B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5342/2015

Urteil vom 5. Dezember 2018 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Silvia Brauchli, Rechtsanwältin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-5342/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973) ist pakistanischer Herkunft. Am 2. Ok- tober 1998 gelangte er ein erstes Mal in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl. In den Folgejahren stellte er zwei weitere Asylgesuche, die eben- falls abschlägig beurteilt wurden. Auf sein letztes Asylgesuch vom 10. Sep- tember 2001 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) am 16. Oktober 2001 nicht ein und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Dage- gen gelangte er an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), die am 23. November 2001 auf seine Beschwerde nicht eintrat. B. Am 1. Februar 2002 heiratete der Beschwerdeführer in Pakistan die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1972) und am 9. Oktober 2002 ge- langte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt er im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers wurde am 13. De- zember 2005 rechtskräftig geschieden. Am 21. Juli 2006 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1979) und erhielt im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbe- willigung. Dadurch wurde das Verfahren auf Widerruf seiner Aufenthaltsbe- willigung gegenstandslos, das die Migrationsbehörde des Kantons Luzern nach der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner ersten Ehefrau eingeleitet hatte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 30/237). C. Am 20. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Ein- bürgerung nach Art. 27 des bis 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bür- gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz, aBüG, AS 1952 1087). Die Ehegatten unterzeichneten am 30. Juli 2010 zuhanden des Einbürge- rungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge- trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusam- menlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge- rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean- tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und

F-5342/2015 Seite 3 dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Ein- bürgerung führen kann. Am 17. August 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Rüderswil BE (SEM-act. 1). D. Am 9. Juli 2012 trennten sich die Ehegatten durch Auszug des Beschwer- deführers aus der ehelichen Wohnung, und am 4. September 2012 reich- ten sie ein gemeinsames, vom 8. bzw. 10. August 2012 datiertes Schei- dungsbegehren ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf vom 19. Okto- ber 2012, rechtskräftig am 9. November 2012), wurde die kinderlos geblie- bene Ehe des Beschwerdeführers geschieden (Auszug aus den Schei- dungsakten 2D3 12 73 des Bezirksgerichts Hochdorf, unpaginierter An- hang zu SEM-act. 38/257). Am 6. Oktober 2012 heiratete der Beschwerdeführer in Pakistan seine Landsfrau D._______ (geb. 1983), die nach Bewilligung des Familiennach- zugsgesuchs vom 5. November 2013 bzw. 30. Januar 2014 am 2. Mai 2014 in die Schweiz umsiedelte und im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilli- gung zum Verbleib beim Ehemann erhielt (SEM-act. 2/42, Akten der Mig- rationsbehörde des Kantons LU 104 808 in Sachen D._______ [LU-act.] 1/1, 4/32, 9/63, 11/67, 14/70 und 17/74). E. Nachdem die Vorinstanz am 21. Februar und 5. März 2014 durch die Be- hörden der Kantone Luzern und Bern über die Scheidung, die Neuverhei- ratung und das Familiennachzugsgesuch orientiert worden war (SEM-act. 2/48 und 3/111), zeigte sie dem Beschwerdeführer am 26. September 2014 förmlich die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichter- ten Einbürgerung nach Art. 41 aBüG an (SEM-act. 13/141). Im Rahmen dieses Verfahrens reichte der Beschwerdeführer am 6. No- vember 2014 (SEM-act. 14/143), 12. Dezember 2014 (SEM-act. 16/168) und 1. April 2015 (SEM-act. 22/206) drei Stellungnahmen ins Recht. Die von der Vorinstanz als Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltsele- menten angefragte Ex-Ehefrau liess sich mit Eingaben vom 29. Januar 2015 (SEM-act. 18/180) und 15. März 2015 vernehmen (SEM-act. 20/189).

F-5342/2015 Seite 4 Im weiteren Verlauf des Verfahrens holte die Vorinstanz Auskünfte bei di- versen Behörden ein und nahm Einsicht in die Asylakten des Beschwerde- führers N 353 363 sowie – mit Zustimmung des Beschwerdeführers – in die Akten des Scheidungsverfahrens 2D3 12 73 vor dem Bezirksgericht Hochdorf. F. Am 16. Juni 2015 erteilte der Kanton Bern seine Zustimmung zur Nichti- gerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM-act. 32/242). G. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bür- gerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM-act. 33.1/243). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2015 gelangte der Beschwer- deführer über seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Felix Horvat, an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung seines gewillkürten Rechtsvertre- ters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Akten des Bundesverwaltungs- gerichts [Rek-act.] 1). I. Am 21. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts Unterlagen zu seinen Einkommens- und Ver- mögensverhältnissen ins Recht und zeigte gleichzeitig an, dass am 25. Au- gust 2015 der Sohn E._______ zur Welt gekommen sei (Rek-act. 8). J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut und bestellte seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Felix Horvat, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Rek-act. 9).

F-5342/2015 Seite 5 K. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 kam der Beschwerdeführer einer Auf- forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach und lieferte ergänzende Angaben zu seiner geschiedenen Ehe (Rek-act. 10). L. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde (Rek-act. 16). M. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 wurde Rechtswalt Felix Hor- vat antragsgemäss von seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsbeistand entbunden und ebenfalls antragsgemäss, Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Brauchli, neu zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdefüh- rers bestellt (Rek-act. 21). N. Mit Replik vom 28. September 2016 hielt der Beschwerdeführer unverän- dert an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 22). O. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 zeigte der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht an, dass am 8. April 2017 als zweites Kind der Sohn F._______ geboren wurde (Rek-act. 23). P. Im Verlauf des Rechtsmitteverfahrens zog das Bundesverwaltungsgericht die Asylakten des Beschwerdeführers bei (...), ferner die ausländerrechtli- chen Akten der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Migrati- onsbehörde des Kantons Luzern (...) und seiner Mutter bei der Migrations- behörde des Kantons Aargau (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der

