B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5355/2025
Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
Gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2025.
F-5355/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 20. April 2022 gewährte das SEM den Beschwer- deführenden in Anwendung von Art. 4 AsylG (SR 142.31) vorübergehen- den Schutz (Schutzstatus S). Gleichzeitig wurden sie dem Kanton F._______ zugewiesen. A.b Am 16. April 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz um einen Wechsel in den Kanton D.. Mit Schreiben vom 1. Mai 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, ihr Gesuch zu kon- kretisieren. Der Kanton D. lehnte einen Kantonswechsel am 12. Mai 2025 ab. A.c Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2025 erläuterten die Beschwerdefüh- renden ihr Gesuch. Darin wiesen sie insbesondere auf das fehlende schu- lische Angebot für (Nennung beeinträchtigter Personenkreis) im Kanton E._______ hin, welches ihr Sohn C._______ benötige. Sowohl der schul- psychologische Dienst F._______ als auch die (Nennung Schule) G._______ in H._______ würden einen Wechsel in den Kanton D._______ befürworten. In D._______ befinde sich das (Nennung Institution I.), wo eine barrierefreie Kommunikation und ein chancengerech- ter Bildungsweg für C. möglich seien. Ein täglicher Transport vom jetzigen Wohnort nach D._______ sei für C._______ kaum zumutbar und mit hohen Kosten verbunden. Die langen Fahrzeiten würden ihn stark er- müden und ihm wertvolle Zeit mit der Familie rauben. Ausserdem bestehe das Risiko von Verspätungen, was den Alltag zusätzlich erschweren würde. Überdies habe die Beschwerdeführerin möglicherweise eine Ar- beitsstelle im Kanton J._______ in Aussicht. Ein Wohnsitz in D._______ würde ihr den Arbeitsweg nach J._______ wesentlich erleichtern und somit zur Stabilität der gesamten Familiensituation beitragen. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 lehnte das SEM das Kantonswechselge- such ab. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 18. Juli 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die Ver- fügung des SEM vom 17. Juni 2025 aufzuheben und ihnen sei der Kan- tonswechsel in den Kanton D._______ zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidfindung an das SEM
F-5355/2025 Seite 3 zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und prioritäre Behandlung des Verfahrens. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2025 verzichtete die damalige Instruk- tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz, bis zum 7. August 2025 eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 12. September 2025. G. Der vorsitzende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel Schutzbedürftiger (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 AsylG [SR 142.31] und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formge- recht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Entscheide über die Kantonszuweisung und den Kantonswechsel Schutzbedürftiger können nur mit der Begründung angefochten werden,
F-5355/2025 Seite 4 sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführen- den rügen in vertretbarerer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes, so- dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Dabei trägt sie den schützenswerten Interessen der Kantone und der Schutzbe- dürftigen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Sie verfügt einen Kantonswechsel nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der schutz- bedürftigen Person oder anderer Personen (Art. 22 Abs. 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1). 2.2 Der Begriff der "Einheit der Familie" wird im Asylgesetz einheitlich ver- wendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegat- ten und deren minderjährigen Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge fami- liäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwor- tung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Bezie- hungen zwischen nahen Verwandten – wie Eltern und ihren erwachsenen Kindern – wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen fami- liären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausge- hendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1; BVGE 2008/47 E. 4.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Zuweisungsentscheids ein Kantonswech- sel auf Gesuch hin bei Anspruch auf Einheit der erweiterten Kernfamilie oder bei Vulnerabilität verfügt werde. Seien keine der erwähnten Gründe gegeben, setze ein Kantonswechsel die Zustimmung der betroffenen Kan- tone voraus. Vorliegend würden keine der vorgenannten Gründe vorliegen, weshalb das Gesuch den betroffenen Kantonen zur Stellungnahme unter- breitet worden sei. Das Migrationsamt des Kantons D._______ habe dem Gesuch nicht zugestimmt. Einschulungsbestätigungen würden einzig und alleine dann einen Anspruch auf einen Kantonswechsel verleihen, wenn
