BGE 139 I 145, BGE 139 II 121, 2C_282/2012, 2C_861/2016, 2C_935/2014
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5290/2015
Urteil vom 3. Juli 2017 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5290/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1985) stammt aus dem Kosovo. Im Alter von 8 Jahren zog er am 29. November 1993 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern zu seinem Vater in die Schweiz nach und er- hielt im Kanton Solothurn zunächst eine Aufenthalts- und später die Nie- derlassungsbewilligung. Am 30. Januar 2015 heiratete der Beschwerde- führer seine langjährige Freundin, die Schweizer Bürgerin B._______ (Ak- ten der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn [SO-act.] 549). B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen. – Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 21. April 2005: Fr. 750.- Busse unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Füh- rens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (SO-act. 33) – Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 3. Juli 2006: Fr. 100.- Busse wegen Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung wäh- rend der Fahrt (SO-act. 61) – Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. August 2006: 7 Tage Ge- fängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 700.- Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (bedingte Freiheitsstrafe wird später für vollziehbar erklärt) (SO-act. 63) – Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 31. August 2006: Fr. 450.- Busse wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (später wegen schuldhaften Nichtbezahlens in 15 Tage Haft umgewandelt) (SO-act. 65) – Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Willisau vom 31. August 2006: Fr. 180.- Busse wegen Überschreitens der zulässigen Höchstge- schwindigkeit auf der Autobahn (SO-act. 68) – Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2007: 20 Tagessätze Geldstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, und Fr. 800.- Busse wegen mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs sowie mehrfacher Widerhandlung
F-5290/2015 Seite 3 gegen das Transportgesetz (Geldstrafe wird später für vollziehbar er- klärt) (SO-act. 83) – Strafmandat des Amtsstatthalteramts Sursee vom 22. März 2007: 15 Tagessätze Geldstrafe unbedingt wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (SO-act. 260) – Strafbefehl des Bezirksamts Muri vom 29. Juni 2007: 40 Tagessätze Geldstrafe unbedingt und Fr. 400.- Busse wegen Fahrens trotz Führer- ausweisentzugs und Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit ausserorts (SO-act. 139) – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 10. Oktober 2007: 10 Tagessätze Geldstrafe unbedingt wegen Fahrens ohne Füh- rerausweis oder trotz Entzugs (SO-act. 143) – Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. April 2008: Fr. 50.- Busse wegen Widerhandlung gegen das Trans- portgesetz (SO-act. 150) – Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. September 2010: 15 Tagessätze Geldstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen versuchter Erschleichung ei- ner falschen Beurkundung (SO-act. 240) – Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. November 2010: 16 Mo- nate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jah- ren, und Fr. 300.- Busse wegen Raubes (Gehilfenschaft), Hausfrie- densbruchs (Gehilfenschaft), Urkundenfälschung (mehrfache Bege- hung), falscher Anschuldigung, Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Mo- torfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens trotz Führerausweisentzugs (mehrfache Begehung), Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) und Fahr- ten ohne Bewilligung, begangen zwischen 2. April 2008 und 4. März 2010 (SO-act. 258) – Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. Mai 2011: 60 Tagessätze Geldstrafe unbedingt wegen Gehilfenschaft zu ei- nem versuchten Diebstahl sowie Sachbeschädigung, begangen im Zeitraum vom 5. bis 6. Juli 2010 (SO-act. 292)
F-5290/2015 Seite 4 – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. September 2011: 20 Tagessätze Geldstrafe unbedingt wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 5. Mai 2011 (SO-act. 271) – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2012: 90 Tagessätze Geldstrafe wegen Urkundenfälschung, begangen am 25. Februar 2011 und am 3. März 2011 (SO-act. 287). C. Bereits am 16. Januar 2006 hatte die Migrationsbehörde des Kantons So- lothurn den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine ausländi- sche Person, die strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz wegge- wiesen bzw. ausgewiesen werden kann (SO-act. 38). D. Am 2. August 2013 widerrief die kantonale Migrationsbehörde die Nieder- lassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete seine Wegwei- sung aus der Schweiz an (SO-act. 361). Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 26. Au- gust 2014 ab (SO-act. 510). Schliesslich gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, das seine Beschwerde mit Urteil 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015 ebenfalls abwies (SO-act. 562). E. Dem Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2015 Frist zur freiwilligen Aus- reise aus der Schweiz bis zum 7. August 2015 gesetzt (SO-act. 573). Nach- dem ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist abgelehnt worden war (SO-act. 596, 608), verliess der Beschwerdeführer die Schweiz am 24. Juli 2015 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 26/146). F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Migrations- behörde (SEM-act. 19/95, 20/121) verfügte die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer am 22. Juli 2015 ein Einreiseverbot von fünf Jahren Dauer, ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informations- system SIS II an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 20/131). G. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwer- deakten [Rek-act.] 1). Er beantragte deren vollumfängliche Aufhebung,
F-5290/2015 Seite 5 eventualiter angemessene Reduzierung auf maximal drei Jahre Dauer. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Rek-act. 6). I. Mit Eingabe vom 11. November 2015 zog der Beschwerdeführer sein Hauptbegehren, die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots, zugunsten des bisherigen Eventualbegehrens auf dessen angemessene Reduktion zurück (Rek-act. 10). J. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 11). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
F-5290/2015 Seite 6 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge- bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 4. Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an- deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän- gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.1 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge- neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven- tion im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst
F-5290/2015 Seite 7 kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fern- haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge- stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog- nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz- güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an- derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 4.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Ver- langt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Ge- fährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Recht- sprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des delik- tisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden De- likts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di- mension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C 270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Ja- nuar 2015 E. 6.1 m.H.).
