B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5240/2025
Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung
Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Anja Roth, HEKS Rechtsberatungs- stelle für Asylrecht Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung.
F-5240/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer ersuchte am 27. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 30. Januar 2023 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwer- deführers auf und hörte ihn am 8. Februar 2023 zu seinen Asylgründen an. C. Am 17. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt und am 19. April 2023 dem Kanton B._______ zugewie- sen. D. Am 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mehrere Beweismittel ein und ersuchte um Akteneinsicht. E. Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 erkundigte sich der Beschwerdefüh- rer bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand und ersuchte um zeit- nahe Ansetzung einer allfälligen ergänzenden Anhörung respektive um zeitnahe Entscheidung. F. Am 10. September 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Aus- kunft zum Verfahrensstand, um zeitnahe Ansetzung einer allfälligen ergän- zenden Anhörung respektive um rasche Entscheidfällung. G. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um kon- krete Informationen zum Verfahrensstand bis zum 9. Juli 2025 und um Pri- orisierung des Verfahrens. Bei unbenutztem Ablauf der Frist stellte er in Aussicht, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. H. Am 15. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungs- gericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauere und dass dies eine Rechtsverzögerung dar- stelle. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Ver- zögerung und zügig einem Entscheid zuzuführen. Ihm sei die unentgeltli-
F-5240/2025 Seite 3 che Rechtspflege (recte: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. I. Am 16. Juli 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, die Ge- schäftsleitung habe am 9. Dezember 2024 aufgrund des Sturzes der syri- schen Regierung am 8. Dezember 2024 und der volatilen Situation ent- schieden, Asylgesuche von syrischen Staatsangehörigen per sofort und bis auf Weiteres nicht mehr zu entscheiden. J. Am 28. Juli 2025 hiess die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Instrukti- onsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. K. In ihrer Vernehmlassung 8. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. L. In seiner Replik vom 2. September 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. M. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts übertragen. Vorsitzende Richterin ist neu Christa Preisig und die Verfahrensnummer lautet neu F-5240/2025 (vorher: D-5240/2025). N. Mit Eingabe vom 13. November 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten und ersuchte um einen zeitnahen Beschwerde- entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
F-5240/2025 Seite 4 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfecht- baren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu- ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den nicht recht- zeitigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt, eine solche nicht bereits erlassen wurde und Anspruch darauf besteht (BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2; Urteil des BVGer B-2149/2022 vom 21. November 2023 E. 1.3). Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2). 1.5 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wo- bei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. Die Be- schwerde muss dabei innert angemessener Frist erhoben werden, was sich nach den konkreten Umständen bemisst (BVGE 2008/15 E. 3.2). 1.6 Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer hat am 12. Februar 2024 und am 10. September 2024 die Vorinstanz aufgefordert, einen Entscheid zu fällen und im Schreiben vom 12. Juni 2025 gleichzeitig die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbe- schwerde in Aussicht gestellt. Diese hat er schliesslich am 15. Juli 2025 anhängig gemacht. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdefüh- rung legitimiert und der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu be- anstanden. Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Be- schwerde ist folglich einzutreten.
F-5240/2025 Seite 5 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2). 2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beur- teilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sa- che, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Be- deutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 f.). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität wäh- rend längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. BGE 124 I 139 E. 2.3; Urteil BGer 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.1.; Urteil des BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.3; a.A. wohl Urteil des EGMR Henning gegen Österreich vom 2. Oktober 2003, 41444/98, §36, wonach eine Verfahrensverzögerung nicht kompensiert werden kann mit einer da- nach erfolgten raschen Verfahrensführung). 2.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge- setzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes- sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 4.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, er habe sein Asylge- such vor 31 Monaten gestellt. Seit er dem erweiterten Verfahren zugewie- sen worden sei, seien keine Verfahrensschritte zu erkennen. Die Verfah- rensstandanfragen vom 12. Februar 2024, vom 10. September 2024 sowie vom 12. Juni 2025 seien unbeantwortet geblieben. Es müsse davon