F-5342/2015 Seite 6 vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist. 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt

F-5342/2015 Seite 7 es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Wider- spruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzun- gen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese „erschlichen“, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Ver- halten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Straf- rechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glau- ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der ver- fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten

F-5342/2015 Seite 8 Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differen- zierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Er- werb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Un- tersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, be- ginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Be- schwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil BVGer F-2182/2015 vom 18.10.2016 E. 5). 6. 6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und geleb- ten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe- nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sach- verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis natur- gemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch

F-5342/2015 Seite 9 veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe- kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi- enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo- gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit- wirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Be- weis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung be- reits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Berner Kommen- tar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre- tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirkli- chen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2). 7. Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1 bis aBüG – sowohl die zwei- jährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist – einge- halten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zu- ständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Beweislage stellt sich wie folgt dar:

F-5342/2015 Seite 10 8.1 Der Beschwerdeführer gelangte erstmals im Oktober 1998 als Asylsu- chender in die Schweiz und durchlief bis November 2001 erfolglos drei Asylverfahren, wobei er jedes Mal unter Ansetzung einer Ausreisefrist weg- gewiesen wurde. Die ersten beiden Male tauchte er unter, um jeweils we- nige Monate später wieder zu erscheinen und erneut um Asyl nachzusu- chen. Er behauptete jeweils, dass er nach Pakistan zurückgekehrt sei, ohne dies jedoch belegen zu können. Das dritte und letzte Mal kehrte er tatsächlich nach Pakistan zurück und heiratete dort am 1. Februar 2002 die Schweizer Staatsangehörige B.. In der Folge zog er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt hier eine Aufenthaltsbe- willigung zum Verbleib bei der Ehefrau. Bereits aus den Jahren 2000 und 2001 waren zwei gescheiterte Heiratsprojekte mit Schweizer Bürgerinnen aktenkundig, unter anderem mit seiner späteren Ehefrau B.. Nach der Scheidung der Ehe am 13. Dezember 2005 drohte dem Beschwerde- führer der Verlust der Aufenthaltsbewilligung. Diese Gefahr bannte er durch den am 21. Juli 2006 erfolgten Eheschluss mit der Schweizer Bürgerin C.. Kurz nach der Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzun- gen des Art. 27 aBüG – einer ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin von mindestens drei Jahren Dauer – ersuchte der Beschwerde- führer am 20. Oktober 2009 um erleichterte Einbürgerung. Am 30. Juli 2010 gaben die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung zum Bestand einer in- takten ehelichen Gemeinschaft ab, und am 17. August 2010 wurde der Be- schwerdeführer erleichtert eingebürgert. Knapp 23 Monate später, am 9. Juli 2012, trennten sich die Ehegatten durch den definitiven Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung. Nach einem weiteren Mo- nat, am 8. und 10. August 2012, unterzeichneten die Ehegatten ein ge- meinsames Scheidungsbegehren, das sie am 4. September 2012 zusam- men mit einer Scheidungskonvention vom 8. bzw. 31. August 2012 dem zuständigen Scheidungsgericht übergaben. Am 18. Oktober 2012 schliess- lich sprach das Gericht die Scheidung der Ehe aus. Knapp ein Jahr später, am 6. Oktober 2013 heiratete der Beschwerdeführer die 10 Jahre jüngere pakistanische Staatsangehörige D., die am 2. Mai 2014 im Rah- men des bewilligten Familiennachzugs in die Schweiz gelangte und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe des Beschwerdeführers sind mittlerweile zwei Kinder hervorgegangen. 8.2 Der Beschwerdeführer gab insgesamt drei Stellungnahmen zuhanden des erstinstanzlichen Verfahrens ab.

F-5342/2015 Seite 11 8.2.1 In seiner ersten Stellungnahme machte der Beschwerdeführer gel- tend, dass er seit dem Jahr 2001 in der Schweiz lebe. Auf Nachfrage der Vorinstanz korrigierte er sich und brachte im Rahmen seiner zweiten Stel- lungnahme vor, dass der Zuzug in die Schweiz per 9.Oktober 2002 erfolgt sei. Die Fehldatierung sei irrtümlich erfolgt, da er sich zu dieser Zeit zwar nicht in der Schweiz, aber doch in Europa aufgehalten habe. Er habe näm- lich im Jahr 2001 mit einem gültigen Arbeitsvisum in Portugal geweilt und sei dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dort habe er auch seine spätere Ehefrau, B., kennengelernt. Er und seine erste Ehefrau hätten verschiedene Vorstellungen vom gemeinsamen Leben gehabt und seien dadurch immer öfter in Konflikt geraten. Er sei damals noch neu in der Schweiz gewesen und mit der hiesigen Kultur noch nicht so vertraut wie er es heute sei. Dementsprechend seien die kulturellen Unterschiede noch ausgeprägt gewesen und hätten Anlass zu Diskussionen gegeben. Seine erste Ehefrau habe beispielsweise den Kontakt mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder abgelehnt, was ihm ein grosses Anliegen gewe- sen sei. Sie habe ferner nicht goutiert, dass er am Anfang seine Familie in Pakistan mit Geld unterstützt habe. Zudem hätten sie beide wegen berufli- cher Auslastung nur wenig Zeit miteinander verbringen können. Ihre Ehe sei schliesslich am nicht erfüllten Kinderwunsch und einer Fehlgeburt ge- scheitert, worüber sie nicht hinweggekommen seien. 8.2.2 Seine zweite Ehefrau, C., habe er am 8. April 2006 an einer Veranstaltung in einer Diskothek in Zürich kennengelernt, wo ein indisches Tanzfest mit Modeschau abgehalten worden sei und wo er einen Stand mit indischen Kleidern gehabt habe. Es habe sich rasch eine Liebesbeziehung entwickelt und seine zukünftige Ehefrau habe ihm nur kurze Zeit nach dem Kennenlernen einen Heiratsantrag gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe er über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt. Sein Aufenthalt sei gesichert gewesen. Der rasche Eheschluss habe daher in keinem Zu- sammenhang mit seinem ausländerrechtlichen Status gestanden. Nach dem Eheschluss am 21. Juli 2006 hätten sie als frisch getraute Ehegatten aus finanziellen Gründen – die Ex-Ehefrau habe Schulden gehabt, die sie zuerst hätten abzahlen wollen – bei seiner Schweigermutter gewohnt. Per