F-5290/2015 Seite 8 5. 5.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten- tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem- ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum- verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be- troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge- dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein- reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 5.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass- nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio- nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei- bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht,
F-5290/2015 Seite 9 dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erwirkte im Zeitraum von 2005 bis 2012 insge- samt 15 Verurteilungen wegen einer Fülle von Straftaten, die Mehrzahl da- von teils schwerwiegende Strassenverkehrs-Delikte (ca. 17 Einzelstrafta- ten; darunter wiederholtes Fahren mir übersetzter Geschwindigkeit, wie- derholtes Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss und wiederholtes Fahren trotz Führerausweisentzugs) und eine Reihe von Urkundendelikten (6 Einzelstraftaten), derentwegen er insgesamt mit Freiheitsstrafen von 16 Monaten und 7 Tagen, Geldstrafen von 180 Tagessätzen und Bussen von Fr. 3‘730.- bestraft wurde (kumuliert). Bei weitem am schwersten fällt dabei das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. November 2010 ins Ge- wicht, mit dem der Beschwerdeführer der Gehilfenschaft zum Raub und Hausfriedensbruch, mehrfacher Urkundenfälschung, falscher Anschuldi- gung, Vergehen gegen und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes so- wie anderer untergeordneter Delikte, begangen im Zeitraum von April 2008 bis März 2010, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von 300 Franken verurteilt wurde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer vier Mitangeklagten Informationen über das Lokal eines türkischen Sportvereins überliess, in dem er Stammgast war, um diesen die Durchführung eines Raubüberfalls zu erleichtern, und dass er im Anschluss an den im Juli 2008 verübten Raubüberfall aus der erzielten Beute von rund Fr. 8‘500.- ein „Geldge- schenk“ im Betrag von Fr. 320.- in Empfang nahm. Bei Ausführung des Raubs, für welchen auch der Beschwerdeführer verantwortlich ist, wurde das Opfer mehrmals auf den Kopf geschlagen, es wurde ihm Tränengas ins Gesicht gesprüht, und er wurde an Händen und Füssen gefesselt. 6.2 Bis auf seine Beteiligung am Raub sind dem Beschwerdeführer keine besonders schweren Straftaten gegen hochwertige Rechtsgüter vorzuwer- fen. Raub allerdings gehört zu jenen Anlasstaten, die vom Verfassungsge- ber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines je- den Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 01.10.2016 in Kraft gesetzt wurde). Die- ser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und des Völ- kerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_861/2016 vom
F-5290/2015 Seite 10 21.12.2016 E. 2.2.2 m. H.), auch wenn sich der Beschwerdeführer nur der Gehilfenschaft schuldig machte und bei der Tat nicht selbst dabei gewesen sei. Weiter ist zu bedenken, dass sich die deliktische Phase des Beschwer- deführers über rund sieben Jahre erstreckte und er während dieser Zeit- spanne durch besondere Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit auffiel. Er liess sich weder von einer Ermahnung durch die Migrationsbehörde noch von bedingt oder unbedingt vollziehbaren Strafen beeindrucken, und setzte seine Delinquenz sogar fort, nachdem er im Sommer 2008 wegen des Ver- dachts der Beteiligung an einem Raubüberfall einen Monat in Untersu- chungshaft genommen worden war. Auch die Verurteilung im November 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten änderte an seinem Verhalten wenig. Trotz laufender Probezeit beging der Beschwerdeführer weitere Delikte (Fahren trotz Führerausweisentzug, mehrfache Ausweisfäl- schung, um auf fremde Namen und Kosten Mobilfunkverträge abzuschlies- sen), derentwegen er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Als Folge davon wurde der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 vom Be- zirksgericht Baden verwarnt und die ohnehin schon lange Probezeit von vier Jahren um ein weiteres Jahr verlängert (SO-act. 284). Eine Verlänge- rung der Probezeit um ein Jahr verfügte im Übrigen wenig später auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in ihrem Strafbefehl vom 22. Februar 2012 (SO-act. 287). 