B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5184/2020
Urteil vom 20. Dezember 2021 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
C._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Stefan Suter, Advokat,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5184/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1960 geborener nigerianischer Staatsangehö- riger, gelangte am 1. April 2003 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Nachdem sein Asylgesuch am 12. Mai 2003 abgewiesen und seine Weg- weisung verfügt worden war, verliess er die Schweiz am 16. Mai 2004. B. Am 19. April 2006 heiratete der Beschwerdeführer in Nigeria die schweize- risch-italienische Doppelbürgerin D._______ (geb. 1959). Am 4. Februar 2007 nahm er Wohnsitz in der Schweiz und erhielt vom Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 2. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt. C. Aufgrund seiner Ehe erhielt der Beschwerdeführer im Verlauf des Som- mers 2013 zusätzlich zu seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit das ita- lienische Staatsbürgerrecht. D. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das Getrenntleben bewilligt (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt [BS-act.] 60 [die kantonalen Akten sind weder paginiert noch mit einem Aktenver- zeichnis versehen; die nachfolgende Zitierung nimmt Bezug auf die Seiten- nummer der digitalen Ausfertigung der kantonalen Akten, die dem Bundes- verwaltungsgericht vorliegt]). Per 1. April 2014 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus (BS-act. 46, 48, 50) und am 3. Dezember 2018 wurde die Ehe geschieden (BS-act. 232). E. Rund einen Monat nach seiner Scheidung, am 11. Januar 2019, heiratete der Beschwerdeführer in Nigeria die nigerianische Staatsangehörige E._______ (geb. 1984) und am 15. März 2019 reichte er bei der Migrati- onsbehörde des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Migrationsamt) ein Fa- miliennachzugsgesuch ein für die Ehefrau und die vier gemeinsamen Kin- der (geb. 2010, 2013, 2014 und 2016) (BS-act. 117). Am 26. März 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt auf An- frage mit, er habe seine jetzige Ehefrau im Dezember 2005 kennengelernt
F-5184/2020 Seite 3 und pflege mit ihr seit Januar 2006 eine Liebesbeziehung. Aus der Bezie- hung seien vier gemeinsame Kinder hervorgegangen. Im Januar 2019 hät- ten sie sich zur Heirat entschieden (BS-act. 149, 151). F. Am 26. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer eine selbständige Er- werbstätigkeit als Inhaber eines Coiffeur-Salons auf (BS-act. 93, 115). Er war bereits vorher von der Sozialhilfe abhängig und blieb es auch nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit. G. Während seines Aufenthalts in der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer zwei strafrechtliche Verurteilungen: Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der Drohung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt (BS-act. 3). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Reihe von SVG-Delikten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und ge- meinnütziger Arbeit von 32 Stunden verurteilt (BS-act. 7). H. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 30. Januar 2020 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. April 2020 aus der Schweiz weg (BS-act. 484). Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe durch Ver- schweigen der mit seiner heutigen Ehefrau seit 2006 geführten Parallelbe- ziehung und wegen selbstverschuldeter erheblicher Sozialhilfeabhängig- keit die Widerrufsgründe des Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG (SR 142.20) in Ver- bindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG und des Art. 63 Abs. 1 Bst. c. AIG gesetzt. Ferner stellte es fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), in dessen persönlichen Geltungsbereich er als italienischer Staatsagangehöriger fällt, weder als selbständig erwerbende noch als nicht erwerbstätige Person ein Recht auf Aufenthalt ableiten
F-5184/2020 Seite 4 könne. Denn er beziehe wirtschaftliche Sozialhilfe und habe weder den Nachweis einer existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit er- bracht noch verfüge er über ausreichende finanzielle Mittel, wie es das Freizügigkeitsabkommen verlange. In Anbetracht der mangelhaften Integration des Beschwerdeführers, der ihm offenstehenden Möglichkeit, sich in Nigeria erneut zu integrieren und mit seiner Familie dort zu leben oder aber eine Familienzusammenführung in Italien anzustreben, überwiege das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an einer Wegweisung aus der Schweiz, so- dass diese Massnahme als verhältnismässig erscheine. I. Auf eine gegen die vorgenannte Verfügung am 23. März 2020 erhobene Beschwerde (BS-act. 495) trat das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepar- tement am 7. April 2020 nicht ein (BS-act. 509). Zwei in der Folge am 8. Mai 2020 (BS-act. 517) und 4. August 2020 (BS-act. 550) beim Migrationsamt eingereichte Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg (Verfügungen vom 10. Juni und 9. September 2020, BS-act. 538 und 567). J. Der Beschwerdeführer liess eine Reihe ihm gesetzter Ausreisefristen un- beachtet, bis er am 3. März 2021 in Ausschaffungshaft genommen wurde. Am 5. März 2021 wurde er aus der Ausschaffungshaft entlassen, da er das Gericht davon überzeugen konnte, er werde den für ihn bereits gebuchten Flug nach Italien freiwillig antreten (unpaginiert bei den Akten des SEM [SEM-act]). Am 8. März 2021 gelangte er über seinen Rechtsvertreter an das Migrationsamt und teilte mit, er habe im grenznahen Frankreich Wohn- sitz genommen. Das Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung sei bereits anhängig. Er werde daher den Flug nach Italien nicht antreten und bereits vereinbarte Termine nicht wahrnehmen. Gemäss Mit- teilung des Migrationsamts an die Vorinstanz vom 12. März 2021 gilt er daher seit dem 8. März 2021 als ausgereist (Akten des BvGer [Rek-act.] 18). K. Bereits am 13. Oktober 2020 verhängte die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer ein dreijähriges, vom 28. Oktober 2020 bis 27. Oktober 2023 befristetes Einreiseverbot (SEM-act. 14/83).
F-5184/2020 Seite 5 Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seiner Straffälligkeit und dem Verschweigen von Tatsachen (Parallelehe) gegen die Gesetzgebung verstossen, womit auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet worden sei (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Ausserdem habe er durch die Sozialhilfe Basel-Stadt in erheblichem Mas- se unterstützt werden müssen. Damit bestehe zusätzlich die Gefahr, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozial- und Rückreisekosten anfielen, könne doch der Beschwerdeführer im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf fi- nanzielle Hilfe zurückgreifen. Demzufolge bestehe zusätzlich ein Fernhal- tegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG. Schliesslich sei der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde ge- mäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a – c AIG aus der Schweiz weggewiesen worden und sei nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG sei auch aus diesem Grunde eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Es bestehe demnach ein spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffent- liches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, um künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Auf- grund des bisherigen Verhaltens sei weiterhin von einer Rückfallgefahr und damit auch von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefähr- dung, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. Die Fernhaltemassnahme diene auch dazu, weitere Belastungen der Sozialhilfe zu verhindern, nachdem der Be- schwerdeführer während Jahren für seinen Lebensunterhalt nicht selber habe aufkommen können und seine selbständige Tätigkeit es ihm nicht er- laubt habe, sich innert nützlicher Frist gänzlich von der Sozialhilfe zu lösen. Es bestehe daher kein Recht auf Freizügigkeit mehr. Auch seien mangels genügender finanzieller Mittel die Voraussetzungen für einen erwerbslosen Aufenthalt nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer unterhalte in der Schweiz keine Beziehungen im Rahmen der Kernfamilie. Zwar halte er sich schon seit längerer Zeit in der Schweiz auf, doch könne er beruflich wie wirtschaft- lich nicht als vertieft integriert gelten. Es sei dem Beschwerdeführer als EU-Bürger ohne weiteres zuzumuten, sich in Italien oder in Nigeria, wo seine Ehefrau und Kinder lebten, eine
F-5184/2020 Seite 6 Existenz aufzubauen und zu beweisen, dass er seine Lehren gezogen habe und willens und fähig sei, die volle Verantwortung für sein Verhalten zu tragen. Die auf drei Jahre festgelegte Dauer des Einreiseverbots zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei als verhältnismässig und ange- messen zu erachten. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs enthalte keine Gründe, davon abzusehen. Aus den gleichen Gründen werde zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). L. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2020 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht (Rek-act. 1). In der Sache beantragte er deren ersatzlose Aufhebung und in verfah- rensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung seines Rechtsver- treters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. M. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 8). N. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2021 gewährte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege mit Kostenbefreiung und Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Rek-act.9). O. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 1. Februar 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gewährung der von der Vorinstanz vorsorglich entzogenen aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde (Rek-act. 10). P. Nach Einholung der Stellungnahme der Vorinstanz vom 15. Februar 2021 (Rek-act. 12) und einer Erwiderung des Beschwerdeführers vom 5. März 2021 (Rek-act. 15) lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
