B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5184/2024

Urteil vom 16. Januar 2025 Besetzung

Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien

A._______, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (v.A.); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024 betreffend Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten von B._______

F-5184/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geboren 1994, äthiopische Staatsangehörige) reiste am 15. April 2013 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 30. November 2015 verneinte die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. B. Die Beschwerdeführerin reiste hernach nicht aus. Mit vorinstanzlicher Ver- fügung vom 15. Juni 2022 wurde sie wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. C. Am 1. Februar 2023 ersuchte sie um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten ihrer Tochter B._______ (geboren 2011, äthiopische Staatsangehörige). Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (zuge- stellt: 22. Juli 2024) wies die Vorinstanz das Gesuch ab. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. August 2024 (Poststem- pel: 19. August 2024) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Gewährung des Familiennachzugs und den Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten ihrer Tochter. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2024 wurde die Beschwerdeführe- rin aufgefordert, die Beschwerde selbst zu unterschreiben oder durch ihren Rechtsvertreter unterschreiben zu lassen. Mit fristgerechter Eingabe vom 5. September 2024 reichte sie eine unterzeichnete Beschwerde ein. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 wurde der Beschwerde- führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte hierzu innert Frist nicht.

F-5184/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als Beschwerdeführerin war ursprünglich die Tochter, handelnd durch ihre Mutter, rubriziert (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2, 5 und 7). Diese Bezeichnung erfolgte irrtümlich, da die Mutter Gesuchstelle- rin und Adressatin der angefochtenen Verfügung war und die Beschwerde in eigenem Namen einreichte (Vorakten [SEM-act.] 1 und 20; BVGer- act. 1). Folglich ist nur die Mutter als Beschwerdeführerin im Rubrum auf- zuführen; vom entsprechenden Wechsel im Rubrum ist Vormerk zu neh- men. 1.2 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht ist vorliegend zulässig (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 50 Abs. 1 VwVG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Gemäss Art. 85c Abs. 1 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese ein- geschlossen werden. Die zuständigen Behörden haben jedoch spätestens nach Ablauf einer zweijährigen Wartefrist eine Einzelfallprüfung vorzuneh- men (BVGE 2022 VII/6 E. 6.3 ff., mutatis mutandis Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Grosse Kammer, Nr. 6697/18, §§ 161 f. und 193). Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass die betroffenen Personen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vor- handen (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder zu einer entsprechenden Sprachförderung angemeldet sind (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen

F-5184/2024 Seite 4 Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs bezie- hen könnte (Bst. e). Die Spracherfordernisse sind auf ledige Kinder unter 18 Jahren nicht anwendbar (Art. 85c Abs. 2 AIG). Diese Bestimmungen werden in materieller Hinsicht in Art. 74 VZAE (SR 142.201) konkretisiert. Ein Familiennachzugsgesuch ist innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind; geht es um den Nachzug von über zwölfjährigen Kindern, muss das Ge- such innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht wer- den (Art. 74 Abs. 3 VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug ist nur aus wichtigen familiären Gründen möglich (Art. 74 Abs. 4 VZAE). Der beson- deren Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsgesuch Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE; vgl. Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20 §§ 90, 98, 105). Am 1. Juni 2024 sind die erwähnten Bestimmungen (Art. 85c AIG bzw. Art. 74 VZAE) in ihrer derzeit geltenden Fassung in Kraft getreten (AS 2024 188 bzw. AS 2024 190). Das Familiennachzugsgesuch wurde am 1. Februar 2023, also vor diesem Zeitpunkt eingereicht. Da die Inkraft- setzung der Änderungen nicht von einer Übergangsbestimmung begleitet war, hat die Vorinstanz das Gesuch zu Recht auf Grundlage des im Zeit- punkt der Verfügung (17. Juli 2024, d.h. nach Eintritt der Rechtsänderung) geltenden Rechts geprüft (vgl. BGE 139 II 263 E. 6). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die kumulativen Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt seien, weil die Beschwerdeführerin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde. Der Entscheid sei verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs höher einzuschätzen sei als das gegensätzliche private Interesse der Beschwerdeführerin. Insbesondere habe sie sich nach ihrer vorläufigen Aufnahme nicht um ihre berufliche In- tegration bemüht. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Lebensunterhalt ihrer Familie in absehbarer Zeit selbst bestreiten könne. Mangels Relevanz könne offenbleiben, wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter zuletzt in ihrer frühsten Kindheit enger be- treut und hernach in die Obhut ihrer Tante gegeben habe, zu gewichten sei. Die Beschwerdeführerin könne innerhalb der Nachzugsfristen erneut um Familiennachzug zu ersuchen (Vorakten [SEM-act.] 20).