  1. Januar 2008 seien sei alle drei in ein Bauernhaus umgezogen, das we- gen der Schulden der Ex-Ehefrau von der Schwiegermutter gemietet wor- den sei. Dort habe die Schwiegermutter die Einliegerwohnung und sie die darüber liegende Wohnung bezogen. Die Ex- Ehefrau habe auf dem Bau- ernhof, der über einen grossen Umschwung verfügt habe, zusammen mit der Mutter mehrere Hunde und Pferde gehalten. Der Mietzinsanteil der Eheleute von Fr. 1'400.- sei von ihm bestritten worden. Am 30. Juli 2010,

F-5342/2015 Seite 12 dem Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, hätten sie eine harmonische und aktive Ehe geführt und beide seien überzeugt davon ge- wesen, dass diese noch lange fortdauern werde. 8.2.3 Am 20. Februar 2011 sei seine in Pakistan lebende Mutter an einer Krebserkrankung verstorben, die im Oktober 2010, also zwei Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung diagnostiziert worden sei. Während der Zeitspanne zwischen der Diagnose und dem Tod habe er sie mehrmals in Pakistan besucht. Seine Mutter habe dabei wiederholt den Wunsch geäus- sert, ihre Schwiegertochter, seine Ex-Ehefrau, persönlich kennenzulernen. Das sei bis dahin nicht möglich gewesen. Denn einerseits sei seine Mutter das letzte Mal im Jahr 2001 in der Schweiz gewesen. Spätere Gesuche um Erteilung von Besuchervisa seinen an nicht ausreichenden finanziellen Mit- teln gescheitert. Andererseits leide seine Ex-Ehefrau an ausgeprägter Flugangst, was gemeinsame Reisen nach Pakistan verhindert habe. Zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe er noch gehofft, dass es zu einer persönlichen Begegnung zwischen Mutter und Schwiegertochter kommen werde, sei es weil seine Ex-Ehefrau ihre Flugangst allenfalls mit professioneller Hilfe in den Griff bekomme, sei es weil seiner Mutter doch noch ein Besuchervisum erteilt werde. Nach der Krebsdiagnose sei ihm aber bewusst geworden, dass ihnen nur noch wenig Zeit verbleibe, um eine persönliche Begegnung zu realisieren. Er selbst habe in dieser Situation alles unternommen, damit seine Mutter noch rechtzeitig ein Visum für die Schweiz erhalte. Leider ohne Erfolg. Die Mutter sei während des Verfah- rens verstorben. Eine Reise seiner Ex-Ehefrau nach Pakistan sei wie schon zuvor wegen ihrer Flugangst nicht zustande gekommen. Der uner- wartet schnelle Tod seiner Mutter habe ihm sehr zugesetzt. Die damit ver- bundene grosse emotionale Belastung habe er nicht richtig verarbeiten können. Er habe nicht verstanden, dass seine Ex-Ehefrau nicht ebenfalls alles unternommen habe, um ein Treffen zu realisieren. 8.2.4 Die anfänglich durch ihre schlechte finanzielle Lage bedingte und durch die räumliche Nähe zur Schwiegermutter geprägte Wohnsituation der Ehegatten sei aus seiner Sicht unbefriedigend gewesen. Er habe sie als Einschränkung der Privatsphäre empfunden, da die Schwiegermutter in ihrer Ehe allgegenwärtig gewesen sei. Im Jahr 2011 habe sich jedoch die finanzielle Situation der Ehegatten zum Besseren gewendet. Hinzuge- treten sei, dass bei ihm der Kinderwunsch immer grössere Bedeutung ge- wonnen habe (vgl. dazu weiter unten). Beide Elemente hätten bei ihm den Wunsch geweckt und immer stärker werden lassen, zusammen mit seiner Ex-Ehefrau eine eigene Wohnung zu beziehen und der unbefriedigenden

