B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5333/2025
Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid F-3725/2025 vom 9. Juli 2025.
F-5333/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 lehnte das SEM die Einsprache des Ge- suchstellers gegen den ablehnenden Visumsentscheid des schweizeri- schen Generalkonsulats in B._______ vom (...) betreffend C._______ ab. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Mai 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3725/2025 vom 9. Juli 2025 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 beantragte der Gesuchsteller die Wieder- herstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG zur Bezahlung des Kostenvor- schusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwer- den stehen. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entschei- det in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.3 Ist eine gesuchstellende Person oder ihre Rechtsvertretung unver- schuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts- handlung nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Gesuchsteller ersuchte am 16. Juli 2025 um Fristwiederherstel- lung. Er ist für das vorliegende Gesuch legitimiert und hat dieses fristge- recht eingereicht. Die 30-tägige Frist, die dem Gesuchsteller grundsätzlich für ein Fristwiederherstellungsgesuch zur Verfügung stehen würde, ist
F-5333/2025 Seite 3 zwar noch nicht abgelaufen. Die Eingabe ist jedoch als abschliessend zu werten, zumal sich der Gesuchsteller weder eine weitere Eingabe vorbe- hält noch sonst zu erkennen gibt, dass seine Eingabe nicht abschliessend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.1.2 m.H. auf Urteil des BGer 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 2). Es kann daher vorliegend über das Rechtsmittel vor Ablauf der Frist entschieden werden. Unter den gegebenen Umständen und den nachfol- genden Erwägungen kann aus prozessökonomischen Gründen auch da- rauf verzichtet werden, innert laufender Frist die verpasste Rechtshand- lung – Einbezahlen des Kostenvorschusses – abzuwarten beziehungs- weise nachzufordern. 2. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter oder Vertreterin unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln. 2.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgewor- fen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Na- turkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Un- fall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich be- trachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Vo- raussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wie- derherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwen- den (vgl. Urteil des BVGer D-1926/2025 vom 2. April 2025 E. 2 m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung). 3. 3.1 Der Gesuchsteller führt in seiner Eingabe im Wesentlichen aus, für die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2025 keine postalische Abholungseinla- dung erhalten zu haben. Weder sei ihm dieselbe physisch zugestellt wor- den noch erscheine sie in seiner offiziellen Post App, in welcher sonst alle
F-5333/2025 Seite 4 Einschreiben lückenlos dokumentiert seien. Es sei daher das Verfahren wieder aufzunehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, den Kostenvor- schuss nachzuzahlen. 3.2 Diese Ausführungen des Gesuchstellers vermögen jedoch nicht zu überzeugen: Den Akten des ordentlichen Beschwerdeverfahrens F-3725/2025 sowie der Funktion Sendungsverfolgung der Schweizeri- schen Post lässt sich entnehmen, dass dem Gesuchsteller am 3. Juni 2025 eine Abholungseinladung für die eingeschriebene Sendung mit der Zwi- schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2025 zuge- stellt wurde. Nachdem die Abholfrist abgelaufen war, wurde die Sendung am 11. Juni 2025 an das Gericht retourniert (vgl. BVGer act. 3-5). Dem Ge- suchsteller gelingt es nicht, den Nachweis für seine Behauptung zu erbrin- gen, er habe die erwähnte Abholungseinladung – entgegen des Vermerks der Post – nie erhalten. Es wurde nicht konkret geltend gemacht, dass die Zustelladresse dieser Sendung nicht korrekt gewesen oder dass die Post- zustellung an diese Adresse mit Problemen behaftet sei (was beides über- dies durch geeignete Beweismittel zu belegen gewesen wäre). Gegen die Behauptung des Gesuchstellers, keine Abholungseinladung erhalten zu haben, spricht auch der Umstand, dass er sich – nota bene im Wissen um das dazumal von ihm am 22. Mai 2025 anhängig gemachte Beschwerde- verfahren – nach der am 12. Juli 2025 erfolgten Zustellung des Nichtein- tretensentscheids des Bundesverwaltungsgerichts offenbar nie an die Schweizerische Post gewendet und sich über eine fehlerhafte Postzustel- lung beschwert hat. Mithin vermag er nicht darzulegen, dass konkrete An- zeichen für einen Fehler bei der Zustellung vorliegen würden (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3). Bei dieser Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller schlicht und einfach die Abholungseinladung ver- sehentlich nicht beachtete. Alleine aus dem Umstand, dass die fragliche Abholungseinladung seinen Ausführungen zufolge nicht in seiner offiziellen Post App erschienen sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Wohl hat er mit der Post-App für Smartphones Zugriff auf die Dienstleis- tungen der Post und kann beispielsweise Briefe und Pakete mit wenigen Klicks verfolgen, steuern oder frankieren, die Dienste pick@home oder My Post 24 unkompliziert nutzen (vgl. Swiss Post, Post-App für Smartphones, https://www.post.ch/de/pages/post-app-fuer-smartphones; abgerufen am 23.07.2025). Dies entbindet ihn jedoch nicht, seinen physischen Briefkas- ten regelmässig auf mögliche gerichtliche Zustellungen zu kontrollieren. Mit der Erhebung einer Beschwerde am 22. Mai 2025 gegen die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 hat er das Rechtsmittelverfahren willentlich und wissentlich in Gang gesetzt. Damit hat er aktiv ein Prozessrechtsverhältnis
F-5333/2025 Seite 5 begründet, und er musste folglich zwingend mit weiteren gerichtlichen Zu- stellungen, insbesondere auch mit der Zustellung von prozessleitenden Zwischenverfügungen und damit einhergehend mit der Ansetzung von Fristen (so wie hier interessierend die Leistung eines Kostenvorschusses), rechnen (vgl. Urteil des BGer 6B_1026/2024 vom 26. März 2025 E. 5.1). Es besteht denn auch keine Verpflichtung seitens der Behörden, den Emp- fänger/Adressat einer Sendung via Mail oder App der Post über einen be- vorstehenden Versand zu orientieren, um eine rechtzeitige Abholung zu gewährleisten (a.a.O. E. 5.3). Entsprechend hätte er nach Treu und Glau- ben dafür Sorge tragen müssen, den allfälligen physischen Eingang seiner (gerichtlichen) Post zu kontrollieren. Ebenso hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er sich nach der Einreichung seiner Beschwerde am 22. Mai 2025 – obwohl er seinen Angaben zufolge während über eineinhalb Mona- ten keine Reaktion respektive Empfangsbestätigung oder Ähnliches sei- tens des Bundesverwaltungsgerichts erhalten haben will – beim Gericht während dieser Zeit über den Erhalt seiner Beschwerde oder den Stand des Verfahrens erkundigt. 3.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Gesuchsteller sei unverschuldet davon abgehalten worden, den Kostenvorschuss fristge- recht einzuzahlen. Infolgedessen ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzuweisen. 3.4 Unabhängig davon bleibt es Gästen des Beschwerdeführers unbenom- men, bei der zuständigen Schweizer Auslandsvertretung ein (neues) Ge- such um Erteilung eines Schengen-Visums einzureichen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-5333/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Stefan Weber
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