F-5184/2024 Seite 5 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerdeschrift dagegen ein, ihre Tochter lebe in der äthiopischen Tigray Region, wo die humanitäre Situation katastrophal sei. Die Beschwerdeführerin leide sehr darunter, dass der Kontakt zu ihrer Tochter nur sehr beschränkt möglich sei. Es gehe nicht nur um das Recht auf Familienleben, sondern auch um das Recht auf Leben. Daher überwiege das private Interesse am Familiennachzug (BVGer-act. 1). 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der angefochtenen Ver- fügung fest und führt ergänzend aus, dass die schwierige humanitäre Situ- ation in der Tigray Region und der Wunsch nach einem Familienleben nicht dazu führen würden, dass das private Interesse am Familiennachzug das gegensätzliche öffentliche Interesse überwiege. Auch diene der Familien- nachzug nicht dazu, eine allfällige Gefährdungssituation der nachzuzie- henden Person zu beheben (BVGer-act. 6). 5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung erfüllt sind (Art. 85c Abs. 1 AIG, Art. 74 Abs. 3 VZAE; vgl. SEM-act. 20). Näher zu prüfen ist, ob die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit erfüllt ist (Art. 85c Abs. 1 Bst. c AIG). Dies wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss SKOS-Richtlinie kein Sozialhilfean- spruch resultiert. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängig- keit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglieds und den wahrscheinlichen fi- nanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglich- keiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen (BGE 139 I 330 E. 3.2; BVGE 2017 VII/4 E. 5.2, je m.w.H.). 5.2 Laut Bestätigungsschreiben der Stadt C._______ vom 16. Oktober 2023 wird die Beschwerdeführerin gemäss den SKOS-Richtlinien unter- stützt (SEM-act. 18 – Beilagen). Die Beschwerdeführerin machte ‒ trotz mehrfacher Aufforderung (SEM-act. 5 ff.) ‒ keine Angaben zu ihrer allfälli- gen Erwerbstätigkeit, weshalb davon auszugehen ist, dass sie während ih- res mehr als elfjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht erwerbstätig war. Auch bringt sie nicht vor oder belegt, dass sie sich bemüht hätte, eine Ar- beit zu finden oder zumindest die hierfür erforderlichen Fähigkeiten zu er- werben. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Sep- tember 2023 Mutter eines Sohnes geworden ist, wodurch ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zunächst teilweise erschwert ist. Dies rechtfertigt

F-5184/2024 Seite 6 jedoch nicht, dass sie hinsichtlich ihrer beruflichen Integration seit ihrer vor- läufigen Aufnahme im Juni 2022 untätig geblieben ist. Die Beschwerdefüh- rerin stellt dies nicht in Abrede und bringt auch nicht vor, dass sich die Ver- hältnisse seither geändert hätten. Angesichts dessen bestehen keine rea- listischen Aussichten, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse verbessern würden. Vielmehr würde sich die Situation bei einem Nachzug der Tochter verschärfen, da auch deren Lebenshaltungskosten vollumfänglich durch die Sozialhilfe zu decken wären. Damit ist im Falle eines Familiennachzugs von einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszuge- hen. 5.3 Folglich ist das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit (Art. 85c Abs. 1 Bst. c AIG) als eine der kumulativen Voraussetzungen für die Familienzu- sammenführung nicht erfüllt. Daher kann offenbleiben, ob die weiteren Vo- raussetzungen erfüllt sind (Art. 85c Abs. 1 AIG). 6. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit dem Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vereinbar ist. 6.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst. Diese Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist tangiert, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefes- tigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es ihr möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1, 139 I 330 E. 2.1). Auf dieses Recht können sich auch vorläufig aufgenommene Personen ohne Flücht- lingseigenschaft berufen, wobei in der Regel ein mehrjähriger Aufenthalt vorausgesetzt wird (sog. faktisches Anwesenheitsrecht, vgl. BVGE 2021 VI/1 E. 13, 2017 VII/4 E. 6.2 f; Urteil des BVGer F-4353/2022 vom 7. Mai 2024 E. 7.2, je m.w.H.). Praxisgemäss verschafft das Recht auf Achtung des Familienlebens kei- nen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Eine aufenthaltsverweigernde, im Schutzbereich liegende Massnahme erweist sich als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu des- sen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig

F-5184/2024 Seite 7 erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei sind die privaten Interessen an der Erteilung des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an des- sen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Es wird eine ein- zelfallspezifische Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wie- weit dieses in zumutbarer Weise anderorts gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung, Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migra- tionsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Fa- milienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können (vgl. Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Grosse Kammer, Nr. 6697/18, §§ 131-135; BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1 f., 139 I 330 E. 2.1 ff.; BVGE 2021 VI/1 E. 15.; Urteil des BVGer F-530/2019 vom 19. April 2021 E. 7, je m.w.H.). Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitma- xime eine vorrangige Bedeutung zuzumessen, wobei wiederum die einzel- fallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimat- staat und die Abhängigkeit zu den Eltern, massgebend sind. Der Umstand, dass das Kind im Zielstaat eine bessere Ausgangslage hat, reicht allein nicht (vgl. Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Grosse Kammer, Nr. 6697/18, §§ 134, El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, Nr. 56971/10, § 46 f.; BGE 139 I 330 E. 2.3; Urteil des BVGer F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 E. 7.1 [nicht publiziert in BVGE 2017 VII/4], je m.w.H. insb. zum Übereinkommen vom 20. Novem- ber 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt lässt sich auch aus den Kinderrechten nicht ablei- ten (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2, BGE 139 I 315 E. 2.4, je m.w.H.). 6.2 Die Beschwerdeführerin, die am 15. Juni 2022 vorläufig aufgenommen wurde und seit mehr als elf Jahren in der Schweiz lebt, verfügt über ein «faktisches» (gefestigtes) Anwesenheitsrecht, was grundsätzlich die Beru- fung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) ermöglicht. Das Abstammungsverhältnis der Beteiligten wird durch eine äthiopische Taufbestätigung nahegelegt (SEM Asylakten «Originaldoku- mente»), wurde bisher jedoch nicht weiter abgeklärt.

F-5184/2024 Seite 8 Hinsichtlich der Beziehung der Beteiligten ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter nur in den ersten anderthalb Lebensjah- ren persönlich betreut hat bevor sie Äthiopien im Jahr 2012 verlassen hat. Gemäss eigenen Aussagen habe die Beschwerdeführerin ihre Tochter erst zum Jahresanfang 2023 in der Tigray Region ausfindig machen (SEM- act. 1 S. 1) und sporadisch mit ihr telefonieren können (SEM-act. 11 F/A 11). Das Verhältnis der Beteiligten sei entsprechend bescheiden (SEM- act. 11 F/A 6). Auch habe sie die Tochter nicht finanziell unterstützen kön- nen (SEM-act. 11 F/A 11). Die Tochter habe zunächst bei der Patin der Be- schwerdeführerin gelebt (SEM Asylakten «Asylgesuch» ‒ Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Dezember 2014 S. 8 ff. F/A 89 ff.) und werde aktuell von der Schwester der Beschwerdeführerin betreut (SEM-act. 11 F/A 10). Sie habe keinen Kontakt zu ihrem Vater, da sich ihre Eltern nach ihrer Ge- burt gestritten und in der Folge getrennt hätten (SEM-act.11 F/A 10). Dies deutet darauf hin, dass die Tochter ihre prägenden Kindheitsjahre in der Tigray Region verbracht hat, wo sie über enge familiäre Bezugspersonen verfügt. Angesichts dessen ist ‒ selbst unter Berücksichtigung der schwie- rigen Situation in der Tigray Region ‒ fraglich, ob eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter besteht. Hinsichtlich der Pflege der familiären Beziehungen in einem Drittstaat, ins- besondere dem Heimatstaat Äthiopien, ist zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde, da der Wegweisungsvoll- zug aufgrund des bewaffneten Tigray Konflikts unzumutbar geworden war (vgl. SEM-act. 20 S. 2). In der Tigray Region ist die Sicherheitslage auch nach Abschluss des Friedensabkommens vom 2. November 2022 weiter- hin unsicher, ethnische Gewalt und rasche Lageveränderungen sind mög- lich (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Äthiopien, <https://www.eda.admin.ch/eda/de/ home/vertretungen-und-reisehinweise/aethiopien/reisehinweise-fueraethi- opien.html>, abgerufen am 4. Dezember 2024). Die Lebensbedingungen sind prekär, mindestens 21 Millionen Einwohner Äthiopiens sind ‒ insbe- sondere in der dürregeplagten Tigray Region ‒ auf humanitäre Unterstüt- zung angewiesen, können damit jedoch nur unzureichend versorgt werden (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4, zuletzt etwa Urteil des BVGer E-200/2020 vom 8. November 2024 E. 10.3.2; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 30. Oktober 2024, Der Krieg ist vorbei – und doch zerfällt Äthiopien, <https://www.nzz.ch/international/aethiopien-zerfaellt-in-ethnischen-kon- flikten-ld.1853846>, abgerufen am 4. Dezember 2024). Angesichts dessen ist es der Beschwerdeführerin (samt dem einjährigen Sohn) und der

