B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5209/2024

Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien

A._______, vertreten durch Pascal Ammann, Verein Leben & Lernen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024.

F-5209/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...] 1991), ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in der Stadt Qala Diza in der Region Sulaimaniya im Nordirak, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im September 2015. Gemeinsam mit seinem Bruder B._______ (siehe Verfahren des BVGer F-5205/2024) stellte er am 22. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das SEM mit Verfügung vom 29. April 2019 ablehnte, wobei es die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-2625/2019 vom 16. August 2021 abgewiesen. Mit Eingabe vom 12. Ok- tober 2021 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungs- gesuch, auf welches dieses mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 nicht ein- trat. Auf ein Revisionsgesuch vom 29. Oktober 2021 trat das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-4784/2021 vom 11. Januar 2022 nicht ein. Am 24. November 2022 führte das Migrationsamt des Kantons Aargau mit dem Beschwerdeführer ein Ausreisegespräch durch. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 an das Migrationsamt des Kantons Aar- gau ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung aufgrund eines Härtefalls und um Unterbreitung eines entsprechen- den Antrags an das SEM. Am 21. September 2023 ersuchte das Migrati- onsamt das SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung aufgrund eines asylrechtlichen Härtefalls. C. Am 13. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Zustimmungsverweigerung. Am 23. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 verweigerte das SEM seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines asylrechtlichen Härtefalls. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2024 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 20. Juni 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

F-5209/2024 Seite 3 und darum, dass ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der Aufent- halt im Kanton Aargau provisorisch zu gestatten und von Vollzugshandlun- gen betreffend Wegweisung abzusehen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 trat die Instruktionsrich- terin auf das Gesuch um Erlass von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung aufgrund der aussichtslos erscheinenden Be- schwerde ab. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses, welchen dieser am 10. Oktober 2024 leis- tete. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 schloss das SEM auf Abwei- sung der Beschwerde. Am 5. November 2024 stellte die Instruktionsrichte- rin dem Beschwerdeführer diese zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das Asylgesetz. Allerdings weist Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asyl- rechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, das heisst denen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Die im 8. Kapitel des AsylG niedergelegten Spezialvorschriften betreffend Rechts- schutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche kommen nicht zur Anwendung.

F-5209/2024 Seite 4 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. 2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent- scheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fort- geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die ge- suchstellende Person ihre Identität offenlegen. 3.2 Mit der zitierten Bestimmung hat der Gesetzgeber keinen eigenen Här- tefallbegriff schaffen wollen, sondern denjenigen übernommen, der bereits im Kontext des Ausländerrechts bestand (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). Der Bundesrat hat den Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Art. 31 Abs. 1 VZAE konkreti- siert. Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder

F-5209/2024 Seite 5 (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglich- keiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berück- sichtigen. Die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG stellt eine Aus- nahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar. 3.3 Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das ein- zige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortge- schrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehun- gen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abwei- chung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGE 2017 VII/6 E. 6.3). 3.4 Der Gesundheitszustand stellt ein Kriterium dar, das in Verbindung mit anderen Elementen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG führen kann. Voraussetzung ist, dass der Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchti- gung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Be- handlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig macht, welche im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr schwerwiegender Folgen für seine Gesundheit nach sich zieht. Der Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209; Urteile des BGer 2C_316/2011 vom 17. Ok- tober 2011 E. 3.3; 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2). Dass ge- sundheitliche Beeinträchtigungen nicht für sich allein, sondern nur im Zu- sammenwirken mit anderen Elementen einen schwerwiegenden persönli- chen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG begründen können, ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass solche Umstände in erster Linie ein Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Eine Person, die le- diglich gesundheitliche Beeinträchtigungen vorbringen kann, unterscheidet sich nicht wesentlich von in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten, die an