F-5342/2015 Seite 13 Wohnsituation und der mit ihr einhergehenden Abhängigkeit von der Schwiegermutter ein Ende zu setzen. Die Ex-Ehefrau habe jedoch viel Zeit mit der Tierbetreuung verbracht und habe nicht von den Tieren und ihrer Mutter wegziehen wollen. 8.2.5 Der Tod seiner Mutter habe dazu geführt, dass sich sein Kinder- wunsch verstärkt habe. Die Gründung einer Familie sei aber erst Ende 2011/Anfang 2012 zum Thema geworden. Im Zeitpunkt der Heirat sei er 32 Jahre alt gewesen, und im Vordergrund habe die Regelung der finanziellen Angelegenheiten gestanden. Dann – nach dem Tod der Mutter – sei er 38 Jahre alt gewesen und es sei für ihn die Zeit für eine Familiengründung gekommen. Die Ehegatten hätten vermehrt über eine Familiengründung gesprochen. Sie hätten auch versucht, Kinder zu bekommen. Die Ex-Ehe- frau habe diesen Versuch dann aber eigenmächtig und ohne Rücksprache mit ihm abgebrochen. Davon habe er erst später erfahren. Der Grund seien unterschiedliche und andere Ansichten über die Kindererziehung als noch im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen. Es sei zu verschiedenen Miss- verständnissen gekommen, wobei die unterschiedlichen Standpunkte nicht ausdiskutiert worden seien. Die Ex-Ehefrau habe nämlich befürchtet, dass er, der Beschwerdeführer, auf einer streng muslimischen Erziehung beste- hen würde. Diese Befürchtung sei absolut unbegründet gewesen. Zwar wolle er seine muslimische Glaubenszugehörigkeit behalten und auch an seine Kinder weitergeben. Er lebe aber hauptsächlich nach den schweize- rischen Kultur- und Wertvorstellungen und wolle seinen späteren Kindern diese auch vermitteln. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, die Befürchtungen der Ex-Ehefrau zu zerstreuen. Sie habe sich in diese Vorstellung verrannt und habe sich nicht mehr vorstellen können, zusammen mit ihm eine Fa- milie zu gründen. 8.2.6 An Weihnachten 2011 sei es zum ersten einschneidenden Streit ge- kommen, weil seine Schwiegermutter seine Nichte beim Weihnachtsessen nicht habe dabei haben wollen, und die Ex-Ehefrau sich nicht für diese ein- gesetzt habe. Er, der Beschwerdeführer, sei darüber sehr enttäuscht ge- wesen. Schliesslich habe er seine Familie und die seiner Ex-Ehefrau immer als eine grosse Familie verstanden. 8.2.7 Die Ex-Ehefrau habe sich zunehmend verschlossen, und im Juni 2012 habe sie ihm eröffnet, dass sie sich trennen möchte. Diese Entschei- dung sei für ihn, den Beschwerdeführer, völlig unerwartet gekommen. Von seiner Seite habe es keinen Trennungsgrund gegeben. Seine Ex-Ehefrau habe ihm gegenüber ihren Entschluss mit seinem Kinderwunsch und den

F-5342/2015 Seite 14 angeblich unterschiedlichen Ansichten darüber begründet. Über weitere Gründe könne er nur mutmassen. Aufgrund der Wohnsituation sei es an ihm gelegen, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Er sei zunächst zu seinem Bruder gezogen und habe sich per 9. Juli 2012 bei der neuen Wohngemeinde angemeldet. Das sei das erste Mal gewesen, dass die Eheleute getrennt gewesen seien. Er habe noch versucht, die Trennung abzuwenden, indem er sich zu Kompromissen bereit erklärt habe. Die Ex- Ehefrau habe aber keine gemeinsame Zukunft mehr gesehen. Sie habe ihm die Scheidung vorgeschlagen und das gemeinsame Scheidungsbe- gehren und die Trennungsvereinbarung vorbereitet. Da offenbar keine ge- meinsame Zukunft mehr möglich gewesen sei, habe er die Scheidungsver- einbarung am 31. August 2012 unterzeichnet. Er sei nach der Scheidung gesundheitlich angeschlagen und über alle Massen deprimiert und verletzt gewesen. Heute pflegten die Ex-Ehegatten einen normalen Kontakt zuei- nander. Nach zwei gescheiterten Liebesheiraten habe er sich dann zu ei- ner arrangierten Ehe entschlossen, was in Pakistan verbreitet sei. Von die- ser Heirat habe er sich Beständigkeit und die Erfüllung seines Kinderwun- sches erhofft. Die Ehe sei von seiner älteren Schwester arrangiert worden, und seine pakistanische Ehefrau, die aus seinem weiteren verwandtschaft- lichen Umfeld stamme, habe er – wie es in Pakistan bei arrangierten Ehen üblich sei – erst am Tage seiner Heirat kennengelernt. 8.3 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers machte im erstinstanzlichen Ver- fahren die folgenden Aussagen zum Sachverhalt: 8.3.1 Nach ihrer Darstellung in einer undatierten schriftlichen Erklärung (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. November 2014, SEM-act. 14/143) ging der Heiratsantrag von ihr aus. Alle ihre Freunde und ihre Familie könnten bestätigen, dass ihre Ehe auf wahrer Liebe beruht habe. Wegen ihrer unterschiedlichen Mentalitäten habe es zwar immer wieder Differenzen gegeben. Diese habe man aber jeweils gut lösen können. Alles habe angefangen, als ihre Schwiegermutter gestorben sei. Der Beschwerdeführer sei irgendwie nicht mehr "Herr seiner Sinne" gewesen. Sie habe ihn nicht mehr gekannt, jedoch versucht, ihn so gut wie möglich zu unterstützen. Dann habe er immer wieder von Kindern gespro- chen. Am Anfang ihrer Ehe habe sie sich bereit erklärt, dass sie ihre Kinder, falls sie einmal welche hätten, muslimisch erziehen würden. Sie habe das nicht "so streng" gesehen, weil der Beschwerdeführer selbst kein "strenger Moslem" gewesen sei. Als er dann aber gesagt habe, dass die 9-jährige Tochter seines Bruders nicht mehr in die „Badi“ gehen dürfe, sei für sie eine