F-5240/2025 Seite 6 ausgegangen werden, dass das Verfahren seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren per 17. September 2023 stillstehe. Die Beweismitteleingabe vom 3. Mai 2023 liege ihrerseits über 26 Monate zurück. Aufgrund ihres gerin- gen Umfangs sei sie nicht geeignet, eine derartige Verzögerung zu recht- fertigen. 3.2 In ihrer Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, aufgrund des Sturzes der syrischen Regierung am 8. Dezember 2024 und der volatilen Situation in Syrien habe die Geschäftsleitung am 9. Dezember 2024 entschieden, Asylgesuche von syrischen Staatsangehörigen per sofort und bis auf Wei- teres nicht mehr zu entscheiden. Sobald die Entscheidsperre aufgehoben und die neue Asylpraxis erstellt sein werde, werde das Asylgesuch mit al- lerhöchster Priorität behandelt und zum Abschluss gebracht werden. 3.3 Der Beschwerdeführer repliziert, die Vorinstanz habe sich nicht zum Umstand geäussert, dass das Verfahren bis zum Zeitpunkt des Inkrafttre- tens des Entscheidmoratoriums knapp 22 Monate gedauert habe. Auch habe sie nicht dargelegt, ob und falls ja, welche konkreten Verfahrens- schritte seit Zuteilung in das erweiterte Verfahren vorgenommen worden seien. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz das Verfahren ab Zuteilung ins erweiterte Verfahren per 17. Februar 2023 bis zur Inkraftsetzung des Moratoriums per 9. Dezember 2024 während 22 Monaten unbehandelt gelassen habe. Ein unbegründet gebliebener Ver- fahrensstillstand von solcher Länge stelle eine unrechtmässige Verfah- rensverzögerung dar. Der Versuch, die überlange Verfahrensdauer von nunmehr 32 Monaten mit dem seit knapp neun Monaten aktiven Entscheid- moratorium zu begründen, gehe somit fehl und vermöge nicht zu überzeu- gen. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz am 27. August 2025 öffent- lich mitgeteilt habe, per 1. September 2025 die Entscheidtätigkeit wieder aufzunehmen. Zwar gelte dies vorerst nur für vulnerable Personen ohne flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen sowie Personen, welche in der Schweiz in erheblichem Masse straffällig geworden seien, doch stünde es der Vorinstanz offen, dem Beschwerdeführer in einem ersten Schritt eine vorläufige Aufnahme zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft und Asyl- gewährung nach vollumfänglicher Aufhebung des Entscheidmoratoriums zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme liesse sich in regelmässigen Abstän- den überprüfen. Der Verbleib in der Ungewissheit eines überlange dauern- den und einem Moratorium unterstehenden Asylverfahrens mit dem Aus- weis N, der damit einhergehenden Perspektivlosigkeit und dem massiven psychischen Druck, welcher der Verbleib der Familie in Syrien auf den Be- schwerdeführer ausübe, erscheine unzumutbar.
F-5240/2025 Seite 7 4. 4.1 Vorliegend wurde das erstinstanzliche Asylverfahren im sogenannten erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt. Entscheide im er- weiterten Verfahren sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 4 AsylG); letztere dauert höchstens 21 Tage (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM. Es ist für das Gericht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungs- fristen abgeschlossen werden können. Insbesondere ist eine längere Ver- fahrensdauer dann gerechtfertigt, wenn sich Abklärungsmassnahmen auf- drängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-937/2025 vom 5. Mai 2025 E. 5.1). 4.2 Vorab ist auf die Verhängung und die Dauer der Entscheidsperre in Bezug auf Asylgesuche von syrischen Staatsangehörigen einzugehen. Ein Entscheidmoratorium wird vom SEM in der Regel erlassen, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – die Sicherheitslage in einem Herkunftsland (plötzlich) erheblich verschlechtert beziehungsweise verändert. Das Mora- torium dient der Vermeidung von Fehlentscheiden und verschafft dem SEM Zeit, eine neue Lageanalyse vorzunehmen und seine Praxis den neuen Gegebenheiten anzupassen. Das Moratorium wird regelmässig überprüft und kann naturgemäss unterschiedlich lange dauern. Dabei werden insbe- sondere auch die Praxis anderer europäischer Staaten und die Position des UNHCR mitberücksichtigt (vgl. dazu STEPHAN PARAK, in: SEM [Hrsg.], Asylpraxis der Schweiz von 1979 bis 2019, Bern 2020, S. 190). Angesichts der Komplexität des Konflikts in Syrien erscheinen sowohl der grundsätzliche Entscheid des SEM, ein Entscheidmoratorium zwecks gründlicher Analyse der Lage zu erlassen, als auch dessen bisherige Dauer von elf Monaten als nicht unangemessen. Auch andere europäische Länder haben Entscheidmoratorien in Bezug auf Asylgesuche von syri- schen Staatsangehörigen verhängt (vgl. bspw. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage in Syrien: Temporärer Verfahrensaufschub für Asyl- anträge, 20. Dezember 2024, < https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldun- gen/DE/2024/241220-syrien-verfahrensaufschub.html?nn=282388 >; ORF, Österreich setzt Asylverfahren für Syrer aus, 9. Dezember 2024,
