B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5321/2023
Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 30. August 2023.
F-5321/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geboren 1982) heira- tete am 12. August 2010 in C._______ (Türkei) die Schweizer Bürgerin C.______ (geboren 1967). Die Ehe blieb kinderlos. Gestützt auf die Ehe ersuchte er am 26. Januar 2019 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegat- ten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 28. Ja- nuar 2020 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenle- ben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürge- rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean- tragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. B. Am 6. März 2020, in Rechtskraft erwachsen am 22. April 2020, bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons D._______ und das Gemeindebürgerrecht von E.. C. Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 informierte das Amt für Bevölkerungs- dienste des Kantons D. das SEM über die am 15. Mai 2021 rechts- kräftig gewordene Scheidung der Ehegatten. Die Vorinstanz eröffnete da- raufhin ein Verfahren betreffend Nichtigkeit der erleichterten Einbürgerung, anlässlich welchem der Beschwerdeführer Stellung nehmen konnte und die Ex-Ehefrau als Auskunftsperson schriftlich befragt wurde. D. Am 30. September 2022 heiratete der Beschwerdeführer F._______ (Staatsangehörige von Albanien, geboren 1992). Die gemeinsame Tochter G._______ kam am (...) 2023 zur Welt. E. Mit Verfügung vom 30. August 2023 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und hielt fest, die Nichtig- keit erstrecke sich auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der
F-5321/2023 Seite 3 nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. Weiter entzog sie dem Beschwer- deführer die Schweizer Ausweise. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Ihm sei das Schweizer Bürgerrecht zu belassen, mit sämtlichen daraus erwachsenden Rechtsfolgen für sein Kind. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege. G. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 16. Oktober 2023 mit, dass der Beschwerde von Gesetzes we- gen aufschiebende Wirkung zukomme und forderte ihn auf, seine finanzi- ellen Verhältnisse offenzulegen. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2023 hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 28. November 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung stellte das Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2023 dem Be- schwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-5321/2023 Seite 4 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Ehefrau oder dem Ehemann lebt (Bst. a) und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un- mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Be- stehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen eheli- chen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kön- nen sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleich- terten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BüV muss die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeit- punkt der Einbürgerung bestehen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung nichtig er- klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheb- licher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürge- rungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürge- rung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlaute- ren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungs- weise die zuständige Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine
F-5321/2023 Seite 5 erhebliche Tatsache zu informieren (siehe zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 m.w.H.). 3.3 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 36 Abs. 2 BüG; vgl. Urteil des BGer 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 2.3). Vorliegend sind die Fristen ein- gehalten, womit die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung er- füllt sind. 4. 4.1 Im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung hat die Behörde zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG), ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung intakt und auf die Zukunft gerichtet war, wobei die eingebürgerte Person bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig ist. Da die Nichtigerklä- rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB). Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer- den. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs- folge) zu schliessen (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.4). 4.2 Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenser- fahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) und bewirken keine Umkehr der Be- weislast. Die betroffene Person muss daher nicht den Beweis des Gegen- teils erbringen, sondern kann die natürliche Vermutung bereits mit dem Ge- genbeweis zu Fall bringen. Hierfür muss sie Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und dem daraus gezogenen Schluss wecken. Dabei ge- nügt es, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre- tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer
F-5321/2023 Seite 6 stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 2.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe den Nichtigkeitsgrund des Verheimlichens erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG gesetzt. Sechs bis sieben Monate nach der Einbürgerung habe eine emotionale Trennung der Ehegatten stattgefun- den. Am 25. Februar 2021 sei eine gemeinsame Scheidungsvereinbarung unterzeichnet worden, am 1. April 2021 habe die faktische Trennung statt- gefunden und am 9. April 2021 sei die Ehe geschieden worden. Der Grund für die Trennung sei die im Verlaufe der Jahre zunehmende Eifersucht der Ex-Ehefrau gewesen. Aufgrund der kurzen zeitlichen Verhältnisse zwi- schen Einbürgerung und Trennung/Scheidung bestehe die natürliche Ver- mutung, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen sei. Die Eifersucht der Ex-Ehefrau habe bereits zum Zeit- punkt der Erklärung über die eheliche Gemeinschaft am 28. Januar 2020 bestanden und dies sei den Ehegatten bewusst gewesen. Sie hätten sich sodann bezüglich der Eifersuchtsproblematik keine professionelle Hilfe ge- sucht. Vielmehr sei die Ehe direkt und ohne weitere Versuche der Rettung getrennt worden, als die vorbestehenden Probleme zu gravierend gewor- den seien. Diese schnelle, alternativlose Trennung aus einer angeblich stabilen Ehe sei nicht nachvollziehbar. Die Ehegatten hätten keine ernst- haften Bemühungen gezeigt, die bestehenden Eheprobleme zu überwin- den. Bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe damit keine stabile, intakte und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr vorgelegen. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Er- klärung den Bestand einer solchen Ehe versicherte, habe er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürge- rung erschlichen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz geltend gemachten Nichtigkeitsgrund. Seine Ehe habe elf Jahre gedauert. Im Verlaufe der Jahre habe seine damalige Ehegattin im- mer stärkere Probleme mit Eifersucht entwickelt, welche progressiv und nicht linear zugenommen hätten. Dies habe schlussendlich dazu geführt, dass sie selbst bei harmlosen Vorkommnissen wie der Gewährung des Vortritts einer Fussgängerin grund- und haltlose Vorwürfe sowie Unterstel- lungen äusserte. Dieses extreme Ausmass der Eifersucht habe nicht be- reits zu Beginn der Beziehung vorgelegen, sondern sei erst kurz vor der Scheidung erreicht worden. Wahrheitsgemäss hätten beide Ehegatten
F-5321/2023 Seite 7 bestätigt, am 28. Januar 2020 in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenzuleben und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten vorliegen würden. Die Scheidung sei im gegenseitigem Einvernehmen aufgrund der immer stärkeren Eifersucht seiner Ex-Ehefrau erfolgt. Erst nach der Einbürgerung habe diese Eifersucht das Mass des Erträglichen überschritten. Nicht an- gelastet werden könne ihm, dass seine Ex-Ehefrau keine Therapie habe besuchen wollen. Weiter macht er geltend, das SEM habe nach der Einlei- tung des vorliegenden Verfahrens und der ersten Stellungnahme am 7. Februar 2022 erst im März 2023 weitere Verfahrensschritte vorgenom- men. Das vorinstanzliche Verfahren habe 21 Monate gedauert. Zufolge dieser überlangen Verfahrensdauer sei ihm ein beträchtlicher geistiger so- wie seelischer Schaden entstanden und seine Lebensqualität sei wesent- lich gemindert worden. 6. 6.1 Unstrittig fest steht, dass der Beschwerdeführer nach achtjähriger Ehe am 26. Januar 2019 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte und am 22. April 2020 erleichtert eingebürgert wurde. In diesem Zusammen- hang gaben er und seine Ex-Ehefrau am 28. Januar 2020 die gemeinsame Erklärung ab, in einer tatsächlichen und stabilen Ehe zu leben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten zu haben. Am 25. Februar 2021 un- terzeichneten sie eine gemeinsame Scheidungsvereinbarung und am 15. Mai 2021 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. 6.2 Angesichts der Zeitspanne von knapp zehn Monaten zwischen der er- leichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und der Trennung der Ehegatten drängt sich ohne Weiteres die natürliche Vermutung auf, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklä- rung beziehungsweise der erleichterten Einbürgerung nicht (länger) intakt war und die Vorinstanz vom Beschwerdeführer über diese Umstände – sei es aktiv oder passiv – getäuscht wurde. So gilt als kurze Zeitspanne für die Annahme der natürlichen Vermutung nach der Rechtsprechung ein Zeit- raum von bis zu zwei Jahren (Urteile des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 3.3; 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.). 