B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-5183/2025
Urteil vom 21. Juli 2025 Besetzung
Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Andrea Di Cugno, HEKS Rechts- schutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren – Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2025.
F-5183/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet ist und in Polen über einen bis zum (...) 2024 gültigen Aufenthaltstitel verfügte. B. Am 18. Juni 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Polen, dessen Zuständigkeit für die Be- handlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom (...) Juni 2025 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am (...) Juli 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstel- lung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 14. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Voll- zugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Po- len abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ihm sei die unentgeltliche Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
F-5183/2025 Seite 3 F. Am 15. Juli 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Vorab gilt es der Vollständigkeit halber auf die Frage eines allfälligen aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) abgeleiteten Frei- zügigkeitsrechts einzugehen: 2.1 Gemäss Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 1 FZA haben Angehörige von Vertragsstaaten des Freizügigkeitsabkommens ein Recht auf Einreise im Sinne einer originären Berechtigung. Machen sie davon tatsächlich Ge- brauch, kommt dasselbe Recht ihren Familienangehörigen ungeachtet der Staatsangehörigkeit als abgeleitete Rechtsposition zu (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 6.2.3; BVGE 2019 VII/3 E. 11; Urteil des BVGer F-4943/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5; ferner GIULIA SAN- TANGELO, Kein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit ohne Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den originär Berechtigten, in: dRSK, publiziert am 5. Dezember 2014). 2.2 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer aus dem Um- stand, dass er mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da diese von ihrem Freizügigkeitsrecht der
F-5183/2025 Seite 4 Schweiz gegenüber keinen Gebrauch gemacht hat. Er kann folglich kein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in Anspruch nehmen, welches das be- antragte Eintreten auf sein Asylgesuch obsolet machen würde. 3. 3.1 Die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge verfol- gen den Zweck, jenen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Durchfüh- rung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – mithin zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung im Verfolgerstaat – zu- ständig ist (vgl. Präambel und Art. 1 Dublin-III-VO). Dabei folgt aus dem der Asylgewährung zugrundeliegenden Schutzgedanken ebenso offenkun- dig wie auch zwingend, dass der für die Beurteilung des Asylgesuchs zu- ständige Mitgliedstaat nicht zugleich (angeblicher) Verfolgerstaat sein kann, mithin bei solcher Konstellation – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat – das Dublin-Verfahren nicht zur Anwen- dung gelangen kann (vgl. Urteile des BVGer F-5269/2019 vom 16. Oktober 2019; F-3010/2019 vom 26. Juni 2019; F-4672/2018 vom 27. August 2018; E-934/2015 vom 25. Februar 2015 E. 5; E-6354/2013, E-6355/2013 vom 3. Dezember 2013; vgl. auch F-839/2021 vom 4. März 2021 E. 4.1 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau und eine krimi- nelle Bande, die Teil der polnischen Polizei sei, würden seinen Ruf zerstö- ren, indem sie Nacktfotos von ihm ins Internet stellen würden. Seine Frau habe Verbindungen in die polnische Regierung und könne dadurch Ein- fluss auf seinen Aufenthaltsstatus nehmen sowie verhindern, dass er von einem Anwalt vertreten werde. Die polnischen Strafverfolgungsbehörden würden sich weigern, seine Anzeigen entgegenzunehmen und er sei in Po- len «vogelfrei». Die kriminelle Bande könne ihm antun, was sie möchte. Sein Asylgesuch richte sich gegen Polen, weshalb die Dublin-III-VO nicht zur Anwendung kommen könne. 3.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer – der gemäss den Akten zu- vor in keinem anderen Land um Asyl ersucht hat – weder im Rahmen der Personalienaufnahme noch des Dublin-Gesprächs nach seinen Asylgrün- den gefragt. In der angefochtenen Verfügung geht sie von der Anwendbar- keit der Dublin-III-VO aus, ohne diese Frage jedoch zu diskutieren. 3.4 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerde- ebene muss davon ausgegangen werden, dass sich sein Asylgesuch ge- gen Polen, und damit gegen einen Dublin-Staat, richtet. Entsprechend ist im Verhältnis zu Polen das Dublin-Verfahren nicht anwendbar (s. E. 3.1).
F-5183/2025 Seite 5 Die gegenteilige Annahme – dass die polnischen Behörden zuständig wä- ren, eine geltend gemachte (nichtstaatliche oder quasistaatliche) Verfol- gung zu untersuchen, obwohl sie aussagegemäss vor dieser keinen Schutz gewährleisten können oder wollen – hätte bei Wahrunterstellung der Vorbringen zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer bei einer Gut- heissung seines Asylgesuchs von demjenigen Staat formell Schutz erhal- ten würde, der ihn zur Stellung des Asylgesuchs bewegt hat. 3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 Bst. a VwVG). 4. 4.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2025 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüft, ob ein anderer Dublin-Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt und der Beschwerdeführer dorthin über- stellt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre das Asylverfahren von der Vorinstanz in eigener Zuständigkeit durchzuführen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im letzteren Fall stünde es der Vorinstanz offen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus einem anderen, in Art. 31a AsylG genannten Grund nicht einzutreten, sofern die entsprechenden Vorausset- zungen gegeben wären. 5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 15. Juli 2025 angeordnete Vollzugs- stopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegen- standslos geworden. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter
AsylG).
F-5183/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube- urteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Maria Wende
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