6.3 Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. In Anbetracht der weiter oben geschilderten Umstände besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdefüh- rer darüber hinaus zum Zeitpunkt seiner letzten aktenkundigen Straftat im Mai 2011 eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausging. Die Ko- operation mit den Strafverfolgungsbehörden, auf die sich der Beschwerde- führer entlastend beruft, wird durch sein späteres Verhalten als Indiz für künftiges Wohlverhalten entwertet. Gleichwohl ist zu Gunsten des Be- schwerdeführers zu vermerken, dass nicht die besondere Schwere der Ein- zeldelikte zu dieser Wertung führt, auch wenn die Gehilfenschaft zum Raub, die Urkundendelikte und das rücksichtlose Verhalten des Beschwer- deführers als Verkehrsteilnehmer durchaus von einigem Gewicht sind. Es ist vielmehr die Vielzahl von Delikten, welche den Bereich von einer Baga- telle bis zur mittelschweren Straftat abdecken und von denen jedes für sich alleine einen solchen Schluss kaum rechtfertigten könnte, die Dauer der deliktischen Phase und die deutlich an den Tag gelegte Unbelehrbarkeit
F-5290/2015 Seite 11 und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung, die das Bundesverwaltungsgericht dazu bringen, zum gennannten Zeitpunkt von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG qualifizierten Ge- fährdungslage auszugehen. 6.4 Es fragt sich, wie sich die Gefährdungslage in der Folge entwickelte. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er als Jugendlicher und junger Erwachsener delinquiert habe. Bei den Straf- taten habe es sich um typische Jugenddelinquenz gehandelt, die eng mit seinem damaligen Umfeld zusammengehangen habe. Zudem habe sich die Haupttat, die Gehilfenschaft zum Raub, in einer „dunklen“ Zeit zugetra- gen, in der er Drogen konsumiert habe und auf Geld angewiesen gewesen sei. Heute sei er ein anderer Mensch und bereue seine Straftaten sehr. Er habe sich von seinem damaligen Umfeld distanziert, eine geregelte Er- werbstätigkeit aufgenommen, der er bis zu seiner erzwungenen Rückkehr in sein Heimatland nachgegangen sei, und seine Verlobte geheiratet. Diese habe einen stabilisierenden Einfluss auf ihn. Zudem habe ihn eine schwere Herzkrankheit grundlegend geprägt und seine Persönlichkeitsent- wicklung stark beeinflusst. Durch den Widerruf seiner Niederlassungsbe- willigung und die Pflicht zur Ausreise sei ihm auf schmerzliche Weise klar geworden, dass er sich in der Zukunft sehr gut benehmen müsse. Heute, sechs Jahre nach seiner letzten Straftat und neun Jahre seit der Haupttat, gehe keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm aus. Das spiegle sich im Übrigen auch in der fortwährenden Abzahlung seiner Schulden wieder. 6.5 Dem ist entgegenzuhalten, dass die deliktische Phase des Beschwer- deführers in die Zeitspanne zwischen seinem 19. und 26. Lebensjahr fiel. Die Haupttat verübte er in seinem 23. Lebensjahr. Unter solchen Umstän- den kann nicht mehr von Jugenddelinquenz gesprochen werden. Aller- dings kann festgestellt werden, dass die Delinquenz des Beschwerdefüh- rers im Jahr 2008 ihren Höhepunkt hatte und dann augenfällig zurückging und im Mai 2011 mit wiederholtem Fahren ohne Führerausweis ihr Ende fand. Seitdem vergingen sechs Jahre, ohne dass sich der Beschwerdefüh- rer etwas zuschulden kommen liess. Hinzu tritt, dass der Beschwerdefüh- rer durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Abzahlung seiner Schulden und Heirat offensichtlich bemüht war, seine Lebensverhältnisse zu stabili- sieren. Auf der anderen Seite darf jedoch nicht ausser Acht gelassen wer- den, dass der Beschwerdeführer unter dem Druck einer strafrechtlichen Probezeit stand, die zu beachten er anfänglich deutliche Schwierigkeiten hatte, und daneben in ein ausländerrechtliches Verfahren involviert war, in