F-5184/2020 Seite 7 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 ab (Rek-act. 16). Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer verfügt neben der nigerianischen auch über die ita- lienische Staatsbürgerschaft. Als italienischer Staatsbürger ist er Angehö- riger eines Vertragsstaates des Freizügigkeitsabkommens (nachfolgend auch: Vertragsausländer). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelangt daher das na-
F-5184/2020 Seite 8 tionale Ausländerrecht, bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungs- verordnungen, nur soweit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des nationalen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AIG. Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG wird gegen weggewiesene Aus- länderinnen und Ausländer ein Einreiseverbot verhängt, wenn diese nicht innerhalb der angesetzten Ausreisefrist ausgereist sind. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann gegen Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt wer- den. Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann ferner ein Einreiseverbot erlassen werden, wenn die betroffene Person Sozialhilfekosten verursacht hat. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver- hängt. Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatz- urteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreise- verbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein- reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das Einreiseverbot dient als präventivpolizeiliche Massnahme der Ab- wendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ausländische Personen (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprä- vention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände
F-5184/2020 Seite 9 des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich naturge- mäss auf das bisherige Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet dabei den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un- ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun- gen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 5. 5.1 Das Freizügigkeitsabkommen vermittelt den Angehörigen seiner Ver- tragsstaaten gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reise- passes ein von keinen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen abhängiges Recht auf Einreise und erwerbslosen Aufenthalt von bis zu drei Monaten Dauer (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA; BGE 143 IV 97 E. 1). Das Einreiseverbot nach Art. 67 AIG stellt eine Massnahme dar, die dieses Recht einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkreti- sierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsab- kommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Gemeinschaft (Gerichtshof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge-
F-5184/2020 Seite 10 setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver- urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an ver- gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge- neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter- verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 5.3 Innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen sind die Vertragsstaaten grundsätzlich frei festzulegen, welche Verhaltensweisen sie als Störung ihrer Grundinteressen betrachten. Eine solche gemein- schaftsrechtliche Schranke erblickt der Gerichtshof im primärrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (heute: Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; vgl. die analoge Bestimmung des Art. 2 FZA). Ein Mitgliedstaat kann daher das Verhalten des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates nicht als hinreichend schwerwiegend betrachten, wenn er gegenüber dem glei- chen Verhalten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder andere tat- sächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift (Urteile des EuGH vom 18. Mai 1989, Kommission/Deutschland, 249/86, EU:C:1989:204, Rn. 19, und vom 18. Mai 1982, Adoui und Cor- nuaille, 115/81 und 116/81, EU:C:1982:183, Rn. 8). Ansonsten kann auch einfacher Konsum von Betäubungsmitteln eine Gefährdung darstellen, die besondere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung gegen Angehörige anderer Mitgliedstaaten rechtfertigen kann (Urteil des EuGH vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, EU:C:1999:6, Rn. 22). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das angefochtene Einreiseverbot mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner jahrelangen Täuschung der Behörden durch Verschweigen der während der Ehe mit einer schwei- zerisch-italienischen Doppelbürgerin in Nigeria geführten Parallelbezie-