F-5209/2024 Seite 6 vergleichbaren Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine auslän- derrechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen könnten (Urteile des BVGer F-3088/2015 vom 15. November 2016 E. 6.5.2.2; C-923/2013 vom 29. September 2014 E. 7.3.2). 3.5 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte aus- schlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen wer- den (BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die ei- nen Härtefall mitbegründen können, ist in Kauf zu nehmen (Urteil des BVGer F-3886/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich bis zum heutigen Zeitpunkt seit über achteinhalb Jahren – seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2021 allerdings ohne Aufenthaltstitel – ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Auf- enthaltsort den Behörden immer bekannt war. Widerrufsgründe für Bewilli- gungen nach Art. 62 AIG sind keine bekannt. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und d AsylG genannten Voraussetzungen sind erfüllt. 4.2 Weiter hat der Beschwerdeführer seine Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE offengelegt, indem er im Asylverfahren am 26. November 2018 sei- nen Reisepass einreichte (vgl. Urteil des BVGer E-2625/2019 vom 16. Au- gust 2021 Sachverhalt Bst. Q). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat im Falle des Beschwerdeführers eine schwerwie- gende persönliche Notlage verneint. Gegen diese Einschätzung stellt die- ser auf Beschwerdeebene seine Abhängigkeit von medizinscher Versor- gung in den Vordergrund. Es bleibt demzufolge zu prüfen, ob die

F-5209/2024 Seite 7 angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE rechtmässig ist. 5.2 5.2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand ist folgendes festzuhalten: Aufgrund einer im Jahr 2015 erfolgten Bombenexplosion leidet der Be- schwerdeführer an verschiedenen Verletzungen, die ihm aufgrund von Granatsplittern zugefügt wurden. Der rechte Unterarm wurde teilamputiert und es wurde eine Prothese angebracht. Auch zwei Finger an der linken Hand sind teilamputiert. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über eine Knieprothese und eine Fussheberparese. Am 30. Januar 2023 erfolgte ein operativer Eingriff zur Entfernung von Granatsplittern im Bereich einer Rippe. Gemäss einem Sprechstundenbericht vom 14. April 2023 sei es notwendig, die Unterarmprothese auszuwechseln, weshalb bei der Versi- cherung eine neue Prothese mit mindestens derselben Funktion beantragt werde. Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Prothese inzwischen aus- gewechselt wurde. Die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers scheint ansonsten aber abgeschlossen zu sein. Der Beschwerdeführer ist sodann im Ambulatorium des Universitätsspitals Zürichs für Folter- und Kriegsopfer in psychiatrischer Behandlung. Gemäss einem Arztbericht vom 16. Juli 2024 bestehe beim Beschwerdeführer nach «multiplen traumati- schen Erfahrungen im Kontext von Krieg sowie Migration» eine posttrau- matische Belastungsstörung. 5.2.2 Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sein Gesundheitszustand entgegen seinem Dafürhalten nicht für sich alleine genommen, sondern höchstens in Kombination mit anderen in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien zur Annahme eines persönlichen Härte- falls führen kann (vgl. E. 3.4). Der Gesundheitszustand wurde bereits im Asylurteil des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung, ob ein Vollzugs- hindernis für die Wegweisung besteht, ausführlich thematisiert. Dabei wurde der Wegweisungsvollzug schliesslich als zumutbar beurteilt. Es wurde dabei festgehalten, dass – wenn auch gewisse Einbussen des Be- treuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen seien – die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung für die Behand- lung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerde- führers bei dessen Rückkehr in seinen Heimatstaat grundsätzlich gewähr- leistet sei (vgl. Urteil des BVGer E-2625/2019 vom 16. August 2021 E. 8.3.7.3). Wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustands, die seit dem Asylurteil eingetreten sind, sind nicht ersichtlich.