F-5355/2025 Seite 5 die Einschulung vor der Kantonserstzuteilung geschehen sei und sie sich auf die obligatorische Schule beziehe. Vorliegend handle es sich nicht um eine Einschulung in der obligatorischen Schule, sondern um den Besuch der Schule für (Nennung Behinderung). Dies vermöge keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel zu begründen. Sohn C._______ könne eine (Nen- nung Schule) im jetzigen Wohnkanton oder aber in unmittelbarer Nähe sei- nes Wohnortes besuchen. Schliesslich begründe auch ein ausserkantona- ler Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel. 3.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, bei allen Entschei- den, die Kinder betreffen würden, sei das übergeordnete Kindesinteresse ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen sei. Aus den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Berichten ergebe sich deutlich, dass ihr Sohn (Beschwerdeführer 3) zur Sicherstellung der Kommunikation mit gleichaltrigen Kindern in (Nennung Sprache) darauf angewiesen sei, künf- tig das I._______ in D._______ zu besuchen. Eine solche Kommunikation sei für seine Entwicklung und Bildung zentral (mit Hinweis auf Art. 24 Abs. 3 Bst. a des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behin- derungen [BRK, SR 0.109]). In der Region K._______ bestehe jedoch kein derartiges Bildungsangebot, weshalb die bisherige Beschulung in den Kan- tonen E._______ und F._______ ihrem Sohn nicht gerecht worden sei. Oh- nehin werde das bisherige Schulangebot nicht weitergeführt, weshalb er ein anderes als das bisherige Angebot besuchen müsse. Weder das Pen- deln ihres Sohnes zwischen ihrem Wohnort L._______ und D., was mit einem zweistündigen Transport verbunden sei, noch der allfällige Wechsel in das Internat des I. würden angesichts des jungen Al- ters und der Trennung von der Kernfamilie unter der Woche von den invol- vierten Fachpersonen befürwortet. Eine solche Trennung der Familie sei denn auch als unverhältnismässig zu erachten. Dass der Sonderschulbe- darf ihres Sohnes in ihrer bisherigen Wohnregion nicht adäquat befriedigt werden könne, sei nicht ihnen anzulasten. Vielmehr wäre es Aufgabe des Kantons F._______ eine altersgerechte Beschulung in (Nennung Sprache) sicherzustellen. Sodann sei die Schule am I._______ entgegen der vor- instanzlichen Annahme Teil der obligatorischen Schule, zu deren Besuch ihr Sohn als knapp (...)-Jähriger verpflichtet sei. Zwar sei die Einschulungs- bestätigung nicht schon vor der Kantonszuteilung erteilt worden; dies liege aber lediglich daran, dass ihr Sohn erst nach der erstmaligen Kantonszu- teilung obligatorisch schulpflichtig geworden sei. Unberücksichtigt sei fer- ner geblieben, dass es sich bei (Nennung Behinderung) um ein verpöntes Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV handle, welches eine besondere Vulnerabilität begründe und nicht zu einer Diskriminierung führen dürfe.
F-5355/2025 Seite 6 Der Schulbedarf im Kanton D._______ ergebe sich für ihren Sohn aus die- sem Merkmal. Daher stelle die Verweigerung des Kantonswechsels neben einem Eingriff in die Einheit der Familie auch eine schwerwiegende Ge- fährdung i.S.v. Art. 44 i.V.m. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfah- rensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) dar, sollte ihr Sohn dadurch letztlich nicht am I._______ zur Schule gehen können. Infolge der auch vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Kognitionsbeschrän- kung von Art. 27 Abs. 3 AsylG liege der Verdacht einer unzulässigen Dis- kriminierung vor. So seien keine qualifizierten Gründe für eine solche Un- gleichbehandlung von schutzbedürftigen Personen mit Behinderungen und schutzbedürftigen Personen, die sich auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen würden, ersichtlich. Könne ein Kantonswechsel aus meh- reren Gründen beantragt werden, so sei nicht ersichtlich, warum