F-5184/2020 Seite 11 hung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen. Ferner wirft sie dem Be- schwerdeführer vor, dass er in erheblichem Mass von der Sozialhilfe un- terstützt werden musste und die Ausreisefrist missachtet hat, die ihm nach rechtskräftigem Verlust seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegwei- sung aus der Schweiz gesetzt wurde. Damit hat der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz die Fernhaltegründe des Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung), des Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG (Verursachung von Sozialhilfekosten) und des Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (Missachtung der Ausreisefrist) gesetzt. Zudem beinhalte sein Verhalten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA, die eine Fernhaltemassnahme gegen ihn rechtfertige. 6.2 Dagegen wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als italienischer Staatsbürger aus dem Freizügigkeitsabkommen berechtigt. Daher könne gegen ihn ein Einreiseverbot nur bei sehr schweren Verstössen strafrecht- licher Art ausgesprochen werden. Es sei wohl zutreffend, dass er geringfü- gig bestraft worden sei, doch könne damit nicht «im Ernst» ein Einreisever- bot gegen einen EU-Bürger gerechtfertigt werden. Auch begründe die Vo- rinstanz nicht, warum eine Parallelbeziehung eine besonders schwere Straftat sein solle. Von einer Täuschung der Behörden könne ohnehin keine Rede sein. Im Übrigen habe er als italienischer Staatsbürger ein ge- nerelles Aufenthaltsrecht ausserhalb eines Familiennachzugs. Die Vo- rinstanz bleibe auch die Antwort schuldig, was der Sozialhilfebezug mit ei- nem Einreiseverbot zu tun habe. Der Bezug von Sozialhilfe könne zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung führen. Mit einer schweren Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung habe dies aber offensichtlich nichts zu tun. Das von der Vorinstanz erwähnte Grundinteresse der Ge- meinschaft sei ebenso wie die „schwere Gefährdung der öffentlichen Ord- nung“ in jeder Hinsicht verfehlt. Die öffentliche Ordnung werde bei objekti- ver Betrachtungsweise durch den Beschwerdeführer in keiner Art und Weise gefährdet. Es handle sich um einen harmlosen italienischen Staats- bürger, der Sozialhilfe bezogen habe und geringfügig bestraft worden sei. Die Vorinstanz habe offensichtlich jedes Augenmass verloren. 7. Es steht ohne Zweifel fest, dass in der vorliegenden Streitsache die lan- desrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen des Art. 67 AIG in mehrfacher Hinsicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat den Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt, weil er – nach dem Widerruf seiner Nie- derlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz – innerhalb der
F-5184/2020 Seite 12 ihm gesetzten Fristen nicht ausgereist ist. Als weiterer Fernhaltegrund tre- ten diverse Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs.2 Bst. b AIG hinzu: Der Beschwerdeführer hat ge- genüber der kantonalen Bewilligungsbehörde seine Parallelbeziehung ver- schwiegen und sie – zumindest durch Unterlassung - getäuscht, ist wieder- holt straffällig geworden und hat sich nach Ablauf der ersten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und wiederholt behördliche Verfü- gungen missachtet. Als letzter Fernhaltegrund gelangt Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG zur Anwendung, denn der Beschwerdeführer hat erhebliche Sozialhil- fekosten verursacht. 8. Zu prüfen bleibt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines Einreisever- bots auch nach Massgabe des Freizügigkeitsabkommens erfüllt sind. 8.1 In diesem Zusammenhang gilt es vorweg festzuhalten, dass das Recht auf Einreise und erwerbslosen Aufenthalt von bis zu drei Monaten Dauer, das jedem Vertragsausländer zusteht (vgl. oben E. 5.1), nicht von ausrei- chenden finanziellen Mitteln abhängt (BGE 143 IV 97 E. 1.5; Weisungen und Erläuterungen des SEM zur Verordnung über den freien Personenver- kehr [Weisungen VFP], Stand Januar 2021, Ziff. 2.2.1) und dass Massnah- men der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht für wirtschaftliche Zwe- cke geltend gemacht werden können (Art. 5 Abs. 2 Anhang I zum FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Die Gefahr des Sozialhilfebezugs fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Ordre- public-Vorbehalts des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und ist infolgedessen nicht geeignet, gegenüber freizügigkeitsberechtigten Personen ein Einrei- severbot zu rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGer F-1148/2017 vom 7. Juli 2017; F-7007/2017 vom 13. September 2018; je m.H.; zustimmend EPINEY / NÜESCH, Zur schweizerischen Rechtsprechung zum Personenfreizügig- keitsabkommen, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrati- onsrecht 2017/2018, S. 312 bei N. 220; vgl. auch MARCEL DIETRICH, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, 1995, S. 502; WALTER FRENZ, Handbuch Europarecht, Band 1: Europäische Grundfrei- heiten, 2. Aufl. 2012, Rz. 2039). Daraus ergibt sich, dass freizügigkeitsbe- rechtigten Personen der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG nicht entgegengehalten werden kann. Soweit die Vorinstanz ihre Massnahme auf diesen Fernhaltegrund bzw. die Gefahr weiterer Sozialhilfekoksten stützt, kann ihr daher nicht gefolgt werden.
