B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5247/2024
Urteil vom 20. Februar 2025 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausreisebeschränkung; Verfügung des Bundesamts für Polizei (fedpol) vom 21. Juni 2024.
F-5247/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (schweizerischer Staatsangehöriger, [...]) reiste an- lässlich der UEFA Fussball-Europameisterschaft 2024 (EURO 2024) für das Spiel Schottland – Schweiz vom 19. Juni 2024 nach Deutschland (Ak- ten der Vorinstanz 3 f.). B. Am 21. Juni 2024 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) und Art. 7 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über verwaltungspolizeiliche Mass- nahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH, SR 120.52) eine Ausreisebeschränkung. Es wurde ihm untersagt, in der Zeit vom 21. Juni bis zum 15. Juli 2024 aus der Schweiz in die Bestimmungsländer Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Fürstentum Liechtenstein auszureisen (Akten der Vorinstanz 5 ff.). C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Es sei überdies festzustellen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (BVGer act. 3). E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). F. Nachdem dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin sämtliche Akten des vorliegenden Verfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens zuge-
F-5247/2024 Seite 3 stellt worden waren (BVGer act. 8, 10), replizierte er mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 (BVGer act. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das fedpol, welches mit der Anordnung einer Ausreisebeschränkung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. BVGE 2013/33 E. 1.1 und 1.2 m.H.). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG sind sei- tens des Beschwerdeführers erfüllt. Weil die umstrittene Verfügung die Zeit vom 21. Juni bis 15. Juli 2024 betraf und der erlittene Nachteil nicht mehr beseitigt werden kann, ist das aktuelle praktische Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) grundsätzlich dahin- gefallen. Von diesem Erfordernis ist vorliegend jedoch abzusehen, da sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter ähn- lichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzei- tig eine richterliche Überprüfung möglich wäre (vgl. BVGE 2013/33 E. 1.4 m.H. oder Urteil des BGer 1C_370/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.2). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
F-5247/2024 Seite 4 Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz verhängte mit Verfügung vom 21. Juni 2024 eine Aus- reisebeschränkung gegen den Beschwerdeführer. Es wurde ihm untersagt, in der Zeit vom 21. Juni bis 15. Juli 2024 aus der Schweiz in die Bestim- mungsländer Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Fürstentum Liechtenstein auszureisen. Zur Begründung führte das fedpol im Wesentli- chen aus, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit dem Gruppen- spiel der EURO 2024 Schottland – Schweiz vom 19. Juni 2024 in Köln von Kräften der Bereitschaftspolizei dabei beobachtet worden, wie er vier mo- bile Toiletten mit den Buchstaben «M K B S» beschriftet habe. Im An- schluss daran sei er kontrolliert worden. Diese, von der örtlich zuständigen Polizei beobachtete Tathandlung sei auch nach schweizerischem Recht als Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB zu bewerten. Es handle sich folg- lich um ein gewalttägiges Verhalten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VVMH anlässlich einer Sportveranstaltung im Ausland. Da er ein weiteres Ticket für das Gruppenspiel der EURO 2024 Schweiz – Deutschland vom 23. Juni 2024 gekauft habe, erscheine es als gesichert, dass er erneut nach Deutschland zu reisen beabsichtige. Der Erwerb eines Tickets für ein oder mehrere Spiele der EURO 2024 zeige, dass er sich für dieses Turnier als Gesamtes interessiere, weshalb auch weitere Reisen als jene für das Spiel vom 23. Juni 2024 nicht ausgeschlossen werden könnten. 3.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer dazu im Wesent- lichen geltend, die angefochtene Massnahme sei nicht verhältnismässig. Dabei seien nicht nur die einzelnen Gesichtspunkte isoliert zu betrachten. Auch das Zusammenspiel der geografischen und zeitlichen Tragweite der Massnahme unter Berücksichtigung der vorgeworfenen Anlasstat sei von erheblicher Bedeutung. Aufgrund eines Vorwurfs im Bagatellbereich, bei welchem das Strafverfahren in Deutschland mittlerweile endgültig einge- stellt worden sei, sei ihm die Ausreise in alle Nachbarländer für die Dauer von 25 Tagen untersagt worden. So betrachtet sei die Verhältnismässigkeit nicht gegeben. 3.3 Mit Vernehmlassung führte das fedpol zusammenfassend aus, der Be- schwerdeführer habe an der EURO 2024 anlässlich des Spiels Schottland – Schweiz vom 19. Juni 2024 vier mobile Toiletten mit dem Schriftzug «M