F-5240/2025 Seite 8 < https://orf.at/stories/3378404/ >; infomigrants, Asile des Syriens en France : "La suspension des décisions n'est pas forcément négative", 10. Dezember 2024, < https://www.infomigrants.net/fr/post/61635/asile- des-syriens-en-france--la-suspension-des-decisions-nest-pas-forcement- negative >, alle abgerufen am 14.11.2025). Der Umstand, dass einige Län- der dieses Moratorium bereits wieder aufgehoben haben, wie beispiels- weise Grossbritannien (vgl. BBC, UK to start processing Syrian asylum claims again, 15. Juli 2025, < https://www.bbc.com/news/artic- les/cy4y2e8neywo >, abgerufen am 14.11.2025), die Niederlande (vgl. Im- migration and Naturalisation Service, IND resumes processing Syrian asylum applications, 12. Juni 2025, < https://ind.nl/en/news/ind-resumes- processing-syrian-asylum-applications >, abgerufen am 14.11.2025) oder faktisch auch Deutschland (vgl. Welt, BamF nimmt Asylverfahren von jun- gen Syrern wieder auf, 22. Oktober 2025, < https://www.welt.de/poli- tik/deutschland/video68f886c7017aa2400fa99d62/migrationspolitik-bamf- nimmt-asylverfahren-von-jungen-syrern-wieder-auf.html >, abgerufen am 14.11.2025), lässt die Dauer des vom SEM verhängten Moratoriums zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht als unverhältnismässig erscheinen. 4.3 Nachfolgend ist die Verfahrensdauer bis zum Zeitpunkt der Verhän- gung des Entscheidmoratoriums durch die Vorinstanz zu analysieren. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit dem 27. Dezember 2022 hängig. Am 17. Februar 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zuge- wiesen. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, aufgrund der Aktenlage könne nicht über das Asylgesuch entschieden werden. Dieses bedürfe wei- terer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen. Dennoch hat die Vorinstanz seit diesem Zeitpunkt keine erkennbaren Ver- fahrenshandlungen vorgenommen. Bis zum Zeitpunkt der Anordnung ei- nes Entscheidmoratoriums per 9. Dezember 2024 sind somit rund 22 Mo- nate vergangen, ohne dass die Vorinstanz Verfahrenshandlungen vorge- nommen hätte. Die vom Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 eingereichten Beweismittel – u.a. Kopie (...), Dokument (...), Bestätigung vom Militär, Schreiben der syrischen Regierung – hat die Vorinstanz keiner Überprü- fung auf ihre Authentizität unterzogen. Die Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024 und vom 10. September 2024 blieben unbeantwortet. Über die Anordnung eines Entscheid- und Vollzugs- moratoriums per 9. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer erst im Juli 2025, also nach rund sieben Monaten, informiert. Angesichts ihrer Un- tätigkeit während 22 Monaten bis zum Entscheidmoratorium muss sich die Vorinstanz vorhalten lassen, dass sie das Asylgesuch des
F-5240/2025 Seite 9 Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat, zumal sie das Verfahren nicht sistiert hat (und den Beschwerdeführer zunächst nicht einmal über das Bestehen eines Entscheidmoratoriums in- formiert hat). Eine ausgleichende Aktivität im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2) ist nicht erkennbar. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Daran vermag auch das Entscheidmoratorium nichts zu ändern: Zum einen vermag dieses die vorangegangene Untätigkeit während 22 Monaten nicht zu rechtfertigen. Zum anderen steht es nicht in direktem Zusammenhang mit Abklärungen zur Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers oder zur Authenti- zität der von ihm eingereichten Beweismittel. Das Gegenteil, wonach das Moratorium vorliegend die Vornahme jedweder Verfahrenshandlungen ver- unmöglichen oder deren Durchführung zu einem Leerlauf führen würde, wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Folglich wäre es der Vorinstanz unabhängig vom Bestehen des Entscheidmoratoriums möglich gewesen – und hätte ihr auch oble- gen –, die in diesem Sinne möglichen erforderlichen Verfahrensschritte (bspw. Überprüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente auf ihre Authentizität) zur Verifizierung der Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen (vgl. Urteile des BVGer E-6418/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; E-1560/2014 vom 3. April 2014 S. 4). 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzu- weisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers unter Vornahme der trotz Moratorium möglichen Verfahrenshandlungen ohne weitere Verzöge- rung fortzuführen beziehungsweise allenfalls erforderliche ergänzende Ab- klärungen an die Hand zu nehmen, so dass die Sache unmittelbar nach Aufhebung des Entscheidmoratoriums einem Entscheid wird zugeführt werden können. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten im
F-5240/2025 Seite 10 Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers hat am 13. November 2025 eine Kostennote von insgesamt Fr. 1'076.10 (4 Stunden à Fr. 250.– sowie Spesen und Dolmetscher) einge- reicht. Dieser Aufwand erscheint als angemessen und der entsprechende Betrag ist dem Beschwerdeführer auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
F-5240/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers im Sinn der Erwägungen ohne weitere Verzögerung fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 1'076.10 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Maria Wende
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