F-5184/2020 Seite 13 8.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG, der un- mittelbar an die Missachtung der Ausreisefrist durch eine weggewiesene ausländische Person anknüpft und hierfür als Regelrechtsfolge ein Einrei- severbot vorsieht, gegenüber freizügigkeitsberechtigten Personen von vornherein nicht als eigenständiger Fernhaltegrund zur Anwendung gelan- gen kann. Denn die Missachtung einer Ausreisefrist ist nicht gleichbedeu- tend mit einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichenden Gefähr- dung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wie es Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für freizügigkeitsrechtsbeschränkende Massnahmen ver- langt. Die Missachtung einer Ausreisefrist stellt lediglich ein Element neben anderen dar, die insoweit von Bedeutung sind, als sie ein persönliches Ver- halten der betroffenen Personen erkennen lassen, das eine solche Gefähr- dung darstellt. Darauf ist weiter unten einzugehen. 8.3 Unter dem Gesichtspunkt des Ordre-public-Vorbehalts fallen folgende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ins Gewicht: 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilli- gung im Kanton Basel-Stadt erschlich, indem er gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde pflichtwidrig seine Parallelbeziehung zu einer nigeri- anischen Staatsangehörigen verschwieg, mit der er während seiner Ehe mit einer schweizerisch-italienischen Doppelbürgerin, der er den Aufenthalt in der Schweiz verdankte, insgesamt vier Kinder zeugte. Die Annahme liegt nahe, dass er im Sommer 2013 das italienische Staatbürgerrecht nicht er- halten hätte, hätten die italienischen Behörden von seiner Parallelbezie- hung Kenntnis gehabt. Wohl hat der Beschwerdeführer im Sommer 2013 das italienische Staats- bürgerrecht erworben, wodurch er Begünstigter des Freizügigkeitsabkom- mens wurde, auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass das nicht geschehen wäre, hätten die italienischen Behörden von der Parallelbezie- hung des Beschwerdeführers Kenntnis gehabt. Allerdings trifft es nicht zu, dass er ab diesem Zeitpunkt gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen ein generelles Aufenthaltsrechts ausserhalb eines Familiennachzugs gehabt habe. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die spezifischen Freizügig- keitsrechte nicht voraussetzungslos gelten. Er konnte sich auf keines von ihnen berufen. Denn er ging, soweit ersichtlich, keiner unselbständigen Er- werbstätigkeit nach, war also nicht Arbeitnehmer (Art. 6 Anhang I FZA), für den Aufenthalt als selbständig Erwerbstätiger fehlte ihm eine existenzsi- chernde Geschäftstätigkeit (Art. 12 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA; Urteil
F-5184/2020 Seite 14 des BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1 m.H.) und für einen Auf- enthalt ohne Erwerbstätigkeit mangelte es ihm an ausreichenden finanzi- ellen Mitteln (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA). Der (Dauer-)Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz hing daher auch nach Erwerb des italienischen Staatsbürgerrechts von seiner Ehe mit der schweizerisch-italienischen Doppelbürgerin und damit vom Erfolg sei- ner Täuschung ab. Zu seinen Gunsten spricht indessen, dass die Ehegat- ten von ihrer Trennung im April 2014 keinen Hehl machten. Gleichwohl nahm sich die kantonale Migrationsbehörde der Angelegenheit erst näher an, nachdem sie aus Anlass des Familiennachzugsgesuchs vom 15. März 2019 von der Parallelbeziehung des Beschwerdeführers erfahren hatte. 8.3.2 Das Aussageverhalten, das der Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit dem Familiennachzug an den Tag gelegt hat, lässt ihn ebenfalls in einem ungünstigen Licht erscheinen. 8.3.2.1 Im Familiennachzugsgesuch vom 15. März 2019 bestätigte der Be- schwerdeführer explizit, dass er der Vater der vier Kinder sei, und belegte diese Behauptung mit nigerianischen Geburtsurkunden (BS-act. 117 ff., 140 ff.). Seine Angaben bestätigte er mit Schreiben vom 26. März 2019 an die kantonale Migrationsbehörde. Er versicherte gleichzeitig, dass er und seine jetzige Ehefrau seit anfangs 2006 ein Liebespaar gewesen seien und dass er seine Ehefrau und die gemeinsamen vier Kinder nachziehe wolle, weil er immer an sie denken müsse, sie vermisse und in seinem Alter nicht mehr von ihnen getrennt leben wolle. Ausserdem wolle er seinen Kindern eine gute Schulbildung und eine gute Zukunft ermöglichen (SEM-act. 149 f., 151 f.). 8.3.2.2 Als dem Beschwerdeführer nach der Eröffnung des Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bewusst wurde, dass er mit sei- nem Familiennachzugsgesuch den eigenen Aufenthaltstitel in Gefahr brachte, wurde in den Eingaben vom 28. August 2019 und 3. September 2019 aus der Partnerin, mit den ihr seit Anfang 2006 eine Liebesbeziehung verband, in einem ersten Schritt eine «Trägerfrau», die er im Einverständ- nis seiner Schweizer Ex-Ehefrau suchte und benutzte, um sich seinen Kin- derwunsch zu erfüllen. Seine Schweizer Ex-Ehefrau, die selbst vier Kinder gehabt habe und keine Kinder mehr habe bekommen können, habe seinen Kinderwunsch sehr gut nachvollziehen können (SEM-act. 452, 460 f.).
