B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5227/2019

Urteil vom 28. April 2020 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

Parteien

I.M._______, vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, Gesuchsteller,

Gegenstand

Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2019 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1231/2010 vom 28. Oktober 2015 betr. Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.

F-5227/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil C-1231/2010 vom 28. Oktober 2015 bestätigte das Bundesver- waltungsgericht die am 22. Januar 2010 vom damaligen Bundesamt für Migration – dem heutigen Staatssekretariat für Migration (SEM) – gegen- über dem Gesuchsteller verfügte Ausdehnung der kantonalen Wegwei- sung auf die ganze Schweiz. B. Hiergegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte (EGMR). Der Gerichtshof stellte mit Urteil I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16 eine prozedurale Verletzung von Art. 8 EMRK fest. Das Urteil wurde am 9. Juli 2019 rechts- kräftig. C. Gestützt hierauf ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsge- richt mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 um revisionsweise Aufhebung des Urteils C-1231/2019 vom 28. Oktober 2015 und der Ausdehnungsverfü- gung vom 22. Januar 2010 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D. Mit Verfügung vom 11. November 2019 sistierte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) ein am 30. September 2019 eingeleitetes Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts respektive des Bundesgerichts (BVGer-act. 4). E. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2019 hiess die zuständige In- struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und gab unter Fristansetzung dem Begehren um Frist zur eingehenderen Begründung des Revisionsgesuchs statt (BVGer-act. 5). F. Am 5. Februar 2020 reichte der Gesuchsteller innert erstreckter Frist eine ergänzende Revisionsbegründung ein. Darin setzte er unter anderem das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis, dass er ein am 4. Oktober 2019

F-5227/2019 Seite 3 beim Bundesgericht eingereichtes Revisionsgesuch betreffend dessen Ur- teil 2C_254/2017 vom 6. März 2018 bezüglich die Ablehnung der wieder- erwägungsweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zurückgezogen habe (BVGer-act. 11). G. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 schrieb das Bundesgericht das Ver- fahren betreffend Revision gegen das Urteil des BGer 2C_254/2017 zu- folge Rückzugs des Gesuchs ab (BVGer-act. 12).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilte das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen des damaligen BFM, die gestützt auf Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürs- tentum Liechtenstein zum Gegenstand hatten (zur Anwendbarkeit des ANAG im ursprünglichen Beschwerdeverfahren siehe Urteil C-1231/2010 E. 1.1 und 3). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gel- ten die Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form, Ver- besserung und Ergänzung des Revisionsgesuches finden Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 52 f. VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Im Revisionsge- such ist insbesondere darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund an- gerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Revisionsgesuche wegen Verletzung der EMRK sind innerhalb von 90 Tagen, nachdem das Urteil des EGMR endgültig geworden ist, beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 67 Abs. 1 bis VGG). 1.4 Als Beschwerdeführer im Verfahren C-1231/2010 ist der Gesuchsteller zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. ELISABETH ESCHER,

F-5227/2019 Seite 4 in Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 127 BGG). Das Revisionsgesuch wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf ein- zutreten ist. 2. 2.1 Der Revisionsgrund gemäss Art. 122 BGG setzt kumulativ (BGE 144 I 214 E. 4) voraus, dass der EGMR in einem endgültigen Urteil eine Verlet- zung der EMRK oder deren Protokolle festgestellt hat (Bst. a), eine Ent- schädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Bst. b) und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Bst. c). 2.2 In Ziff. 2 seines Urteils Nr. 23887/16 hat der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt. Der Entscheid wurde am 9. Juli 2019 endgültig, weshalb die Voraussetzung von Art. 122 Bst. a BGG erfüllt ist. 2.3 2.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 122 Bst. b BGG besteht für die Revision eines Urteils kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung gesprochen hat. Möglich bleibt die Revision nur insoweit, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbeste- hende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen (in BGE 145 III 165 nicht publizierte E. 3.2.1 m.H.). 2.3.2 In Dispositiv-Ziff. 5.a seines Urteils Nr. 23887/16 hat der EGMR die Schweiz zur Zahlung einer Parteientschädigung von EUR 4'500.- verurteilt, die die Kosten und Auslagen der Vertretung vor den nationalen Gerichten und vor dem EGMR umfasst. Insoweit ist der materielle Schaden gedeckt und kommt eine Revision vorliegend nicht mehr in Frage. Eine Entschädi- gung für einen immateriellen oder ideellen Schaden hat der EGMR hinge- gen unter Abweisung eines entsprechenden Antrags des Gesuchstellers abgelehnt, da die Feststellung einer Konventionsverletzung hierfür bereits eine gerechte Entschädigung darstelle (Dispositiv-Ziff. 4). Auch insoweit fällt die Revision des ursprünglichen Urteils ausser Betracht (vgl. in BGE 145 III 165 nicht publizierte E. 3.2.3; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 5 zu Art. 122 BGG).