F-5247/2024 Seite 5 K B S» beschriftet. Diese Sachbeschädigung sei als Gewalttätigkeit nach Art. 7 Abs. 6 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. b VVMH zu qualifizieren. Die Ausübung der Sachbeschädigung impliziere, dass der Beschwerdeführer auch Mitglied der «M K B S» beziehungsweise der Muttenzerkurve sei, wobei diese als gewaltbereite Organisation im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Bst. c VVMH qualifiziert werde. Das fedpol erachte zudem eine zeitliche und räumliche Begrenzung auf 25 Tage und auf Deutschland, Frankreich, Ita- lien, Österreich und das Fürstentum Liechtenstein als angemessen. Die Ausreisebeschränkung erweise sich als geeignetes sowie notwendiges Mittel zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, um weitere Gewalttätigkeiten durch den Beschwerdeführer im Rahmen der EURO 2024 zu verhindern. 3.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik zusammenfassend gel- tend, die Vorinstanz vermöge nicht zu begründen, wieso die vorgeworfene Handlung im Einzelfall als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB zu qualifizieren sei. Zudem verkenne sie wiederholt den Bagatellcharakter der vorgeworfenen Handlung. Auch liefere sie keine Argumente, weshalb die verfügte Ausreisebeschränkung unter dem Gesichtspunkt der mut- masslichen Anlasstat verhältnismässig gewesen sein soll. Sie lege nicht überzeugend dar, inwiefern sich hinter der Buchstabenkombination «M K B S» die Bedeutung «Muttenzerkurve» verbergen soll. Es würden zudem keine Hinweise für eine potentiellen Mitgliedschaft des Beschwer- deführers in der mutmasslich «gewaltbereiten Organisation» vorliegen. Die verfügte Massnahme sei weder in ihren einzelnen Aspekten – Anlasstat, Dauer und geographischer Umfang – noch in deren Gesamtheit verhältnis- und rechtmässig. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 VwVG verletzt. Das fedpol präzisiere in der angefochtenen Verfü- gung nicht, inwiefern und aufgrund welcher Beweise Art. 7 Abs. 6 Bst. b VVMH erfüllt sei. Es bleibe hinsichtlich dieses Artikels jegliche Erklä- rung schuldig. Ebenso habe die Vorinstanz aufzuzeigen, welche öffentli- chen Interessen, die den grundrechtlich geschützten privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenstünden, sie dazu bewogen hätten, eine Ausreisebeschränkung mit den entsprechenden Modalitäten auszuspre- chen. Die verfügende Behörde habe die Verhältnismässigkeit weder expli- zit noch implizit begründet (Beschwerde Ziff. 5 ff.).
F-5247/2024 Seite 6 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, erhebliche und rechtzeitige Parteivorbringen zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) sowie ih- ren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht er- forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer F-6420/2023 vom 12. De- zember 2023 E. 2.3). 4.3 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Man- gel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Ent- scheidgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen ei- nes zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äus- sern (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 22). 4.4 Vorliegend hat sich das fedpol in der angefochtenen Verfügung zu den in Art. 7 Abs. 6 Bst. a und c VVMH statuierten Voraussetzungen geäussert, während der Beschwerdeführer zu Recht rügt, dass dort Ausführungen zu Art. 7 Abs. 6 Bst. b VVMH fehlen. Weiter ist der angefochtenen Verfügung auch keine Verhältnismässigkeitsprüfung zu entnehmen. Damit liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor (vgl. Urteil des BGer 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3.4.6). Hingegen ergänzte das fedpol in seiner Ver- nehmlassung, dass die Begehung der Sachbeschädigung impliziere, dass er auch Mitglied der «MKBS» beziehungsweise der «Muttenzerkurve» sei, wobei diese als gewaltbereite Organisation qualifiziert werde. Damit nahm sie zu Art. 7 Abs. 6 Bst. b VVMH Stellung. Zudem führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung durch. Sie begründete in rechtsgenüglicher Weise, wieso die Massnahme in räumlicher und zeitlicher Hinsicht als an- gemessen und geeignet erscheine. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu im Rahmen der Replik äussern. Der Begründungsmangel, welcher
F-5247/2024 Seite 7 der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Erlasses der Ausreisebe- schränkung anhaftete, ist somit im Beschwerdeverfahren geheilt worden. 4.5 Aus den Akten geht zudem hervor, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, zu der am 21. Juni 2024 verfügten Ausreise- beschränkung vorgängig Stellung zu nehmen. Vorliegend rügt weder der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung, noch ist eine solche geradezu offensichtlich (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG so- wie BVGE 2013/33 E. 3 m.w.H.), oder wäre aufgrund des Verfahrensaus- gangs von Relevanz. Somit kann offenbleiben, ob das fedpol zu Recht da- rauf verzichten durfte. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik ausführt, es sei hinsicht- lich der Begründetheit von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VVMH als auch hinsichtlich des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht a priori klar, ob die vorgewor- fene Handlung als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB zu qua- lifizieren sei, so wird dies Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung sein (vgl. E. 6.4.1 – E. 6.4.2). 5. Gemäss Art. 24c Abs. 2 BWIS kann eine Ausreisebeschränkung gegen eine Person verfügt werden, gegen die – wie vorliegend – kein Rayonver- bot besteht, sofern konkrete und aktuelle Tatsachen die Annahme begrün- den, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird. Art. 7 Abs. 6 VVMH konkretisiert in dieser Hinsicht, dass eine Ausrei- sebeschränkung begründet ist, wenn konkrete und aktuelle Tatsachen vor- liegen, wonach die Person nach Informationen ausländischer Polizeistellen im Ausland gewalttägig gewesen ist (Bst. a), die Person Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- und Aus- land beteiligt war (Bst. b), und als gesichert erscheint, dass die Person oder die Gruppierung beabsichtigt, an einen bestimmten Sportanlass im Aus- land zu reisen (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. 6. Es gilt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 7 Abs. 6 Bst. a VVMH nach Informationen ausländischer Polizeistellen im Ausland gewalttätig gewesen ist. Nach Art. 4 Abs. 1 VVMH liegt ein gewalttätiges Verhalten vor, wenn eine Person eine der in Bst. a bis Bst. j aufgezählten Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat. Genannt wird dabei in Bst. b «Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB».
F-5247/2024 Seite 8 6.1 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde das fedpol am 20. Juni 2024 von der zuständigen deutschen Polizeibehörde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 anlässlich des Gruppenspiels der EURO 2024 Schottland – Schweiz in Köln von Kräften der Bereitschafts- polizei beobachtet wurde, wie er vier mobile Toiletten mit den Buchstaben «M K B S» beschriftete. Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde vom fedpol als Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und somit als gewalt- tätiges Verhalten anlässlich einer Sportveranstaltung im Ausland nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b VVMH eingestuft (vgl. E. 5). 6.2 Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, das Ermittlungsverfahren we- gen Sachbeschädigung sei von der Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 26. Juli 2024 endgültig eingestellt worden. Der in der Verfügung ent- haltenen Geldauflage komme kein Strafcharakter zu. Somit sei wie bei ei- nem Freispruch – oder wie bei einer Einstellung des Verfahrens in der Schweiz – keine schuldhafte Begehung nachzuweisen (Beschwerde Ziff. 15). Mit Beschwerde reichte er eine Kopie der Verfügung der Staatsanwalt- schaft Köln vom 26. Juli 2024 ein, aus der hervorgeht, dass das Ermitt- lungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäss § 153a Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung nach vollständiger Erfüllung der Auf- lage/Weisung endgültig eingestellt wurde und die erbrachte Sicherheits- leistung als Geldauflage verwendet wurde. In seiner Replik führte der Be- schwerdeführer weiter aus, dass das Strafverfahren in Deutschland gegen eine Geldauflage von 150 Euro eingestellt worden sei, womit belegt sei, dass es sich um einen absoluten Bagatellfall handle (Ziff. 19 ebenda). 6.3 Wie sich aus dem Entscheid der Staatsanwaltschaft Köln ergibt, wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäss § 153a Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung eingestellt. Diese Verfahrenserledigung hat rein prozessualen Charakter und die Schuldfrage bleibt offen. Durch die Verfahrenseinstellung wird die Unschuldsvermutung nicht widerlegt (vgl. BJÖRN GERCKE, in: Heidelberger Kommentar zur Strafprozessord- nung, 5. Aufl. 2012, § 153a Rz.13). Die Staatsanwaltschaft hat damit das fragliche Verhalten des Beschwerdeführers keiner umfassenden und ein- gehenden materiellen Prüfung unterzogen. Eine Bindungswirkung der Ein- stellungsverfügung vom 26. Juli 2024 gegenüber der Vorinstanz kann da- her verneint werden (vgl. zur Bindungswirkung von strafrechtlichen Einstel- lungsverfügungen Urteil des BGer 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.2 m.H.; Urteile des BVGer F-9/2022 vom 10. Juli 2023 E. 6.3, F-5489/2016 vom 9. Juli 2018 E. 4.2). Es ist dem fedpol damit grundsätz- lich nicht vorzuwerfen, wenn es in casu das Vorliegen einer