F-5184/2020 Seite 15 8.3.2.3 Nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ging der Be- schwerdeführer noch weiter. Am 7. Mai 2020 orientierte er die kantonale Migrationsbehörde über seine Trennung von seiner nigerianischen Ehefrau und äusserte Zweifel, ob die Kinder überhaupt von ihm seien. Er habe sie nie rechtmässig anerkannt (BS-act. 517). Nach Darstellung seiner Ex-Ehe- frau gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vom 14. Mai 2020 stammt nur ein Kind von ihm. Die anderen Personen seien die Kindsmutter und die drei Halbgeschwister dieses Kindes (BS-act. 531). Und im Schrei- ben vom 17. Juni 2020 scheint der Beschwerdeführer behaupten zu wol- len, dass keines der Kinder von ihm sei und er seiner Schweizer Ehefrau nie untreu gewesen sei. Er habe ein Jahr nach der Scheidung «eine arme junge Frau» in Nigeria geheiratet und sich derer Kinder angenommen, um ihnen den Besuch einer Schule zu ermöglichen (SEM-act. 544). 8.3.3 Es tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer während seines Aufent- halts in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. 8.3.3.1 So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2016 der einfachen Köperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB (vorsätzliche Begehung durch Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand) und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StGB zum Nachteil eines ehe- maligen Arbeitskollegen seiner Ex-Ehefrau schuldig gesprochen und zu ei- ner Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren verur- teilt. Das Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung zu Lasten seiner Ex- Ehefrau wurde gleichzeitig in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 Bst. a StGB sistiert (BS-act. 3). Der nicht schriftlich begründeten Verurteilung lag ge- mäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Mai 2016 der folgende Sachverhalt zugrunde (BS-act. 1): Am 19. September 2015 nahm der Beschwerdeführer an einer Abdan- kungsfeier teil. Als er dort seine von ihm zwischenzeitlich getrennt lebende Ex-Ehefrau traf und sah, dass sie in Begleitung des Geschädigten war, for- derte er sie auf, den Anlass zu verlassen. In der Folge kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Ex-Ehefrau, die der Aufforderung nicht nachkam, sowie dem Geschädigten andererseits, in deren Verlauf der Beschwerdeführer den Geschädigten mehrfach mit dem Tod bedrohte. Der Versuch der Ex-Ehe- frau, den Beschwerdeführer zu beruhigen, misslang und nachdem dieser erfolglos versucht hatte, den Geschädigten am Hals zu packen, griff er
F-5184/2020 Seite 16 nach seinem mitgebrachten Stock und schlug mit diesem den Geschädig- ten mehrfach gegen den Hals und auf den Hinterkopf. Der Beschwerdefüh- rer liess vom Geschädigten erst ab, nachdem es Drittpersonen gelungen war, ihn von diesem wegzuziehen. Am Folgetag betrat der Beschwerdefüh- rer die Wohnung seiner Ex-Ehefrau und drohte ihr gegenüber, dass er den Geschädigten töten werde, falls er ihn irgendwo auf der Strasse sehen werde bzw. falls sie nicht die Finger von ihm lassen sollte bzw. falls er sie noch einmal in seiner Begleitung sehen sollte. 8.3.3.2 Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer wegen eines mutmass- lichen Gewaltdelikts polizeilich aktenkundig. Ein Mitschüler seiner Deutschklasse beschuldigte den Beschwerdeführer, ihn am 24. August 2012 verprügelt zu haben und ihn am 29. August 2012 mit weiteren Schlä- gen bedroht zu haben (BS-act. 13). Der Beschwerdeführer gestand ein, dass es zwischen ihm und seinem Mitschüler zu einem Kampf gekommen sei, die Ursache jedoch rassistische Provokationen gewesen seien (BS- act. 17). Zu einer gerichtlichen Beurteilung kam es nicht, da der Mitschüler seinen Strafantrag zurückzog. Das Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft eingestellt (BS-act. 28). 