F-5342/2015 Seite 15 Welt zusammengebrochen „plus noch einige andere Sachen“. Sie habe sich gefragt, wie es mit ihnen weitergehen solle. Sie könne so nicht leben, denn sie sei ja anders aufgewachsen. Das sei einer der Gründe gewesen, warum sie keine gemeinsame Zukunft mehr für sich und den Beschwerde- führer gesehen habe oder nur eine mit vorprogrammierten Problemen. Sie sei damals auch schon 33 Jahre alt gewesen und habe eine schnelle Tren- nung gewollt, um eine Chance auf Kinder mit einem anderen Mann zu ha- ben. Ihre Gefühle für den Beschwerdeführer seien auch von Tag zu Tag geschwunden, und sie habe nur noch der ganzen Sache entrinnen wollen. Sie habe das Gefühl gehabt zu ersticken und sei sehr verletzt gewesen. Darum habe sie den Schritt machen und sich von ihm trennen müssen. Sie wisse, dass für den Beschwerdeführer eine Welt zusammengebrochen sei, was ihr auch sehr leid getan habe, aber auch für sie sei der Schritt nicht einfach gewesen und habe ihr sehr weh getan. 8.3.2 In ihren Antwortschreiben an die Vorinstanz vom 29. Januar 2015 (SEM-act. 18/180) und 15. März 2015 (SEM-act. 20/189) hielt die Ex-Ehe- frau ergänzend fest, dass vor der erleichterten Einbürgerung des Be- schwerdeführers nichts passiert sei, was zum Scheitern der Ehe hätte füh- ren können. Der Trennungswunsch sei von ihr ausgegangen, und das Thema sei erstmals im Mai 2012 angesprochen worden, nachdem die Ehe für sie bereits seit Ende 2011 / Anfang 2012 nicht mehr gestimmt habe. Die Gründe hierfür seien hauptsächlich bei ihr selbst gelegen. Sie habe sich wegen der unterschiedlichen Religionen nicht vorstellen können, mit ihrem Ex-Ehemann Kinder zu haben. Das Thema Kinder sei am Anfang ihrer Be- ziehung nie gross im Vordergrund gewesen, weil sie für eine Familie weder Zeit noch Geld gehabt hätten. Sie habe nach der Aufgabe ihres Restau- rants grosse Schulden gehabt, und deren Begleichung sei im Vordergrund gestanden. Zudem sei der Beschwerdeführer sehr gut integriert gewesen, und sie habe sich schon deshalb keine Sorgen gemacht. Sie seien zusam- men ins Kino gegangen oder hätten auswärts gegessen. Sie hätten Kurz- ferien in Konstanz und Wellnessferien in Österreich verbracht. Wegen der Schulden hätten sie sich nicht viel leisten können. Sie habe auch nicht von den Tieren und ihrer Mutter wegziehen wollen, habe aber gewusst, dass der Beschwerdeführer dies immer mehr gewünscht habe. Dies sei für ihn hart gewesen. Der Beschwerdeführer sei erstmals im Oktober 2010 und Februar 2011 nach Pakistan gereist, als es seiner Mutter sehr schlecht ge- gangen sei. Früher habe das Geld dafür gefehlt. Sie selbst haben ihn we- gen ihrer Flugangst und ihrer Verantwortung für die Tiere nicht begleiten können. Sie wisse, dass der Beschwerdeführer darunter gelitten habe, was ihr auch sehr leidgetan habe. Die Ex-Ehefrau beteuerte, dass ihre Ehe aus

F-5342/2015 Seite 16 wahrer Liebe geführt worden sei. Die Einbürgerung habe nie im Vorder- grund gestanden. Der Beschwerdeführer habe sogar nur eine Niederlas- sungsbewilligung gewollt, und sie sei es gewesen die ihm die Einbürgerung empfohlen habe. Die Ex-Ehefrau hob hervor, dass ihr Ex-Ehemann bis zur Scheidung alles getan habe, um die Ehe zu retten. Er habe um die Ehe gekämpft und sie wisse, dass es ihm das Herz gebrochen habe. Aber für sie sei es definitiv vorbei gewesen. Sie habe diesen Schritt machen müs- sen, weil es aus ihrer Sicht keine gemeinsame Zukunft gegeben habe. 8.4 Bei den von der Vorinstanz beigezogenen Scheidungsakten des Be- zirksgerichts Hochdorf befindet sich eine Aktennotiz des Gerichtspräsiden- ten, die er anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2012 anfertigte (unpaginiert im Anhang zu SEM-act. 38/257). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der Scheidung sehr niedergeschlagen sei und „hemmungslos“ weine. Er fühle sich als Versager und unfähig für eine Be- ziehung. Er, der Gerichtspräsident, rate ihm dringend, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen und werde ihm den Kontakt zu einer Fachperson vermitteln. Der Beschwerdeführer möchte dieses Angebot gerne anneh- men. 8.5 Die Schwiegermutter bestätigte in der schriftlichen Erklärung vom 30. Oktober 2014 (Beilage 9 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. November 2014, SEM-act. 14/164), dass die Ehe des Beschwerde- führers mit ihrer Tochter auf Liebe beruht habe. Aufgrund der Wohnsitua- tion habe sie einiges über die Ehe mitbekommen. Dass etwas nicht stimme, habe sie erst rund drei Monate vor der Trennung bemerkt. Sie habe gedacht, ihre Tochter werde sich ihr schon anvertrauen, wenn es et- was Schlimmes sein sollte. Leider sei es so gekommen. Eines Tages habe sie ihr unter Tränen berichtet, dass sie sich vom Ehemann trennen wolle. Sie habe lange überlegt aber aus verschiedenen Gründen gäbe es für sie keine gemeinsame Zukunft. 8.6 Der Bruder des Beschwerdeführers bestätigte in seiner schriftlichen Er- klärung vom 31. Oktober 2014 (Beilage 10 zur Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 6. November 2014, SEM-act. 14/165), dass er scho- ckiert und überrascht gewesen sei, als er von der Trennung der Ehegatten erfahren habe. Er habe die Ehegatten immer als glückliches Paar erlebt. 8.7 Der Beschwerdeführer reichte als Beilage 8 seiner Stellungnahme vom 6. November 2014 eine von der Ex-Ehefrau erstellte Abschrift dreier SMS- Nachrichten der Ex-Ehefrau an den Beschwerdeführer vom 12. Juni, 3. Juli