F-5209/2024 Seite 8 5.3 Weitere Gründe, weshalb ein persönlicher Härtefall vorliegen soll, wie etwa besondere Integrationsleistungen und Integrationsbemühungen, nennt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht. Den vorinstanz- lichen Akten kann hierzu entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse absolviert hat. So besuchte er vom kantonalen So- zialdienst angebotene Deutschkurse auf Niveau A1 und A2, wobei er die Abschlusstests sowohl schriftlich als auch mündlich bestand. Neben den offiziellen Deutschkursen des Kantons nahm er auch regelmässig an Gra- tisdeutschkursen sowie einem Mundartkurs teil. Der Amtsbericht des kan- tonalen Sozialdienstes vom 6. Februar 2023 führt aus, der Beschwerde- führer sei gut integriert und interessiere sich für die hiesigen Gebräuche und Gepflogenheiten. Er spreche recht gut Deutsch und man könne sich mit ihm verständigen. Aus mehreren Referenzschreiben geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Freundeskreis, worunter sich auch Schweizer befinden, aufgebaut hat und regelmässig mit Schwei- zern verkehrt. Ein Oberstufenlehrer schreibt gar, der Beschwerdeführer sei inzwischen zu einem seiner besten Freunde geworden. Sie würden sich jede Woche mehrmals treffen und der Beschwerdeführer sei auch bei sei- ner Familie zuhause ein oft gesehener Gast. Ein weiterer Freund schreibt, dass sie sich fast wöchentlich treffen und Heimspiele des FC Aarau besu- chen würden. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile ein eingefleischter FC Aarau Fan geworden. Dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die aus den Referenzschreiben aufscheinenden Kontakte aufzubauen, deutet zudem darauf hin, dass sich seine Sprachkenntnisse auf einem guten Ni- veau befinden. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer eine gewisse sprach- liche und soziale Integration zugutezuhalten. Jedoch kann diese nicht als derart fortgeschritten betrachtet werden, als dass aufgrund dessen vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden kann, die Schweiz zu verlassen. 5.4 In wirtschaftlicher Hinsicht ist demgegenüber keine Integration erkenn- bar. Der Beschwerdeführer wurde vom 1. August 2020 bis am 16. August 2021 im Kanton Aargau vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Seit dem 17. August 2021 (Ablauf der Ausreisefrist am 16. August 2021) bezieht er nur noch Nothilfe; seit diesem Zeitpunkt unterliegt er dem asylrechtlichen Arbeitsverbot. Zwar ist fraglich, ob er aufgrund seiner körperlichen Ein- schränkungen überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Jeden- falls ist den Akten nicht zu entnehmen und es wird auch nicht behauptet, dass er sich in den Jahren vor dem Arbeitsverbot um eine Integration in den Arbeitsmarkt bemüht oder Arbeitseinsätze geleistet hätte.

F-5209/2024 Seite 9 5.5 Zur Dauer der Anwesenheit in der Schweiz ist festzuhalten, dass diese nicht sonderlich lang ist. Der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz dau- erte – vom 22. Februar 2016 ab Einreichung des Asylgesuchs bis zum 16. August 2021, dem Ablauf der Ausreisefrist – knapp fünfeinhalb Jahre. Die weitere, lediglich geduldete Anwesenheit des Beschwerdeführers ist darauf zurückzuführen, dass er die freiwillige Rückkehr in sein Heimatland verweigert hat. 5.6 Sodann sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland hindeuten würden. Vielmehr ist auf die Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2019 vom 16. August 2021 E. 8.3.6 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und ein intaktes familiäres Beziehungsnetz im Irak verfügt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was darauf hindeutet, dass sich seit dem Urteil diesbezüglich etwas geändert hätte. Soweit in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 23. Februar 2024 auf eine Empfehlung des UNHCR hingewiesen wird, wonach von Zwangsrück- führungen bei Personen aus Konfliktgebieten im Nordirak Abstand zu neh- men sei, so sind diese Umstände bei der Beurteilung des Kriteriums von Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE nicht relevant, sondern betreffen nur den Weg- weisungsvollzug, der rechtskräftig angeordnet wurde. 5.7 Weitere Aspekte, die bei der Prüfung eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls zu beachten wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Ins- besondere geben die familiären Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat nebst seinem Bruder, mit dem er zusammenwohnt und der eben- falls ein Härtefallgesuch gestellt hat, in der Schweiz keine Angehörigen. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass abgesehen von einer gewissen sozialen und sprachlichen Integration keine besonderen Integra- tionsleistungen seitens des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Sein Ge- sundheitszustand genügt sodann bei gesamthafter Betrachtung der gege- benen Umstände nicht, um unter dem Blickwinkel von Art. 14 Abs. 2 AsylG die Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz unzumutbar erscheinen zu lassen. Andererseits ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als klaglos zu bezeichnen. So fällt insbesondere – unter dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG) – zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er sich seit Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Er gehört damit gerade nicht zu der Zielgruppe,

F-5209/2024 Seite 10 die sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG berufen kann. Eine entsprechende Bewilligung kommt demnach namentlich für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs aus nicht selbstver- schuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3 und Urteil des BVGer C-7050/2014 vom 27. Januar 2016 E. 7 m.H.). Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE deutet nichts auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hin. 5.9 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe (Randzeile 21 der Be- schwerdeschrift, vgl. auch den Eventualantrag), erweist sich als unbegrün- det. Weder zeigt der Beschwerdeführer auf, inwiefern sich die Vorinstanz auf einen falschen Sachverhalt gestützt haben sollte, noch ist dies ersicht- lich. 6. Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Verfah- renskosten aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-5209/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

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