8.3.3.3 Am 16. Dezember 2016 erging gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, mit welchem er wegen einer Reihe von Zuwiderhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und gemeinnütziger Arbeit von 32 Stunden verur- teilt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere angelastet, dass er am 30. Januar 2016 das Motorfahrzeug seiner damaligen Freundin (zum Gebrauch) entwendet und mit ihm ohne die vorgeschriebene Begleitperson sowie die vorgeschriebene L-Tafel Vorschriftssignale missachtend eine Lernfahrt durchgeführt hatte (BS-act. 7) 8.3.4 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er sich nach dem rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz während längerer Zeit rechtswidrig im Land aufhielt und sich beharrlich weigerte, seiner Ausreiseverpflichtung nachzu- kommen. Die ihm ursprünglich bis 30. April 2020 gesetzte Frist zur Aus- reise liess er ebenso unbeachtet, wie die ihm bei der Einvernahme vom 13. Oktober 2020 unter Androhung der Anordnung einer Ausschaffungs- oder Vorbereitungshaft zwecks Sicherung des Wegweisungsvollzugs ge-
F-5184/2020 Seite 17 setzte, bis 27. Oktober 2020 laufende Nachfrist (BS-act. 593). Der Be- schwerdeführer erklärte damals, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlas- sen. Sollte er ausgeschafft werden, werde er umgehend zurückkehren (BS-act. 590 ff.). Am 28. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalem Aufenthalt festgenommen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Februar 2021 behauptete der Beschwerdeführer, dass er am 27. Okto- ber 2020 die Schweiz Richtung Elsass verlassen habe, aber schon am Fol- getag zurückgekehrt sei, weil seine Einsprache gegen das Einreiseverbot «akzeptiert» worden sei. Wiederum wurde ihm unter Androhung polizeili- cher Zwangsmittel eine Nachfrist bis 1. März 2021 eingeräumt. Auch die- ses Mal erklärte der Beschwerdeführer, er werde die Schweiz nicht bzw. niemals verlassen (unpaginiert bei den Akten des SEM). Dementspre- chend musste der Beschwerdeführer nach unbenütztem Ablauf der Frist am 2. März 2021 erneut festgenommen und in Ausschaffungshaft genom- men werden. Nachdem er anlässlich der gerichtlichen Haftüberprüfung vom 5. März 2021 das Gericht davon überzeugen konnte, dass er den für 12. März 2021 bereits gebuchten Flug nach Italien freiwillig antreten werde, wurde der Beschwerdeführer auf freien Fuss gesetzt. Am 8. März 2021 teilte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit, dass er zwi- schenzeitlich im grenznahen Frankreich Wohnsitz genommen habe. Das Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung sei in Frankreich hängig. Er werde somit nicht wie angekündigt nach Italien ausreisen (Beilage zu Rek- act. 18). 8.4 Die aufgeführten belastenden Sachverhaltselemente vermögen jeweils für sich alleine kaum eine Gefahr zu begründen, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen würde. Teils erreichen sie den notwendigen Schweregrad nicht, teils liegen sie zeitlich zu weit zurück, ohne dass der Beschwerdeführer wieder einschlägig in Erscheinung getre- ten wäre. In ihrer Gesamtheit zeigen sie deutlich eine impulsive und unbe- herrschte Persönlichkeit des Beschwerdeführers auf, der während längerer Zeit in unterschiedlichen Lebensbereichen erhebliche Mühe mit der Res- pektierung der Rechtsordnung bekundete beziehungsweise bekundet. Mit weiteren Störungen der Rechtsordnung muss gerechnet werden, wobei zum heutigen Zeitpunkt die ausländerrechtliche Ordnung im Vordergrund steht. Der Beschwerdeführer ist zwar mit einem knappen Jahr Verspätung doch noch ausgereist und lebt heute – soweit bekannt – im grenznahen Ausland. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist jedoch zu befürchten, dass die Einsicht des Beschwerdeführers nicht von Dauer ist und er ohne eine Fernhaltemassnahme versucht sein könnte, in Missachtung der