F-5227/2019 Seite 5 2.3.3 Zu prüfen bleibt, ob über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbeste- hende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung be- stehen. Bejaht wird diese Frage im Strafrecht beispielsweise, wenn ohne eine Revision des Urteils eine ursprünglich ausgesprochene Strafe voll- ziehbar bliebe (vgl. die in BGE 145 III 165 nicht publizierte E. 3.2.4 m.H.). Dasselbe gilt, wenn der EGMR – wie vorliegend – den Antrag auf eine ge- rechte Entschädigung gemäss Art. 41 EMRK abgelehnt, jedoch eine Ver- letzung von Verfahrensrechten festgestellt hat (vgl. BGE 144 I 214 E. 4.2 m.H.). Vorliegend hat der EGMR in der ungenügenden Verhältnismässig- keitsprüfung seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine prozedurale Ver- letzung von Art. 8 EMRK erkannt (Urteil Nr. 23887/16 § 76 f.). Diese Ver- letzung von Verfahrensrecht kann nicht durch eine Entschädigung ausge- glichen werden. Die Ausrichtung einer Entschädigung würde zudem trotz der gemäss EGMR ungenügend überprüften Verhältnismässigkeit nichts am Bestand und der grundsätzlichen Vollziehbarkeit der ursprünglich an- gefochtenen Verfügung betreffend die Ausdehnung der Wegweisung än- dern. Insoweit ist die Voraussetzung gemäss Art. 122 Bst. b BGG als erfüllt zu betrachten. 2.4 Schliesslich ist vorausgesetzt, dass die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 122 Bst. c BGG). Diese ist notwendig, wenn das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Konventionsver- letzung einen anderen Verlauf genommen hätte oder hätte nehmen können (vgl. BGE 145 III 165 E. 3.3.1 m.H. auf BGE 144 I 214 E. 4.3). Der EGMR ging vorliegend davon aus, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung der an- geordneten Ausdehnung der Wegweisung oberflächlich ausgefallen sei und die öffentlichen und privaten Interessen unvollständig gegeneinander abgewogen worden seien (Urteil Nr. 23887/16 § 76-78). Durch die Vor- nahme einer umfassenderen Verhältnismässigkeitsprüfung hätte das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen anderen Verlauf nehmen können. Damit ist auch die Voraussetzung nach Art. 122 Bst. c BGG erfüllt. 3. Der Revisionsgrund in Sinne von Art. 122 BGG ist nach dem Gesagten als gegeben zu beurteilen, weshalb das Urteil des BVGer C-1231/2019 vom 28. Oktober 2015 aufzuheben ist. Das ursprüngliche Beschwerdeverfahren wird wiederaufgenommen. Diesbezüglich lässt die Aktenlage zum heutigen Zeitpunkt keinen Neuentscheid zu. Die sich stellenden Rechts- und Verfah- rensfragen – insbesondere zum Umgang mit dem nach der heutigen

F-5227/2019 Seite 6 Rechtslage nicht mehr bestehenden Institut der Ausdehnung einer kanto- nalen Wegweisungsverfügung auf das Staatsgebiet der ganzen Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein – sind vertieft zu prüfen. 4. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren ist dem vertretenen Ge- suchsteller in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 1’800.– festzu- setzen, wobei insbesondere die Komplexität der Angelegenheit betreffend die Revision eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils auf Basis eines Ent- scheids des EGMR berücksichtigt wird. (Dispositiv nächste Seite)

F-5227/2019 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1231/2010 vom 28. Oktober 2015 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wiederaufgenom- men. Das neue Verfahren wird unter der Verfahrensnummer F-1917/2020 geführt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisions- verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- ausgerich- tet. 5. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie) – das Bundesamt für Justiz, Vertretung der Schweiz vor dem EGMR (in Kopie)

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28.04.2020
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25.03.2026