im Be- schwerdeverfahren nur einer dieser Gründe gerügt werden könne. Die Kognitionsbeschränkung beziehe sich gemäss Wortlaut ohnehin nur auf die erstmalige Kantonszuteilung, nicht auf einen späteren Kantonswech- sel. Die Regelung von Art. 27 Abs. 3 AsylG gelte überdies für Schutzbe- dürftige nur "sinngemäss" (Art. 72 AsylG) und deren Wortlaut stehe im Ge- gensatz zu Art. 85 Abs. 4 aAIG betreffend vorläufig aufgenommene Perso- nen; darin sei eine Kognitionsbeschränkung für den Kantonswechsel expli- zit festgehalten worden. Weiter gebiete Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), dass die Kognitionsbeschränkung für Beschwerden betreffend Kantonswechsel von Kindern mit einer Behinderung, denen bereits vorübergehender Schutz gewährt worden sei, nicht zur Anwendung gelange. Da sich die Kognitions- beschränkung weder aus historischer noch aus systematischer Sicht qua- lifiziert begründen lasse und vorliegend sowohl Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 3 KRK verletze, sei diese vorliegend nicht anwendbar. 3.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und ergänzte, dass eine Einschulungsbestätigung gemäss Anhang 1 zur Weisung Kantonsverteilung für Personen aus der Ukraine nur dann einen Anspruch auf einen Kantonswechsel begründe, wenn die Einschulung vor der erstmaligen Kantonszuteilung geschehen sei und sich auf die obligato- rische Schule beziehe. Diese zeitlichen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Sodann würden die Kantone die Verantwortung für eine be- darfsgerechte Bildungsinfrastruktur tragen und diese in der Regel in der Region zur Verfügung stellen. Der Wohnkanton F._______ sowie die um- liegenden Kantone gewährleisteten diesbezüglich die erforderliche Infra- struktur für die Sonderschulung von (Nennung Behinderung) Kindern. Schliesslich sei der Begriff der Vulnerabilität restriktiv zu verstehen und
F-5355/2025 Seite 7 liege bei erhöht betreuungsbedürftigen Personen vor, wenn deren Betreu- ungssetting durch einen Kantonswechsel wesentlich verbessert werden könne, wie beispielsweise bei unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit einer schwerwiegenden Behinderung, Schwerkranken, an schwerwiegen- den Altersgebrechen Leidenden sowie alleinstehenden Frauen mit Kin- dern. Die (Nennung Behinderung) allein begründe hingegen keine Vulne- rabilität nach der oben erwähnten Definition. Gesamthaft liege vorliegend keine Anspruchskonstellation vor. 3.4 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden zum Einwand der Vorinstanz, wonach die Aufnahmebestätigung des I._______ die zeitli- chen Voraussetzungen gemäss Anhang 1 zur Weisung Kantonsverteilung nicht erfülle, diese Verwaltungsweisung ermögliche mit ihren starren zeitli- chen Vorgaben im vorliegenden Fall keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zum Kan- tonswechsel für Schutzbedürftige (mit Hinweis auf BGE 133 V 394 E. 3.3 zur Massgeblichkeit von Verwaltungsweisungen). So handle es sich bei ih- rem Sohn um ein Kind mit Sonderschulbedarf, welches die Regelschule nicht besuchen könne. Insofern könne mit der besagten Weisung die Ab- lehnung des Kantonswechsels nicht begründet werden. Weiter stelle es nicht eine blosse Behauptung dar, dass es in der Region K._______ keine adäquaten schulischen Angebote für den Beschwerdeführer 3 gebe; so sei diese Feststellung von sämtlichen involvierten Fachpersonen, insbeson- dere (Nennung Personen), bestätigt worden. Die Fachpersonen hätten überdies einen Wechsel ans I._______ befürwortet. Der beiliegende Be- richt der G._______ (Nennung Schule) vom (...) bestätige dies sodann nochmals ausdrücklich. Es liege in casu – entgegen der vom SEM vertre- tenen Ansicht – eine Ausnahmekonstellation vor, in dem ihre Wohnregion keine bedarfsgerechte Infrastruktur zur Verfügung zu stellen vermöge. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen, der verweigerte Kantonswechsel stelle eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie dar, und berufen sich dabei auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens unter Berücksichtigung des über- geordneten Kindesinteresses ("Wohl des Kindes") gemäss Art. 3 KRK. Vor- liegend ist unbestritten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie sowohl im Sinne von Art. 8 EMRK als auch im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 handelt, weshalb ihr faktisches Zusammenleben an sich geschützt ist.