F-5342/2015 Seite 17 und 1. September 2012 zu den Akten (SEM-act. 14/163). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer unter der ehelichen Situ- ation litt, zu Kompromissen bereit war, um die Ehe zu retten, sich das Ver- halten seiner Ex-Ehefrau damit erklärte, dass sie sich wohl in einen ande- ren verliebt habe, und sie bis im September 2012 finanziell unterstützte, während seine Ex-Ehefrau sich zwar unglücklich über das Ende ihrer Be- ziehung zeigte, daran jedoch festhielt. 9. In der angefochtenen Verfügung nahm die Vorinstanz Bezug auf die Chro- nologie der Ereignisse – vier Jahre und zwei Monate zwischen dem Ehe- schluss und der erleichterten Einbürgerung, ca. 22 Monate von der Rechts- kraft der erleichterten Einbürgerung bis zu freiwilligen Trennung und 25 Monate bis zur Scheidung der Ehe – und wertete sie als ausreichende Grundlage für die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine intakte und auf Zukunft ge- richtete eheliche Gemeinschaft führten und die Behörden darüber täusch- ten. Die Versuche des Beschwerdeführers, einen anderen Geschehensab- lauf plausibel zu machten, wies sie zurück. Sie betrachtete sie als einsei- tige Schuldzuweisungen an die Ex-Ehefrau in Problembereichen (Wohnsi- tuation, Kinderwunsch, Treffen zwischen der Ex-Ehefrau und seiner Mut- ter), die bereits vor der erleichterten Einbürgerung bestanden und nach dem Dafürhalten der Vorinstanz bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Ent- fremdung der Ex-Ehegatten zur Folge hatten. Auch sei ein Bemühen des Beschwerdeführers, seine Ehe zu retten, kaum erkennbar, selbst wenn die Ex-Ehefrau das Gegenteil behaupte. Grosse Bedeutung mass die Vor- instanz dem Verhalten des Beschwerdeführers zu, das sie als planmässi- ges Vorgehen wertete, sowie seiner fehlenden persönlichen Glaubwürdig- keit. In letzterem Zusammenhang verwies die Vorinstanz auf die drei er- folglosen Asylgesuche, die zwei abgebrochenen Ehevorbereitungsverfah- ren und die zwei raschen Eheschlüsse zwecks Sicherung des Aufenthal- tes, der entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch nach der Scheidung seiner ersten Ehe wegen eines hängigen Widerrufsverfahrens gefährdet gewesen sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Nich- tigkeitsverfahren seine Vergangenheit als Asylsuchender mit Stillschwei- gen übergangen, und obwohl er im Jahr 2001 als Asylbewerber in der Schweiz geweilt habe und eigenen Angaben nach hier von seiner Mutter besucht worden sei, will er seine erste Schweizer Ehefrau im gleichen Jahr in Portugal kennengelernt haben. Dabei sei bereits im Jahr 2000 ein Ehe- vorbereitungsverfahren mit dieser Frau aktenkundig geworden. Aufgrund

F-5342/2015 Seite 18 der gesamten Umstände und in Würdigung der Beweise müsse davon aus- gegangen werden, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürge- rung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen habe. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien da- her erfüllt. 10. Auf der Rechtsmittelebene äussert sich der Beschwerdeführer wie folgt zur Sach- und Rechtslage: 10.1 Im Wesentlichen hält er an seiner bisherigen Sachverhaltsschilderung fest. Er macht geltend, dass die zeitlichen Distanz zwischen der erleichter- ten Einbürgerung einerseits und der Trennung und Scheidung der Ehegat- ten andererseits angesichts der gesamten Umstände die natürliche Vermu- tung nicht zu rechtfertigen vermöge, dass seine Ehe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet ge- wesen sei. Zu den angesprochenen Umständen gehöre, dass die Ehe auf Initiative seiner Ex-Ehefrau geschlossen worden sei und auf Liebe beruht habe, was gegen einen Eheschluss zwecks Sicherung eines Aufenthalts- rechts spreche, dass die Ehegatten gemeinsame Interessen gehabt und vieles gemeinsam unternommen hätten und dass man sich regelmässig innerhalb der Familie besucht habe. Das alles werde von der Ex-Ehefrau, deren Mutter und seinem Bruder bestätigt und könne auch von anderer Seite bestätigt werden. Keinesfalls gegen eine intakte Ehe spreche, dass er in Pakistan inzwischen eine Ehe mit einer entfernten Verwandten ge- schlossen habe, denn diese Ehe sei von seiner älteren Schwester arran- giert worden. Er selbst habe seine jetzige Ehefrau erst beim Eheschluss kennengelernt. 10.2 Doch selbst wenn mit der Vorinstanz von einer natürlichen Vermutung ausgegangen werden könnte, wäre diese umgestossen worden. Er habe mehrere Gründe nennen und belegen können, die es als plausibel erschei- nen liessen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit seiner Ex-Ehefrau in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt und dass er diesbezüglich nicht gelogen habe. Als nachträglich eingetretenes, ausserordentliches Er- eignis, das in Verbindung mit der verbesserten finanziellen Situation aus verschiedenen, damit zusammenhängenden Gründen wie der Kinderfrage und der unbefriedigenden Wohnungssituation zu Differenzen zwischen den Ehegatten und mutmasslich letztlich zum Trennungsentscheid der Ehefrau geführt hätte, nennt der Beschwerdeführer erneut die Erkrankung und den