F-5184/2020 Seite 18 Rechtslage erneut auf Dauer in der Schweiz Fuss zu fassen. Auch ange- sichts der zurückhaltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts zu freizügigkeitsrechtsbeschränkenden Massnahmen infolge dro- hender Störung der ausländerrechtlichen Ordnung (vgl. dazu etwa das Ur- teil des BVGer F-7007/2017 vom 13. November 2018 m.H.) ist im konkre- ten Fall davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer ein tatsächliche, gegenwärtige und hinreichende Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Eingriffsvoraussetzungen sind mithin auch im Lichte des Freizügigkeitsabkommens erfüllt. 9. 9.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legen Art. 67 Abs. 2 und 3 AIG in das pflichtge- mässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwi- schen den öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 9.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben dargelegt, eine rechtser- hebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es besteht daher ein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Von besonderem Gewicht, das auch eine längerfristige Fernhaltemassnahme rechtfertigen könnte, ist das öffentliche Interesse jedoch nicht. Denn zum heutigen Zeit- punkt sind keine hochwertigen Rechtsgüter gefährdet. Die Fernhaltemass- nahme dient im Wesentlichen dazu, dem Entscheid der kantonalen Bewil- ligungsbehörde über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers Nachdruck zu verleihen. 9.3 Auf der anderen Seite hielt sich der Beschwerdeführer vergleichsweise lange in der Schweiz auf. Über eine entsprechende Integration verfügt er jedoch nicht. Gleichwohl ist ihm aufgrund des langen Aufenthaltes und der Bedeutung der Freizügigkeitsrechte ein gewisses Interesse an von behörd- lichen Massnahmen ungestörten Einreisen nicht abzusprechen. Hinzu tritt, dass er – soweit bekannt – in unmittelbarer Grenznähe zur Schweiz in einer Gegend lebt, die kulturell und wirtschaftlich sehr stark auf die Stadt Basel ausgerichtet ist, und daher vom Einreiseverbot vergleichsweise stark be- troffen sein dürfte.
F-5184/2020 Seite 19 9.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar nicht beanstandet werden kann. Die auf drei Jahre bemessene Dauer der Fernhaltemassnahme erscheint jedoch nicht als verhältnismässig. Ange- sicht der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 8. März 2021 verlassen hat, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als verhältnismässig und ange- messen, das Einreiseverbot auf zwei Jahre, d.h. bis zum 27. Oktober 2022 zu befristen. 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 3 Jahre befristete Einreisever- bot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Es ist hinsichtlich seiner Dauer aufzuheben und bis zum 27. Oktober 2022 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 11. 11.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwer- deführer grundsätzlich ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist davon jedoch abzusehen. Die Vorinstanz hat von Geset- zes wegen keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwer- deführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens eine (gekürzte) Partei- entschädigung zuzusprechen. Diese geht zulasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Zur Deckung des darüber hinausgehenden Auf- wands ist dem als amtlichen Anwalt bestellten Rechtsvertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 12 VGKE). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung und das Honorar des amtlichen Anwalts nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 11.3 Die Höhe der zu ersetzenden Gesamtkosten ist mit Blick auf den ak- tenkundigen Aufwand, die Komplexität und Bedeutung der Sache sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE auf Fr. 1'800.- festzulegen. Davon entfallen Fr. 600.- auf die Parteientschädi-
F-5184/2020 Seite 20 gung und Fr. 1’200.- auf das amtliche Honorar. Gelangt der Beschwerde- führer später zu hinreichenden Mitteln, ist das amtliche Honorar zurückzu- erstatten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-5184/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 27. Oktober 2022 befristet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 600.– auszurichten. 4. Dem amtlichen Anwalt, Advokat Stefan Suter, wird zulasten der Gerichts- kasse eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
F-5184/2020 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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