F-5355/2025 Seite 8 4.2 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist ein Eingriff in das Familienleben nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft, wenn er gesetzlich vor- gesehen ist (vgl. E. 2.1) und eine verhältnismässige Massnahme bei der Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen darstellt (BGE 139 I 145 E. 2.2 m.H.). Da eine Zuweisung der Beschwerdeführenden an einen Kanton bereits ge- schehen ist und der Kanton D._______ einem Wechsel nicht zugestimmt hat (vgl. Bst. A.b), ist zu prüfen, ob aufgrund des Anspruchs auf Einheit der Familie ein solcher Wechsel dennoch geboten ist. Hierzu ist eine Verhält- nismässigkeitsprüfung durchzuführen. Die Abwägung zwischen den entgegengesetzten öffentlichen und privaten Interessen hat einzelfallorientiert zu erfolgen. 4.3 Konkret stehen sich dabei das öffentliche Interesse des Staates an ei- ner ausgewogenen Verteilung der Asylbewerber auf die Kantone und das private Interesse der Beschwerdeführenden an der Führung ihres Famili- enlebens entgegen. 4.4 Hinsichtlich der privaten Interessen der Beschwerdeführenden ist vor- liegend insbesondere ihre (Nennung Behinderung) anzuführen. Die Be- schwerdeführenden 1 und 2 beziehungsweise die Eltern des Beschwerde- führers 3 kommunizieren in (Nennung Sprache), dementsprechend kom- muniziert auch Sohn C._______ in (Nennung Sprache). Letzterem wird ge- mäss Bericht des (Nennung Dienst) des Kantons F._______ vom (...) (vgl. Beschwerdebeilage 5) eine (Nennung Beeinträchtigung) attestiert. Eine se- parate Sonderschulung sei indiziert im I._______ in D.. Abschlies- send empfiehlt der (Nennung Dienst) die Übernahme der Sonderschul- empfehlung. Sodann besuchte der Beschwerdeführer 3 im Schuljahr 2024/2025 die (Nennung Schulstufe) in einem speziellen, von Beginn an auf ein Jahr begrenzten Kooperationssetting zwischen dem (Nennung Dienst) und der (Nennung Schule) der G. in H.. Das Ziel der Kooperation, C. in die lautsprachliche Lernumgebung zu in- tegrieren, um ihn sowohl die sozial-emotionale wie aber auch die schuli- sche Teilhabe in einer lautsprachlich geprägten Umgebung zu ermögli- chen, sei nicht erreicht worden. Es sei ihm nicht möglich, in einem laut- sprachlichen Umfeld zu partizipieren, weshalb er sozial isoliert bleibe und sich zurückziehe oder sich durch sein Verhalten Aufmerksamkeit zu ver- schaffen versuche. Der Beschwerdeführer 3 könne nur dann im
F-5355/2025 Seite 9 schulischen Alltag mitmachen, wenn mit ihm in (Nennung Sprache) kom- muniziert werde respektive ihm lautsprachliche Inhalte übersetzt würden. Für die altersgerechte Entwicklung der sozialen Identität und Zugehörigkeit des mittlerweile (...)-jährigen Beschwerdeführers 3 sei der Kontakt zu an- deren (Nennung Behinderung) Kindern sowie der (Nennung Gemein- schaft) unabdingbar. Er sei auf eine intensive Förderung der Deutsch- schweizer (Nennung Sprache) (...) angewiesen. Der Einschätzung von Fachpersonen zufolge könne ihm in Ermangelung von entsprechenden Schulangeboten eine solche Förderung im Raum K._______ nicht ange- boten werden. In D._______ bestehe mit dem I._______ die Vorausset- zung für die notwendige barrierefreie Kommunikation sowie eine angemes- sene pädagogische Förderung. Sodann wird ein täglicher Transport von M._______ nach D._______ für den Jungen aus zeitlichen, gesundheitli- chen, entwicklungspsychologischen und organisatorischen Gründen als nicht zumutbar bezeichnet. Ferner wird eine Internatslösung in D._______ als nicht altersgerecht erachtet und bedeute zudem eine Trennung der Fa- milie (vgl. SEM act. 7: Aufzählung Beweismittel). Aus einem weiteren Schreiben der (Nennung Person) in H._______ vom (...) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 3 seit dem (Nennung Zeit- punkt) als (Nennung Stufe) beschult wird, die (Nennung Schule) auf laut- sprachlichen Unterricht ausgerichtet ist und über keine Fachpersonen im Unterricht sowie in der Therapie verfügt, welche die (Nennung Sprache) beherrschen respektive unterrichten können. Der Grund dafür liege darin, dass in der Schweiz die Versorgung mit Hörgeräten bereits unmittelbar nach der Geburt aufgegleist werde, so dass diese Kinder nicht in die Situ- ation kämen, ausschliesslich in (Nennung Sprache) kommunizieren zu müssen. Es seien einzelne bilinguale Schulangebote vorhanden; diese setzten aber voraus, dass die Lautsprache vorhanden sei und die (Nen- nung Sprache) werde dabei unterstützend und gleichberechtigt als Zeit- sprache angewendet. Ein Angebot, von dem der Beschwerdeführer 3 auf- grund der fehlenden Lautsprache nicht profitieren könne. Er profitiere der- zeit vom Umstand, dass (Nennung Umstand); dies erlaube ihm, das im Unterricht Thematisierte immerhin punktuell zu verstehen. Dies sei jedoch die einzige Unterstützung, die er erhalte, da die G._______ für Unterricht in (Nennung Sprache) nicht ausgerichtet sei. C._______ habe jedoch keine Möglichkeit, sich selbst mitzuteilen, weshalb er weder partizipieren, mit- spielen, Fragen stellen, Antworten geben oder seine Befindlichkeiten aus- drücken könne. Seine Eltern seien beide (Nennung Behinderung) und wür- den in (Nennung Sprache) kommunizieren, dementsprechend sei die Fa- miliensprache die (Nennung Sprache). Dies bedeute zusätzlich, dass die
F-5355/2025 Seite 10 Familie, speziell C._______ für den Unterricht in der Schweiz, die Deutsch- schweizer (Nennung Sprache) erlernen müsse. Aufgrund der geopoliti- schen Umstände könnten in der Wohnregion der Beschwerdeführenden keine adäquaten Schulplätze angeboten werden. Das I._______ in D._______ biete sowohl den Unterricht als auch das von C._______ benö- tigte Umfeld. 4.5 Aufgrund der im Verfahren eingereichten Berichte von Behörden und Fachpersonen steht fest, dass der Beschwerdeführer 3 eine (Nennung Be- hinderung) hat und ein Sonderschulbedarf besteht, der in Ermangelung ei- nes geeigneten Schulangebots nicht in seinem aktuellen Wohnkanton be- friedigt werden kann. Eine seinem Alter und seinen Bedürfnissen entspre- chende Förderung ist hingegen im Kanton D., im I. in D._______ möglich und wird sowohl von den Fachpersonen als auch dem (Nennung Dienst) des Kantons F._______, dem aktuellen Wohnkanton der Beschwerdeführenden, empfohlen und befürwortet.
Der Beschwerdeführer 3 wurde am (...) (...) Jahre alt. Dieses Lebensjahr ist ein entscheidendes Jahr für die Entwicklung eines Kindes. Es umfasst die körperliche, emotionale, geistige und soziale Entwicklung, die alle dazu beitragen, das Fundament für die Zukunft dieser Kinder zu legen (vgl. Das Elternhandbuch; Alles über körperliche und geistige Entwicklung; https://share.google/ThUvxSJs9mLBpYnQa, abgerufen am 02.10.2025). Ein Kind kann das für eine gesunde Entwicklung nötige körperliche, geis- tige und seelische Wohlbefinden dann entfalten, wenn seine Grundbedürf- nisse, zum Beispiel nach Nahrung, Schlaf und Pflege, aber auch nach Zu- wendung, Schutz und Anregung einfühlsam und zuverlässig befriedigt wer- den. Der Prozess der Entwicklung des Denkens bei einem Kind ist ein viel- schichtiger Prozess, der mit der Entwicklung der Bewegung, der sinnlichen Wahrnehmung und dem Erlernen der Sprache verknüpft ist. Für die soziale Entwicklung von Kindern ist deren Fähigkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzubauen, sehr wichtig; dabei sind Interaktionen mit anderen Kindern von besonderem Interesse (vgl. Kindergesundheit-Infof.de, Die körperliche, geistige und seelische Gesundheit des Kindes fördern, https://share.google/hcioUO1iqsuItVxkY, abgerufen am 02.10.2025). Den Einschätzungen der G._______ in H._______ zufolge (vgl. Beschwerde- beilagen 6 und 7 sowie Beilage 1 der Replik) kann der Beschwerdeführer 3 die von ihm benötigte altersgerechte und intensive Förderung an dieser Schule nicht erhalten, mithin wird dadurch eine adäquate soziale Entwick- lung seiner Person auf Dauer stark eingeschränkt, wenn nicht gar verun- möglicht.