F-5342/2015 Seite 19 Tod seiner Mutter. Ab Dezember 2011 habe sich die Ex-Ehefrau ihm ge- genüber immer mehr verschlossen und im Juni 2012 habe sie ihm völlig überraschend eröffnet, dass sie sich von ihm trennen wolle. Er, der Be- schwerdeführer, sei sich zwar der Konflikte bewusst gewesen, allerdings sei er stets davon ausgegangen, dass diese gelöst werden könnten und keinen Grund für eine Trennung darstellten. Die abweichende Auffassung der Vorinstanz beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachver- haltsfeststellung und auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. 10.3 Indem die Vorinstanz auf eine angebliche generelle Unglaubwürdig- keit schliesse, verkenne sie, dass sie unabhängig von der vorliegend oh- nehin nicht zulässigen Annahme einer tatsächlichen Vermutung beweis- pflichtig sei. Sie vermöge jedoch keinen einzigen Umstand nachzuweisen, der darauf hindeuten würde, dass seine Ehe im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt gewesen sei. Sie beschränke sich auf reine Vermutungen und willkürliche Annahmen. Die ungenügende Beweislage versuche sie dadurch zu legitimieren, dass sie ihm Unglaubwürdigkeit vorwerfe, was nicht genügen könne. Der Vorwurf ziele ohnehin ins Leere. Zum einen wür- den seine Aussagen durch seine Ex-Ehefrau bestätigt, von der die Vo- rinstanz nicht behaupte, sie sei unglaubwürdig. Zum anderen sei der Vor- wurf unberechtigt. Er habe davon ausgehen können, dass die Vorinstanz die Asylverfahren kenne. Mangels einer Nachfrage habe daher für ihn kein Anlass bestanden, entsprechende Angaben zu machen. Sodann könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich nicht mehr an den ge- nauen zeitlichen Ablauf der Ereignisse in den Jahren 2000 und 2001 erin- nern könne und deswegen irrtümlich unrichtige Angaben gemacht habe. 11. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis der Rechtsauf- fassung des Beschwerdeführers an. 11.1 Die angefochtene Verfügung beruht zentral auf der mit der Chronolo- gie der Ereignisse begründeten natürlichen Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum massgeblichen Zeitpunkt nicht intakt war und der Beschwerdeführer die Behörden darüber täuschte. Weiter oben wurde be- reits ausgeführt, dass die natürliche Vermutung eine besondere Form des Indizienbeweises darstellt. Sie ist eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die nicht aus den fallspezifischen Umständen gezogen wird, sondern sich auf- grund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung über die Gege- benheiten des konkreten Streitfalls hinaus allgemein aufdrängt (HANS PE- TER WALTER, a.a.O., N. 475 zu Art. 8 ZGB). In einer Konstellation wie der

F-5342/2015 Seite 20 vorliegenden lautet der Erfahrungssatz, dass Probleme, die Ehegatten zur Trennung veranlassen können, nicht innert weniger Monate entstehen, sich vielmehr entwickeln, bis sie einen Grad erreichen, der die Ehe zum Scheitern bringt. Vorbehältlich besonderer Ereignisse bildet das Scheitern einer mehrjährigen, intakten und stabilen ehelichen Beziehung den End- punkt eines längeren Prozesses, der durch eine allmähliche, von Versöh- nungsversuchen unterbrochene Verschlechterung des ehelichen Einver- nehmens geprägt ist (vgl. dazu etwa Urteil BVGer F-8122/2015 vom 01.07.2017 E. 4.2 m.H.). Wenn nun die Zeitspanne zwischen Einbürge- rungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten signifikant kürzer ist als die Zeitspanne, die ein Entfremdungsprozess üblicherweise in Anspruch nimmt, kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung nicht mehr in einem Zustand war, der es den Ehegatten nach Treu und Glauben gestattet hätte, gegen- über den Behörden zu bestätigen, dass sie in einer intakten, stabilen und auf Zukunft ausgerichteten ehelichen Beziehung lebten. 11.2 Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die natürliche Vermutung umso überzeugender ist, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten ausfällt. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Ein- bürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bis zu 20 Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Monaten liegt (vgl. in diesem Sinn Urteil des BGer 1C_796/2013 vom 13.03.2014 E. 3.2 und 1C_172/2012 du 11.05.2012 E. 2.3). Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 24 Monate betrachtet (vgl. dazu Urteil BVGer F-8122/2015 vom 01.07.2017 E. 5.2.1.2, das die Berechtigung einer natür- lichen Vermutung bei dieser Zeitdauer in Frage stellt, und Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12.10.2017 E. 2.2, das diese Betrachtungsweise bestä- tigt). Nach Auffassung des Gerichts sind die 23 Monate, die in der vorlie- genden Streitsache zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und dem Aus- zug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung liegen, ebenfalls zu lang, als dass sie eine tatsächliche Vermutung zulasten des Beschwer- deführers zu begründen vermöchten. Eine zuvor nach den Kriterien des Bürgerrechtsgesetzes intakte Ehe kann auch ohne ein ausserordentliches Ereignis innert dieser Zeitspanne scheitern. Kann die Vorinstanz jedoch die mit der natürlichen Vermutung verbundene Beweiserleichterung nicht in Anspruch nehmen, hat sie den Vollbeweis für die Erschleichung der er- leichterten Einbürgerung zu erbringen. Dieser kann durch Indizien geführt werden. Allerdings darf ein doloses Verhalten nicht leichthin angenommen