F-5247/2024 Seite 9 Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB bejahte. Es stellt sich hingegen die Frage, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht unter den Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB subsu- mierte. 6.4 Nach einem Bericht der deutschen Polizeibehörde wurde der Be- schwerdeführer am 19. Juni 2024 im Rahmen der Spielpartie Schottland – Schweiz in Köln von Kräften der Bereitschaftspolizei dabei beobachtet, wie er augenscheinlich mit einem roten Farbstift vier mobile Toiletten mit dem Schriftzug «M K B S» beschriftete. Den roten Farbstift händigte der Be- schwerdeführer den Polizisten aus. Seine rechte Hand war mit roter Farbe behaftet. Er gab zu, dass er die Toiletten beschriftet hat. Es wurde eine Sicherheitsleistung erhoben und der Beschwerdeführer nach Beendigung der Massnahme und einer erfolgten Gefährderansprache entlassen. Die deutschen Behörden informierten das fedpol am 20. Juni 2024 über die- sen Sachverhalt (vgl. Akten des fedpol, Bericht der Polizei aus Anlass der UEFA EURO 2024). 6.4.1 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung schul- dig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der Tatbestand der Sachbeschädigung dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder mehr als nur belanglosen Beeinträchtigung einer Sache (BGE 120 IV 319 E. 2a; vgl. auch Urteil des BGer 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.7.2). Der Mangel kann durch eine erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, wel- che entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit/Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung/Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache we- sentlich beeinträchtigt (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N. 22, N 41, N 73). Nach der Recht- sprechung erfüllt bereits das Bemalen oder Besprayen einer Wand grund- sätzlich den Tatbestand der Sachbeschädigung (BGE 120 IV 319 2a). Bloss geringfügige beziehungsweise ohne nennenswerten Aufwand be- hebbare Eingriffe werden jedoch vom Tatbestand nicht erfasst (BGE 128 IV 250 E. 2). Als unerheblich gilt beispielsweise das Anbringen von Selbst- klebern, die sich leicht, ohne grösseren Aufwand und vollständig – das heisst ohne Rückstände – entfernen lassen oder das Bemalen beziehungs- weise Beschmieren von Gegenständen, sofern sich der Auftrag leicht, ohne grösseren Aufwand und vollständig entfernen lässt (PHILIPPE WEIS- SENBERGER, a.a.O., Art. 144 N 63 f.).
F-5247/2024 Seite 10 6.4.2 Die Vorinstanz stützt sich, soweit aus den Akten ersichtlich, auf den Bericht der deutschen Polizeibehörde. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit einem roten Farbstift vier mobile Toiletten jeweils mit den Buchstaben «M K B S» beschriftete. Zwar ist als Nachweis gewalttä- gigen Verhaltens die Meldung einer zuständigen ausländischen Behörde zweifellos geeignet (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d VVMH). Vorliegend können jedoch dem Bericht der deutschen Polizeibehörde keine weiteren Anga- ben, etwa zur Grösse der Buchstaben, zur Art des Stiftes oder zum Auf- wand für die Beseitigung der Buchstaben entnommen werden. Auch finden sich keine Fotografien in den Akten, welche den Schriftzug veranschauli- chen würden. Der kurze, unsubstantiierte Bericht der deutschen Behörde reicht hingegen nicht aus, um die Annahme zu stützen, dass die Beschrif- tung mit rotem Farbstift zu einer erheblichen Beeinträchtigung des äusse- ren Erscheinungsbildes der mobilen Toiletten geführt hätte (vgl. E. 6.4.1; siehe auch Urteil des BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3). Für die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung fehlt somit die Be- weisgrundlage. Aufgrund der Aktenlage kann somit nicht als erstellt gelten, dass in casu der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB erfüllt ist. Unter den gesamten Umständen (keine weiteren polizeilichen Massnahmen im Kurzbericht erwähnt, rasche Einstellung des Strafverfah- rens) kann in antizipierter Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ausgeschlos- sen werden, dass weitere Beweiserhebungen zu einem Erkenntnisgewinn führen würden. 6.5 Da es bereits an der in Art. 7 Abs. 6 Bst. a VVMH i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. b VVMH statuierten Voraussetzung mangelt, erweist sich die gestützt auf Art. 24c Abs. 2 BWIS erlassene Ausreisebeschränkung als objektiv nicht gerechtfertigt. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Be- schwerde ist daher gutzuheissen. 8. 8.1 Gestützt auf den Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Die dem Beschwerdeführer ge- währte unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Subsidiarität gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des BVGer F-822/2023 vom 18. März 2024 E. 11.3).
F-5247/2024 Seite 11 8.2 Die obsiegende Partei hat überdies Anspruch auf Ersatz der ihr er- wachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht davon auszugehen, dass dem nicht anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kos- ten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind. Deshalb ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
F-5247/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
F-5247/2024 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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