F-5184/2024 Seite 9 Tochter aktuell nicht möglich respektive zumutbar, ihre familiären Bezie- hungen in Äthiopien zu pflegen. Im Ergebnis erscheint das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) tangiert, sofern zwischen den Betei- ligten eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung be- steht. Dies kann einstweilen offengelassen werden, da die Verweigerung der Familienzusammenführung jedenfalls verhältnismässig ist (E. 6.3). 6.3 Bei der Interessensabwägung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 96 Abs. 1 AIG) sind keine besonderen, die Ermessensausübung beschränkenden Um- stände zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt ist (zur Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge: zuletzt Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 2. August 2024 E. 5.2 ff. mit Verweis auf Urteil des EGMR, B.F. u.a. gegen die Schweiz, Nr. 13258/18 et al.). Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist festzuhalten, dass das Vorhan- densein hinreichender finanzieller Mittel und die Entlastung der Sozialhilfe und öffentlichen Finanzen als in Art. 85c Abs. 1 Bst. c AIG formell-gesetz- lich vorgeschriebene Voraussetzung der Familienzusammenführung kon- ventionsrechtlich anerkannt ist (Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, § 104; BGE 139 I 330 E. 3.2; BVGE 2017 VII/4 E. 4). Vorliegend wäre nach einer Einreise der Tochter mit einer Erhöhung der Sozialhilfebezüge der Familie zu rechnen, welche voraussichtlich auf unbestimmte Zeit andauern würde (E. 5.2). Demnach besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung der Fa- milienzusammenführung. Als private Interessen sind primär die Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und das Kindswohl zu nennen (Art. 3 Abs. 1 und 9 f. KRK). Zudem ist nicht zu verkennen, dass die Tochter in der Tigray Region lebt, wo die humanitäre Situation prekär ist (E. 6.2). Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer freiwilligen Aus- reise akzeptiert hat, die Beziehung zu ihrer Tochter über längere Zeit nur sehr eingeschränkt pflegen zu können, tatsächlich hält sie seit zwölf Jahren nur sporadisch telefonischen Kontakt. Auch scheint die Tochter in der Ti- gray Region nicht auf sich allein gestellt zu sein, sondern lebt bei Verwand- ten, die für sie sorgen (E. 6.2). Angesichts der herausfordernden Lebens- situation der Beschwerdeführerin und der bescheidenen Verhältnisse der Beteiligten bleibt zu bezweifeln, ob sich der beabsichtigte Lebensentwurf, die Tochter solle in der Schweiz schnell Deutsch lernen, sich integrieren,

F-5184/2024 Seite 10 eine solide Ausbildung absolvieren und eine gute Arbeitsstelle finden (SEM-act. 11 F/A 7 f.), realisieren liesse. Folglich besteht ein nicht uner- hebliches ‒ jedoch stark zu relativierendes ‒ privates Interesse an der Fa- milienzusammenführung. In einer Gesamtwürdigung vermag das private Interesse an der Familien- zusammenführung das öffentliche Interesse an dessen Verweigerung nicht aufzuwiegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich als verhältnismässig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AIG). 7. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde eine Gefährdung der Tochter in der Tigray Region geltend gemacht wird, sind solche Gründe grundsätzlich nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu würdigen (statt vieler: Urteile des BVGer F-240/2021 vom 13. April 2022 E. 8.6, F-1041/2020 vom

  1. Februar 2021 E. 6.6).

Im Ergebnis erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver- fügung vom 11. September 2024 wurde irrtümlich der Tochter die unent- geltliche Prozessführung gewährt. In Anbetracht sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich vorliegend jedoch, auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent- geltliche Prozessführung wird somit gegenstandlos. Eine Parteientschädi- gung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.4, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.2 [nicht publ. in BGE 149 I 66]). (Dispositiv nächste Seite)

F-5184/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Vom Wechsel der beschwerdeführenden Partei im Rubrum wird Vormerk genommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki

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16.01.2025
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25.03.2026