F-5290/2015 Seite 12 dem es um seine Niederlassungsbewilligung ging und das erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2015 seinen rechtkräftigen Abschluss fand. Seit Sommer 2015 hält sich der Beschwerdeführer in seinem Heimat- land auf. Nach eigener Darstellung ist er ohne Arbeit, wird von seiner Ehe- frau und seiner Eltern finanziell unterstützt und lebt ohne eigene Wohnung bei einem Onkel väterlicherseits. Ein eingereichter kosovarischer Auszug aus dem Strafregister enthält keine Verurteilungen und bestätigt, dass ge- gen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren anhängig ist. Dieser Um- stand ist zwar kein Beweis aber doch ein Indiz für die neu erworbene Fä- higkeit des Beschwerdeführers, sich auch in schwierigen Situationen ge- setzeskonform zu verhalten. 6.6 Eine Würdigung der gesamten zugunsten und zulasten des Beschwer- deführers sprechenden Elemente führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 zweiter Satz AuG darstellt. Für diese Wertung entscheidend sind die Besonderheiten der Deliktsstruktur, der Zeitablauf seit den letzten Straf- taten und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit. Das scheint im Übrigen auch die Auffassung der Vorinstanz zu sein, die dem Beschwerdeführer an keiner Stelle der angefochtenen Verfügung explizit oder implizit vorhält, er stelle eine qualifizierte Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dar. Die Rede ist lediglich von einem schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung gemäss Art. 67 AuG und einer nicht weiter spezifizierten Gefahr von künftigen Zuwiderhandlungen, wobei ge- neralpräventive Gründe hervorgehoben werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwar mit dem Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung und deren Gefährdung in der Person des Beschwer- deführers die beiden in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG genannter Fernhalte- gründe kumulativ erfüllt sind. Jedoch überschreitet die Gefährdung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr die Schwelle zum qualifizierten Tatbe- stand des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Die zulässige Dauer eines Ein- reiseverbots ist somit gemäss Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG auf fünf Jahre begrenzt. 7. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es in- nerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren zu be- fristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Be- hörde. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
F-5290/2015 Seite 13 Massnahme und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver- haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.1 Mit seiner langjährigen Delinquenz und seiner unter Beweis gestellten Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit setzte der Beschwerdeführer die Fernhaltegründe der Verletzung und der (einfachen) Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Die seit den Straftaten vergangene Zeitspanne und das seitherige Wohlverhal- ten des Beschwerdeführers ändern nichts Entscheidendes an dieser Wer- tung. Darauf wurde bereits eingegangen, sodass an dieser Stelle auf wei- tere Erörterungen verzichtet werden kann. Gleichwohl ist festzustellen, dass der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Folge des Zeitablaufs allmählich an Bedeutung verliert, wenn und solange sich der Beschwerdeführers wohlverhält, wie es allem An- schein nach bis heute der Fall war. Es besteht daher ein gewichtiges, ge- neral- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers, wobei sich angesichts seines Wohl- verhaltens in den letzten Jahren das Schwergewicht allmählich von der Spezial- auf die Generalprävention verschiebt. 7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Garantie des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Er sei bereits im Alter von acht Jahren in die Schweiz gelangt. Hier sei er aufgewachsen und so- zialisiert worden, hier sei er verwurzelt. Zudem lebe seine gesamte nähere Verwandtschaft hier. Es trete hinzu, dass er am 30. Januar 2015 eine Schweizer Bürgerin kosovarischen Abstammung geheiratet habe, mit der er bereits seit dem Jahr 2010 eine Beziehung geführt hätte. Ein Familien- leben in Kosovo komme nicht in Betracht. Denn seine Ehefrau sei in der Schweiz aufgewachsen und habe hier die Schulen und eine Berufsausbil- dung absolviert. In der Schweiz lebten ihre nächsten Familienangehörigen. Aufgrund der herrschenden Arbeitslosigkeit bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Kosovo hätte sie dort auch keine Aussicht auf eine Er- werbstätigkeit. Das tatsächliche Zusammenwohnen von Ehegatten könne durch vorübergehende Besuche im Rahmen von Suspensionen des Ein- reiseverbots bzw. durch Telefon- oder Briefkontakt nicht ersetzt werden. Eine Verletzung der Garantien von Art. 8 EMRK werde dadurch nicht be- seitigt.
