr. 15/2019 über das Personalstatut (Gesetz über das Personalstatut von 2019, PersonalstatutG) enthalten (abgedruckt in HENRICH/DUTTA/EBERT, a.a.O., S. 48 f.). Gemäss Art. 157 Bst. b Ziff. 1- 3 PersonalstatutG wird die Abstammung eines Kindes von seinem Vater bestätigt durch das eheliche Bett, ein Anerkenntnis oder ein Zeugnis. Dabei bestätigt das eheliche Bett die Abstammung des Kindes von seinem Vater nach Art. 158 Bst. a PersonalstatutG in einer gültigen Ehe, wenn die Geburt nach der Mindestdauer der Schwangerschaft ab dem Abschluss des Ehevertrags erfolgte. Art. 158 Bst. b PersonalstatutG bestimmt darüber hinaus, dass in einer fehlerhaften Ehe oder bei einer irrtümlichen Beiwohnung die Abstammung des Kindes dem Mann zugeschrieben wird, wenn das Kind mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr nach dem Vollzug der Ehe oder der irrtümlichen Beiwohnung geboren wurde (vgl. Art. 156 PersonalstatutG). Darüber hinaus begründen auch ein Anerkenntnis der Vaterschaft durch den Mann sowie das Zeugnis (d.h. die Zeugenaussage zweier Männer oder eines Mannes und zweier Frauen) als anerkanntes Beweismittel die legitime Abstammung eines Kindes (vgl. HENRICH/DUTTA/EBERT, a.a.O., S. 22 a). 6.2.5 Demnach steht der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein nach jordanischem Recht uneheliches Kind handeln soll, der Abstammung von ihrem Vater vorliegend nicht entgegen. Unter Zugrundelegung des Tatbestandes der unehelichen Beiwohnung stammt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 158 Bst. a und Bst. b PersonalstatutG nach jordanischem Recht von ihrem Vater ab. Darüber hinaus führt vorliegend auch die Anerkennung der Vaterschaft durch den jordanischen Vater der Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Abstammung nach jordanischem Recht.

F-5389/2022 Seite 15 6.2.6 Ergänzend zu Art. 3 Ziff. 3 StAG bestimmt Art. 9 StAG, dass die Kinder eines Jordaniers ungeachtet ihres Geburtsortes Jordanier sind. 6.2.7 Nach dem Gesagten stammt die Beschwerdeführerin von einem Vater mit jordanischer Staatsangehörigkeit ab, so dass sie nach Art. 3 Ziff. 3 StAG als jordanische Staatsangehörige gilt. Damit wird sie von der jordanischen Gesetzgebung als Angehörige Jordaniens betrachtet, so dass sie nicht staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ ist. 6.3 6.3.1 Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist im Übrigen davon auszugehen, dass der jordanische Staat bereit ist, seinen Gesetzen nachzukommen und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen. Aber auch wenn die Beschwerdeführerin sich in den jordanischen Registern – weiterhin – nicht registrieren lassen sollte, ist mittels ihrer Geburtsurkunde nachgewiesen, dass sie die Tochter eines jordanischen Staatsangehörigen, und damit selbst jordanische Staatsangehörige, ist. 6.3.2 Soweit ihre Rechtsvertreterin anführt, es sei dem Vater der Beschwerdeführerin als aus Jordanien geflohene Person nicht zumutbar, für die Registrierung der Beschwerdeführerin nach Jordanien zurückzukehren, ist dem entgegenzuhalten, dass dies auch nicht erforderlich ist. Das jordanische Gesetz Nr. 9/2001 über den Personenstand (Gesetz über den Personenstand von 2001, PersonenstandG, abgedruckt in HENRICH/DUTTA/EBERT, a.a.O., S. 65 ff.) sieht eine Geburtsmeldung nach Art. 13 Bst. b in Verbindung mit Art. 14 Bst. a Ziff. 1 PersonenstandG durch einen Elternteil vor. Bei einer Geburt im Ausland kann diese Meldung gemäss Art. 6 PersonenstandG gegenüber dem jeweiligen jordanischen Konsulat erfolgen. Eine solche Registrierung der Beschwerdeführerin haben ihre Eltern bislang nicht vorgenommen. 6.3.3 Es bestehen ferner auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Meldung beim jordanischen Konsulat in Bern nicht möglich wäre. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl ersuchte, die Vorinstanz jedoch auf sein Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Februar 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und seine Wegweisung in die Niederlande anordnete. Die hiergegen von ihm erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit

F-5389/2022 Seite 16 Urteil F-945/2021 vom 10. März 2021 rechtskräftig ab. Im Jahre 2024 wurde ihm sodann hierzulande eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt, die noch bis zum 7. Februar 2026 gültig ist. Des Weiteren lassen sich selbst der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vorgelegten und von ihr als «Kurzgutachten» bezeichneten, aus sechs Sätzen in englischer Sprache bestehenden, Stellungnahme einer jordanischen Rechtsanwaltskanzlei (BVGer-act. 3, Beilage 1) keine Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne schlüssig entnehmen. In dieser Stellungnahme heisst es zunächst im ersten Satz, dass die Beschwerdeführerin nach jordanischem Recht nicht registriert werden könne («cannot be registered under Jordan Law»), um sodann im vierten Satz festzuhalten, dass uneheliche Kinder – wie die Beschwerdeführerin – Schwierigkeiten hätten, die jordanische Staatsbürgerschaft zu erwerben («Children born outside of registered marriages thus often face difficulties in acquiring Jordan nationality»). Selbst wenn sich entsprechend diesen vagen Angaben die Registrierung beziehungswiese Eintragung der Beschwerdeführerin im jordanischen Personenstandsregister schwierig gestalten sollte – am erfolgten Erwerb der jordanischen Staatsangehörigkeit durch Geburt ändern sie jedenfalls nichts. 6.4 Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin durch die Feststellung der jordanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ihrer Mutterrechte «beraubt» würde, ist dies nicht nur unbelegt, sondern kann auch in diesem Verfahren nicht gehört werden. Denn streitgegenständlich ist die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2022 betreffend die Anerkennung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin, aber nicht eine allfällige familien- und vormundschaftsrechtliche Ausgestaltung des Mutter-Kind- Verhältnisses nach jordanischem Recht. 6.5 Schliesslich ist in Bezug auf den zur Begründung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin durch ihre rubrizierte Rechtvertreterin noch angerufenen Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) festzuhalten, dass das übergeordnete Kindesinteresse weder einen Anspruch auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit noch auf die von der Beschwerdeführerin begehrte Anerkennung der Staatenlosigkeit begründet. 7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach Art. 1

F-5389/2022 Seite 17 Abs. 1 StÜ nicht erfüllt. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde (BVGer-act. 2), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. Im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind der rubrizierten Rechtsvertreterin ihre objektiv erforderlichen Aufwendungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu erstatten (Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Grundlage für die Bemessung des Honorars bilden die gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 10-13 VGKE) und die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2023 (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Darin werden Vertretungskosten in Gesamthöhe von Fr. 3'837.70 (970 Minuten bei einem Stundensatz von Fr. 220.– zuzüglich Fr. 7.30 Barauslagen und zuzüglich Fr. 274.40 Mehrwertsteuer [7.7%]) geltend gemacht. Angesichts der Art und des Umfangs der Streitsache erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand überhöht und ist zu kürzen. Dies betrifft den geltend gemachten Aufwand von 320 Minuten am 25. November 2022 für die Erstellung der Beschwerdeschrift. Dieser ist um 120 Minuten auf 200 Minuten zu kürzen. Die Kürzung betrifft darüber hinaus den geltend gemachten Aufwand von 60 Minuten am 5. Dezember 2022 für die Beweismitteleingabe. Dieser ist um 30 Minuten zu kürzen. Sodann betrifft die Kürzung den für die Stellungnahme vom 17. Januar 2023 am 10. Januar 2023 und 17. Januar 2023 geltend gemachten Zeitaufwand von 235 Minuten. Dieser ist um 90 Minuten auf 145 Minuten zu kürzen. Der geltend gemachte Vertretungsaufwand ist mithin um 240 Minuten zu kürzen. Somit ist der rubrizierten Rechtsvertreterin, von einem Zeitaufwand von 730 Minuten (12.17 Stunden) und einem Stundenansatz von Fr. 220.– ausgehend ein Honorar von total Fr. 2‘891.42 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

F-5389/2022 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Magda Zihlmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2‘891.42 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Gero Vaagt

F-5389/2022 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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15.08.2025
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25.03.2026