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen diese Vermutung ver- mögen nicht zu überzeugen. Zunächst einmal macht er nicht geltend, dass es in seinem Fall nach der erleichterten Einbürgerung zu einem ausseror- dentlichen Ereignis gekommen sei, welches zum raschen Scheitern der vormals intakten Ehe geführt hätte (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). Vielmehr
F-5321/2023 Seite 8 ist von einem schleichenden Zerrüttungsprozess der Ehe auszugehen, der bereits vor der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hatte, was auch die Ex-Ehefrau in ihrer Befragung vom 12. April 2023 ausführte (vgl. SEM act. 17 Pkt. 26). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers und auch seiner Ex-Ehefrau habe bereits seit Beginn der Beziehung das Thema Ei- fersucht immer wieder zu Konflikten geführt (vgl. SEM act. 17 Pkt. 23 und 26). Auch die am 25. Februar 2021, knapp zehn Monate nach der erleich- terten Einbürgerung abgeschlossene Scheidungsvereinbarung stellt ein gewichtiges Indiz für einen fortgeschrittenen Zerrüttungsprozess dar. Ge- mäss den Ausführungen der Ex-Ehefrau sei der Entscheid zur Trennung bereits im September 2020 anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs ge- fallen (SEM act. 17 Pkt. 18), und somit nur fünf Monate nach der Einbür- gerung. Daher ist das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Eifersucht seiner Ex-Ehefrau sei erst nach der Einbürgerung unerträglich geworden, als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Aus dem Umstand, dass die Parteien bis heute in einem guten Verhältnis zueinander stünden, kann er sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten; die erleichterte Einbürgerung verlangt, dass die Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzufüh- ren ist (Urteil des BVGer F-5601/2016 vom 22. März 2018 E. 12.3 m.H.). Vom Beschwerdeführer wurde weder geltend gemacht noch ist aus den Akten ersichtlich, dass Versuche unternommen worden wären, um die Ehe zu retten. Nach einer Ehedauer von rund elf Jahren wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sich die Ehegatten nachweisbar um den Erhalt derselben bemühen würden, wäre diese nicht bereits zuvor zerrüttet gewe- sen. Die Ex-Ehefrau führte diesbezüglich an, es sei ihrem Ehemann jeweils gelungen, sie wieder zu beruhigen. Sie habe deshalb keine Notwendigkeit gesehen, eine professionelle Therapie in Anspruch zu nehmen, wie sie es vermutlich hätte tun sollen (vgl. SEM act. 17 Pkt. 22 f.). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers schon vor der Einbürgerung vorbelastet und weder stabil noch zukunftsge- richtet war. 7. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine Ex-Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Unter- zeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, die erleichterte Einbür- gerung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG sei durch den Beschwerdeführer
F-5321/2023 Seite 9 mittels Verheimlichens erheblicher Tatsachen erschlichen worden. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die vorinstanzliche Verfahrensdauer von 21 Monaten nicht als unangemessen lang, wurde sie doch massgeblich durch die zu tätigenden Abklärungen beeinflusst. 8. Gemäss Art. 36 Abs. 4 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf alle Kin- der, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Ausgenommen sind Kinder, die im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohn- sitzerfordernisse nach Art. 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Art. 11 erfüllen (Bst. a) oder durch die Nichtigerklärung staatenlos würden (Bst. b). Nicht zu beanstanden ist damit die Nichtigerklärung der Einbürgerung der 18 Monate alten Tochter des Beschwerdeführers aus zweiter Ehe. Gründe, die es rechtfertigen würden, sie von den Wirkungen der Nichtiger- klärung auszunehmen, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche geltend gemacht. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die Tochter weiterhin über die Staatsangehörigkeit Albaniens bzw. der Türkei verfügt, weshalb ihr keine Staatenlosigkeit droht (BVGE 2020 VII/6 E. 12 m.H. auf Art. 36 Abs. 4 BüG). 9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der gewährten unent- geltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
F-5321/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
F-5321/2023 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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