F-5290/2015 Seite 14 7.3 Vorweg ist festzuhalten, dass Einschränkungen des Privat- und Fami- lienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zu- rückzuführen sind. Denn die Niederlassungsbewilligung wurde dem Be- schwerdeführer als Folge seiner Straftaten rechtskräftig entzogen, und er musste die Schweiz in Nachachtung der gleichzeitig angeordneten Weg- weisung verlassen. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Perso- nen scheitert daher bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wo- bei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Der Einwand des Beschwerdefüh- rers, wonach das tatsächliche Zusammenwohnen von Ehegatten durch be- fristete Besuche nicht ersetzt werden könne, geht daher an der Sache vor- bei. 7.4 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis des Familien- und Privatle- bens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einreisever- bot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsangehöriger Kosovos ein Visum benötigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 erster Unterab- satz der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 [Abl. L 81/1 vom 21.03.2001] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2). Der mit dem Einreiseverbot verbundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt wäre, sondern darin, dass der Beschwer- deführer für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise ge- währt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwer- deführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Perso- nen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kon- takte ausserhalb des Schengenraums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).
F-5290/2015 Seite 15 7.5 Zu den geltend gemachten privaten Interessen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwischen seinem 8. und 30. Lebensjahr in der Schweiz lebte und somit die für Jugendliche bzw. junge Erwachsene prä- genden Jahre hier verbrachte. Enge Bindungen zur Schweiz können dem Beschwerdeführer daher nicht abgesprochen werden. Gleichwohl sind In- tegrationsdefizite festzustellen: Zum einen bekundete der Beschwerdefüh- rer zwischen seinem 19. und 26. Lebensjahr grosse Mühe mit der Respek- tierung der Rechtsordnung. Zum anderen häufte der Beschwerdeführer be- trächtliche Schulden an und war lange Zeit arbeitslos. Erst unter dem Ein- druck eines drohenden Verlustes der Niederlassungsbewilligung trat er wieder in den Arbeitsprozess ein und fing an, sich mit der Schuldensanie- rung zu befassen (vgl. dazu etwa Art. 4 Bst. a und d der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sprach in seinem Urteil vom 26. August 2014 gestützt auf den damals bestehen- den Sachverhalt gar von einer (gemessen an der Aufenthaltsdauer) unge- nügenden Integration. 7.6 Der Eheschluss mit einer Schweizer Bürgerin erfolgte, als der Be- schwerdeführer bereits mehr als zehn Verurteilungen aufwies und das kan- tonale Verwaltungsgericht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung be- stätigt hatte. Die Ehefrau konnte daher nicht ohne weiteres damit rechnen, dass sie und der Beschwerdeführer ihre Beziehung in der Schweiz werden leben können (vgl. dazu BGE 139 I 145 E. 2.4). Es tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau demselben Kulturkreis entstammen. Auch wenn die Ehefrau seit ihrer Kindheit in der Schweiz lebt, kann sie daher nicht für sich in Anspruch nehmen, eine Wiederherstellung des Fa- milienlebens in Kosovo könne ihr schlichtweg nicht zugemutet werden. Diese Feststellung gilt umso mehr, als die Ehefrau des Beschwerdeführers nach eigener Darstellung nahe Familienangehörige im Kosovo hat (drei Onkel und eine Grossmutter), ferner in der Schweiz mit der Ausbildung zur Pflegehelferin SRK und Fachfrau Gesundheit berufliche Qualifikationen er- worben hat, die ihr im Kosovo trotz der dort herrschenden schwierigen Wirt- schaftslage einen Einstieg in das Erwerbsleben erleichtern sollten, und schliesslich die Dauer des erzwungenen Aufenthalts in Kosovo auf fünf Jahre befristet wäre. Wenn es die Ehefrau in dieser Situation vorzieht, in der Schweiz zu bleiben, nimmt sie die damit verbundenen Nachteile bis zum einem gewissen Grad in Kauf. Die Ehegatten können sich daher nicht ohne weiteres auf diese Nachteile berufen.