F-5355/2025 Seite 11 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu bezweifeln, dass die Massnah- men, wie sie für die emotionale, geistige und soziale Entwicklung des Be- schwerdeführers 3 bislang getroffen wurden, dessen Bedürfnissen ausrei- chend Rechnung tragen. Es ist vielmehr von einer Gefährdung des Kindes- wohls auszugehen, dem bei allen Entscheiden, die Kinder betreffen, vor- rangige Bedeutung zukommt (vgl. Art. 3 und 9 Abs. 3 KRK; BGE 135 I 153 E. 2.2.2; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 08.11.2016, Nr. 56971/10, Rz. 46). Auch im Übereinkommen über die Rechte von Men- schen mit Behinderungen (BRK), welches für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getreten ist, wird die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls in Art. 7 Abs. 2 stipuliert. Sodann wird in Art. 24 Abs. 3 Bst. c BRK in Bezug auf Bildung festgehalten, dass die Vertragsstaaten Menschen mit Behinde- rungen ermöglichen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompeten- zen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bil- dung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Dazu stellen sie namentlich sicher, dass (Nennung Behinderung) Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Falle eines Besuchs der I._______ in D._______ weder der vom erst (...)-jährigen Beschwerdeführer 3 benö- tigte mehrstündige Transport vom Kanton F._______ dorthin und zurück noch ein dauernder Aufenthalt seiner Person im Internat in D._______ von den Fachpersonen für die ganze Familie als zumutbar respektive für ihn selber als pädagogisch vertretbar erachtet wird (vgl. Beschwerdebeilagen 6-8). Durch eine räumliche Trennung der Beschwerdeführenden 1 und 2 von ihrem Sohn würde im Lichte von Art. 8 EMRK in nicht zu rechtfertigen- der Weise das Ziel einer gelungenen kindlichen Entwicklung – was die kon- stante Pflege der Beziehung innerhalb der Kernfamilie respektive ein Auf- wachsen in einem behüteten Elternhaus beinhaltet – sowie eine Integration in die schweizerischen Verhältnisse klarerweise unterbunden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Trennung des Beschwerdeführers 3 von seinen Eltern angesichts der Tatsache, dass er als Folge der Flucht aus der Ukraine bereits entwurzelt ist, ohnehin nicht geboten erscheint (vgl. auch Beschwerdebeilage 7). 4.6 Die ausserordentlichen Umstände der vorliegenden Streitsache lassen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Verweige- rung des Kantonswechsels einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8
F-5355/2025 Seite 12 EMRK i.V.m. Art. 72 und Art. 27 Abs. 3 und AsylG geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführenden darstellt (vgl. auch Urteile des BVGer F-2541/2022 vom 2. August 2024 E. 7 sowie F-5156/2015 vom 16. Januar 2017 E. 6.6 und 6.7). 4.7 Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Kantons- wechsel überwiegen angesichts obiger Ausführungen das Interesse des Staates an einer ausgewogenen Verteilung der Asylbewerber auf die Kan- tone eindeutig. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verweigerung des Kantonswech- sels den Grundsatz der Familieneinheit verletzt. Die angefochtene Verfü- gung ist daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwer- deführenden dem Kanton D._______ zuzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte am 12. September 2025 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'548.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Der Stundenansatz à Fr. 250.– erweist sich als reglementskonform (Art. 10 Abs. 2 VKGE) und der zeitliche Aufwand sowie die Höhe der Auslagen sind auf der Grundlage der reglementarischen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'548.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
F-5355/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2025 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zuzuwei- sen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 3'548.45 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Stefan Weber
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