F-5342/2015 Seite 21 werden. Es braucht klare und unzweideutige Indizien, dass zum massge- benden Zeitpunkt keine intakte Ehe (mehr) bestand und die Behörden dar- über getäuscht wurden (vgl. zum wertungsmässig vergleichbaren Rechts- missbrauch im Ausländerrecht: BGE 128 II 145 E. 2.3, Urteile des BGer 2C_153/2010 vom 10.09.2010 E. 2.2, 2C_363/2010 vom 21.09.2010 E. 2.3.3, 2C_400/2011 vom 02.12.2011 E. 3.2). 11.3 Solche klaren Indizien für ein Erschleichen der erleichterten Einbür- gerung sind in der vorliegenden Streitsache nicht ersichtlich. 11.3.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nach erfolglos durchlaufe- nen drei Asylverfahren ohne den ersten Eheschluss mit einer Schweizer Bürgerin kein Aussichten auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz hatte und der zweite Eheschluss mit einer Schweizer Bürgerin ihm half, diese Aufenthaltsregelung angesichts des drohenden Widerrufs abzusichern. Es trifft auch zu, dass er noch während seines Aufenthalts im Zusammenhang mit den Asylverfahren Ehevorhaben mit zwei verschiedenen Frauen voran- trieb, von denen er dann die eine später heiratete. Es trifft auch zu, dass zumindest die zweite Ehe nach sehr kurzer Bekanntschaft geschlossen und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung unmittelbar nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen gestellt wurde. Auf der anderen Seite ent- sprechen die geschiedenen Ehegatten nicht dem Bild, der häufig bei Miss- brauchstatbeständen anzutreffen ist. Unter anderem ist kein unüblicher Al- tersunterschied gegeben und gehört die schweizerische Partnerin keiner sozialen Randgruppe an. Soweit im geschilderten Sachverhalt überhaupt belastende Indizien zu erkennen sind, ist deren Beweiskraft sehr gering. Für sich allein sind sie nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt war und die Behörden darüber getäuscht wurden. Dass dies tatsächlich nicht der Fall war, darauf deutet nicht nur die Tatsache hin, dass der Beschwer- deführer, wie er behauptet und wie von seiner Ex-Ehefrau unter anderem unter Beilage von Abschriften aus SMS-Nachrichten bestätigt wird, an der Ehe bis zuletzt hing. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Aktennotiz des Scheidungsrichters, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 17. Oktober 2012 einen emotionalen Aus- bruch hatte, der ihn, den Scheidungsrichter, veranlasste, ihm die Inan- spruchnahme einer psychologisch geschulten Fachperson nahezulegen. 11.3.2 Keine belastenden Indizien können den diversen Konfliktherden entnommen werden, die zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten unbe- strittenermassen bestanden. Zwar reichen deren Wurzeln in die Zeit vor

F-5342/2015 Seite 22 der Einbürgerung des Beschwerdeführers zurück. Allerdings spricht nichts dafür, dass sie zum Einbürgerungszeitpunkt bereits so weit gediehen wa- ren, dass die Ehe nach den Kriterien des Bürgerrechtsgesetzes nicht mehr intakt war. Es erscheint entgegen der Vorinstanz als plausibel, dass die Kinderfrage, an der die Ehe nach übereinstimmender Darstellung des Be- schwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau auf Betreiben der letzteren schei- terte, erst nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers we- gen des unerwarteten Tods seiner Mutter und der Besserung der finanziel- len Situation der Ehegatten aktuell wurde. Beides wurde belegt und die Ex- Ehefrau bestätigte die Darstellung des Beschwerdeführers. Der aktuell ge- wordene Kinderwunsch und die verbesserte finanzielle Lage der Ehegatten erklären auch ausreichend, weshalb die für den Beschwerdeführer unbe- friedigende Wohnsituation erst nach dessen erleichterter Einbürgerung zu einem Konfliktthema wurde. Schliesslich ist nachvollziehbar, dass es vor der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers wegen Flugangst der Ex-Ehefrau, mangels ausreichender finanzieller Mittel und wegen der Unmöglichkeit, ein Besuchervisum für die Schweiz erhältlich zu machen, zu keinem persönlichen Treffen der Ex-Ehefrau mit der Mutter des Be- schwerdeführers kam und dass auch dieses Thema nach der schweren Erkrankung der Mutter an Krebs plötzlich eine Qualität erhielt, die es vorher nicht hatte. Dass es in der Ehe des Beschwerdeführers wie in jeder ande- ren Ehe gelegentlich zu Differenzen und Streitigkeiten kam, ist im vorlie- genden Kontext irrelevant. 11.3.3 Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht über jeden Zweifel erhaben. Es ist offensichtlich, dass er versuchte, die Behörden über seinen Voraufenthalt in der Schweiz als Asylbewerber sowie seine damit zusam- menhängenden biographischen Daten zu täuschen, auch wenn nicht nach- vollziehbar ist, warum er meinte, damit Erfolg zu haben, oder welchen Vor- teil er sich daraus erhoffte. Fest steht, dass der Beschwerdeführer seine erste Schweizer Ehefrau nicht im Jahr 2001 in Portugal kennenlernen konnte, als er sich dort mit einem Arbeitsvisums aufhielt. Er lernte sie we- sentlich früher als Asylbewerber in der Schweiz kennen, denn bereits im Januar 2000 war ein Ehevorhaben mit ihr anhängig gemacht worden, das im Oktober desselben Jahres zurückgezogen wurde. Im Jahr 2001 hielt sich der Beschwerdeführer als Asylbewerber im Rahmen des zweiten und dritten Asylverfahrens in der Schweiz auf. Im dritten Asylverfahren behaup- tete er, er habe die Zeit nach Abweisung seines zweiten Asylgesuchs in Pakistan verbracht, wohin er sich nach einem Zwischenaufenthalt in Italien

F-5342/2015 Seite 23 begeben habe und von wo er, wiederum über Italien, in die Schweiz zu- rückgekehrt sei. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in den drei Asylverfahren ein zweifelhaftes Aussa- geverhalten an den Tag legte, das weniger der Wahrheit als seinem Ziel untergeordnet war, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. In die- sem Zusammenhang kann auf die in seiner Sache ergangenen Entscheide der schweizerischen Asylbehörden verwiesen werden. Allerdings vermag es die angeschlagene persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh- rers nicht, die Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu beeinflussen. Abge- sehen davon, dass die Beweislage grundsätzlich zu schwach ist, werden die Aussagen des Beschwerdeführers durch andere Elemente gestützt. 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis nicht erbracht wurde, die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner damaligen schweizerischen Ehefrau sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht bzw. nicht mehr intakt gewesen. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seine Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum damaligen Zustand der Ehe erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung sind somit nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfü- gung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm er- wachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen. Die unentgeltliche Rechtspflege, die dem Beschwerdeführer mit Zwischen- verfügung vom 23. Dezember 2018 gewährt wurde, ist gegenüber der or- dentlichen Kostenfolge seines Obsiegens subsidiär und infolgedessen nicht mehr von Belang (MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 46 zu Art. 65 VwVG).

F-5342/2015 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

F-5342/2015 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-5342/2015
Entscheidungsdatum
05.12.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026