F-5290/2015 Seite 16 7.7 Trotz der erwähnten Einschränkungen und Relativierungen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das dem Einreiseverbot eigene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer und seine Ehefrau er- heblich trifft. Ihre Situation wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die Vor- instanz die Suspensionspraxis in ihrem Fall sehr streng ausgestaltet. Wäh- rend die Abweisung der ersten beiden Gesuche des Beschwerdeführers um Suspendierung des Einreiseverbots vom 22. Juli 2015 und 19. Oktober 2015 angesichts seiner erst im Sommer 2015 erfolgten Ausreise noch ohne weiteres nachvollzogen werden kann (SEM-act. 26/148, 27/151, Rek-act. 7), ist das bei der Abweisung des Gesuchs vom 3. Oktober 2016, mit dem der Beschwerdeführer eine Suspension des Einreiseverbots für die Weih- nachtsfesttage 2016 anstrebte (Rek-act. 15), weniger der Fall. Der Grund für die negative Beurteilung der Vorinstanz, die anfänglich offensichtlich bereit war, das Gesuch wohlwollend zu prüfen, scheint in der Haltung der um eine Stellungnahme gebetenen Migrationsbehörde des Kantons Solo- thurn zu liegen. Diese verzichtete zwar auf eine Stellungnahme in der Sa- che, äusserte jedoch die Auffassung, dass vor einer Suspension des Ein- reiseverbots das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache abzuwarten sei. Nur der Vollständigkeit halber ist zu vermerken, dass die Vorinstanz auch ein neustes Suspensionsgesuch vom 31. Mai 2017 nega- tiv beschied. 7.8 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar nicht beanstandet werden kann. Eine Ausschöpfung der gesetzlichen Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von fünf Jah- ren erscheint jedoch nicht mehr als verhältnismässig. Für das Bundesver- waltungsgericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Besonder- heit der Deliktsstruktur, des Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach seiner letzten Straftat sowie die doch erhebliche Betroffenheit des Be- schwerdeführers von Bedeutung, wobei die letztere durch die strenge Sus- pensionspraxis der Vorinstanz zusätzlich an Gewicht gewinnt. Das Bun- desverwaltungsgericht erachtet es angesichts der gesamten Umstände als verhältnismässig und angemessen, das Einreiseverbot auf vier Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und priva- ten Interessen ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere ist die mit dem Einreiseverbot von vier Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit diese überhaupt unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt.
F-5290/2015 Seite 17 8. Es ist angesichts der Delinquenz des Beschwerdeführers nicht zu bean- standen und wird auch nicht gerügt, dass die Vorinstanz die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet hat (vgl. dazu E. 5). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf fünf Jahre befristete Einreise- verbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Es ist hinsichtlich seiner Dauer aufzuheben und auf vier Jahre, d.h. bis zum 7. August 2019 zu be- fristen. Da sich der Beschwerdeführer im Umfang seines auf das Hauptbe- gehren begrenzten Teilrückzugs der Beschwerde der Rechtsauffassung der Vorinstanz unterwarf und das zum Hauptbegehren erhobene Eventu- albegehren auf „angemessene“ Reduktion des Einreiseverbots ohnehin den gesetzlichen Anforderungen an ein klares Rechtsbegehren nicht ent- spricht, ist dieser Verfahrensausgang als teilweises Obsiegen des Be- schwerdeführers zu werten. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens reduzierte Verfahrenskos- ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festzusetzen. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung für notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Ausgangspunkt bildet die Kostennote des Rechtsvertreters vom 3. März 2017, mit der für Honorar und Auslagen ein Betrag von Fr. 1‘904.40 ausgewiesen wird. Da die Kostennote zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, ist der ausgewiesene Betrag zu übernehmen und entsprechend zu kürzen, was zu einer Parteientschädigung im Betrag von Fr. 381.00 führt. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist darin nicht enthalten, da anwaltschaftliche Dienstleistungen an im Ausland wohnhafte Mandan- ten nicht der Steuerpflicht unterliegen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). 11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-5290/2015 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Einreiseverbot wird bis zum 7. August 2019 befristet. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 800.- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 381.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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